Auslandsinkasso: Großbritannien
Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Großbritannien
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Großbritannien United Kingdom of Great Britain and Northern Ireland Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland |
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| Hauptstadt: Staatsform: Grösse: Einwohner: Landessprache: Minoritätssprachen: Währung: Zeitzone: ISO-Code: Ländervorwahl: Coface Landesrating: Geschäftsklima: |
London Konstitut. parlamentarische Monarchie 244.820 km² 62,2 Mio. Englisch Kornisch, Irisch, Manx, Schottisch, Gälisch Walisisch 1 Pfund Sterling = 100 Pence Englische Pfund online umrechnen UTC + 0 MEZ GB +44 |
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| Inkasso-Konditionen Erfolgsprovision: Auftragsgebühr: Adressermittlung: Bonitätsprüfung: |
(Außergerichtliches Inkasso) 18% Vertragskunden keine Sonstige Kunden EUR 50,00 EUR 46,00 EUR 48,00 |
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Groß Britannien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
Es gibt derzeit etwa 500 Inkassounternehmen in Großbritannien. Davon sind etwa die Hälfte in der Credit Services Associaton (CSA), dem größten Branchenverband, organisiert. Dieser stellt unter anderem einen Verhaltenskodex für seine Mitglieder auf.
Die staatliche Inkassozulassung durch das Office of Fair Trading in London ist nur dann erforderlich, wenn Forderungen von natürlichen Personen eingetrieben werden. Die Inkassozulassung ist allerdings nur an wenige Mindestvoraussetzungen geknüpft und kann deshalb nicht als Kompetenznachweis oder Gütesiegel verstanden werden. Inkassounternehmen unterliegen wie auch alle anderen Unternehmen in Großbritannien dem Datenschutzgesetz von 1998, dessen Einhaltung durch das Informations Commisioner's Office (ICO) überwacht wird.
Eine Besonderheit des Inkassowesens in Großbritannien ist das persönliche Inkasso durch sogenannte "door step collections". Darunter sind regelmäßige Hausbesuche beim Schuldner zu zuvor vereinbarten Zeiten zu verstehen, bei denen meist kleinere Beträge eingesammelt werden. Diese Form des Inkasso ist durchaus üblich und keineswegs mit den Methoden unseriöser Geldeintreiber zu verwechseln. Allerdings ist diese Inkassoart natürlich sehr kostenintensiv und wird daher oft erst angewandt, wenn alle anderen Bemühungen fehlgeschlagen sind.
2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Außergerichtlich können Verzugszinsen in Großbritannien grundsätzlich nur verlangt werden, wenn die vertragliche Vereinbarung ein entsprechendes Recht des Leistungserbringers vorsieht. Erst im gerichtlichen Mahnverfahren kann der Gläubiger dann Zinsen von acht Prozent pro Jahr ab Fälligkeit geltend machen.
Seit der Umsetzung der EU-Richtlinie (2000/35/EG) in nationales Recht im August 2002 haben im Handelsgeschäft alle Unternehmen und öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einen gesetzlichen Anspruch auf Verzugszinsen, unabhängig von der Rechtsform und der Zahl ihrer Mitarbeiter.
3. Inkassokosten
Inkassokosten sind vom Schuldner zu tragen sofern er nach erfolgloser vorausgegangener Mahnung Anlass zum Inkassoverfahren gegeben hat
Im Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act, 1998 c20 ist die Höhe der Inkassokosten geregelt. Hiernach können Gläubiger Kosten und Gebühren für die Einbringung der Forderung geltend machen. Das Gesetz sieht dabei in sec. 5a je nach Höhe der ausstehenden Schuld folgende Pauschalbeträge vor:
- 40 Britische Pfund bei Forderungen unter 1000 GBP
- 70 Britische Pfund bei Forderungen unter 10.000 GBP
- 100 Britische Pfund bei allen anderen Forderungen.
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.
Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.
Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.
2. Mahnverfahren nach nationalem britischen Recht
Ein spezielles Mahnverfahren existiert in England und Wales nicht. Allerdings gibt es hier ein entsprechendes Verfahren, durch das der Kläger ein Versäumnisurteil (default judgement) erwirken kann. Gläubiger können so ihre Forderungen in einem zügigen und standardisierten Urteilsverfahren vor den Bezirksgerichten (County Courts) geltend machen.
Der Antrag auf Erlass eines default judgments ist nur statthaft bei Klagen auf einen bestimmten Geldbetrag (oder bei einer durch das Gericht zu bestimmenden Geldsumme) sowie bei Warenlieferungen, wenn dabei der Klageantrag dem Beklagten die Alternative der Zahlung des Lieferwertes lässt. Nicht zulässig sind aber Anträge auf Versäumnisurteile unter anderem, wenn der Streitgegenstand den "Consumer Credit Act 1974“ (englisches Verbraucherkreditgesetz) betrifft.
Der Gläubiger füllt dazu ein einfaches Formular aus und schickt dieses an einen County Court seiner Wahl. Seit kurzem ist es auch möglich, ein Online-Verfahren in die Wege zu leiten. In beiden Fällen ist zu beachten, dass die Gerichtsgebühren zunächst vom Anspruchsteller gezahlt werden müssen. Unterliegt der Gläubiger oder ist der Schuldner zahlungsunfähig, so bleibt er auf diesen Kosten sitzen.
Je nach Streitwert und Komplexität gibt es drei verschiedene Verfahrenstypen (Tracks) vor den County Courts. Dabei bietet der Small claims track ein informelles und besonders effizientes Verfahren für einfache Forderungen bis 5.000 Pfund. Letztlich liegt es aber im Ermessen des Gerichts, die Sache einem der drei Verfahrenstypen zuzuordnen. Anwaltspflicht besteht bei keinem der drei Typen, gerade für ausländische Gläubiger ist es dennoch empfehlenswert, einen Anwalt vor Ort zu Rate zu ziehen.
Sobald das Gericht die Klage dem Schuldner zugestellt hat, hat dieser 14 Tage Zeit, mit einer Empfangsbestätigung (Acknowledgement of Service) zu antworten, um seine Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen. Tut er dies nicht, kann der Kläger beantragen, ein Versäumnisurteil zu erlassen. Andernfalls hat der Beklagte weitere 14 Tage, seine Klageerwiderung einzureichen. Unterlässt er dies, kann der Kläger wiederum ein Versäumnisurteil ersuchen.
Die überwiegende Mehrzahl der Mahnklagen vor Gerichten in Großbritannien wird nicht angefochten. Erwähnenswert ist außerdem, dass Urteile der County Courts in einem Zentralregister festgehalten werden. Banken und Scoring- beziehungsweise Ratingagenturen greifen auf die dort gespeicherten Daten zurück, so dass ein Eintrag in diesem Register die Kreditwürdigkeit des Schuldners empfindlich herabsetzt.
Alternativ kann bei komplexeren Rechtsfragen und einem Streitwert ab 15.000 Pfund auch der Weg zum High Court beschritten werden. Dieser ist allerdings mit deutlich höheren Kosten verbunden und ohne professionelle Unterstützung nicht gangbar.
Mehr Informationen über Vereinfachte und beschleunigte Verfahren in England und Wales stellt das "Europäische Justizielle Netz“ auf einer eigenen Internetseite bereit.
Die Höhe der Gerichtsgebühren ist in England grundsätzlich abhängig von der Höhe der eingeklagten Forderung. Zur Klageerhebung sind Gebühren zu entrichten, anschließend fallen je nach Verfahrensfortgang weitere Gebühren an. Einen Überblick über die bei Fällen vor den County Courts anfallenden Gerichtskosten verschafft das Merkblatt " Civil and Family Court Fees - High Court and County Court - From July 2009 " des englischen Court Service. Grundsätzlich muss die im Rechtsstreit unterlegene Partei die Gerichtskosten tragen, aber das Gericht kann nach freiem Ermessen auch anders entscheiden.
2. Rechtsanwaltskosten
Anwälte in England berechnen ihre Kosten meist nach Zeitaufwand. Gerichte können der unterlegenen Partei die volle oder teilweise Tragung der Anwaltskosten auch der Gegenseite aufgeben. Dies ist jedoch nicht zwingend, so hat beispielsweise bei Prozessen um Forderungen unter 5.000 Pfund Sterling in der Regel auch ein den Prozess gewinnender Kläger das Honorar seines Anwalts selbst zu zahlen.
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Großbritannien, so etwa im Falle der Vollstreckung eines deutschen Gerichtsurteils muss der darauf gerichtete Antrag in England beim High Court eingereicht werden. Darüber hinaus werden Entscheidungen aus anderen EG-Mitgliedstaaten in England nur vollstreckt, wenn sie dort zur Vollstreckung registriert worden sind. Die deutsche Gerichtsentscheidung darf jedoch im Anerkennungsstaat nicht mehr in der Sache selbst nachgeprüft werden (Verbot der révision au fond).
2. Zwangsvollstreckung
Als Mittel zur Zwangsvollstreckung stehen Gläubigern von Geldforderungen in Großbritannien insbesondere die folgenden Maßnahmen zur Verfügung:
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
Dies ist die üblichste und effektivste Form der Vollstreckung gegen Firmen. Dazu beantragt der Gläubiger bei Gericht einen Vollstreckungsbefehl, der schnell ausgestellt wird. Der Gerichtsvollzieher fordert die Schuldnerin dann letztmalig zur Zahlung auf Zahlt diese nicht, sucht er die Geschäftsräume auf und pfändet verwertbare Gegenstände. Handelt es sich um eine gesunde Firma, wird die Schuldnerin aber regelmäßig zahlen, bevor Betriebsvermögen gepfändet wird. Diese Form der Vollstreckung ist weniger effektiv, wenn der Schuldner eine natürliche Person ist, es sei denn, der Gerichtsvollzieher kann einen PKW oder ähnliche Wertgegenstände sicherstellen.
- Belastungsanweisung (Charging order)
Dies bietet sich an, wenn der Schuldner Immobiliarvermögen besitzt. Auf Antrag des Gläubigers stellt das Gericht eine Belastungsanweisung aus, die dann wie eine Hypothek eingetragen werden kann. Anschließend kann der Gläubiger die Zwangsveräußerung beantragen oder den Verkauf der Immobilie abwarten und seine Forderung aus dem Erlös befriedigen.
- Lohn- und Gehaltspfändung (Attachment of earnings)
Auf Antrag kann das Gericht den Arbeitgeber des Schuldners verpflichten, den pfändbaren Teil des Lohns an den Gläubiger zu überweisen.
- Forderungspfändung (Third party debt order)
Eine Forderungspfändung kommt dann in Betracht, wenn dem Gläubiger die Bankverbindung des Schuldners bekannt ist. Das Konto des Schuldners kann eingefroren und ein Vollstreckungsbefehl erwirkt werden, wonach die Bank aus dem Konto einen Betrag in Höhe der Forderung an den Gläubiger zu überweisen hat.
- Zwangsinsolvenz
Als letztes Mittel bleibt dem Kläger, mit dem Urteil Antrag auf ein Zwangsinsolvenzverfahren gegen den Schuldner zu stellen. Oft genügt es schon, damit zu drohen beziehungsweise die ersten Schritte in diese Richtung einzuleiten, um den Schuldner doch noch zur Zahlung zu bewegen.
1. Verjährungsfrist für Zahlungsansprüche
Die Verjährungsfrist für Ansprüche aus dem Late Payment of Commercial Debts (Interest) Act - wie auch für die meisten anderen Ansprüche - beträgt in England, Wales und Nordirland sechs Jahre (sec. 2 LA). In Schottland verjähren diese Rechte bereits nach fünf Jahren.
2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt – sofern keine Sonderregelung besteht – mit der Entstehung des prozessualen Anspruchs, d.h. zu dem Zeitpunkt, in dem der Anlass für das gerichtliche Verfahren eintritt (Zeitpunkt, von dem an die Klage erhoben werden kann). Maßgeblich ist grundsätzlich der Tag, an dem der Gläubiger erstmals mit Erfolg gegen den Schuldner hätte klagen können. Ob der Kläger die Klage begründenden Tatsachen kannte oder nicht, ist unerheblich.
3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Nach englischem Recht kann die einmal begonnene Verjährungsfrist nicht gehemmt werden. Die Verjährungsfrist wird unterbrochen, beginnt also neu zu laufen, wenn der Schuldner vor Eintritt der Verjährung seine Schuld schriftlich anerkennt oder Teilzahlungen leistet (sec. 29, 30 LA) oder wenn eine Klageerhebung (commencement of proceedings) vorliegt.
| Einzelfirma | Sole proprietorship |
| Gesellschaft mit beschränkter Haftung | Private company limited by shares (ltd.) Diese in Deutschland unter dem Namen "Limited“ mittlerweile sehr bekannte Form der company ist für kleine und mittelständische Unternehmen die übliche Unternehmensform, anders als bei einer GmbH ist nur ein sehr geringes Stammkapital (1 britisches Pfund) einzubringen. Auch eine Ein-Personen-Ltd. ist möglich. Insoweit kann das Board of directors auch aus lediglich einer Person bestehen. |
| Offene Handelsgesellschaft | Partnership Die britische OHG ist mit der deutschen OHG gesellschaftsrechtlich vergleichbar. Sie muss jedoch nicht in ein Register eingetragen werden. Vertreten wird sie durch die partner, die grundsätzlich einzelvertretungsberechtigt sind. Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gesellschaftsgläubiger kann entweder alle Gesellschafter gemeinsam oder die Gesellschaft verklagen; im letzten Fall kann er sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken. |
| Kommanditgesellschaft | Limited partnership (LTD) Die britische KG hat general partners (Komplementäre) und limited partners (Kommanditisten). Sie sollte nicht mit der limited company (Ltd.) verwechselt werden. Wie im deutschen Recht haften Komplementäre unbeschränkt bzw. Kommanditisten auf die Einlage beschränkt. Die Geschäftsführung und Vertretung obliegt den general partners und zwar in Form der Einzelvertretungsmacht. Die Limited Partnership ist im Gegensatz zur Partnership in ein Register einzutragen. |
| Kommanditgesellschaft (ohne Komlementär) | Limited liability partnership (LLP) Die LLP wurde insbesondere für die freien Berufe (Rechtsanwälte, Steuerberater) konzipiert, geregelt im Limited Liability Partnerships Act 2000. Die Gründung einer LLP setzt mindestens zwei Gesellschafter voraus, die zu legalen Zwecken einen Geschäftsbetrieb mit Gewinnerzeilungsabsicht gründen wollen. Die Gesellschafter können natürliche oder juristische Personen sein. Bei der LLP gilt grundsätzlich Einzelvertretung: Jeder Gesellschafter kann die LLP gegenüber Dritten vertreten, sofern seine Vertretungsmacht nicht durch den Gesellschaftsvertrag beschränkt ist und die dritte Partei von der Beschränkung Kenntnis hat. |
| Aktiengesellschaft | Public company limited by shares (plc) Das Kapital muss mindestens 61.500 Euro betragen. Bei Gründung der Gesellschaft muss jede Aktie wenigstens zu 25% eingezahlt werden; dabei muss ein Mindestbetrag von 61.500 Euro erreicht werden. Dieses Mindestaktienkapital muss von wenigstens zwei Gründern der Gesellschaft eingezahlt werden, bei denen es sich um Einzelpersonen oder Gesellschaften, Gebietsansässige oder Gebietsfremde, englische oder ausländische Staatsbürger handeln kann. |
| Genossenschaft | Cooperative cociety |
| Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | European economic interest grouping (EEIG) Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen. |
| Europäische Gesellschaft SE | European company (SE) Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. |
Das Insolvenzverfahren über limited companies wird - sofern es nicht von dieser selbst eingeleitet wird - durch Gläubiger in Gang gesetzt. Ein Gläubiger, der eine unbezahlte Forderung von über 750 Pfund Sterling gegenüber der company hat, muss dazu (ohne Beteiligung eines Gerichts) eine Mahnung in Form der statutory demand (Formblatt: form 4.1) an die betreffende company senden. Der Gläubiger muss den Zugang des Schreibens beweisen können. Das für die statutory demand zu verwendende sowie die im Folgenden genannten Formblätter bietet der Internet-Auftritt The Insolvency Service (Insolvenzverwaltung des Vereinigten Königreiches) zum Download an.
Der Schuldner hat vom Zugang der statutory demand an 21 Tage Zeit, um die Forderung zu begleichen, durch eine Sicherheit abzudecken, eine anderweitige Vereinbarung mit dem Gläubiger zu treffen oder vor Gericht eine Verfügung gegen den Gläubiger dahingehend zu erwirken, dass dieser keinen Insolvenzantrag einreichen darf.
Sollte keiner dieser Fälle eintreten, darf der Gläubiger einen winding up petition genannten Insolvenzantrag vor dem High Court oder speziell zuständigen County Courts stellen. Das Gericht setzt daraufhin ein Datum für eine Anhörung fest. Falls bei der Anhörung das Gericht den Insolvenzantrag unterstützt, wird das Insolvenzverfahren durch eine winding up order eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.
a. Anmeldung von Forderungen
Der Insolvenzverwalter untersucht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die geschäftlichen Aktivitäten der company und schreibt ihre Gläubiger normalerweise binnen zwölf Wochen an. Die Gläubiger müssen daraufhin ihre Forderungen mit den im Formblatt form 4.25 (Proof of Debt) geforderten Angaben zu Herkunft und Umfang der Schuld präzisieren. Der Insolvenzverwalter kann auch weitere Nachweise zum Beweis des Bestehens der Schuld verlangen.
Falls der Insolvenzverwalter die bestehenden Forderungen nicht voll, sondern unter Quotenbildung befriedigen will, muss er den ihm bekannten Gläubigern zuvor eine mindestens 21-tägige Frist setzen, bis zu deren Ablauf die Forderungen angemeldet werden müssen.
Gelangt der Insolvenzverwalter zu der Auffassung, dass die Schuld der company gegenüber einem Gläubiger nicht (oder nur teilweise) besteht, wird er diese (teilweise) gegenüber dem Gläubiger bestreiten. Will sich der Gläubiger hiergegen wehren, muss er innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Zurückweisung gerichtlich dagegen klagen.
Falls der Insolvenzverwalter es für nötig hält, lädt er überdies zu einer Gläubigerversammlung ein. An einigen Gläubigerversammlungen in England und Wales können seit April 2010 Gläubiger auch aus der Ferne über Telekommunikationsmittel teilnehmen. Dabei muss allerdings sichergestellt sein, dass sie mit den anderen Teilnehmern sprechen und ihre Stimmrechte ausüben können.
b. Masseverteilung
Bei der Verteilung der Insolvenzmasse werden zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens und des Insolvenzverwalters beglichen. Anschließend werden bevorrechtigte Forderungen ( preferential debts wie zum Beispiel Steuerschulden, Sozialversicherungsabgaben oder ein Großteil der Gehaltsforderungen von Arbeitnehmer) beglichen. Danach werden einige mit bestimmten Sicherungsrechten ausgestattete gesicherte Gläubiger, etwa Inhaber einer floating charge vorrangig befriedigt. Erst dann werden die ungesicherten Gläubiger mit nachgewiesenen Forderungen in die Verteilung – ggf. unter Quotenbildung – einbezogen. Schließlich werden die weiteren Gläubiger in die Verteilung einbezogen, ggf. unter Quotenbildung.
Die Insolvenz nicht als companies eingetragener Einzelkaufleute wird in England als bankruptcy bezeichnet. Um nicht mit einem insolventen englischen Einzelkaufmann Geschäfte zu machen, sollte ein deutscher Dienstleistungsempfänger vorher die frei im Internet zugängliche Suchmaske des Insolvenzregisters ( Individual Insolvency Register) für England und Wales konsultieren. Im Individual Insolvency Register sind natürliche Personen sowie Mitglieder von partnerships verzeichnet, die sich in England und Wales in einem Insolvenzverfahren befinden.
a) Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die Eröffnung des bankruptcy -Verfahrens durch einen Gläubiger vollzieht sich ähnlich wie das winding up einer company . Die oben bei Insolvenz von companies gemachten Ausführungen zu statutory demand , der 750-Pfund-Sterling-Grenze sowie der 21-Tage-Frist des Schuldners gelten auch hier. Für die statutory demand ist das Formblatt form 6.1 zu verwenden, wenn man eine fällige Forderung gegen einen englischen Einzelkaufmann hat.
Bei fehlender Reaktion des englischen Schuldners kann der Gläubiger einen Insolvenzantrag (bankruptcy petition) beim High Court oder bei zuständigen County Courts stellen, damit das Gericht eine Anhörung anberaumt. Dazu ist das Formblatt form 6.7 zu verwenden, wenn eine bereits fällige Forderung beansprucht wird. Die bankruptcy petition muss dem Schuldner durch den Gläubiger zugestellt werden. Dem Gericht sind mit der bankruptcy petition 690 Pfund Sterling für erste Insolvenzverwaltungskosten und Gerichtsgebühren zu zahlen.
Wenn der englische Einzelkaufmann gegen den Insolvenzantrag vorgehen will, muss er dies dem Gericht spätestens fünf Arbeitstage vor der gerichtlichen Anhörung mitteilen. Erachtet das Gericht den Insolvenzantrag für begründet, wird es durch eine bankruptcy order einen Insolvenzverwalter bestellen.
b) Anmeldung von Forderungen
Eröffnet das Gericht auf Grund der Anhörung das Insolvenzverfahren, wird grundsätzlich in gleicher Weise verfahren wie bei der Insolvenz von companies (vergleiche die Ausführungen zur Insolvenz von companies ). Für den Nachweis der Forderung durch den Gläubiger mittels Proof of Debt ist allerdings das Formblatt form 6.37 zu verwenden.
3. Insolvenzregister
a. Insolvenzregister in England und Wales
Insolvenzdienst für England und Wales unterhält ein kostenloses öffentliches Register der Schuldner, die zahlungsunfähig sind, sich in Vergleichsverfahren befinden oder eine vereinfachte Privatinsolvenz beantragt haben. Die Vergleichsverfahren, eine als "Individual Voluntary Arrangements" bezeichnete Alternative zur Insolvenz, und die vereinfachten Privatinsolvenzen, als "Debt Relief Orders" bezeichnet, sind jeweils gesetzlich geregelt. Das Register, in dem sie verzeichnet sind, heißt "Individual Insolvency Register".
Der Zugang zum Register ist kostenlos. Das Register befindet sich auf der Website von The Insolvency Service unter der Rubrik "Bankruptcy Search" ("Suche nach Insolvenzen"). Wenn Sie den Hyperlink für die Online-Suche anklicken, können Sie das Register nach Namen durchsuchen.
b. Insolvenzregister in Schottland
Die Website Accountant in Bankruptcy enthält Tipps und Informationsmaterial zur Insolvenz in Schottland. Sie bietet
- Zugang zur einschlägigen Gesetzgebung
- einen Link zum Insolvenzregister mit Angaben zu: Konkursverfahren
Insolvenzbeschränkungen
Entschuldungsverträgen (protected trust deeds)
Liquidationen und Zwangsverwaltungen von Unternehmen in Schottland (einschließlich solventer Liquidationen)
Das schottische Insolvenzregister enthält keine Details zu Insolvenzplanverfahren von Unternehmen.
Die Website Money Scotland erteilt Ratschläge zum Thema Finanzen und Schulden, bietet Material für zugelassene Schuldenberater sowie Informationen zum gesetzlichen Schuldentilgungsprogramm "Debt Arrangement Scheme", das eine Rückzahlung innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Schutz vor Einleitung von Maßnahmen durch den Gläubiger vorsieht.
- Das schottische Insolvenzregister wird von der staatlichen Stelle "Accountant in Bankruptcy" geführt und gepflegt.
Für die Einsichtnahme in das schottische Insolvenzregister muss eine Gebühr entrichtet werden. Der Zugang für die Dauer eines Tages kostet 17 £, der Zugang für ein ganzes Jahr 4200 £. Derzeit prüft die schottische Regierung einen Vorschlag, die Gebühr abzuschaffen und einen kostenlosen Online-Zugang anzubieten.
Das schottische Insolvenzregister und steht online zur Verfügung. Dafür müssen Sie sich als Benutzer registrieren lassen.
- Im DAS Register of Scotland sind alle genehmigten und beantragten Schuldentilgungsmaßnahmen verzeichnet. Das DAS Register wird von Civic im Namen von Money Scotland geführt und gepflegt.
Die Einsichtnahme in das DAS Register ist für zugelassene Schuldenberater kostenlos. Für alle übrigen Benutzer fällt eine Gebühr von 5 £ für eine einmalige Suche, von 100 £ für eine Woche, von 250 £ für vier Wochen oder 500 £ für ein gesamtes Jahr an. Für die Einsichtnahme in das schottische Insolvenzregister muss eine Gebühr entrichtet werden. Der Zugang für die Dauer eines Tages kostet 17 £, der Zugang für ein ganzes Jahr 4200 £. Derzeit prüft die schottische Regierung einen Vorschlag, die Gebühr abzuschaffen und einen kostenlosen Online-Zugang anzubieten.
Das DAS Register steht online zur Verfügung. Dafür müssen Sie sich als Benutzer registrieren lassen.
Es gibt in Nordirland kein Insolvenzregister im eigentlichen Sinne. Doch befasst sich die Abteilung Unternehmensrecht (Business Regulation Division) des Ministeriums für Unternehmen, Handel und Investitionen (DETI) mit Fragen der Insolvenz.
Zweck und Aufgabe der Abteilung sind:
- Verwaltung und Untersuchung von Insolvenzen und Zwangsliquidationen von Personen- und Kapitalgesellschaften
- Ermittlung der Gründe für die Insolvenz
- Bearbeitung aller Fälle, in denen im Zuge einer Unternehmensinsolvenz einem Geschäftsführer die weitere Geschäftstätigkeit untersagt wird
- Vorgehen gegen betrügerische Machenschaften in der Geschäftsführung insolventer Unternehmen
- Regulierung des Berufsstands des Insolvenzverwalters
- Erstellung einer Insolvenzbilanz
- Ausgestaltung des Insolvenzrechts und der entsprechenden Politik für Nordirland
Die Website von DETI (Online DETI) wird vom Ministerium für Unternehmen, Handel und Investitionen verwaltet und gepflegt. Die Einsichtnahme ist kostenlos. Auf der Website Online DETI kann nach privaten Entschuldungsverfahren (IVA – Individual Voluntary Arrangements" gesucht werden.
Über den Northern Ireland Court Service sind ebenfalls Informationen über die Privatinsolvenzen der letzten zehn Jahre erhältlich.
Die Informationen sind in einer Online-Datenbank gespeichert, die gegen Gebühr abgefragt werden kann. Näheres zu dieser Online-Suchfazilität zum Thema Insolvenzen finden Sie auf der Website Northern Ireland Court Service.
Mit einer umfassenden EuroScore® Wirschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Insolvenzprüfung
Um nicht Gefahr zu laufen, mit einer insolventen englischen company Verträge zu schließen, sollten deutsche Vertragspartner vorher deren Registereintrag beim Companies House einsehen, was online möglich ist. Denn auch die Tatsache, dass sich ein registriertes Unternehmen in einem insolvenzrechtlichen Liquidationsverfahren (" in liquidation ") befindet, wird dort vermerkt. Nach Auffinden des Unternehmensnamens mittels der "WebCheck"-Suchmaske klickt man für genauere Informationen auf die Unternehmensnummer ( Number ). Es erscheint ein Feld mit Unternehmensdetails ( Company Details ). Nach Anwählen der Insolvenzgeschichte auf dieser Seite ( Insolvency History ) bekommt man Auskunft über die Daten des Falls. Bei weiterem Klicken auf den Falltyp ( Case Type ) gelangt man an die Anschrift des zuständigen Insolvenzverwalters.
Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
| Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer German-British Chamber of Industry & Commerz 16 Buckingham Gate London SW 1 E 6LB GROSSBRITANNIEN Tel.: +44 20 79764100 Fax: +44 20 79764101 E-Mail: mail@ahk-london.co.duk Internet: www.ahk-london.co.uk |
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Embassy of the Federal Republic of Germany 23 Belgrave Square London SW1X 8PZ GROSSBRITANNIEN Tel.: +44 2078241300 Fax: +44 2078241435 E-Mail: www.london.diplo.de Internet: www.london.diplo.de |
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