Auslandsinkasso: Großbritannien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Großbritannien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Großbritannien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Großbritannien
Großbritannien
United Kingdom
of Great Britain and Northern Ireland

Vereinigtes Königreich
Großbritannien und Nordirland
Landkarte Großbritannien
Hauptstadt:
Staatsform:

Grösse: 
Einwohner: 
Landessprachen:



Währung:


Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
London
Konstitut. parlamentarische Monarchie
244.820 km²
62,2 Mio.
Englisch
Kornisch, Irisch, Manx, Schottisch,
Gälisch Walisisch
1 Pfund Sterling = 100 Pence
Englische Pfund online umrechnen
UTC + 0 MEZ
GB
+44
Inkasso Rating A4
Inkasso Rating A3
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Großbritannien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 38/100

Inkasso-Risiko
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Großbritannien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Der Anstieg der durchschnittlichen Forderungslaufzeiten auf 53 Tage ist das Ergebnis eines hohen Anteils unbezahlter Rechnungen in Großbritannien zu sehen.
  • Die britischen Gerichte sind effizient, wenn es darum geht, rechtzeitige Entscheidungen zu treffen, aber die jüngsten Änderungen der Gebühren bedeuten, dass es für Schulden mit hohem Wert teuer sein kann. Die rechtzeitige Übertragung von der Kreditkontrolle auf qualifizierte externe Inkassobüros ist in Grossbritannien nach wie vor von Vorteil.
  • Der britische Insolvenzrechtsrahmen ist auf den Schutz der Gläubigerrechte ausgerichtet, wobei die Notwendigkeit der Sanierung lebensfähiger Unternehmen im Vordergrund steht. Ein solches Verfahren garantiert allerdings nicht, dass die Forderung eingetrieben werden kann. Denn in der Praxis gibt es keinerlei Einschränkungen, wie viel von der Forderung bei Vergleichsverhandlungen abgeschrieben werden kann. Darüber hinaus wird ein Liquidationsverfahren den unbesicherten Gläubigern nur in Ausnahmefällen Erträge bringen.
Inflation, verschärft durch den Krieg in der Ukraine, behindert die Erholung

Unter den Ländern, die am stärksten von der Gesundheits- und Wirtschaftskrise betroffen waren, war das Vereinigte Königreich auch eine der ersten Volkswirtschaften in der Region, die sich dank einer der frühesten Impfkampagnen weltweit wieder erholte. So erreichte das BIP Ende 2021 wieder das Vorkrisenniveau.

Die Erholung im Jahr 2022 wird jedoch durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges in der Ukraine beeinträchtigt. Steigende Rohstoffpreise, einschließlich der Entscheidung der britischen Energiebehörde (Ofgem), die jährliche Energiepreisobergrenze im April 2022 um 54 % anzuheben, werden den in der zweiten Jahreshälfte 2021 aufgetretenen Inflationsdruck verstärken. Dieser Druck hatte die Bank of England (BoE) bereits dazu veranlasst, ihren Leitzins im Dezember 2021 von 0,1 % auf 0,25 % zu erhöhen - als erste unter den fortgeschrittenen Volkswirtschaften. In Erwartung einer Verstärkung dieses Drucks nahm die Währungsbehörde im März eine dritte Anhebung in Folge vor (auf 0,75 %) und wird höchstwahrscheinlich gezwungen sein, diesen Weg im Laufe des Jahres fortzusetzen. In diesem Zusammenhang wird die Kaufkraft der privaten Haushalte, die während der Krise dank der umfangreichen Kurzarbeiterregelung (69 Mrd. GBP oder 3,1 % des BIP, doppelt so viel wie in den großen Volkswirtschaften der Region) relativ unbeeinflusst blieb, trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des Ausmaßes des Rückgangs stark sinken. Da die Sparquote bis Ende 2021 auf das Vorkrisenniveau zurückgegangen ist, nachdem sie auf dem Höhepunkt der Pandemie bei über 20 % gelegen hatte, wird der Konsum der privaten Haushalte besonders betroffen sein, trotz der Erhöhung des Nationalen Lebensunterhaltslohns um 6,6 % im April 2022 und allgemein höherer Löhne aufgrund der Rekordzahl offener Stellen (1,3 Millionen im Januar 2022, gegenüber 800.000 vor der Krise).

Darüber hinaus werden die Unternehmensinvestitionen, die sich 2021 langsam zu erholen begannen, trotz der Verlängerung des "Superabzugs" für Kapitalinvestitionen bis März 2023 sowohl durch die wirtschaftliche Unsicherheit als auch durch sinkende Gewinne gebremst, die sich aus steigenden Produktionskosten und Lieferproblemen ergeben. Darüber hinaus wird die Wirtschaft des Vereinigten Königreichs trotz des begrenzten Handels mit Russland - auf das 2021 0,8 % der Ausfuhren und 1,5 % der Einfuhren (ohne Gold) entfallen - von der starken Verlangsamung seiner Nachbarn betroffen sein, da über 40 % seiner Ausfuhren in die Europäische Union (EU) gehen. Dies geschieht in einem nach dem Austritt des Landes aus der EU bereits ungünstigen Umfeld für die britischen Exporte, die im Gegensatz zu anderen fortgeschrittenen Volkswirtschaften bis Ende 2021 noch nicht wieder ihr Vorkrisenniveau erreicht haben (-12 % gegenüber 2019). Nachdem die Zahl der Insolvenzen während der Krise sehr niedrig geblieben war, begann sie im August 2021 aufgrund des Auslaufens der Unterstützungsmaßnahmen wieder zu steigen. Im Jahr 2022 dürfte sich dieser Trend angesichts des zunehmenden Gegenwinds bei den Insolvenzen fortsetzen.
Umsichtige Finanzpolitik als Antwort auf die steigenden Kosten der Schuldenfinanzierung

Nachdem das öffentliche Defizit während der Pandemie aufgrund der aufeinanderfolgenden Notmaßnahmen zwischen 2020 und 2021 mit insgesamt 19 % des BIP erheblich angestiegen war, dürfte es 2022 trotz der Umsetzung von Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Energiepreisanstiegs auf die Haushalte (Senkung der Kraftstoffpreise, Ermäßigung der Gemeindesteuer um 150 GBP und Ermäßigung der Energierechnungen um 200 GBP) allmählich weiter zurückgehen. Die leichte Verbesserung der öffentlichen Finanzen wird durch den Anstieg der Einnahmen ermöglicht, insbesondere durch die Erhöhung der Sozialversicherungsbeiträge um 1,25 Prozentpunkte (+ 15 Mrd. GBP, 0,7 % des BIP), trotz der für März 2022 angekündigten Anhebung der Freigrenze - die die Einnahmen um 6 Mrd. GBP verringern wird - und des vierjährigen Einfrierens des Spitzensteuersatzes (+ 3 Mrd. GBP im Jahr 2022).

Die Staatsverschuldung wird jedoch sehr hoch bleiben, und ihre Finanzierungskosten werden aufgrund des veränderten politischen Kurses der BoE stark ansteigen, die nach dem massiven Aufkauf von Staatsanleihen auf den Finanzmärkten während der Pandemie (im Gesamtwert von 895 Mrd. GBP) im Februar 2022 damit begonnen hat, den Umfang ihrer Vermögenswerte zu reduzieren.

Das strukturelle Leistungsbilanzdefizit wird sich im Jahr 2022 aufgrund höherer Energieimporte weiter ausweiten. Obwohl das Land dank der Finanz- und Versicherungsdienstleistungen (zwei Drittel des Überschusses) einen großen strukturellen Überschuss in der Dienstleistungsbilanz (5,5 % des BIP im Jahr 2021) aufweist, kann dieser das Defizit in der Warenbilanz (6,7 % des BIP) nicht vollständig ausgleichen. Da das Land einen zentralen Platz im internationalen Finanzsystem einnimmt, kann es sein Leistungsbilanzdefizit bequem über ausländische Portfolioinvestitionen finanzieren.
Boris Johnson durch Skandale geschwächt

Premierminister Boris Johnson, der seit seiner Wahl zum Vorsitzenden der Konservativen Partei im Juli 2019 an der Macht ist, hatte es geschafft, das Parlament aufzulösen und seine Mehrheit bei den Wahlen im Dezember 2019 mit 365 von 650 Sitzen (+50 im Vergleich zu 2017) auszubauen. Nachdem seine Popularität in Abhängigkeit von seinem Umgang mit der Gesundheitskrise schwankte - der Erfolg der Impfkampagne hatte seine Popularitätswerte im Mai 2021 auf 48 % steigen lassen - lag Boris Johnson in Umfragen vom Januar 2022 deutlich hinter dem Labour-Vorsitzenden Keir Starmer (28 % gegenüber 38 %), nachdem dieser zugegeben hatte, während der ersten Abriegelung im Mai 2020 an einer Party teilgenommen zu haben. Auch wenn sich seine Beliebtheitswerte im März aufgrund des geopolitischen Kontextes leicht erholt haben, hat ein Misstrauensvotum der konservativen Partei ihn als Vorsitzenden abgelöst.
1. Gesetzliche Grundlagen
Es gibt derzeit etwa 500 Inkassounternehmen in Großbritannien. Davon sind etwa die Hälfte in der Credit Services Association (CSA), dem größten Branchenverband, organisiert. Dieser stellt unter anderem einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder auf.

Die staatliche Inkassozulassung durch das Office of Fair Trading in London ist nur dann erforderlich, wenn Forderungen von natürlichen Personen eingetrieben werden. Die Inkassozulassung ist allerdings nur an wenige Mindestvoraussetzungen geknüpft und kann deshalb nicht als Kompetenznachweis oder Gütesiegel verstanden werden. Inkassounternehmen unterliegen wie auch alle anderen Unternehmen in Großbritannien dem Datenschutzgesetz von 1998, dessen Einhaltung durch das Information Commissioner's Office (ICO) überwacht wird.

Eine Besonderheit des Inkassowesens in Großbritannien ist das persönliche Inkasso durch sogenannte "doorstep collections". Darunter sind regelmäßige Hausbesuche beim Schuldner zu zuvor vereinbarten Zeiten zu verstehen, bei denen meist kleinere Beträge eingesammelt werden. Diese Form des Inkasso ist durchaus üblich und keineswegs mit den Methoden unseriöser Geldeintreiber zu verwechseln. Allerdings ist diese Inkassoart natürlich sehr kostenintensiv und wird daher oft erst angewandt, wenn alle anderen Bemühungen fehlgeschlagen sind.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Außergerichtlich können Verzugszinsen in Großbritannien grundsätzlich nur verlangt werden, wenn die vertragliche Vereinbarung ein entsprechendes Recht des Leistungserbringers vorsieht. Erst im gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger dann Zinsen von acht Prozent pro Jahr ab Fälligkeit geltend machen.

Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie (2000/35/EG) in nationales Recht im August 2002 haben im Handelsgeschäft alle Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen, unabhängig von der Rechtsform und der Zahl ihrer Mitarbeiter.

3. Inkassokosten
Inkassokosten sind vom Schuldner zu tragen sofern er nach erfolgloser vorausgegangener Mahnung Anlass zum Inkassoverfahren gegeben hat

Im Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act, 1998 c20 ist die Höhe der Inkassokosten geregelt. Hiernach können Gläubiger Kosten und Gebühren für die Einbringung der Forderung geltend machen. Das Gesetz sieht dabei in sec. 5a je nach Höhe der ausstehenden Schuld folgende Pauschalbeträge vor:
  • 40 Britische Pfund bei Forderungen unter 1000 GBP
  • 70 Britische Pfund bei Forderungen unter 10.000 GBP
  • 100 Britische Pfund bei allen anderen Forderungen.
Davon unberührt bleibt aber das Recht, im gerichtlichen Verfahren Schadenersatz für die bei der Eintreibung tatsächlich entstandenen Kosten zu verlangen, sofern diese in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des ausstehenden Betrages stehen.
1. Europäisches Mahnverfahren
Mit Ablauf der Brexit Übergansphase findet das Europäisches Mahnverfahren gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 Großbritannien seit 01.01.2021 keine Anwendung mehr.

Im Austrittsabkommen ist geregelt, dass für gerichtliche Verfahren, die bis zum Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden, europäische Regeln gelten, insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012. Die Verordnungen über den europäischen Vollstreckungsbescheid, über das Verfahren für geringfügige Forderungen und über das europäische Mahnverfahren gelten nur noch für Verfahren, die vor dem Ende der Übergangsphase eingeleitet wurden. Für das Vereinigte Königreich werden diese Verfahren mit Wirkung zum 1. Januar 2021 abgeschafft.

2. Mahnverfahren nach nationalem britischen Recht
Ein spezielles Mahnverfahren existiert in England und Wales nicht. Allerdings gibt es hier ein entsprechendes Verfahren, durch das der Kläger ein Versäumnisurteil (default judgment) erwirken kann. Gläubiger können so ihre Forderungen in einem zügigen und standardisierten Urteilsverfahren vor den Bezirksgerichten (County Courts) geltend machen.

Der Antrag auf Erlass eines default judgments ist nur statthaft bei Klagen auf einen bestimmten Geldbetrag (oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Geldsumme) sowie bei Warenlieferungen, wenn dabei der Klageantrag dem Beklagten die Alternative der Zahlung des Lieferwertes lässt. Nicht zulässig sind aber Anträge auf Versäumnisurteile unter anderem, wenn der Streitgegenstand den "Consumer Credit Act 1974“ (englisches Verbraucherkreditgesetz) betrifft.

Der Gläubiger füllt dazu ein einfaches Formular aus und schickt dieses an einen County Court seiner Wahl. Seit kurzem ist es auch möglich,  ein Online-Verfahren in die Wege zu leiten. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Gerichtsgebühren zunächst vom Anspruchsteller gezahlt werden müssen. Unterliegt der Gläubiger oder ist der Schuldner zahlungsunfähig, so bleibt er auf diesen Kosten sitzen.

Je nach Streitwert und Komplexität gibt es drei verschiedene Verfahrenstypen (Tracks) vor den County Courts.Bei Bagatellsachen bis zu 10.000 Pfund Sterling können Forderungen in einer vereinfachten Verfahrensart namens small claims track geltend gemacht werden (Parts 26.6, 27 Civil Procedure Rules). Im Falle von Schadensersatzforderungen wegen Körperverletzung liegt die Obergrenze für den small claims track darunter bei 1.000 Pfund Sterling.

Bei Verfahren darüber liegender Forderungen bis zu 25.000 Pfund Sterling findet regelmäßig das beschleunigten Verfahren (fast track) (Parts 26.6, 28 Civil Procedure Rules), bei Forderungen über 25.000 Pfund Sterling das normale Verfahren (multi-track) (Parts 26.6, 29 Civil Procedure Rules) Anwendung.

Letztlich liegt es aber im Ermessen des Gerichts, die Sache einem der drei Verfahrenstypen zuzuordnen. Anwaltspflicht besteht bei keinem der drei Typen, gerade für ausländische Gläubiger ist es dennoch empfehlenswert, einen Anwalt vor Ort zu Rate zu ziehen.

Sobald das Gericht die Klage dem Schuldner zugestellt hat, hat dieser 14 Tage Zeit, mit einer Empfangsbestätigung (Acknowledgement of Service) zu antworten, um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann der Kläger beantragen, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Andernfalls hat der Beklagte weitere 14 Tage, seine Klageerwiderung einzureichen. Unterlässt er dies, kann der Kläger wiederum ein Versäumnisurteil ersuchen.

Die überwiegende Mehrzahl der Mahnklagen vor Gerichten in Großbritannien wird nicht angefochten. Erwähnenswert ist außerdem, dass Urteile der County Courts in einem Zentralregister festgehalten werden. Banken und Scoring- beziehungsweise Ratingagenturen greifen auf die dort gespeicherten Daten zurück, so dass ein Eintrag in diesem Register die Kreditwürdigkeit des Schuldners empfindlich herabsetzt.

Alternativ kann bei komplexeren Rechtsfragen und einem Streitwert ab 15.000 Pfund auch der Weg zum High Court beschritten werden. Dieser ist allerdings mit deutlich höheren Kosten verbunden und ohne professionelle Unterstützung nicht gangbar.
1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühren ist in England grundsätzlich abhängig von der Höhe der eingeklagten Forderung. Zur Klageerhebung sind Gebühren  zu entrichten, anschließend fallen je nach Verfahrensfortgang weitere Gebühren an. Einen Überblick über die bei Fällen vor den County Courts anfallenden Gerichtskosten verschafft das Merkblatt "Civil and Family Court Fees - High Court and County Court - From March 2017 " des englischen Court Service. Grundsätzlich muss die im Rechtsstreit unterlegene Partei die Gerichtskosten tragen, aber das Gericht kann nach freiem Ermessen auch anders entscheiden.

2. Rechtsanwaltskosten
Anwälte in England berechnen ihre Kosten meist nach Zeitaufwand. Gerichte können der unterlegenen Partei die volle oder teilweise Tragung der Anwaltskosten auch der Gegenseite aufgeben. Dies ist jedoch nicht zwingend, so hat beispielsweise bei Prozessen um Forderungen unter 5.000 Pfund Sterling in der Regel auch ein den Prozess gewinnender Kläger das Honorar seines Anwalts selbst zu zahlen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Großbritannien, so etwa im Falle der Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils muss der darauf gerichtete Antrag im Vereinigten Königreich bei folgenden Gerichten eingereicht werden:
 
  • in England und Wales beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Secretary of State,
  • in Schottland beim Court of Session oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Sheriff Court über die Scottish Ministers,
  • in Nordirland beim High Court of Justice oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Secretary of State,
  • in Gibraltar beim Supreme Court of Gibraltar oder für Entscheidungen in Unterhaltssachen beim Magistrates’ Court über den Attorney General of Gibraltar.

Die Adressen der englischen Gerichte können Sie im Internet unter www.courtservice.gov.uk abgerufen werden.

Darüber hinaus werden Entscheidungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten in England nur vollstreckt, wenn sie dort zur Vollstreckung registriert worden sind. Die deutsche Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond).

2. Zwangsvollstreckung
Als Mittel zur Zwangsvollstreckung stehen Gläubigern von Geldforderungen in Großbritannien insbesondere die folgenden Maßnahmen zur Verfügung:

  • Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (seizure of assets
    Dies ist die üblichste und effektivste Form der Vollstreckung gegen Firmen. Dazu beantragt der Gläubiger bei Gericht einen Vollstreckungsbefehl (warrant of execution), der schnell ausgestellt wird. Der Gerichtsvollzieher fordert die Schuldnerin dann letztmalig zur Zahlung auf Zahlt diese nicht, sucht er die Geschäftsräume auf und pfändet verwertbare Gegenstände.

    Handelt es sich um eine gesunde Firma, wird die Schuldnerin aber regelmäßig zahlen, bevor Betriebsvermögen gepfändet wird.

    Ist der Schuldner eine natürliche Person, ist diese Form der Vollstreckung weniger effektiv, es sei denn, der Gerichtsvollzieher kann einen PKW oder ähnliche Wertgegenstände sicherstellen.
     
  • Belastungsanweisung (charging order)
    Dies bietet sich an, wenn der Schuldner Immobiliarvermögen besitzt. Auf Antrag des Gläubigers stellt das Gericht eine Belastungsanweisung  aus, die dann wie eine Hypothek eingetragen werden kann. Anschließend kann der Gläubiger die Zwangsveräußerung beantragen oder den Verkauf der Immobilie abwarten und seine Forderung aus dem Erlös befriedigen.

    Die häufigste und wirtschaftlich sinnvollste Vollstreckungsmethode ist die Vollstreckung in Immobilien. Dies ist darauf zurückzuführen, dass nahezu 75 Prozent der Einwohner Englands in Einfamilienhäusern wohnen, die ihnen gehören. Über 80 Prozent des englischen Immobilienbesitzes ist inzwischen in "Her Majesty´s Land Registry" registriert. Dieses Register ist öffentlich zugänglich. Der Inhaber eines Vollstreckungstitels kann daher das Register einsehen und prüfen, ob der Schuldner dort eingetragen ist. Ist dies der Fall kann der Gläubiger eine so genannte "charge" anbringen lassen.

    "Charging orders" sind in dem Charging Orders Act 1979 und Part 73 CPR (Civil Procedure Rules 1998) geregelt. Danach kann der Gläubiger bei dem regelmäßig zuständigen County Court, vereinzelt auch High Court, zur Sicherung seiner Forderung die Verhängung einer "charge" gegen das Eigentum des Schuldners beantragen. Eine "charge" kann nur auf Eigentum lasten, das dem Schuldner gehört.

    Eigentum, das der Betroffene als so genannter "trustee" (eine Art Treuhänder) hält, kann hingegen nur belastet werden, wenn der zugrundeliegende Titel gegen den "trust" gerichtet ist oder wenn der Betroffene das Eigentum als "trustee" auch zu seinen eigenen Gunsten hält. Letzteres ist vor allem für die Vollstreckung in Immobilienwichtig, die Ehegatten gemeinsam halten. Hierbei wird nämlich angenommen, dass diese das Eigentum gemeinsam als "trust" mit dem Ziel der Verteilung des Veräußerungserlösesgemäß ihrer quotalen Beteiligung an der Immobilie halten. Hier kann der Gläubiger eine "charge" durchsetzen, wenn er gegen beide Eigentümer einen Titel hat oder quotal, wenn er nur gegen einen Eigentümer vorgehen kann. Der Gläubiger kann sich gegebenenfalls nur quotal aus einem Teil des Veräußerungserlöses befriedigen.

    Der Antrag auf eine "charging order" wird regelmäßig ohne Zustellung an den Schuldner gestellt (CPR Part 73 rule 73.3) und mit dem Antrag auf Erlass einer so genannten "stop order" (CPR Part 73rule 73.11 dff.) verbunden, die den Schuldner an der Veräußerung des belasteten Gegenstandes hindert. Nach Prüfung des Antrags erlässt das Gericht eine vorläufige Anordnung (interim charging order). Nach einer Anhörung der Beteiligten durch das Gericht, erteilt das Gericht eine endgültige Anordnung (final charging order) wird.

    Zur Zwangsvollstreckung müssen spezielle Antragsformulare verwendet werden. Für die Vollstreckung in Land (Grundstücke) ist das Formular N379 und für die Vollstreckung in andere Sicherheiten das  Formular N380 vorgesehen.
     
  • Lohn- und Gehaltspfändung (attachment of earnings)
    Auf Antrag kann das Gericht den Arbeitgeber des Schuldners verpflichten, den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger zu überweisen. Pfändungsgrenzen sind zu beachten.
     
  • Forderungspfändung (third party debt order)
    Da die Mobiliarpfändung sowie die Pfändung in Arbeitseinkommen in England und Wales oft fruchtlos verlaufen, stellt die Forderungsvollstreckung in Bankverbindungen eine aussichtsreichere Alternative dar. Eine Forderungspfändung kommt dann in Betracht, wenn dem Gläubiger die Bankverbindung des Schuldners bekannt ist. Das Konto des Schuldners kann eingefroren und ein Vollstreckungsbefehl erwirkt werden, wonach die Bank aus dem Konto einen Betrag in Höhe der Forderung an den Gläubiger zu überweisen hat.

    Forderungspfändungen haben nahezu den gleichen Ablauf wie die weiter oben genannten Anträge auf  "charging orders" . Die einschlägigen Regelungen finden sich im CPR (Civil Procedure Rules 98, Part 72). Der Antrag ist durch das Formular N349 zu stellen.

    Bei Forderungen bis 15.000 £ bzw. 50.000£ bei Forderungen aus Körperverletzung ist der County Court, bei höheren Forderungen der High Court in London zuständig. Die Zuständigkeit für die Vollstreckbarerklärung ausländischer Titel liegt streitwertunabhängig beim High Court. Für deren Vollstreckung ist der County Court am Schuldnersitz zuständig, es sei denn das Gericht ordnet etwas anderes an (CPR Part 70 rule 70.5 § 4).

    Das Gericht erlässt zunächst eine "interim third party debt order". Sie ist einem vorläufigen Zahlungsverbot vergleichbar. Nach Anhörung der Parteien und des Drittschuldners erlässt es eine "final third party debt order". Diese ist vollstreckbar wie ein Zahlungstitel (CPR Part 72 rule 72.9). Zahlt der Drittschuldnerfreiwillig oder wird gegen ihn erfolgreich vollstreckt, wird der Drittschuldner gegenüber seinem Gläubiger (dem Pfändungsschuldner) von der Zahlung frei. Es wird also kein weiterer Titel gegen den Drittschuldner benötigt.

    Das Hauptaugenmerk der Vorschriften in CPR Part 72 liegt auf der Pfändung von Bankkonten (CPR Part 72 rule 72.6). Die Bank als Drittschuldnerin muss innerhalb von sieben Tagen nach Zustellung der "interim third party debt order" Gericht und Gläubiger umfassend über Konten und Kontenstände Auskunft geben (CPR Part 72 rule 72.6 Abs. 1 bis 3).

    Andere Drittschuldner  müssen lediglich angeben, ob die Schuld besteht oder ob sie geringer als der Betrag ist, wegen dessen gepfändet wird (CPR Part 72 rule 72.6 Abs. 4).

    Schuldner, die sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, können die Freigabe gepfändeter Beträge begehren (CPR Part 72 rule 72.7). Sie erfolgt über "hardship payment orders". Sie schützenausschließlich natürliche Personen vor Kontopfändungen. Voraussetzung ist, dass der Schuldner oder seine Familie durch die Kontenpfändung daran gehindert ist, seinen normalen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es handelt sich um eine Generalklausel, deren Auslegung in das Ermessen des Gerichts gestellt ist.

    Hinweis: Das Gericht erlässt keine "spekulativen" "final third party debt orders" (CPR Practice Direction 72 rule 1.3). Der Gläubiger muss also, z.B. durch Vorlage von Urkunden, beweisen, dass der Schuldner tatsächlich ein Konto bei der "third party bank" unterhält oder dass ihm die Bank als Drittschuldner Geld schuldet (CPR Practice Direction 72 rule 1.3).

    Genau darin liegt für den Gläubiger das Dilemma: Er weiß in der Regel nicht, wie viel Geld der Schuldner auf seinem Bankkonto hat. Da das Verfahren auf Grund der entstehenden Anwaltskosten relativ teuer ist, lohnt sich eine Kontenpfändung nämlich nur, wenn das Bankguthaben ausreichend hoch ist. Gegebenenfalls kann der Gläubiger vorab "oral examinations" beantragen. Eine derartige Anhörung wird bei Personen mit demFormular N316 und bei Unternehmen mit demFormular N316abeantragt.  Das Verfahren entspricht in etwa dem des § 807 ZPO.

    Der Schuldner muss keinen Sitz oder Wohnsitz in England haben. Voraussetzung ist allerdings, dass das zu pfändende Vermögen der Gerichtsgewalt der englischen Gerichte unterliegt. Dies ist stets der Fall, wenn der Drittschuldner seinen Sitz oder Wohnsitz in England hat oder wenn er sich der englischen Gerichtsgewalt unterworfen hat.
  • Zwangsinsolvenz
    Als letztes Mittel bleibt dem Kläger, mit dem Urteil Antrag auf ein Zwangsinsolvenzverfahren gegen den Schuldner zu stellen. Oft genügt es schon, damit zu drohen beziehungsweise die ersten Schritte in diese Richtung einzuleiten, um den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen.
>Das Gesetz, das vornehmlich Die Verjährung von Ansprüchen  wird für England, Wales und Nordirland vornehmlich durch das  am 1.5.1981 in Kraft getretene Limitation Act 1980 (LA) geregelt. Für Schottland gibt es abweichende Regeln.

Die Parteien können Vereinbarungen über Verjährungsfristen treffen, wobei Verbraucher gegen zu kurze Verjährungsfristen durch den "Unfair Contract Terms Act 1977" geschützt sind

1. Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche
Die Verjährungsfrist für "normale" vertragliche  Ansprüche aus dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act - wie auch für die meisten anderen Ansprüche - beträgt in England, Wales und Nordirland sechs Jahre (sec. 2 LA). In Schottland verjähren diese Rechte bereits nach fünf Jahren. Ansprüche aus einer formellen Urkunde (Deed) verjähren aber nach 12 Jahren.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt – sofern keine Sonderregelung besteht – mit der Entstehung des prozessualen Anspruchs, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Anlass für das gerichtliche Verfahren eintritt (cause of action) d. h. der Zeitpunkt, von dem an die Klage erhoben werden kann. Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem der Gläubiger erstmals mit Erfolg gegen den Schuldner hätte klagen können. Bei einem Anspruch wegen Fahrlässigkeit (negligence) also zum Beispiel wenn die fahrlässige Handlung begangen wird. Bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung am Tag des „breach of contract“. Ob der Kläger die Klage begründenden Tatsachen kannte oder nicht, ist unerheblich.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Nach englischem Recht kann die einmal begonnene Verjährungsfrist nicht gehemmt werden. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, beginnt also neu zu laufen, wenn der Schuldner vor Eintritt der Verjährung seine Schuld schriftlich anerkennt oder Teilzahlungen leistet (sec. 29, 30 LA) oder wenn eine Klageerhebung (commencement of proceedings) vorliegt.
EinzelfirmaSole proprietorship
Gesellschaft mit beschränkter HaftungPrivate company limited by shares (Ltd.)
Diese in Deutschland unter dem Namen "Limited“ mittlerweile sehr bekannte Form der company ist für kleine und mittelständische Unternehmen die übliche Unternehmensform, anders als bei einer GmbH ist nur ein sehr geringes Stammkapital (1 britisches Pfund) einzubringen. Auch eine Ein-Personen-Ltd. ist möglich. Insoweit kann das Board of directors auch aus lediglich einer Person bestehen.
Offene HandelsgesellschaftPartnership
Die britische OHG ist mit der deutschen OHG gesellschaftsrechtlich vergleichbar. Sie muss jedoch nicht in ein Register eingetragen werden. Vertreten wird sie durch die Partner, die grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt sind.

Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gesellschaftsgläubiger kann entweder alle Gesellschafter gemeinsam oder die Gesellschaft verklagen; im letzten Fall kann er sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken.
KommanditgesellschaftLimited partnership (LP)
Die britische KG hat general partners (Komplementäre) und limited partners (Kommanditisten). Sie sollte nicht mit der limited company (Ltd.) verwechselt werden. Wie im deutschen Recht haften Komplementäre unbeschränkt bzw. Kommanditisten auf die Einlage beschränkt. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den general partners und zwar in Form der Einzelvertretungsmacht. Die Limited Partnership ist im Gegensatz zur Partnership in ein Register einzutragen.
Kommanditgesellschaft (ohne Komplementär)Limited liability partnership (LLP)
Die LLP wurde insbesondere für die freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater) konzipiert, geregelt im Limited Liability Partnerships Act 2000. Die Gründung einer LLP setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus, die zu legalen Zwecken einen Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzeilungsabsicht gründen wollen. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Bei der LLP gilt grundsätzlich Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter kann die LLP gegenüber Dritten vertreten, sofern seine Vertretungsmacht nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist und die dritte Partei von der Beschränkung Kenntnis hat.
AktiengesellschaftPublic company limited by shares (PLC)
 Das Kapital muss mindestens 61.500 Euro betragen. Bei Gründung der Gesellschaft muss jede Aktie wenigstens zu 25% eingezahlt werden; dabei muss ein Mindestbetrag von 61.500 Euro erreicht werden. Dieses Mindestaktienkapital muss von wenigstens zwei Gründern der Gesellschaft eingezahlt werden, bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, englische oder ausländische Staatsbürger handeln kann.
Genossenschaft Cooperative society
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) European economic interest grouping (EEIG)
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EEIG gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.

* Die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) muss in das betreffende Register eines EU-Mitgliedstaats eingetragen sein. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums genießen im Vereinigten Königreich eingetragene EWIV seit dem 01.01.2021 nicht mehr den Status einer EWIV.
Europäische Gesellschaft SE* European company (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.

* Die Europäische Gesellschaft (SE) muss ihren Sitz in der EU haben, und zwar im selben Mitgliedstaat wie ihre Hauptverwaltung. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums entfällt diese Gesellschaftsform in Großbritannien zum 31.12.2020.
* Europäische Genossenschaft SCEEuropean Cooperative Society SCE
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea, ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mindestens fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mindestens zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen. Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei sich die Haftung auf die Geschäftsanteile bezieht. In der unternehmerischen Willensbildung ist die Generalversammlung das höchste Organ der SCE, bei der prinzipiell das Eine-Person-Eine-Stimme-Prinzip gilt.

* Die Europäische Genossenschaft (SCE) muss im Gebiet der EU errichtet werden und ihr Sitz muss sich im selben EU-Mitgliedstaat befinden wie ihre Hauptverwaltung. Nach dem Ablauf des Übergangszeitraums ist diese Gesellschschaftsform in Großbritannien seit dem 01.01.2021 nicht mehr vorhanden.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts bei Firmen
Das Insolvenzverfahren über limited companies wird - sofern es nicht von dieser selbst eingeleitet wird - durch Gläubiger in Gang gesetzt. Ein Gläubiger, der eine unbezahlte Forderung von über 750 Pfund Sterling gegenüber der company hat, muss dazu (ohne Beteiligung eines Gerichts) eine Mahnung in Form der statutory demand (Formblatt: form 4.1) an die betreffende company senden. Der Gläubiger muss den Zugang des Schreibens beweisen können. Das für die statutory demand zu verwendende sowie die im Folgenden genannten Formblätter bietet der Internet-Auftritt  The Insolvency Service  (Insolvenzverwaltung des Vereinigten Königreiches) zum Download an.

Der Schuldner hat vom Zugang der statutory demand an 21 Tage Zeit, um die Forderung zu begleichen, durch eine Sicherheit abzudecken, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen oder vor Gericht eine Verfügung gegen den Gläubiger dahingehend zu erwirken, dass dieser keinen Insolvenzantrag einreichen darf.

Sollte keiner dieser Fälle eintreten, darf der Gläubiger einen winding up petition genannten Insolvenzantrag vor dem High Court oder speziell zuständigen County Courts stellen. Das Gericht setzt daraufhin ein Datum für eine Anhörung fest. Falls bei der Anhörung das Gericht den Insolvenzantrag unterstützt, wird das Insolvenzverfahren durch eine winding up order eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

a. Anmeldung von Forderungen
Der Insolvenzverwalter untersucht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die geschäftlichen Aktivitäten der company und schreibt ihre Gläubiger normalerweise binnen zwölf Wochen an. Die Gläubiger müssen daraufhin ihre Forderungen mit den im Formblatt form 4.25 (Proof of Debt) geforderten Angaben zu Herkunft und Umfang der Schuld präzisieren. Der Insolvenzverwalter kann auch weitere Nachweise zum Beweis des Bestehens der Schuld verlangen.

Falls der Insolvenzverwalter die bestehenden Forderungen nicht voll, sondern unter Quotenbildung befriedigen will, muss er den ihm bekannten Gläubigern zuvor eine mindestens 21-tägige Frist setzen, bis zu deren Ablauf die Forderungen angemeldet werden müssen.

Gelangt der Insolvenzverwalter zu der Auffassung, dass die Schuld der company gegenüber einem Gläubiger nicht (oder nur teilweise) besteht, wird er diese (teilweise) gegenüber dem Gläubiger bestreiten. Will sich der Gläubiger hiergegen wehren, muss er innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Zurückweisung gerichtlich dagegen klagen.

Falls der Insolvenzverwalter es für nötig hält, lädt er überdies zu einer Gläubigerversammlung ein. An einigen Gläubigerversammlungen in England und Wales können seit April 2010 Gläubiger auch aus der Ferne über Telekommunikationsmittel teilnehmen. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass sie mit den anderen Teilnehmern sprechen und ihre Stimmrechte ausüben können.

b. Masseverteilung
Bei der Verteilung der Insolvenzmasse werden zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverwalters beglichen. Anschließend werden bevorrechtigte Forderungen (preferential debts wie zum Beispiel Steuerschulden, Sozialversicherungsabgaben oder ein Großteil der Gehaltsforderungen von Arbeitnehmer) beglichen. Danach werden einige mit bestimmten Sicherungsrechten ausgestattete gesicherte Gläubiger, etwa Inhaber einer floating charge vorrangig befriedigt. Erst dann werden die ungesicherten Gläubiger mit nachgewiesenen Forderungen in die Verteilung – ggf. unter Quotenbildung – einbezogen. Schließlich werden die weiteren Gläubiger in die Verteilung einbezogen, ggf. unter Quotenbildung.

2. Insolvenz von Einzelkaufleuten
Die Insolvenz nicht als companies eingetragener Einzelkaufleute wird in England als bankruptcy bezeichnet. Um nicht mit einem insolventen englischen Einzelkaufmann Geschäfte zu machen, sollte ein deutscher Gläubiger vorher die frei im Internet zugängliche Suchmaske des Insolvenzregisters (Individual Insolvency Register) für England und Wales konsultieren. Im Individual Insolvency Register sind natürliche Personen sowie Mitglieder von partnerships verzeichnet, die sich in England und Wales in einem Insolvenzverfahren befinden.

a) Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
 Die Eröffnung des bankruptcy-Verfahrens durch einen Gläubiger vollzieht sich ähnlich wie das winding up einer company. Die oben bei Insolvenz von companies gemachten Ausführungen zu statutory demand, der 750-Pfund-Sterling-Grenze sowie der 21-Tage-Frist des Schuldners gelten auch hier. Für die statutory demand ist das Formblatt form 6.1 zu verwenden, wenn man eine fällige Forderung gegen einen englischen Einzelkaufmann hat.

Bei fehlender Reaktion des englischen Schuldners kann der Gläubiger einen Insolvenzantrag (bankruptcy petition) beim High Court oder bei zuständigen County Courts stellen, damit das Gericht eine Anhörung anberaumt. Dazu ist das Formblatt form 6.7 zu verwenden, wenn eine bereits fällige Forderung beansprucht wird. Die bankruptcy petition muss dem Schuldner durch den Gläubiger zugestellt werden. Dem Gericht sind mit der bankruptcy petition 690 Pfund Sterling für erste Insolvenzverwaltungskosten und Gerichtsgebühren zu zahlen.

 

Wenn der englische Einzelkaufmann gegen den Insolvenzantrag vorgehen will, muss er dies dem Gericht spätestens fünf Arbeitstage vor der gerichtlichen Anhörung mitteilen. Erachtet das Gericht den Insolvenzantrag für begründet, wird es durch eine bankruptcy order einen Insolvenzverwalter bestellen.

b) Anmeldung von Forderungen
Eröffnet das Gericht auf Grund der Anhörung das Insolvenzverfahren, wird grundsätzlich in gleicher Weise verfahren wie bei der Insolvenz von companies (vergleiche die Ausführungen zur Insolvenz von companies). Für den Nachweis der Forderung durch den Gläubiger mittels Proof of Debt ist allerdings das Formblatt form 6.37 zu verwenden.

3. Insolvenzregister

a. Insolvenzregister in England und Wales
Insolvenzdienst für England und Wales unterhält ein kostenloses öffentliches Register der Schuldner, die zahlungsunfähig sind, sich in Vergleichsverfahren befinden oder eine vereinfachte Privatinsolvenz beantragt haben. Die Vergleichsverfahren, eine als "Individual Voluntary Arrangements" bezeichnete Alternative zur Insolvenz, und die vereinfachten Privatinsolvenzen, als "Debt Relief Orders" bezeichnet, sind jeweils gesetzlich geregelt. Das Register, in dem sie verzeichnet sind, heißt "Individual Insolvency Register".

Der Zugang zum Register ist kostenlos. Das Register befindet sich auf der Website von The Insolvency Service unter der Rubrik "Bankruptcy Search" ("Suche nach Insolvenzen"). Wenn Sie den Hyperlink für die Online-Suche anklicken, können Sie das Register nach Namen durchsuchen.

b. Insolvenzregister in Schottland
Die Website Accountant in Bankruptcy enthält Tipps und Informationsmaterial zur Insolvenz in Schottland. Sie bietet

  • Zugang zur einschlägigen Gesetzgebung
  • einen Link zum Insolvenzregister mit Angaben zu: Konkursverfahren
    Insolvenzbeschränkungen
    Entschuldungsverträgen (protected trust deeds)
    Liquidationen und Zwangsverwaltungen von Unternehmen in Schottland (einschließlich solventer Liquidationen)

Das schottische Insolvenzregister enthält keine Details zu Insolvenzplanverfahren von Unternehmen.

Die Website Money Advice Scotland erteilt Ratschläge zum Thema Finanzen und Schulden, bietet Material für zugelassene Schuldenberater sowie Informationen zum gesetzlichen Schuldentilgungsprogramm "Debt Arrangement Scheme", das eine Rückzahlung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Schutz vor Einleitung von Maßnahmen durch den Gläubiger vorsieht.

  • Das schottische Insolvenzregister wird von der staatlichen Stelle "Accountant in Bankruptcy" geführt und gepflegt.

    Für die Einsichtnahme in das schottische Insolvenzregister muss eine Gebühr entrichtet werden. Der Zugang für die Dauer eines Tages kostet 17 £, der Zugang für ein ganzes Jahr 4200 £. Derzeit prüft die schottische Regierung einen Vorschlag, die Gebühr abzuschaffen und einen kostenlosen Online-Zugang anzubieten.

    Das schottische Insolvenzregister und steht online zur Verfügung. Dafür müssen Sie sich als Benutzer registrieren lassen.
     
  • Im DAS Register of Scotland sind alle genehmigten und beantragten Schuldentilgungsmaßnahmen verzeichnet. Das DAS Register wird von Civic im Namen von Money Scotland geführt und gepflegt.

    Die Einsichtnahme in das DAS Register ist für zugelassene Schuldenberater kostenlos. Für alle übrigen Benutzer fällt eine Gebühr von 5 £ für eine einmalige Suche, von 100 £ für eine Woche, von 250 £ für vier Wochen oder 500 £ für ein gesamtes Jahr an. Für die Einsichtnahme in das schottische Insolvenzregister muss eine Gebühr entrichtet werden. Der Zugang für die Dauer eines Tages kostet 17 £, der Zugang für ein ganzes Jahr 4200 £. Derzeit prüft die schottische Regierung einen Vorschlag, die Gebühr abzuschaffen und einen kostenlosen Online-Zugang anzubieten.

    Das DAS Register steht online zur Verfügung. Dafür müssen Sie sich als Benutzer registrieren lassen.
c. Insolvenzregister in Nordirland
Es gibt in Nordirland kein Insolvenzregister im eigentlichen Sinne. Doch befasst sich die Abteilung Unternehmensrecht (Business Regulation Division) des Ministeriums für Unternehmen, Handel und Investitionen (DETI) mit Fragen der Insolvenz.

Zweck und Aufgabe der Abteilung sind:

  • Verwaltung und Untersuchung von Insolvenzen und Zwangsliquidationen von Personen- und Kapitalgesellschaften
  • Ermittlung der Gründe für die Insolvenz
  • Bearbeitung aller Fälle, in denen im Zuge einer Unternehmensinsolvenz einem Geschäftsführer die weitere Geschäftstätigkeit untersagt wird
  • Vorgehen gegen betrügerische Machenschaften in der Geschäftsführung insolventer Unternehmen
  • Regulierung des Berufsstands des Insolvenzverwalters
  • Erstellung einer Insolvenzbilanz
  • Ausgestaltung des Insolvenzrechts und der entsprechenden Politik für Nordirland

Die Website von DETI (Online DETI) wird vom Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen verwaltet und gepflegt. Die Einsichtnahme ist kostenlos. Auf der Website Online DETI kann nach privaten Entschuldungsverfahren (IVA – Individual Voluntary Arrangements" gesucht werden.

Über den Northern Ireland Court Service sind ebenfalls Informationen über die Privatinsolvenzen der letzten zehn Jahre erhältlich.

Die Informationen sind in einer Online-Datenbank gespeichert, die gegen Gebühr abgefragt werden kann. Näheres zu dieser Online-Recherche zum Thema Insolvenzen finden Sie auf der Website Northern Ireland Court Service.

Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Insolvenzprüfung
Um nicht Gefahr zu laufen, mit einer insolventen englischen Company Verträge zu schließen, sollten deutsche Vertragspartner vorher deren Registereintrag beim Companies House einsehen, was online möglich ist. Denn auch die Tatsache, dass sich ein registriertes Unternehmen in einem insolvenzrechtlichen Liquidationsverfahren ("in liquidation") befindet, wird dort vermerkt. Nach Auffinden des Unternehmensnamens mittels der "WebCheck"-Suchmaske klickt man für genauere Informationen auf die Unternehmensnummer (Number). Es erscheint ein Feld mit Unternehmensdetails ( Company Details ). Nach Anwählen der Insolvenzgeschichte auf dieser Seite (Insolvency History) bekommt man Auskunft über die Daten des Falls. Bei weiterem Klicken auf den Falltyp (Case Type) gelangt man an die Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer
German-British Chamber of Industry & Commerce

16 Buckingham Gate
London SW 1 E 6LB

GROSSBRITANNIEN
Tel.: +44 20 79764100
Fax: +44 20 79764101
mail@ahk-london.co.uk
https://grossbritannien.ahk.de/
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embassy of the Federal Republic of Germany

23 Belgrave Square
London SW1X 8PZ

GROSSBRITANNIEN
Tel.: +44 2078241300
Fax: +44 2078241435
info@london.diplo.de
www.london.diplo.de

CSA Credit Services Association
Wingrove House
Ponteland Road
Newcastle upon Tyne NE5 3AJ

GROSSBRITANNIEN
Tel.: +44 191 2865656
Fax: +44 191 2860900
Internet: www.csa-uk.com/
 

Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.london.diplo.de - Britische Botschaft Berlin, www.ukingermany.fco.gov.uk/de/  - Coface Country Risks, www.coface.comm - Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer https://grossbritannien.ahk.de/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de -  Webseiten der britischen Justiz,  http://www.direct.gov.ukhttp://www.legislation.gov.uk

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