Inkasso-Glossar: Inkassokosten
Inkassokosten
Inkassokosten sind diejenigen Gebühren, Auslagen und Kosten, die für die Einziehung fremder Forderungen bei dem Inkassounternehmen anfallen.
Der Schuldner kann weiterhin zur Erstattung von Inkassokosten verpflicht sein, wenn er diese vertraglich übernommen hat, etwa in einem Ratenzahlungsvergleich vereinbart wurde, dass der Schuldner die bis dahin entstandenen Inkassokosten sowie die Kosten des Ratenzahlungsvergleiches übernimmt.
Im Gegensatz zu Rechtsanwälten existiert für Inkassobüros in Deutschland bei den Inkassokosten keine gesetzlich festgelegte Gebührenstruktur. Inkassokosten analog den Rechtsanwaltsgebühren werden im allgemeinen bis zu einer 1,00fachen Gebühr nach RVG als zulässig erachtet.
Im gerichtlichen Mahnverfahren können die Inkassokosten für die Tätigkeit des Inkassobüros – ähnlich wie Mahngebühren – ganz oder teilweise dem Schuldner auferlegt werden, da das Mahngericht lediglich prüft, ob verlangte Inkassokosten nicht völlig aus dem Rahmen fallen; das Mahngericht prüft jedoch nicht, ob Inkassokosten unzulässigerweise neben vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend gemacht werden. Gegen eventuell unzulässige oder überhöhte Inkassokosten im Mahnbescheid kann sich der Schuldner durch einen Teilwiderspruch wehren.
Ein solcher Widerspruch sollte erst nach genauer Prüfung erfolgen (ggf. nach juristischer Beratung), um zu vermeiden, dass durch ein sich anschließendes Klageverfahren unnötige weitere Kosten entstehen, die der Schuldner unter Umständen zu tragen hat.




