Auslandsinkasso: Belgien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Belgien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Belgien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Belgien
Belgien
Koninkrijk België (niederl.)
Royaume de Belgique (frz.)
Königreich Belgien
Landkarte Belgien
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse: 
Einwohner: 
Landessprachen:
Währung:


Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Brüssel
Parlamentarische Monarchie
30.528 km²
10,8 Mio
Niederländisch (ca. 6,1 Mio)
Französisch (ca. 4,1 Mio),
Deutsch (ca. 0,07Mio)
Euro 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
BE
+32
Inkasso Rating A2
Inkasso Rating A1
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Belgien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 36/100

Inkasso-Risiko Belgien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Belgien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die Zahlungsfristen in Belgien sind etwas höher als 35 Tage, aber der DSO könnte noch verbessert werden, und die Umsetzung der EU-Vorschriften über Zahlungsverzug in nationales Recht ist nicht so strikt wie in anderen EU-Ländern.
  • Gerichtsverfahren sind zuverlässig und profitieren von EU-Standards, aber die Vollstreckung inländischer Urteile ist nach wie vor zeitaufwändig und kostspielig, so dass vorgerichtliche Maßnahmen von Inkasso-Experten die effizienteste Möglichkeit zur Beitreibung von Forderungen bleiben.
  • Das inländische Insolvenzrecht zielt zwar darauf ab, Unternehmen zu retten, um die Wahrscheinlichkeit der Forderungseintreibung zu erhöhen, aber es gibt keine Einschränkungen, wie viel von der Forderung in Sanierungsverhandlungen abgeschrieben werden darf. Ungesicherte Gläubiger können im Insolvenzverfahren so gut wie nie mit einer Quotenzahlung rechnen.
Widerstandsfähiger Konsum stützt belgische Wirtschaft

Die belgische Wirtschaft hat sich im Jahr 2023 dank des privaten Verbrauchs als widerstandsfähig erwiesen. Der Grund für diesen stärkeren Konsum ist die automatische Preisindexierung der belgischen Löhne - ursprünglich ein öffentliches System, das aber traditionell von den meisten Gewerkschaften/Arbeitgebern übernommen wird und eine Zeitverzögerung von mehreren Quartalen aufweist -, die die Stundenlöhne im Jahr 2023 wahrscheinlich um mehr als 8 % ansteigen ließ, nach einem bereits hohen Anstieg von 5,5 % im Jahr 2022. Darüber hinaus wurde die Kaufkraft der Haushalte im Jahr 2023 durch Steuersenkungen gestützt, da die persönlichen Einkommensstufen im Januar 2023 auf der Grundlage der Inflationszahlen von 2022 indexiert wurden. Für 2024 wird erwartet, dass die Reallöhne stabil bleiben und das Lohnwachstum mit der Inflation Schritt hält, die sich weiter abschwächen dürfte. Die privaten Wohnungsbauinvestitionen werden jedoch durch die gestiegenen Finanzierungskosten aufgrund der höheren Zinsen beeinträchtigt. Dies dürfte auch im Jahr 2024 der Fall sein. Die Investitionen der Unternehmen dürften auch 2023 gedämpft bleiben und könnten das Wachstum über den Winter sogar bremsen, bevor sie sich möglicherweise im Laufe des Jahres 2024 allmählich erholen. Aufgrund der automatischen Lohnerhöhungen sind die Arbeitskosten der Unternehmen in den letzten Jahren in die Höhe geschnellt und dürften weiter steigen. Um die Unternehmen zu unterstützen, hat die Regierung Maßnahmen zur deutlichen Senkung ihrer Sozialversicherungsbeiträge eingeführt. Sie profitierten auch von der Senkung der Mehrwertsteuer für Strom und Gas von 21 % auf 6 %, was den Unternehmen mehr Spielraum verschaffte. Während jedoch für die privaten Haushalte die niedrigere Mehrwertsteuer voraussichtlich bis Ende 2023 gelten wird, endet sie für die Unternehmen Ende Juni 2023. Die hohe Lohnbelastung hat auch Auswirkungen auf den Außenhandel. Dank der relativ höheren Kaufkraft der Belgier dürften ihre Importe robust bleiben, aber der Verlust der preislichen Wettbewerbsfähigkeit belgischer Produkte hat zu einem Rückgang der ursprünglichen Exporte geführt (40 % der belgischen Exporte in die übrige Europäische Union sind transitorische Importe). Dies wird auch im Jahr 2024 ein Thema bleiben. Eine minimale Unterstützung dürfte auch von den öffentlichen Ausgaben kommen, die nur mäßig wachsen und sich auf lokale Investitionsprojekte konzentrieren werden, die vor den Wahlen im Sommer 2024 datiert sind. Angesichts des sehr schwachen Wirtschaftswachstums in der Eurozone in Verbindung mit einer nachlassenden Inflation dürfte die EZB nach einer starken Straffungsphase zwischen Juli 2022 und September 2023 in eine abwartende Haltung übergehen. Die Zinssätze dürften jedoch in der ersten Hälfte des Jahres 2024 und wahrscheinlich noch länger auf diesem hohen Niveau bleiben.
Anhaltendes Doppeldefizit

Es wird erwartet, dass das öffentliche Defizit im Jahr 2023 erneut gestiegen ist. Obwohl die vorübergehenden Maßnahmen im Zusammenhang mit der Pandemie abgewickelt wurden und die Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine zurückgegangen sind, sind die Finanzierungskosten für die Staatsverschuldung im Vergleich zum Niedrigzinsumfeld deutlich gestiegen, die Senkung der Mehrwertsteuer für Strom und Gas macht sich in den öffentlichen Konten bemerkbar, und die öffentlichen Investitionen sind gestiegen (Verteidigung, regionale Infrastruktur und Investitionen der lokalen Behörden). Außerdem sind die öffentlichen Lohnkosten aufgrund der automatischen Inflationsindexierung der öffentlichen Löhne und Gehälter und der allgemeinen Renten stark angestiegen. Im Jahr 2024 dürfte das Defizit nur leicht sinken. Zwar werden die befristeten energie- und ukrainerelevanten Maßnahmen wegfallen, doch werden die Kosten für die alternde Bevölkerung (höhere Renten) steigen, und die Investitionen der Kommunalverwaltungen dürften vor den im Sommer 2024 anstehenden Wahlen ihren Höhepunkt erreichen. Die öffentliche Verschuldung wird daher sehr hoch bleiben, und ihre Tragfähigkeit wird eine der größten Herausforderungen sein. Die europäischen Haushaltsregeln, die im Jahr 2020 ausgesetzt wurden, werden 2024 wieder gelten. Außerdem werden die Finanzierungskosten viel höher bleiben als in den vergangenen Jahren, da die EZB ihr Portfolio an Vermögenswerten abbaut, das aus ihrer Politik der quantitativen Lockerung des letzten Jahrzehnts resultiert. Die EZB hat die Reinvestitionen im Rahmen ihres APP-Programms bereits im Juli 2023 eingestellt.

Die Leistungsbilanz dürfte defizitär bleiben, sich aber in den Jahren 2023 und 2024 aufgrund besserer Handelsbedingungen (vor allem auf der Importseite dank der niedrigeren - wenn auch dauerhaft hohen - Energierechnung) und eines Anstiegs des Primärsaldos, der Gewinne aus Auslandsinvestitionen enthält, verbessern. Angesichts der schleppenden Nachfrage nach belgischen Produkten in den wichtigsten Exportländern (d.h. Deutschland, die Niederlande und Frankreich) in Verbindung mit robusten Importen wird die Leistungsbilanz jedoch defizitär bleiben.
Wiederholung der Vivaldi-Koalition nach den Wahlen im Juni 2024 möglich

Premierminister Alexander De Croo, ein flämischer Liberaler, führt eine große Koalition mit 87 von 150 Sitzen in der Abgeordnetenkammer an. Die Koalition ist als "Vivaldi-Koalition" bekannt, da sie sich aus vier Gruppen zusammensetzt: Sozialisten, Liberale, Umweltschützer und Christdemokraten. Sie umfasst sieben Parteien: die französischsprachige PS mit 19 Sitzen und die niederländischsprachigen Sozialisten Vooruit (9), die französischsprachige Ecolo (13) und die niederländischsprachigen Umweltschützer Groen (8), die französischsprachige MR (14) und die niederländischsprachigen Liberalen Open VLD (12) sowie die flämischen Christdemokraten CD&V (12). Die Ideologien der Parteien sind nicht deckungsgleich, aber die Regierung konnte sich an der Macht halten. Ein Grund für diesen Widerstand ist die Angst, dass extremistische Parteien an die Macht kommen könnten, nachdem die rechtsextremen flämischen Nationalisten (VB) bei der letzten Wahl 2019 den größten Stimmenzuwachs erzielt haben.

Mit Blick auf die nächste Wahl im Juni 2024 ist die allgemeine Richtung des nächsten Parlaments sehr schwer vorherzusagen, da die bereits zersplitterte politische Landschaft noch weiter auseinanderdriftet. Flandern tendiert zunehmend nach rechts (die VB und die flämischen Konservativen waren im Frühjahr 2023 die klaren Spitzenreiter), während Wallonien nach links tendiert (die PS liegt in Führung). Fast sicher ist, dass es nach der Wahl wieder lange dauern wird, eine Koalition zu bilden. Beim letzten Mal dauerte es 494 Tage zwischen der Wahl und der Vereidigung des Kabinetts. Wenn die belgische Politik weiterhin an ihrer Regel festhält, die rechtsextremen Parteien isoliert zu halten, dann könnte es zu einer Wiederholung der Vivaldi-Koalition kommen. Nach den aktuellen Umfragen hätten die Parteien genügend Unterstützung. Während die Mitte-Parteien etwas an Stimmen verlieren, dürfte die sozialistische Partei Vooruit an Stimmen gewinnen.
Vorschau 2024

  • Die belgische Wirtschaft erwies sich als sehr widerstandsfähig da die automatische Indexierung der Löhne die hohe die hohe Inflationsrate ausglich und die Kaufkraft der privaten Haushalte stabil hielt.
  • Im Jahr 2024 dürfte der private Verbrauch ein Motor für das Wirtschaftswachstum und den Außenhandel Außenhandel.
  • Das öffentliche Defizit wird aufgrund der Lohnanpassung der öffentlichen Angestellten und Sozialleistungen Sozialleistungen.
  • Nach der Wahl im Juni 2024 dürfte es lange dauern Koalitionsbildung lange dauern und wahrscheinlich wieder zu einer breiten "Vivaldi-Koalition" aus sieben Parteien, um die extremistischen Parteien von der Macht fernzuhalten.
  • 1. Gesetzliche Grundlagen
    Das belgische Inkassowesen ist durch das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden geregelt. In der Anwendung dieses Gesetzes darf keine Tätigkeit der gütlichen Schuldeneintreibung (Inkasso) ohne vorherige Eintragung beim Ministerium der Wirtschaftsangelegenheiten ausgeübt werden. Die Modalitäten und Bedingungen dieser Eintragung (Inkassoerlaubnis) wurden durchKöniglichen Erlass vom 17. Februar 2005 geregelt.

    Dem Königlichen Erlass gemäß muss der Inkassounternehmer
    • als Handelsgesellschaft oder als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht gegründet sein, wenn es sich bei dem Inkassounternehmen um eine juristische Person handelt;
    • in der zentralen Datenbank der Unternehmen als Handelsbetrieb oder als Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht eingetragen sein;
    • eine Versicherung abschließen, die seine Berufshaftpflicht deckt. Der Versicherungsvertrag muss den im Königlichen Erlass erwähnten Bedingungen entsprechen.
    In Belgien gibt es etwa 80 zugelassene Inkassounternehmen. Es besteht eine Belgische Vereinigung der Inkassobüros (Association Belge des sociétés de Recouvrement de créances (abgekürzt: ABR) - Belgische Vereniging van Incassoondernemingen, vzw (abgekürzt: BVI) - www. abrbvi. be), in der circa fünfzehn Inkassounternehmen als Mitglieder eingetragen sind.

    Anders als in der BRD erfolgen keine Meldungen über Inkassoverfahren der Inkassounternehmen an Auskunfteien.

    Hält das Inkassobüro die gesetzlichen Verpflichtungen nicht ein, kann bei der Generaldirektion Überwachung und Vermittlung Beschwerde eingereicht werden.

    2. Inkassokosten
    Rechtliche Vorgaben zur Höhe der Inkassokosten bestehen nicht. In Ermangelung einer diesbezüglichen vertraglichen Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner können die Inkassokosten nicht zu Lasten des Verbrauchers gelegt werden.

    Einzig gegenüber Geschäftsleuten und Unternehmen kann eine Entschädigung für die Beitreibungskosten auf Basis des Gesetzes vom 2. August 2002 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Handelsverkehr gefordert werden. Ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der Inkassokosten besteht jedoch nicht auf dieser Basis.

    Das Gesetz vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden sieht in der Tat lediglich ein Anrecht auf "angemessenen" Ersatz der Beitreibungskosten vor. Das Gericht verfügt somit über eine Ermessensfreiheit.
    1. Europäisches Mahnverfahren
    Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

    Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

    Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

    Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

    2. Mahnverfahren nach nationalem belgischem Recht
    Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, gegen den belgischen Schuldner  ein Mahnverfahren nach nationalem belgischem Recht (Procédure sommaire d'injonction de payer / Summiere rechtspleging om betaling te bevelen) bei einem zuständigen belgischen Gericht einzuleiten.

    Dieses ist geregelt in den Artikeln 1338 bis 1344 des belgischen Gerichtsgesetzbuches (Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek). Eine inoffizielle deutsche Übersetzung dieses Teils des Gerichtsgesetzbuches ist als konsolidierte Fassung einschließlich der Änderungen bis zum 20. Juli 2000 auf einer Homepage der "Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen (ZDDÜ)" abrufbar.

    Das belgische Mahnverfahren ist allerdings nur gegen in Belgien ansässige Schuldner möglich. Zudem ist es nur auf Verfahren anwendbar, die in die sachliche Zuständigkeit der Friedensrichter fallen, also zumeist bei Streitwerten bis zu 1.860 Euro.

    Dem Verfahren muss eine in bestimmter Form (Zustellung mit belgischer Gerichtsvollzieherurkunde oder belgischem Einschreibebrief mit Rückschein) abzugebende Zahlungsaufforderung an den Schuldner vorausgehen. In dieser müssen nicht nur der geforderte Betrag und das Gericht benannt werden, bei dem das Verfahren ggf. eingeleitet wird. Vielmehr muss eine Zahlungsfrist von 15 Tagen ab Versand der Aufforderung oder Zustellung gesetzt werden.

    Zahlt der Schuldner nicht, ist binnen weiterer 15 Tage durch den belgischen Anwalt des Gläubigers ein Antrag auf Erlass eines Zahlungsbefehls zu stellen. Der belgische Friedensrichter hat binnen weiterer 15 Tage einen Beschluss hierüber zu fällen. Stimmt der belgische Richter dem Antrag zu, wird in der Regel ein Zahlungsbefehl erlassen. Der belgische Gläubiger kann hiergegen Einspruch oder Berufung einlegen, je nach Fallgestaltung. Weist der belgische Richter den Antrag ab, hat der Gläubiger nur noch die Möglichkeit, den normalen Klageweg zu beschreiten.
    1. Gerichtskosten

    In Belgien sind die Gerichtskosten festgesetzt. Sie richten sich nach dem Gericht, bei dem das Verfahren eingeleitet wird, und nach der Verfahrensstufe (erste Instanz oder Rechtsmittelinstanz).

    Die Gerichtskosten sind in Art. 1017 ff. Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire) aufgeführt. Nach Art. 1018 umfassen die Gerichtskosten:

    • verschiedene Gebühren, Kanzlei- und Registriergebühren. Die Kanzleigebühren beinhalten die Gebühren für die Eintragung in die Terminliste, die Dokumenten- und Ausfertigungsgebühren. Sie sind im Gesetzbuch für Register-, Hypothekar- und Kanzleiabgaben (Code des droits d’enregistrement, d’hypothèque et de greffe), Art. 268 ff., aufgeführt;
    • die Kosten und Entgelte für gerichtliche Handlungen;
    • die Kosten für die Urteilsausfertigung;
    • die Kosten der Beweisaufnahme, insbesondere Zeugen- und Sachverständigenentschädigungen. Die den Zeugen zustehenden Entschädigungen und Erstattungen sind im Königlichen Erlass vom 27. Juli 1972 festgelegt;
    • die Reise- und Aufenthaltskosten der Magistrate (Richter und Staatsanwaltschaft), der Greffiers (Urkundsbeamte) und der Parteien, sofern ihre Anreise gerichtlich angeordnet wurde, sowie Beurkundungskosten, die allein im Hinblick auf den Prozess entstanden sind;
    • die Verfahrensentschädigung nach Artikel 1022;
    • Vergütung, Bezüge und Kosten des nach Artikel 1734 bestellten Mediators.

    Gemäß Artikel 1019 umfassen die in den Gerichtskosten enthaltenen Registriergebühren:

    • die allgemeine feste Gebühr,
    • die spezifischen festen Gebühren und
    • die Gebühren, die aufgrund eines Urteils geschuldet werden, mit dem eine Verurteilung, Liquidation oder Rangfestlegung im Zusammenhang mit Geldbeträgen oder Wertpapieren ausgesprochen wurde.
    2. Rechtsanwaltskosten
    Anders als das deutsche Recht, kennt das belgische Recht weder ein Gerichtskostengesetz noch ein Gesetz zur Rechtsanwaltsvergütung.

    Der Anwalt kann seine Gebühren selbst festlegen und mit dem Mandanten eine Honorarvereinbarung treffen. Er ist jedoch verpflichtet, seine Gebühren innerhalb angemessener Grenzen zu berechnen. Die Anwaltskammer kann prüfen, ob der Anwalt diese Grenzen einhält.

    Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Berechnung: Berechnung eines Stundensatzes, Vergütung pro erbrachter Leistung, Vergütung nach Streitwert (prozentualer Anteil vom Streitwert) usw. Honorarvereinbarungen, die allein an den Ausgang der Streitsache gebunden sind, sind nach Artikel 446 Gerichtsgesetzbuch (Code judiciaire) verboten. Der Rechtsanwalt muss den Mandanten zuvor über seine Berechnungsmethode informieren. In Belgien sind Anwaltsgebühren von der Mehrwertsteuer befreit.

    Seit 2008 gibt es in Belgien die so genannte Prozesskostenvergütung. Während vor 2008 die Parteien ihre Anwaltskosten jeweils selbst zu tragen hatten, kann nunmehr die obsiegende Partei von der unterlegenen Partei die Erstattung der Prozesskosten verlangen. Da es jedoch kein dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vergleichbares Gesetz in Belgien gibt, erfolgt der Ersatz der Prozesskosten anhand einer der Höhe nach im Ermessen des Richters stehenden pauschalen Vergütung. Diese Vergütung orientiert sich am Streitwert und ist Gegenstand einer Empfehlung durch ein Königliches Dekret. In den meisten Fällen wird die Basis-Prozesskostenvergütung gemäß dem Dekret von den Anwälten in den Anträgen gefordert und von dem Richter festgesetzt. In außergewöhnlichen, sehr komplexen und arbeitsintensiven Fällen kann die Maximal-Vergütung zugesprochen werden, wenn dies gefordert und hierzu schriftsätzlich vorgetragen wird. Bei sehr einfachen Fällen, z.B. Einzug unbestrittener Forderungen, kann auch nach unten in Richtung der Minimal-Prozesskostenvergütung festgesetzt werden.

    Einen Überblick über mögliche Prozessrisiken in Belgien ist aus der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen, wobei sich das eigene Risiko aus der möglichen Prozesskostenvergütung der Gegenseite und den von Ihnen aufzuwenden Anwaltskosten zusammensetzt.

    Auf diese Weise können Sie sich einen Überblick über mögliche Prozessrisiken in Belgien verschaffen, wobei sich Ihr Risiko aus der möglichen Prozesskostenvergütung der Gegenseite und den von Ihnen aufzuwenden Anwaltskosten zusammensetzt.
    StreitwertBasis-VergütungMinimal-VergütungMaximal-Vergütung
    > 250 €165,00 €82,50 €330,00 €
    250 - 750 €220,00 €137,50 €550,00 €
    750 - 2.500 €440,00 €220,00 €1.100,00 €
    2.500 - 5.000 €715,00 €412,50 €1.650,00 €
    5.000 - 10.000 €990,00 €550,00 €2.200,00 €
    10.000 - 20.000 €1.210,00 €687,50 €2.750,00 €
    20.000 - 40.000 €
    2.200,00 €
    1.100,00 €
    4.400,00 €
    40.000 - 60.000 €2.750,00 €
    1.100,00 €
    5.500,00 €
    60.000 - 100.000 €3.300,00 €
    1.100,00 €
    6.600,00 €
    100.000 - 250.000 €5.500,00 €
    1.100,00 €
    11.000,00 €
    250.000 - 500.000 €7.700,00 €
    1.100,00 €
    15.400,00 €
    500.000 - 1.000.000 €11.000,00 €
    1.100,00 €
    22.000,00 €
    > 1.000.000,00 €16.500,00 €1.100,00 €33.000,00 €
    Hinzu kommen die Zustellungskosten für die Klage. In Belgien gibt es keine Gerichtskosten. Die Zustellung einer Klage erfolgt im Parteibetrieb durch Gerichtsvollzieher. Die Höhe der Kosten der Zustellung richtet sich nach der Anzahl der Seitenanzahl. Daher werden Klagen in Belgien meist recht kurz geführt und die ausführliche Darlegung des Anspruchs erfolgt in späteren Schriftsätzen. In aller Regel kann man mit Kosten des Gerichtsvollziehers i.H.v. 300-500 € rechnen. Hinzu kommen im Einzelfall noch Übersetzungskosten, falls die Sprache in dem Landesteil, in dem die Klage zuzustellen ist, von der Amtssprache des Gerichts abweicht (z.B. Klage in Antwerpen (Amtssprache Niederländisch) mit Zustellung nach Lüttich (Amtssprache Französisch).
    1. Vollstreckbarerklärung
    Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Belgien, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Schadensersatzklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige belgische Gericht erster Instanz  gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Belgien kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

    Hat eine Partei in der Gerichtsverhandlung die Forderung der anderen Seite ausdrücklich anerkannt oder haben sich die Parteien vor Gericht gütlich geeinigt und einen Vergleich geschlossen, geht es sogar noch etwas einfacher. Denn bei unbestrittenen Forderungen (wie den eben genannten Anerkenntnissen vor Gericht oder gerichtlichen Vergleichen) kann das Vollstreckungsverfahren durch Beantragung eines Europäischen Vollstreckungstitels nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 weiter vereinfacht werden. Das bedeutet für den deutschen Gläubiger, wenn er mit dem belgischen Schuldner wegen seiner Schadensersatzforderung einen gerichtlichen Vergleich geschlossen hat: Mit der durch das deutsche Gericht auszustellenden Bestätigung des Vergleiches als Europäischer Vollstreckungstitel kann in Belgien ohne den Zwischenschritt der Vollstreckbarerklärung vollstreckt werden. Den gleichen Vorteil hat natürlich auch ein belgischer Gläubiger, wenn er und der deutsche Schuldner vor einem belgischen Gericht einen Vergleich schließen. Weiterführende Informationen zum Europäischen Vollstreckungstitel bietet das EU-Portal mit Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

    2. Zwangsvollstreckung
    Die Zwangsvollstreckung belgischer Urteile in Belgien ist mittels verschiedener Vollstreckungsinstrumente möglich.

    Bewegliche Sachen wie auch unbewegliche Gegenstände (zum Beispiel Grundstücke) können gepfändet und verkauft werden, woraufhin der Erlös dem Gläubiger ausbezahlt wird. Dies ist jedoch nur möglich, wenn der Schuldner vor der Vollstreckung einen ihm zugestellten gerichtlichen Zahlungsbefehl nicht befolgt hat (Artikel 1499 ff., 1560 ff. belgisches Gerichtsgesetzbuch - Code judiciaire / Gerechtelijk Wetboek).

    Zur Durchsetzung von gerichtlich festgestellten Ansprüchen auf Vornahme oder Unterlassung bestimmter Handlungen kann in Belgien ein Zwangsgeld (astreinte / dwangsom) für den Fall der Zuwiderhandlung verhängt werden.
    Die Verjährung ist in Belgien geregelt in den Art. 2219 ff. Code civil (Cc), die Verjährungsfristen insbesondere in den Art. 2262 ff. Cc. Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz vom 10.6.1998, veröffentlicht im Moniteur Belge vom 17.7.1998 und in Kraft getreten am 27.7.1998, grundlegend geändert. Die Möglichkeit einer Verlängerung der gesetzlichen Frist besteht nicht. Klauseln, die die gesetzlichen Fristen verkürzen, werden von der Rechtsprechung anerkannt.

    1. Allgemeine Frist
    Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt grundsätzlich 30 bzw. 10 Jahre, je nachdem, ob es sich um eine action réelle oder eine action personnelle handelt (Art. 2262, 2262bis Cc): — Action réelle: Geltendmachung eines dinglichen Rechts — Action personelle: Geltendmachung eines persönlichen Forderungsrechts

    2. Besondere Fristen
    • In fünf Jahren verjähren
      Persönliche Forderungen), Art. 2262bis § 1er Abs. 1 Cc; hierzu zählen Ansprüche aus Warenlieferungen und Gelddarlehen zwischen Gewerbetreibenden, Forderungen unter Nichtkaufleuten, Forderungen von Nichtkaufleuten gegen Kaufleute.
    • In zehn Jahren verjähren
      Actions personnelles, d.h. Ansprüche auf die Leistung einer anderen Person (vertragliche und außervertragliche)
    Einzelfirma

    Entreprise individuelle
    Eenmanzaak
    Bei einer Einzelfirma nach belgischem Recht trifft den Inhaber eine persönliche unbeschränkte Haftung; er trägt zudem die alleinige Verantwortung. Der Firmenname hat zumindest den Nachnamen des Unternehmensinhabers zu enthalten.

    Offene HandelsgesellschaftSociété en nom collectif (SNC)
    Vennootschap onder firma (VOF)
     Die rechtlichen Regelungen sind vergleichbar mit dem deutschen Recht. Vertreten wird die OHG durch die persönlich haftenden Gesellschafter.  SNC/VOF haben mindestens zwei Gesellschafter, die auf unbestimmte Zeit für die Schulden der Gesellschaft haften. Offene Personengesellschaften haben keine Beschränkungen bezüglich ihres Aufbaus, solange die Partner noch haften und die Anteile nicht ohne Einschränkungen übernommen werden können.

    Offene Personengesellschaften sind eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und eignen sich für die Mitglieder der freien Berufe, die Ihre Haftung nicht begrenzen können.
    KommanditgesellschaftSociété en commandite simple (SCS)
    Commanditaire vennootschap (Comm. V)
    Die rechtlichen Regelungen sind vergleichbar mit dem deutschen Recht. Vertreten wird die SCS durch die persönlich haftenden Gesellschafter. Diese haben grundsätzlich Einzelvertretungsmacht, soweit im Gesellschaftsvertrag oder später keine anderweitige Regelung erfolgt. Kommanditisten können die KG nicht vertreten,  Es besteht aber auch die Möglichkeit, im Gesellschaftsvertrag einen externen Geschäftsführer zu vereinbaren. Dann vertritt dieser wiederum mit Einzelvertretungsbefugnis die Gesellschaft.
    Offene PersonengesellschaftSociété en commandite par actions (SCA)
    Commanditaire vennootschap op aandelen (Comm. VA)
    Comm VA) haben mindestens zwei Gesellschafter, die auf unbestimmte Zeit für die Schulden der Gesellschaft haften. Offene Personengesellschaften haben keine Beschränkungen bezüglich ihres Aufbaus, solange die Partner noch haften und die Anteile nicht ohne Einschränkungen übernommen werden können. Offene Personengesellschaften sind eine partnerschaftliche Zusammenarbeit und eignen sich für die Mitglieder der freien Berufe, die Ihre Haftung nicht begrenzen können.
    Gesellschaft mit beschränkter HaftungEociété privée responsabilité limitée (SPRL)
    Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BVBA)
     Die belgische GmbH ist eine Mischform zwischen Personen- und Kapitalgesellschaft und besonders bei kleinen Gesellschaften vorzufinden. Wie in Deutschland ist auch die Möglichkeit einer Ein-Personen-GmbH gegeben Das Mindestkapital beträgt lediglich 18.550 Euro. Die Beteiligung muss zu mindestens 20 % eingezahlt werden. Bei der Ein-Personen-BVBA müssen mindestens 12.400,00 Euro eingezahlt sein. Gründer kann wie bei der belgischen AG jeder sein. Die BVBA/SPRL hat als Organe die Generalversammlung aller Gesellschafter und den oder die Geschäftsführer. Sie wird von den Geschäftsführern gerichtlich und außergerichtlich vertreten (bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, belgische oder ausländische Staatsbürger handeln kann.
    1 Euro GmbHSociété privée responsabilité limitée starter (SPRL-S)
    Besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (BVBA-S)
    Erst seit dem 1. Juni 2010 besteht in Belgien darüber hinaus die Möglichkeit einer SPRL-Gründung auch mit einem vorläufigen Startkapital von nur einem Euro. Diese besondere Gesellschaftsform heißt société privée à responsabilité limitée starter (kurz: SPRL-S) und ist auch entsprechend zu kennzeichnen. Das für die normale SPRL nötige Mindestkapital ist allerdings innerhalb von fünf Jahren nach einem bestimmten Finanzierungsplan einzuzahlen. Nur natürliche Personen dürfen eine SPRL-S gründen. Wenn sie bereits an einer anderen SPRL beteiligt sind, dürfen sie die vereinfachte Gründung einer SPRL-S nur nutzen, wenn sie unter 5 % an Stimmrechten an dieser anderen SPRL innehaben. Zudem darf eine SPRL-S nur unter fünf vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer beschäftigen.
    AktiengesellschaftSociété anonyme (SA)
    Naamloze vennootschap (NV)
    Das Kapital muss mindestens 61.500 Euro betragen. Bei Gründung der Gesellschaft muss jede Aktie wenigstens zu 25% eingezahlt werden; dabei muss ein Mindestbetrag von 61.500 Euro erreicht werden. Dieses Mindestaktienkapital muss von wenigstens zwei Gründern der Gesellschaft eingezahlt werden, bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, belgische oder ausländische Staatsbürger handeln kann.
    Genossenschaft m.b.H.Société coopérative à responsabilité limitée (SCRL)
    Coöperatieve vennootschap met beperkte aansprakelijkheid (CVBA)

     Zur Vertretung der Genossenschaft ist grundsätzlich ein Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis zu bestellen. Anderweitige Regelungen (ohne gesetzliche Grenzen) sind der Satzung vorbehalten. Die SCRL/CVBA ist rechtsfähig wie auch die anderen Handelsgesellschaften des belgischen Rechts. Sie müssen mindestens drei Gesellschafter (private und juristische Personen) haben, die einen festen Geldbetrag leisten. Die Gesellschafterschulden sind auf die Einlage begrenzt.
    Genossenschaft mubHSociété coopérative à responsabilité illimitée (SCRL)
    Coöperatieve vennotschap met onbeperkte aansprakelijkheid (CVOA)
    SCRI/CVOA) haben mindestens drei Gesellschafter (private und juristische Personen), die unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haften. Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung werden von einer oder mehreren Personen verwaltet. Mindestkapital 18.550 EUR
    Gemeinnützige GesellschaftSociété à finalité sociale (SFS)
    Vennotschap met sociaal oogmerk (VSO)
    Mindestkapital 6.150 EUR
     Association sans but lucratif (AFBL)
    Bereniging zonder winstookmerk (VZW)
    Die Association sans but lucratif (asbl, dt.: Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist eine Rechtsform des gemeinnützigen Vereins in Belgien. Sie wurde mit einem Gesetz vom 27. Juni 1921 in Belgien begründet.
    Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Groupement Européen d’Intérêt économique (GEIE)
    Europees economisch samenwerkingsverband 
    Eine GEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
    Europäische Gesellschaft SESociété européenne
    SE / Europese vennootschap, SE
    Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.

    1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
    Grundlage des ordentlichen belgischen Konkursverfahrens für Kaufleute ist das Konkursgesetz Belgiens (Loi sur les faillites / Faillissementswet). Der Konkurs eines Kaufmanns setzt nach dessen Artikel 1 die dauerhafte Zahlungseinstellung und eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit voraus. Das Konkursverfahren vor dem Handelsgericht können sowohl der unternehmerisch tätige Schuldner selbst als auch die Gläubiger einleiten. Örtlich zuständig ist das Handelsgericht an dem Ort, an dem der belgische Kaufmann seine Hauptniederlassung oder die belgische juristische Person ihren Gesellschaftssitz hat.

    2. Forderungsanmeldung
    Der Tag, an dem die Gläubiger ihre Schuldforderungen spätestens beim Handelsgericht anmelden müssen, wird im Konkurseröffnungsurteil bestimmt. Diese Frist soll höchstens dreißig Tage ab dem Konkurseröffnungsurteil betragen. Hierüber werden die Gläubiger durch eine Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt und, wenn die Gläubiger bekannt sind, durch ein Rundschreiben des Konkursverwalters hingewiesen.

    3. Weitere Informationen / Insolvenzregister
    Als Verfahren zur Sanierung von unternehmerisch tätigen Schuldnern bestehen im belgischen Insolvenzrecht seit April 2009 die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zwischen Schuldner und Gläubigern sowie die mögliche Beantragung einer gerichtlichen Reorganisation. Rechtsgrundlage hierfür ist das am 31. Januar 2009 veröffentlichte, belgische Gesetz über die Kontinuität der Unternehmen (Loi relative à la continuité des entreprises / Wet betreffende de continuïteit van de ondernemingen).

    In Belgien gibt es keine öffentlichen Insolvenzregister.
    • Für Unternehmen gibt es die Banque-Carrefour des Entreprises (BCE), eine zentrale Unternehmensdatenbank, in der alle Identifikationsdaten der Unternehmen einschließlich ihrer Rechtslage (insbesondere Konkurs) erfasst werden. Entscheidungen über die Eröffnung von Konkurs- und Vergleichsverfahren werden online im Belgischen Staatsblatt Moniteur Belge veröffentlicht.
    • Für Privatpersonen gibt es in Belgien eine Datenbank, in der Informationen über überschuldete Personen erfasst werden, die sich für das Verfahren der kollektiven Schuldenregelung entschieden haben. Diese Datenbank wird bei der Belgischen Nationalbank geführt, ist jedoch nicht öffentlich zugänglich.
    Der Zugang zur Datenbank ist kostenlos. Sie können im Belgischen Staatsblatt (Moniteur Belge) nach Konkurs- oder Vergleichsverfahren suchen
    Präventivmaßnahmen
    Mit einer umfassenden EuroScore® Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

    Notwendige Unterlagen
    Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

    Insolvenzregister
    In Belgien wird die Tatsache, dass über ein Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, in die Zentrale Datenbank der Unternehmen eingetragen, die im Internet abrufbar ist. Diese Informationen sind bei der kostenfreien Suche nach einem bestimmten Unternehmen jedoch nur auffindbar, wenn man auf der Ergebnisseite des Unternehmens unter "Liens externes" (externe Links) auf "Publications Moniteur belge" (Publikationen im Belgischen Staatsblatt) klickt. Dort ist ggfs. das entsprechende Konkurseröffnungsurteil aufgenommen.

    Zwangsmaßnahmen ohne Titel
    In bestimmten Fällen (wozu auch nicht bestrittene Fakturen gehören) ist es sogar möglich, ohne vorhergehende richterliche Zulassung Zwangsmaßnahmen (sog. "saisie conservatoire") zu treffen, z.B. Kontensperrung.

    Rechtsanwaltsgebühren
    Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.

    Rechtsdatenbanken
    Die Websites Législation belge (französisch) oder Belgische Wetgeving (niederländisch) führen zu einer Datenbank der konsolidierten belgischen Gesetzgebung.

    Ihre Suche können Sie für alle seit 1830 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichten und noch gültigen normativen Texte über eine Suchmaschine mit Indexsuche durchführen. Die vor 1994 veröffentlichten normativen Texte im Verwaltungs- und Steuerbereich sind jedoch noch nicht vollständig aufgenommen.
    Deutsch-Belgisch-Luxemburgische
    Handelskammer (AHK debelux)

    Manhattan Office Tower
    Bolwerklaan 21 avenue du Boulevard
    1210 Brüssel
    Belgien
    Tel.: +32 (0)2 2035040
    Fax: +32-2-2032271
    E-Mail: ahk@debelux.org
    Internet: www.debelux.ahk.de
    Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
    Ambassade de la République fédérale d'Allemagne

    Rue Jacques de Lalaingstraat 8 - 14
    1040 Brüssel
    Tel.: 02/ 787.18.00
    Fax: 02/ 787.28.00
    E-Mail: info@bruessel.diplo.de
    Internet: www.bruessel.diplo.de
    asbl ABR/BVI vzw
    - Association Belge des sociétés de Recouvrement de Créances
    - Belgische Vereniging van Incasso-ondernemingen
    Chaussée de Marche 511
    B-5101 Erpent, Belgium
    Tel.: +32 81 32 47 12
    Internet: www.abrbvi.be/
    Links:

    Quellenhinweis:
    BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de  - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.bruessel.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Belgische Industrie- und Handelskammer Brüssel, https://debelux.ahk.de/ - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu. - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Recouvrement de créances / www.droitbelge.be/news_detail.asp?id=203 - Übersetzte Webseiten der belgischen Justiz, https://justice.belgium.be/fr

    "Die Ausführungen auf dieser Webseite wurden mit Sorgfalt erstellt erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Webseite ist ausgeschlossen."