Auslandsinkasso: Griechenland

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Griechenland

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Griechenland zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Griechenland
Griechenland
Ελληνική Δημοκρατία
Ellinikí Dimokratía

Hellenische Republik
Landkarte Griechenland
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse: 
Einwohner: 
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:

ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Athen
Parlamentarische Republik
131.957 km²
11,3 Mio.
Griechisch
EUR €  1 Euro = 100 Cent
UTC + 2 MEZ
UTC + 3 MESZ  März bis Okt.
GR
+30
Inkasso Rating B
Inkasso Rating A2
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Griechenland

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 44/100

Inkassorisiko Griechenland
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18
Vertragskunden EUR 100,00
Sonstige Kunden EUR 150,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Griechenland – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • In Griechenland kommt es häufig zu Zahlungsverzug, mit durchschnittlich 100 Tagen ist der durchschnittliche Zahlungsverzug im Vergleich zu anderen EU-Ländern nach wie vor hoch. Dies ist nicht überraschend, da das Gesetz die EU-Vorschriften über Zahlungsverzug nur flexibel umgesetzt hat.
  • Obwohl die Gerichte recht zuverlässig sind, sind Gerichtsverfahren trotz der jüngsten Verfahrensänderungen, mit denen die EU-Anforderungen erfüllt werden sollen, um das Verfahren zu rationalisieren, in Griechenland nach wie vor langwierig. Die Vollstreckung kann auch schwierig sein, da Schuldner oft sehr gut über Schlupflöcher im System Bescheid wissen.
  • Das griechische Insolvenzrecht sieht einen Mechanismus für die Neuverhandlung von Schulden vor, obwohl der Einzug von Forderungen in diesem Status nach wie vor eine große Herausforderung darstellt.
Trotz inflationären Gegenwinds wird das Wachstum stark bleiben

Vor dem Russland-Ukraine-Krieg wurde erwartet, dass die griechische Wirtschaft ihre hervorragende Erholung nach der Pandemie im Jahr 2022 fortsetzen würde. Der Ausbruch des Krieges und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Rohstoffmärkte werden jedoch zu erheblichem Gegenwind und einer spürbaren Abwärtskorrektur des BIP-Wachstums im Jahr 2022 führen. Obwohl die direkte Abhängigkeit Griechenlands von russischem Erdgas relativ gering ist (7 % des Primärenergiemixes), ist die Gesamtabhängigkeit von Kohlenwasserstoffen erheblich (51 % Erdöl, 21 % Erdgas). Daher wird die griechische Wirtschaft die Auswirkungen höherer Energiepreise zu spüren bekommen. Die Unternehmen werden mit höherem Kostendruck, niedrigeren Gewinnspannen und größerer Unsicherheit konfrontiert sein, was sich auf die privaten Investitionen auswirken wird. Dennoch wird das BIP dank der günstigen Wachstumsdynamik, die vom Boom des Jahres 2021 herrührt, und der nach wie vor beträchtlichen öffentlichen Investitionen weiterhin in einem gesunden Tempo wachsen. Die EU-Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit, von der Griechenland mit Zuschüssen und Darlehen in Höhe von rund 18 % des BIP 2019 im Zeitraum 2021-2027 relativ gesehen am meisten profitieren wird, wird weiterhin eine wichtige Stütze des Wirtschaftswachstums sein. Diese Mittel werden beispielsweise für den Ausbau des Stromnetzes (insbesondere auf den Inseln) und für Digitalisierungsprojekte verwendet, darunter das 870 Mrd. EUR teure Projekt für ultraschnelle Breitbandverbindungen. Die privaten Investitionen dürften daher trotz des Vertrauensschadens relativ stark bleiben. Allerdings werden die griechischen Banken bei ihren Finanzierungen vorsichtig bleiben, da trotz einiger Verbesserungen in jüngster Zeit immer noch 20 % ihrer gesamten Kredite notleidend sind. Der Arbeitsmarkt verbessert sich weiter, die Arbeitslosigkeit liegt unter der 12 %-Marke. Das Lohnwachstum ist jedoch nach wie vor unzureichend. Da die Inflation die Kaufkraft auffrisst, sind die Aussichten für das Wachstum des privaten Verbrauchs (70 % des BIP) bescheiden, trotz fiskalischer Maßnahmen zur Abmilderung des Problems. Eine Rückkehr der Wachstumsdynamik im Jahr 2023 hängt vom Ausgang des Krieges ab, da die Unsicherheit weiterhin groß ist. Es wird erwartet, dass sich die Leistung des Tourismussektors mit dem Abklingen der Pandemie weiter verbessert, und die Schifffahrtsindustrie wird weiterhin vom weltweiten Nachfrageüberhang auf dem Transport- und Logistikmarkt profitieren. Der Beitrag der Nettoexporte wird daher voraussichtlich positiv bleiben.
Verzögerte Haushaltskonsolidierung, EZB-Normalisierung wird die Schuldenlast verschlimmern

Die Energiekrise wird den Zeitplan der Regierung für die Haushaltskonsolidierung durchkreuzen. Dies wird hauptsächlich durch Subventionen verursacht, die Verbraucher und Unternehmen vor den Auswirkungen der Energieinflation schützen sollen. Zwischen September 2021 und dem Ausbruch der Ukraine-Krise wurden die Subventionen für Haushalte von 9 €/Megawattstunde auf 42 € und für sozial schwache Haushalte auf 180 € erhöht (die entsprechende Subvention für Unternehmen beträgt 65 €, unabhängig vom Sektor). Dies geht einher mit einer Ausweitung der Rabatte der Public Power Corporation. Darüber hinaus kündigte die Regierung weitere Steuererleichterungen und eine Vorverlegung des Programms für Verteidigungsausgaben an. Die Entwicklung der Steuereinnahmen dürfte angesichts des nach wie vor starken BIP-Wachstums und der Reformen zur Verringerung des Umfangs des informellen Sektors günstig bleiben. Die öffentlichen Finanzen tragen noch immer die Spuren der Krise in der Eurozone, und Griechenland ist nach wie vor der mit Abstand am höchsten verschuldete Staat in Europa. Der größte Teil dieser Schulden wird von den offiziellen Gläubigern getragen, die ihr Vertrauen in die reformorientierte Regierung Mitsotakis bekundet haben. Da die Inflation jedoch zunimmt und die EZB gezwungen ist, ihre Politik zu normalisieren, wird der Druck auf den Schuldendienst immer stärker spürbar werden. Dennoch wird die EZB mit ihren Schritten in Richtung einer strafferen Politik vorsichtig sein und auf eventuelle Spannungen am Anleihemarkt achten. Trotz der sich verschlechternden Energiebilanz werden der sich verbessernde Dienstleistungsüberschuss (dank des Tourismus) und die boomenden offiziellen Nettotransfers aus der EU die Ausweitung des Leistungsbilanzdefizits begrenzen.
Wettlauf mit der Zeit um eine Verbesserung der Spannungen mit der Türkei

Mit einer absoluten Mehrheit im Parlament (158 von 300 Sitzen) genießt die Mitte-Rechts-Regierung der Neuen Demokratie unter Premierminister Kyriakos Mitsotakis eine starke Unterstützung in der Bevölkerung und steht vor einer Wiederwahl im Jahr 2023. Die geordnete Reaktion auf die Pandemie und der Anstoß zu unternehmensfreundlichen Reformen wurden nicht gebremst. Die Reformen haben beispielsweise die Unabhängigkeit und Transparenz bei der Einstellung von Mitarbeitern im öffentlichen Sektor gestärkt und wichtige Privatisierungsprojekte vorangetrieben. Die Umsetzung der ehrgeizigen Reformagenda könnte sich jedoch in einer zweiten Amtszeit schwieriger gestalten. In der Tat ist es üblich, dass griechische Regierungen eine Mehrheit haben, da die größte Partei einen Bonus von 50 Sitzen erhält. Dieser Bonus wurde jedoch von der früheren Regierung gestrichen und wird, obwohl er von der jetzigen Regierung wieder eingeführt wurde, bei den nächsten Wahlen nicht mehr gelten. Daher wird die notwendige Koalitionsbildung Kompromisse erfordern. An der geopolitischen Front wird die große Herausforderung darin bestehen, einen offenen Konflikt mit der Türkei zu vermeiden und gleichzeitig die Migrantenströme zu steuern und die Energieinteressen durchzusetzen. Der Streit um die maritimen Ansprüche Griechenlands, die auf dem Anspruch seiner zahlreichen Inseln auf die ausschließliche Wirtschaftszone (AWZ) und den Festlandsockel (CS) beruhen, hat sich nach der Entdeckung von Kohlenwasserstoffreserven verschärft.
1. Gesetzliche Grundlagen
Wegen fehlender spezieller Gesetzgebung und Bestimmungen im griechischen Recht, werden Inkassobüros beziehungsweise Inkassounternehmen als einfache Unternehmen behandelt, so dass keine besondere Betriebserlaubnis beziehungsweise Inkassogenehmigung eingeholt werden muss.

Erforderlich für die Inbetriebnahme einer Inkassogesellschaft in Griechenland ist insoweit die Einhaltung der für den jeweiligen Gesellschaftstyp vorgesehenen gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen.

Inkassounternehmen begegnet man bislang in Griechenland mit Skepsis, da sie aufgrund des Rechtsberatungsmonopols der Anwaltschaft keine rechtsberatende Tätigkeit ausüben dürfen und bei der Ausübung Ihrer Tätigkeit teilweise sogar mit rechtlich zweifelhaften Methoden wie beispielsweise massiver Telefon-Terror gegen Gläubiger und deren Verwandte, Missbrauch persönlicher Daten, gesellschaftliche Denunzierung, Amtsanmaßung usw. vorgehen.

Eine gesetzliche Regelung zur Festlegung und Regelung der einschlägigen und relevanten Themen im Hinblick auf die Inkassounternehmen soll die Probleme im Zusammenhang mit den Inkassounternehmen aufgrund der fehlenden Kontrolle, den Betriebsvoraussetzungen und Verhaltensordnung beenden.
 

Zum 05.02.2012 erfolgte Änderungen und  neue strengere Vorschriften  im Gesetz 4038/2012 sollen Verbraucher vor rechtswidrigen Praktiken und Übergriffen durch Inkasso-Unternehmen und Gläubiger schützen, Verfahrensregeln aufstellen und  Kontrollmechanismen etablieren, die den Schutz der Persönlichkeit der Bürger vor Belästigungspraktiken stärken.

Die Anzahl der aktuell in Griechenland bestehenden Inkassounternehmen kann mangels offizieller Registrierung und Kontrolle nicht beziffert werden. Tendenziell kann aber von einer eher geringen Anzahl ausgegangen werden, da das fehlende Vertrauen der Allgemeinheit in die Vorgehensweise der Inkassounternehmen dazu führt, dass der hauptsächliche Kundenkreis von Inkassounternehmen sich im Wesentlichen auf Banken beschränkt.

In der griechischen Vereinigung der Inkassounternehmen ΕΣΕΔΑ (Ελληνικός Σύνδεσμος Εταιρειών Ενημέρωσης και Διαπραγμάτευσης Απαιτήσεων) sind lediglich 13 Inkassounternehmen zusammengeschlossen.

Trotz der fehlenden gesetzlichen Regelungen über Inkassounternehmen verpflichten sich die Mitglieder in einem Verhaltenscodex die persönlichen Rechte des Schuldners stets zu wahren und zu respektieren. So sind persönliche Daten des Schuldners über die Kenntnis erlangt wird, ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Datenschutz) zu verwenden. Sein Privatleben sowie seine höchstpersönlichen Rechte sind zu respektieren, und Maßnahmen die zu rechtswidrigen Verletzungen dieser Rechte führen sind zu unterlassen. Als solche Maßnahmen gelten beispielsweise die wiederholte telefonische Belästigung des Schuldners, Anrufe am Arbeitsplatz, und so weiter.

2. Inkassokosten
Rechtliche Vorgaben zur Bestimmung der Höhe der Inkassokosten existieren nicht. Diese unterliegt somit dem freien Vereinbarungswillen der Parteien, ohne dass dafür rechtliche Grenzen gesetzt werden. Insoweit ist sowohl die Vereinbarung eines Pauschalhonorars als auch eines Erfolgshonorars möglich. Hierzu führen wir an, dass die griechische Rechtsanwaltsordnung inzwischen die Vereinbarung eines Erfolgshonorars mit dem Mandanten, in Höhe von bis zu 20 Prozent der beigetriebenen Forderungshöhe vorsieht. Die Inkassokosten werden in der Regel zusätzlich zum Betrag der Hauptforderung vom Schuldner ersetzt verlangt, sofern die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben (etwa durch Erfolgshonorar ohne Kostentragung des Kunden).

Mangels rechtlicher Grundlagen ist die Beantwortung der Frage über die gerichtliche Geltendmachung von Inkassokosten eher als problematisch einzustufen. Dies bereits deshalb, weil die durch Inkassounternehmen erbrachten Dienstleistungen als unerlaubte Rechtsberatung bewertet und das diesbezügliche Rechtsgeschäft insoweit als nichtig befunden werden könnte. Dies wird natürlich im konkreten Einzelfall und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände beurteilt werden können.

1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem griechischem Recht
In der griechischen Zivilprozessordnung ist ein Mahnverfahren vorgesehen, für das ebenfalls bei Streitwerten bis zu 12.000 Euro die Amtsgerichte und im Übrigen grundsätzlich die Einzelrichter beim Landgericht zuständig sind. Mahnverfahren können allerdings nur durchgeführt werden, wenn ein nicht von einer noch nicht erbrachten Leistung der Gegenseite geforderter Geldbetrag (oder Wertpapiere) eingeklagt wird. Darüber hinaus muss der Anspruch durch Urkunden bewiesen werden, die dem Gericht zusammen mit dem Mahnantrag vorzulegen sind.

Bei Forderungen unter 1.500 Euro gibt es im griechischem Zivilverfahrensrecht ein Schnellverfahren vor dem Amtsgericht. Dieses wird bei so geringen Streitwerten grundsätzlich vom Gericht angewandt.

Die Möglichkeit einer elektronischen Online-Antragseinreichung besteht derzeit in Griechenland für keines der genannten Verfahren.

In Griechenland ist die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens durch ein Inkassounternehmen, (namentlich wenn gegenüber dem Gericht angegeben wird, dass die Inkassogesellschaft die Interessen eines Gläubigers vertritt) strengstens untersagt, und zwar auch, wenn dabei ein bei dem Inkassounternehmen angestellter Anwalt auftreten sollte.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten in Prozessen vor griechischen Gerichten tragen die Parteien grundsätzlich nach dem Anteil ihres jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens.

2. Anwaltsgebühren
Anwaltshonorare werden in der Regel frei vereinbart; eine Gebührenordnung gibt es zwar, die darin festgelegten Gebühren sind jedoch relativ niedrig.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Griechenland, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Zahlungsklage des deutschen Gläubigers, Vollstreckungsantrag an das Landgericht ( Μονομελές Πρωτοδικείο) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Griechenland kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung von Gerichtsurteilen in Griechenland richtet sich vorwiegend nach den Regeln der griechischen Zivilprozessordnung. Vollstreckungstitel sind beispielsweise rechtskräftige oder für vorläufig vollstreckbar erklärte Urteile griechischer Gerichte.

Die Zwangsvollstreckung aus dem vollstreckbaren Urteil erfolgt meistens auf dem Wege der Pfändung von Gegenständen oder Forderungen des Schuldners gegen Dritte, oder der Zwangsversteigerung von Immobilien. Seit einigen Jahren ist auch eine Bankkontenpfändung (mit Ausnahme von etwa Gehaltskonten) grundsätzlich möglich. Beruht die Nichtzahlung nicht auf einer persönlichen Unfähigkeit des Schuldners, so kann sogar dessen persönlicher Arrest mit einer Dauer bis zu einem Jahr angeordnet werden.
1. Verjährungsfristen
Die Verjährung (παραγραφή) ist in den Artikel 247 ff. des griechischen Zivilgesetzbuchs geregelt. Sofen nichts Anderes vorgesehen ist verjähren Vertragliche Ansprüche verjähren grundsätzlich nach 20 Jahren (Regelverjährung Artikel 249 Zivilgesetzbuch).

So verjähren hiervon abweichend einige in Artikel 250 Zivilgesetzbuch genannte Ansprüche resultierend aus dem Verkauf von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, Gehaltsansprüche von Arbeitnehmern und Vergütungsansprüche, die Anwälte gegen ihre Mandanten haben bereits nach fünf Jahren.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt regelmäßig zu dem Zeitpunkt, zu dem der Anspruch entstanden und seine gerichtliche Geltendmachung möglich ist (Art. 251 ZGB). Ist für das Verlangen der Leistung die vorherige Mahnung erforderlich, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, von welchem an die Mahnung möglich ist. Ist außer der Mahnung auch das Verstreichen einer Frist seit der Mahnung erforderlich, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkt, in welchem diese Frist abgelaufen ist, nachdem die Mahnung möglich war (Art. 252 ZGB). Die Verjährungsfrist der in Art. 250 ZGB bezeichneten Ansprüche (auch Kaufpreisansprüche; siehe oben unter Fünfjahresfrist) beginnt mit dem Schluss des Jahres, in welchem der in den Art. 251 und 252 ZGB bestimmte Beginn der Verjährung eintritt (Art. 253 ZGB), d.h. die Verjährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in dem die Forderung entstanden ist. Bei wiederkehrenden Leistungen beginnt die Verjährung des Hauptanspruchs von dem Zeitpunkt an, in dem die erste rückständige, wiederkehrende Leistung fällig wurde (Art. 254 ZGB).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird durch die auf irgendeine Weise erfolgte Anerkennung des Anspruchs durch den Verpflichteten unterbrochen (Art. 260 ZGB). Die Verjährung wird darüber hinaus durch die Klageerhebung unterbrochen. Die Verjährung wird auch unterbrochen durch:
  • Zustellung einer gerichtlichen Zahlungsaufforderung;
  • Konkursanmeldung
Einzelfirma Ατομικής επιχείρησης
Gesellschaft mit beschränkter Haftungετερια περιωρισμενισ εφθινισ (ΕΠΕ) /  eteria periorismenis efthinis (EPE)
Seit 2008ist für die Gründung einer GmbH ein Mindestkapital von 4.500,-- EURO erforderlich. Das Kapital muss bei Unterzeichnung der Satzung vollständig eingezahlt worden sein (Artikel 4 § 1 des Gesetzes N. 3190/1955, ersetzt durch § 3 des Artikels 11 des Gesetzes N. 2579/1998), wobei wenigstens die Hälfte des Kapitals in bar einzubringen ist. Bezüglich der Höhe des Kapitals besteht keine Beschränkung.

Gemäß Artikel 3 des Gesetzes N. 3190/1955 ist die Gesellschaft mit beschränkter Haftung eine Handelsgesellschaft, auch wenn ihr Zweck kein Handelsunternehmen ist. Jedoch ist die Ausübung bestimmter Aktivitäten verboten (Bank-, Versicherungs- und Finanzwesen, Verwaltung von Wertpapierdepots und Investment-Fonds, Leasing, Agenturen für gewerbliche Forderungen, Vertrieb / Realisierung von Investitionen im Bereich der Spitzentechnologie (nur Venture - Kapital), Aktivitäten auf dem Sportsektor etc.).

Offene Handelsgesellschaftομόρρυθμος εταιρία (OE) /  omorhythmi eteria (OE)
Zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft müssen sich wenigstens zwei Parteien zusammentun bzw. gemäß dem Wortlaut des Gesetzes solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Artikel 741, Bürgerliches Gesetzbuch).
Die gründenden Mitglieder der Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127 BGB, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.
Wesentliche Merkmale der Offenen Handelsgesellschaft in Griechenland:
Kein gesetzlich vorgeschriebenes (Mindest-) Kapital erforderlich.
Alle Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft haften solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verpflichtungen der Gesellschaft.
Mit Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht die Haftung der Gesellschafter für eventuell bestehende Verpflichtungen der Gesellschaft.
Die Offene Handelsgesellschaft kann ohne notarielle Beurkundung / Anwaltszwang auf der Basis einer privatrechtlichen Vereinbarung gegründet werden.
Die Kosten für Notar und Rechtsanwalt entfallen also bei dieser Gesellschaftsform.
Kommanditgesellschaftετερόρρυθμος εταιρία (EE)  / eterorhythmi eteria (EE)
Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich wenigstens zwei Parteien zusammentun bzw. gemäß dem Wortlaut des Gesetzes solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten (Artikel 741, Bürgerliches Gesetzbuch).

Die gründenden Mitglieder der Kommanditgesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127 BGB, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Die Beteiligung Minderjähriger an der Gründung einer Kommanditgesellschaft ist nur nach gerichtlicher Genehmigung erlaubt.

Kein gesetzlich vorgeschriebenes (Mindest-) Kapital erforderlich. Differenzierung nach Komplementären und Kommanditisten. Komplementäre haften mit ihrem Vermögen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Kommanditisten nur beschränkt bis zum Betrag ihrer Einlage in die Gesellschaft.

GmbH & Co KGεπε & σια (ΕΕ) / epe & sia (EE)
Die EPE & SIA EE ist eine Kommanditgesellschaft und damit eine Personengesellschaft. Sie besitzt in Griechenland eigene juristische Persönlichkeit. Die KG verfügt über zwei verschiedene Gesellschaftertypen, den Komplementär und den Kommanditisten. Bei der KG haften die Komplementäre für die Schulden der KG unbeschränkt mit ihrem vollen Vermögen, während die Kommanditisten nur beschränkt und zwar bis zur Höhe der von ihnen übernommenen Geschäftseinlage haften. Eine weitergehende Haftung des Kommanditisten ist ausgeschlossen.
Aktiengesellschaftανώνυμη εταιρία, (ΑΕ)  /  anonimi eteria (AE)
Die Gründer der Aktiengesellschaft können natürliche oder juristische Personen sein. Die natürlichen Personen müssen ihr 18. Lebensjahr vollendet haben (Artikel 127, Bürgerliches Gesetzbuch, modifiziert durch Artikel 3 des Gesetzes N. 1329/83). Seit dem 01.01.2002 ist für die Gründung einer AG allgemein ein Mindestkapital von 60.000,-- EURO erforderlich. In bestimmten Fällen fordert das Gesetz jedoch ein erheblich höheres Kapital. So müssen z. B. die aus Fusion oder Umstrukturierung gemäß den Bestimmungen der Gesetze N.D. 1297/72 und N. 2166/93 hervorgehenden Aktiengesellschaften über ein Aktienkapital von wenigstens 300.000,-- EURO verfügen.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ) / europaikos omilos oikonomiku skopu (EOOS)
Eine EOOS muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEευρωπαϊκή εταιρεία (SE) / europaika  eteria (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Mit dem Gesetz Nr. 3588/2007 wurde das griechische Insolvenzrecht umfassend reformiert. Die Zahlungsunfähigkeit eines griechischen Unternehmers oder Unternehmens setzt voraus, dass die Unternehmensverbindlichkeiten nicht mehr erfüllt werden können und daher das Unternehmen seine Zahlungen einstellt. Einen Insolvenzantrag können auch Gläubiger stellen, die hieran ein legitimes Interesse haben. Als Insolvenzgericht wird zumeist die Zivilkammer beim Landgericht tätig.

2. Forderungsanmeldung
Der Insolvenzbeschluss und weitere Beschlüsse werden öffentlich bekanntgemacht. Daraufhin müssen die Gläubiger ihre Forderungen anmelden und nachweisen. Unterlassen sie dies, werden dem Insolvenzverwalter bekannte Gläubiger häufig einzeln und/oder durch eine weitere öffentliche Bekanntmachung dazu ermahnt. Die Frist für die Forderungsanmeldung beträgt regelmäßig drei Monate, beginnend mit dem Insolvenzbeschluss.

3. Insolvenzregister
In Griechenland gibt es kein elektronisches Insolvenzregister. Griechenland arbeitet derzeit an der Digitalisierung der Datenbestände und an einer elektronischen Schnittstelle.

Nach griechischem Recht gibt es die folgenden vier Insolvenzverfahren:

  • Konkurs
  • Zwangsliquidation
  • zeitweilige Verwaltung eines Unternehmens
  • Verwaltung durch die Gläubiger (das Unternehmen bzw. die Mehrheit seiner Anteilseigner und die Mehrheit der Gläubiger einigen sich auf die Bestellung eines Dritten (Verwalters) zur Vermittlung eines Vergleichs zwischen den Gläubigern und dem Unternehmen zur Regelung oder Begrenzung seiner Schulden)

Die örtlichen Gerichte erster Instanz sind zur Ausstellung der für das Konkursverfahren erforderlichen Bescheinigungen berechtigt.

Ferner befassen sich die örtlichen Gerichte erster Instanz mit Fällen der Privatinsolvenz sowie der Zwangsliquidation von Personengesellschaften und Gelegenheitsgesellschaften.

Für die Zwangsliquidation von Aktiengesellschaften sind die örtlichen Präfekturen zuständig.

Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Schuldner Datenbank
In Griechenland existiert zudem eine bankübergreifende Datenbank "Tiresias", in welcher die bestehenden nicht fristgerecht getilgten Verbindlichkeiten und die Namen der jeweils schuldenden Bankkunden (Personen und Firmen) eingetragen werden. Diese Datenbank stellt in der Praxis ein wichtiges Mittel zur Ermittlung der wirtschaftlichen Situation des jeweiligen Schuldners dar.

Korruption
Der internationale Korruptionsindex wird jährlich erhoben und gibt Auskunft über die Korruptionswahrnehmung von Politikern und anderen Amtsträgern. Je höher der Wert, desto niedriger die Korruption. Griechenland belegte im Jahre 2016 mit einem Corruption Perception(s) Index (CPI) von 44 den 69. Rang von weltweit 176 Ländern (Deutschland CPI 81, Platz 10, Stand: Dezember 2016).
Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer
Ελληνογερμανικό Εμπορικό και Βιομηχανικό Επιμελητήριο

Dorilaiou 10 - 12 / IV
11521 Athen
GRIECHENLAND
Tel.: +30 210 6419000
Fax: +30 210 6445175
E-Mail: ahkathen@mail.ahk-germany.de
Internet: www.griechenland.ahk.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Πρεσβεία της Ομοσπονδιακής Δημοκρατίας της Γερμανίας

Karaoli & Dimitriou 3
106 75 Athen - Kolonaki
GRIECHENLAND
Tel.: +30 210 7285111
Fax: +30 210 7285335
E-Mail info@athen.diplo.de
Internet: http://www.griechenland.diplo.de
ESEDA
Hellenic Association of Debt Management

Panepistimiou 57
105 64 Athen
GRIECHENLAND
Tel.: +30 210 3362262
Fax: +30 210 3362247
 E-Mail: info@eseda.gr
Internet: www.eseda.gr
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.athen.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Griechische Industrie- und Handelskammer, Athen  www.german-chamber.gr  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der griechischen Justiz, http://www.ministryofjustice.gr

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