Auslandsinkasso: Kroatien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Kroatien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Kroatien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Kroatien
Kroatien
Republika Hrvatska
Republik Kroatien
Landkarte Kroatien
Hauptstadt:
Staatsform:
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Zeitzone:
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Zagreb
Republik
56.542 km²
4,5 Mio.
Kroatisch
1 Kuna (HRK) = 100 Lipa
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UTC + 1 MEZ
HR
+385
Inkasso Rating Kroatien
Inkasso Rating Kroatien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Kroatien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 59/100

Inkasso-Risiko Kroatien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Kroatien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • In Kroatien gelten 30-tägige Zahlungsfristen als Normalfall. Dennoch werden 90 Prozent der Forderungen mit Verzug beglichen, der durchschnittlich 30 bis 90 Tage beträgt. Zahlungen erfolgen in der Regel schneller, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Da kroatische Unternehmen öfter Zahlungsschwierigkeiten aufweisen, empfiehlt sich bei Geschäftsanbahnungen und –abschlüssen, insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung, Sicherheiten einzufordern.
  • Mit der Änderung des Schuldrechtsgesetzes im Jahre 2006 wurde das kroatische Zivilrecht an das EU-Recht angeglichen. Die kroatischen Gerichte haben mit einer großen Zahl ungelöster Fälle zu kämpfen und sind aufgrund über Jahre hinziehender Prozesse überfordert.
  • Das kroatische Insolvenzgesetz entspricht inhaltlich dem westeuropäischen Standard und unterscheidet sich zwischen dem Konkurs und der Reorganisation. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kann von Gläubigern oder dem Schuldner beantragt werden.
Externe Bedingungen belasten die Aktivität

Während die Wirtschaftstätigkeit in den ersten Monaten des Jahres 2022 dynamisch war, dürfte sich der Trend im weiteren Verlauf des Jahres abschwächen. Die weniger lebhafte Nachfrage aus den Vereinigten Staaten wird die Ausfuhren von Waren und Dienstleistungen beeinträchtigen. Deren wichtigste Wachstumsquelle wird die Produktion von medizinischen Instrumenten und Zubehör sein, die in den Maquilas der Freihandelszonen hergestellt werden, sowie die landwirtschaftliche Produktion (Ananas, Bananen). Der Ende 2021 und Anfang 2022 zu beobachtende Aufschwung im Tourismussektor wird durch die erwartete Verlangsamung der Aktivitäten in den europäischen Ländern und den Vereinigten Staaten, den wichtigsten Herkunftsländern von Touristen, beeinträchtigt. Dies wird sich auf das Hotel- und Gaststättengewerbe sowie auf den privaten Bau auswirken. Auf der Nachfrageseite werden vor allem der private Verbrauch (64,6 % des BIP im Jahr 2020) und die Investitionen (19,6 % des BIP) für Unterstützung sorgen. Beide werden jedoch unter der Verschlechterung der externen Bedingungen leiden. Die hohen Preise für importierte Rohstoffe und die Abwertung des Doppelpunkts werden die Inflation anheizen, was die Budgets der Haushalte belasten wird. Es ist nicht zu erwarten, dass die vom neuen Präsidenten R. Chaves während seiner jüngsten Wahlkampagne vorgenommene Konzentration auf die Kaufkraft zu einer stärkeren Unterstützung der Haushalte führen wird. In der Tat werden die öffentlichen Ausgaben durch die Bemühungen um eine Konsolidierung der öffentlichen Haushalte durch umfangreiche Ausgabenkürzungen eingeschränkt bleiben. Der Preisanstieg wird deutlich über dem Ziel der Zentralbank von 2 bis 4 % liegen. In diesem Zusammenhang sollte die Zentralbank die Geldpolitik weiter straffen. Nach einer ersten Anhebung im Dezember 2021 um 50 Basispunkte (Bp) hat die Bank die Zinssätze im Januar (+50 Bp), März (+75 Bp), April (+150 Bp) und Juli (+150 Bp) auf 5,5 % angehoben. Je nach Entwicklung der Inflation wird mit weiteren Erhöhungen bis zum Jahresende gerechnet. Dies wird sich über einen Anstieg der Kreditkosten auf die privaten Investitionen auswirken.
Gefährdung der Haushaltskonsolidierung und Leistungsbilanzdefizit abhängig von den externen Bedingungen

Während der Primärüberschuss (d. h. der zinsfreie Überschuss) bis Ende 2021 dank der starken wachstumsbedingten Einnahmen im Jahr 2021 knapp erreicht wurde, deutet die Verlangsamung der Wirtschaftstätigkeit auf eine Ausweitung des Primärdefizits hin, wenn keine weiteren Maßnahmen zur Senkung der öffentlichen Ausgaben ergriffen werden. Dies wird davon abhängen, ob es Präsident Chaves gelingt, seinen Plan zur Erhöhung der Steuereinnahmen durch die Abschaffung zahlreicher Steuerbefreiungen und die Überarbeitung des öffentlichen Arbeitsrechts zu verabschieden, um die Lohnbelastung weiter zu senken (50 % der Staatseinnahmen werden für Löhne ausgegeben). Sollte dies nicht gelingen, könnte das mit dem IWF vereinbarte Ziel eines Primärüberschusses von 1 % im Jahr 2023 nicht erreicht werden. Dies könnte die Freigabe neuer Finanzierungstranchen im Rahmen der im März 2021 eingerichteten und kürzlich bis Juli 2024 verlängerten Erweiterten Fondsfazilität erschweren. Diese Vereinbarung verschafft dem Land Zugang zu einer günstigen Finanzierungsquelle (von insgesamt 1,77 Mrd. USD wurden 569 Mio. USD in der ersten und zweiten Tranche ausgezahlt), die eine kostspielige Kreditaufnahme am Markt ersetzt.

Angesichts der hohen Rohstoffpreise, insbesondere für Kohlenwasserstoffe, dürfte sich das Defizit in der Warenbilanz erhöhen, da die Importrechnung steigt. Die Ausfuhren von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Investitionsgütern werden nicht ausreichen, um diese Entwicklung auszugleichen. Angesichts der Verlangsamung des Tourismus wird der Überschuss bei den Dienstleistungen weniger schockabsorbierend wirken. Auch die Einkommensbilanz wird aufgrund der Rückführung von Dividenden ausländischer (vor allem amerikanischer) Unternehmen defizitär bleiben, trotz der recht dynamischen Überweisungen von Expatriates. Letztlich dürfte dies zu einem Anstieg des Leistungsbilanzdefizits führen. Die immer noch hohen ausländischen Direktinvestitionen dürften ausreichen, um dieses Defizit zu finanzieren. Ihre geringere Dynamik aufgrund weniger attraktiver externer Bedingungen und die Kapitalabflüsse aus lokalen Pensionsfonds in die USA werden jedoch den Doppelpunkt unter Druck setzen. Dies könnte die Zentralbank zu Interventionen zwingen und so die Devisenreserven schwächen, die Ende 2021 schätzungsweise den Einfuhrbedarf von 3,3 Monaten decken werden.
Neuer Präsident, aber weiterhin zersplitterte politische Landschaft

Die Präsidentschaftswahlen 2022 waren geprägt vom Sieg eines Außenseiters, Rodrigo Chaves von der Partido Progreso Social Democrático (PPSD), über den Kandidaten der traditionellen Partei PLN, José Maria Figueres. Chaves hat seine Kampagne auf die Senkung der Lebenshaltungskosten, die Reduzierung unnötiger öffentlicher Ausgaben, die Bekämpfung der Korruption und die Senkung der Betriebskosten für Unternehmen ausgerichtet. Trotz seines Sieges führt die geringe Wahlbeteiligung zu einem Mangel an Legitimität für R. Chaves, der durch die fehlende Mehrheit in der Versammlung noch verstärkt wird. Mit 10 von 57 Sitzen verfügt die PPSD nicht über die erforderlichen Stimmen, um ihre Reformprojekte durchzusetzen, so dass sie gezwungen ist, Kompromisse einzugehen und von Fall zu Fall Koalitionen zu bilden. In diesem Zusammenhang bleibt der Wunsch des Präsidenten nach einer Überarbeitung des Gesetzes über die öffentliche Beschäftigung, das im März 2022 von der neuen Legislaturperiode nach zwei Jahren des Zögerns verabschiedet wurde, ungewiss. Auf internationaler Ebene stellt sich nach dem Beitritt zur OECD die Frage des Beitritts zur Pazifik-Allianz, der Chile, Kolumbien, Peru und Mexiko angehören. Der neue Präsident hat formell den Beitritt für den 8. Juli 2022 beantragt. R. Chaves sieht darin einen Schritt in Richtung des umfassenderen Ziels der Annäherung an Asien und des Beitritts zu trans-pazifischen Handelsabkommen. China ist als Quelle für Tourismus und Investitionen besonders begehrt. Die Spannungen mit dem benachbarten Nicaragua, das sich immer noch in einer politischen Krise befindet, bleiben hoch.
1. Inkassodienste
Erhebung der aktuellen Firmenadresse bzw. Wohnsitzadresse Abfertigung von 2 -3 qualifizierten Mahnschreiben an den Schuldner Telefonische Kontaktaufnahme mit dem Schuldner (ggf. Besprechung mit dem Schuldner / dem Mandanten) Einholung eines aktuellen Firmenbuchauszugs Ratenzahlungsvereinbarung.

2. Verzugszinsen
Verzugszinsen sind in Kroatien zulässig und müssen nicht extra vereinbart werden. Der übliche Zinssatz beträgt zwischen 1% und 7% für internationale Verträge, der gesetzliche Zinssatz für lokale Verträge 15% p.a. Übliche Kreditfristen betragen 14 Tage. Soll ein höherer als der offizielle Zinssatz vereinbart werden, wird empfohlen dies im Vertrag festzuschreiben. Ein höherer Zinssatz kann jedoch von den Gerichten auf Antrag des Schuldners gemindert werden. In der Praxis werden Verzugszinsen nur in 1% der Fälle auf außergerichtlich durchgesetzt.

3. Aufenthaltsermittlung
Für Anschriftenermittlungen im Auftrag Dritter ist es erforderlich, dass der Gläubiger sein berechtigtes Interesse nachweist z.B. anhand eines schriftlichen Nachweises über die bestehende Forderung.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem kroatischem Recht
In Kroatien besteht die Möglichkeit, eine Forderung in einem, dem deutschen Mahnverfahren ähnelnden Verfahren durchzusetzen. Es bietet sich in erster Linie an, um unstreitige Forderungen durchzusetzen. Gläubiger reichen hierfür einen Antrag auf Erteilung eines Mahnbescheids bei einem Notar ein. Rechts- oder Sprachunkundigen wird nahe gelegt, die Hilfe eines kroatischen Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen.

Der Gläubiger kann sich den Notar frei aussuchen, d.h. er muss nicht zwingend zu einem Notar am Wohnort des Schuldners gehen. Zum Nachweis über die Existenz der Forderung ist eine "glaubwürdige Urkunde" erforderlich, aus der sich die Forderung ergibt. Dies kann eine unbeglichene Rechnung  oder auch Kontoauszüge sein.

Das kroatische Mahnverfahren ist in den Artikeln 445a – 456 des kroatischen Zivilprozessgesetzes (Zakon o parničnom postupku) geregelt.

Im kroatischen Recht ist grundsätzlich zwischen zwei Arten von gerichtlichen Mahnverfahren zu unterscheiden, die zum Erlass eines Zahlungsbefehls (platni nalog) führen können:
  • Gerichtliches Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung keine Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen;
  • Gerichtliches Mahnverfahren, für deren wirksame Durchführung Unterlagen im Sinne von Beweismitteln beigefügt werden müssen.
Die Durchführung eines Mahnverfahrens ohne die Beifügung von Unterlagen, welche den geltend gemachten Anspruch beweisen ist möglich, wenn dieser nicht höher als 5.000 Kuna (ca. 650 Euro) in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten und nicht höher als 20.000 Kuna (ca. 2600 Euro) in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Der Antrag auf Erlass des gerichtlichen Zahlungsbefehls, der auch in Form einer Klage eingereicht werden kann, setzt eine Begründung des Anspruchs wie auch Ausführungen zum rechtlichen Interesse am Erlass voraus. Eine Antragstellung bei diesen Streitwerten ist nur gegen den Hauptschuldner möglich. Das zuständige Gericht wird auf Grundlage des eingereichten Antrags prüfen, ob die formellen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind sie erfüllt und bestehen auch zunächst keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des Anspruchs, wird an den Hauptschuldner ein Zahlungsbefehl ergehen.

Die Durchführung eines Mahnverfahrens unter Beifügung von Unterlagen, die den geltend gemachten Anspruch beweisen ist dann erforderlich, wenn der Streitwert höher als 5.000 Kuna in allgemein zivilrechtlichen Angelegenheiten Artikel 447 S. 1 kr. ZPG und höher als 20.000 Kuna (Artikel 447 S. 2 kr. ZPG) in handelsrechtlichen Angelegenheiten ist. Zu den Unterlagen, die beweistauglich sind, zählen grundsätzlich schriftlich Dokumente, welche den Zahlungsanspruch bestätigen, beispielsweise: Quittungen, Schuldscheine oder sogar auf den Fall bezogene Zahlungsabsagen der Gegenseite.

Gegen den erlassenen Zahlungsbefehl kann der betroffene Schuldner Einspruch erheben. Die Frist hierfür beträgt gemäß Artikel 448 des kroatischen Zivilprozessgesetzes acht Tage ab Zustellung des Zahlungsbefehls. Wurde dem Antrag auf Erlass des Zahlungsbefehls ein Scheck oder Wechsel als Beweismittel für den Anspruch beigefügt, beträgt die Einspruchsfrist sogar nur drei Tage.

Wird gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, eröffnet dies das streitige Verfahren, es kommt es zu einer Hauptverhandlung, im Rahmen welcher über den Anspruch entschieden wird.

Unterlässt er dies, so kann aus dem Mahnbescheid mit der Vollstreckung begonnen werden.  Bei Mahnverfahren bezüglich Geldforderungen wird der Mahnbescheid dann, ohne Einschaltung eines Gerichts, direkt an die für die Einziehung von Geldforderungen zuständige Behörde (FINA) weitergeleitet.

Eine normales gerichtliches Mahnverfahren dauert in der Regel bis zu zwei Jahre für unbestrittene Forderungen und ein bis drei Jahre für bestrittene Forderungen und nichthonorierte Rechnungen. Die Anwalts- und Gerichtskosten können mit etwa 10% des ausständigen Betrages für unbestrittene Forderungen und etwa 20-40% des geschuldeten Betrages für bestrittene Forderungen und unbezahlte Rechnungen veranschlagt werden. Die Kosten müssen vor Beginn des Verfahrens entrichtet werden.
1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühren durch das kroatische Gerichtsgebührengesetz (Zakon o sudskim pristojbama) geregelt. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich, wie im deutschen Recht, nach der Höhe des jeweiligen Streitwerts.

2. Rechtsanwaltskosten
Anwaltskosten sind durch das Anwaltsgesetz (Zakon o odvjetništvu) und den Anwaltstarif der Republik Kroatien für die anwaltliche Vergütung (Tarifu o nagradama i naknadi troškova za rad odvjetnika) geregelt. Die Höhe der Gebühr wird grundsätzlich nach dem zugrunde liegenden Streitwert ermittelt. Die Berechnung des voraussichtlichen Gesamthonorars ist aber weder im Anwaltsgesetz noch in der Tarifordnung vorgesehen, da jede Anwaltstätigkeit gesondert als Einzelposten abgerechnet wird. Die Höhe der Vergütung in Zivil- und Handelssachen wird nach einem Punktesystem auf Grundlage des Streitwerts und dem Schwierigkeitsgrad der Rechtssache ermittelt. Jeder anwaltlichen Tätigkeit wird im Rahmen der Tarifordnung eine gewisse Punktezahl zugeordnet. Ein Punkt hat dabei einen Gegenwert von 10 Kuna (ca. 1,30 Euro). Je nach Schwierigkeitsgrad der Sache kann sich dieser Betrag um 25 % oder 50 % erhöhen. Möglich ist auch die Vereinbarung eines Pauschalhonorars oder sogar eines Erfolgshonorars.

Im Einzelfall kann es vorteilhafter sein, Anwaltskosten frei zu vereinbaren.

1. Vollstreckbarerklärung
Vollstreckbare Titel deutscher Gerichte bedürfen zur Zwangsvollstreckung in Kroatien der vorherigen Anerkennung durch das örtlich zuständige Gericht. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des in Kroatien ansässigen Schuldners.
 

Deutsche zivilgerichtliche Entscheidungen werden in der Regel in Kroatien für hiesige Verhältnisse recht zügig anerkannt. Zu beachten ist, dass das kroatische Gericht einen Nachweis über die Rechtskraft des deutschen Titels benötigt, es sollte also darauf geachtet werden, dass die Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift einen Rechtskraftvermerk enthält.

Rechtskräftige Versäumnisurteile deutscher Gerichte können von einem kroatischen Gericht nur anerkannt werden, wenn dem Urteil eine persönliche Ladung des Schuldners in Kroatien vorangegangen und der Schuldner der Ladung des Gerichts nicht gefolgt war. Dies ist in der Regel nachzuweisen.

Auch wenn kein Anwaltszwang besteht, könnte aus den o.a. Gründen die Beauftragung eines kroatischen Rechtsanwaltes angezeigt sein.

2. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung ist im kroatischen Vollstreckungsgesetz (Ovršni zakon) geregelt. Eine Besonderheit des kroatischen Vollstreckungsrechts stellt dabei die Vollstreckung einer "glaubwürdigen“ Urkunde dar. Dabei handelt es sich im Sinne des Artikels 31 des kroatischen Vollstreckungsgesetzes um Urkunden, die eine besonders starke Beweiskraft haben. Hierzu zählen beispielsweise Schecks, Wechsel, öffentliche Urkunden oder beglaubigte Geschäftsbücherauszüge. Die Beglaubigung muss nicht notariell sein. Voraussetzung für die Vollstreckung anhand eines solchen Dokuments ist aber, dass die Forderung fällig ist.

Die Vollstreckung findet auf Antrag des Gläubigers statt. Der Antrag auf Zwangsvollstreckung muss Angaben über den Vollstreckungstitel haben, auf Grund dessen vollstreckt werden werden soll, wie auch Angaben zum Gläubiger, Schuldner, der Forderung wie auch der Vollstreckungsmaßnahme. Eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ist dem Antrag nur dann beizufügen, wenn das Vollstreckungsgericht ein anderes ist, als das Gericht vor dem der Titel erstritten worden ist. Zuständig für die Vollstreckung ist das Amtsgericht (Općinski sud) am Wohnsitz des Schuldners. Ähnlich wie in Deutschland ist auch in Kroatien der Gerichtsvollzieher (sudski ovršitelj) das funktionell zuständige Organ für die eigentliche Zwangsvollstreckung. Anwaltszwang besteht bei Vollstreckungsanträgen grundsätzlich nicht.

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens hat der Gläubiger vorzustrecken. Ohne die Einzahlung des Kostenvorschusses wird kein Vollstreckungsverfahren eingeleitet. Der Schuldner ist gegenüber dem Gläubiger zum Ersatz des Kostenvorchusses verpflichtet.

Die Zwangsvollstreckung in Geldmitteln erfolgt durch die kroatische Finanzagentur (FINA). Nachdem ihr ein entsprechender Zwangsvollstreckungstitel zugestellt wurde, kann sie den Banken, bei denen der Schuldner ein Guthaben hat, Zwangsvollstreckungsaufträge erteilen. Welche Banken dies im einzelnen sind, kann die Finanzagentur anhand eines von ihr geführten Registers ermitteln, das über die sog. persönliche Identifikationsnummer (OIB) alle bestehenden Konten auflistet.

Die Verjährung ist im allgemeinen Teil in den Art. 360-393 SchuldvG (“Zakon o obveznim odnosima, veröffentlicht in NN 35/2005) geregelt.

1. Allgemeine Verjährungsfrist
Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Forderungen beträgt gemäß Art. 371 SchuldvG fünf Jahre.

2. Besondere Verjährungsfristen
In einem Jahr verjähren:
Forderungen aus Lieferungen an einen Privathaushalt (etwa Strom, Wasser, Telefon u.ä.) sowie für Abonnements von Publikationen (Art. 378 Abs 1 SchuldvG).

In drei Jahren verjähren:
  • Forderungen aus periodisch wiederkehrenden Leistungen vorgesehen, die jährlich oder in einem kürzeren Abstand fällig werden z.B. Zins und Unterhaltsforderungen (Art. 372 Abs 1 SchuldvG).
  • gegenseitige Forderungen juristischer Personen aus Verträgen über den Verkehr von Waren und Dienstleistungen einschließlich der Forderungen auf Erstattung der Ausgaben, die im Zusammenhang mit diesen Verträgen entstanden sind (Art. 374 Abs 1 SchuldvG).
In zehn Jahren verjähren:
Forderungen, die durch eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung oder durch eine Entscheidung einer anderen Behörde sowie durch einen Vergleich vor Gericht oder einer Behörde festgestellt werden. Die so bestimmte zehnjährige Verjährungsfrist ist auch dann zu berücksichtigen, wenn das Gesetz für eine Forderung an sich eine kürzere Frist vorgesehen hat (Art. 379 Abs 1 SchuldvG).

3. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich am Tag nach der Fälligkeit einer Verpflichtung zu laufen, soweit durch Gesetz kein anderer Zeitpunkt festgelegt wird (Art. 361 Abs 1 SchuldvG). Ist eine Verpflichtung auf eine Unterlassung oder Duldung gerichtet, tritt der Verjährungsbeginn mit dem ersten Tag nach dem pflichtwidrigen Verhalten des Schuldners ein (Art. 361 Abs 2 SchuldvG). Bei Feststellung einer Forderung durch Gerichtsurteil beginnt die Verjährung am Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zu laufen.

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährungsfrist
Die Unterbrechung der Verjährung ist im Wege der Anerkennung der Forderung (Art. 387 SchuldvG) sowie durch Erhebung des Anspruchs auf Feststellung, Sicherung oder Befriedigung einer Forderung im Klageweg bei Gericht oder einer anderen zuständigen Behörde (Art. 388 SchuldvG) möglich. Eine schriftliche oder mündliche Mahnung des Gläubigers, die auf Erfüllung der Verpflichtungen des Schuldners gerichtet ist, vermag keine Unterbrechung der Verjährung zu bewirken (Art. 391 SchuldvG).
EinzelfirmaObrt
Eine ausländische Person kann alleine oder gemeinsam mit anderen ausländischen oder kroatischen Personen eine Handelsgesellschaft in Kroatien gründen.
EinzelkaufmannTrgovac pojedinac (TP)
Der Einzelkaufmann ist im Handelsregister eingetragen
Gesellschaft bürgerlichen RechtsOrtakluk
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nur beim Gewerberegister eingetragen
Offene HandelsgesellschaftJavno trgovacko drustvo (J.T.D.)
Die OHG ist nach den Bestimmungen des kroatischen Handelsgesetzes immer als Kaufmann anzusehen. Als Kaufmann wird ein Gewerbetreibender bezeichnet, wenn seine jährlichen Einnahmen den Gegenwert von 2.000.000 ,-HRK (ca. 280.000,- EUR Stand zur Wechselkursberechnung: 04/2010) übersteigen. Sie ist eine juristische Person und erlangt mit der Eintragung in das Gerichtsregister Rechtspersönlichkeit. Die Haftung ist unbeschränkt und solidarisch mit dem gesamten Vermögen der Gesellschafter. Es ist kein Mindestkapital erforderlich.
KommanditgesellschaftKomanditno drustvo (K.D.)
Die kroatische KG muss wie die bundesdeutsche einen Komplementär und einen Kommanditisten aufweisen. Zumindest ein Gesellschafter der Kommanditgesellschaft haftet persönlich und unbeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft (Komplementär). Mindestens ein weiterer Gesellschafter haftet für Gesellschaftsschulden bis zur Höhe seiner geleisteten Einlage (Kommanditist). Die KG in Kroatien ist eine juristische Person.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungDrustvo s ogranicenom odgovornoscu (D.O.O.)
Gesellschafter einer GmbH können in- oder ausländische, natürliche bzw. juristische Personen sein. Die Gründung einer Einpersonen GmbH ist ausdrücklich zulässig. Das Stammkapital für die Gründung einer GmbH muss mindestens 20.000,- HRK betragen.

Als Geschäftsführer kann jede unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Person bestellt werden, sofern sie nicht wegen strafbarer Handlungen verurteilt wurde. Eine bestimmte Staatszugehörigkeit ist nicht erforderlich.

Die Geschäftsführer haften sowohl der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung ihres Auftrags und die im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Fehler. Gegenüber Dritten haften sie gesamtschuldnerisch für aus der Verletzung der Satzung oder des Gesetzes entstandene Schäden.
AktiengesellschaftDionicko drustvo (D.D.)
Die Aktiengesellschaft kann von einer natürlichen oder juristischen Person gegründet werden.

Der Mindestbetrag des Grundkapitals beträgt seit 1.1.2004 200.000,- HRK (ca.. 27.000,- EUR, Stand zur Wechselkursberechnung: 04/2010). In Kroatien sind die Gründung sowie der Fortbestand einer Einpersonen AG zulässig.

Seit 2007 kann man zwischen einem monoistischem Managementsystem mit nur einem Vorstand oder einem dualistischen System mit Vorstand und Aufsichtsrat wählen.
 
GenossenschaftZadruga
Eine nur im Gewerberegister einzutragende überwiegend bäuerliche Maschinen- Produktions- oder Absatzgenossenschaft
Wirtschaftliche Interessenvereinigung Gospodarsko interesno udruzenje (GIU)
Eine ausländische Person kann alleine oder gemeinsam mit anderen ausländischen oder kroatischen Personen eine Handelsgesellschaft in Kroatien gründen.
Niederlassung / Filiale

Tvrtka kcer
Ausländische Unternehmen können für unmittelbare Geschäftstätigkeit auch Zweigniederlassungen sowie Repräsentanzen für Marktforschung und Werbe- bzw. Informationstätigkeiten errichten. Die Ausübung einer Geschäftstätigkeit im Wege einer Repräsentanz ist nicht möglich. Diese gelten nach kroatischem Recht nicht als juristische Personen. Sie sind nicht rechtsfähig aber gewinnsteuerpflichtig. Nach Eröffnung wird die Repräsentanz in ein eigenes, vom Wirtschaftsministerium geführtes Register, eingetragen.

Für die Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Zweigniederlassung einer kroatischen Gesellschaft, die ebenso in das Gerichtsregister eingetragen werden muss.

Der Geschäftsführer der Zweigniederlassung muss seinen Hauptwohnsitz in Kroatien haben.

1. Gesetzlicher Rahmen des kroatischen Insolvenzrechts
Die Grundlage des kroatischen Insolvenzrechts bildet das Konkursgesetz (Stečajni zakon). Es entspricht inhaltlich westeuropäischen Standards und unterscheidet zwischen dem Konkurs und der Reorganisation. Die Reorganisation soll im Zuge der Regelung der Rechtslage des Schuldners und seiner Rechtsbeziehung zu seinen Gläubigern die Fortsetzung seiner bisherigen Tätigkeit ermöglichen. Der Konkurs soll im Gegensatz hierzu nur noch die größtmögliche Auskehrung der Gläubiger erzielen.

Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, kann nach Artikel 39 Abs. 1 des Konkursgesetzes sowohl vom betroffenen Schuldner selbst, als auch einem seiner Gläubiger beim zuständigen kroatischen Gericht beantragt werden.

Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens ist entweder die mangelnde Liquidität des Schuldners, seine Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung. Artikel 4 des kroatischen Konkursgesetzes enthält dabei eine Definition dieser Begrifflichkeiten:

 

  • mangelnde Liquidität (nelikvidnost): Sie liegt vor, wenn der Schuldner voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen (Artikel 4 § 3 des Konkursgesetzes);
  • Zahlungsunfähigkeit (nesposobnost za plaćanje): Sie liegt vor, wenn ein dauerhaftes Unvermögen zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten eingetreten ist. Die Tatsache, dass der Schuldner Forderungen einiger Gläubiger ganz oder teilweise beglichen hat oder begleichen wird, bedeutet nicht unbedingt, dass er zahlungsfähig ist (Artikel 4 § 6 des Konkursgesetzes);
  • Überschuldung (prezaduženost): Sie liegt vor, wenn die fälligen Verbindlichkeiten höher sind, als das gehaltene Vermögen (Artikel 4 § 11 Satz 1 des Konkursgesetzes).

Als besondere Art der Durchführung eines Insolvenzverfahrens sieht das kroatische Konkursgesetz in Artikel 266 f. die Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner (osobna uprava) vor. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in der deutschen Insolvenzordnung in § 270. Charakteristisch für die Eigenverwaltung ist, dass der Schuldner auf Entscheidung des Insolvenzrichters hin, die Konkursmasse selbst verwalten und sogar veräußern kann. Er steht diesbezüglich allerdings unter der Aufsicht des Konkursverwalters (stečajni povjerenik). Der Insolvenzrichter wird eine Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner zulassen, wenn:

  • der Schuldner einen entsprechenden Antrag an das Insolvenzgericht stellt;
  • der Eigenverwaltung diejenigen Gläubiger zustimmen, die die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hatten;
  • keine Umstände zu erwarten sind, dass die zugelassene Eigenverwaltung zu einer Verzögerung des Insolvenzverfahrens oder zu anderweitigen Nachteilen für Rechte und Interessen der Gläubiger führen wird.

Im Übrigen gelten für die Eigenverwaltung der Konkursmasse die allgemeinen Vorschriften zum Konkursverfahren und zur Reorganisation der ersten sechs Kapitel des kroatischen Konkursgesetzes.

Zuständiges Insolvenzgericht ist gemäß Artikel 5 ausschließlich das Handelsgericht (trgovački sud), in dessen Zuständigkeitsbereich der Schuldner seinen Geschäftssitz beziehungsweise Wohnsitz hat.

Die Ernennung eines Konkurstreuhänders (stečajni upravitelj), welcher einem deutschen Insolvenzverwalter entspricht, erfolgt sodann durch dieses Handelsgericht. Der Konkurstreuhänder hat im Sinne des Artikels 24 des Konkursgesetzes die alleinige Verfügungsbefugnis über das Insolvenzvermögen. Nicht zu verwechseln ist der Konkurstreuhänder mit dem Konkursverwalter.

Der Konkursverwalter wird nach Artikel 270 des Konkursgesetzes im Rahmen der Eigenverwaltung der Konkursmasse durch den Schuldner bestellt und hat die Geschäftsführung und die Ausgaben für die private Lebensführung des Schuldners zu überwachen. Stellt der Konkursverwalter Umstände fest, dass die Fortsetzung der Eigenverwaltung zu Nachteilen für die Gläubiger führen wird, so hat er dies unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Gläubigerausschuss (odbor vjerovnika) mitzuteilen. Der Gläubigerausschuss hat neben dem Insolvenzgericht die Aufgabe,  die Arbeit des Konkurstreuhänders zu überwachen. Nach Artikel 32 des Konkursgesetzes sollen im Gläubigerausschuss  Gläubiger mit den höchsten Förderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Gläubigerausschuss soll auch ein Vertreter der Arbeitnehmer des Schuldners angehören, wenn diese an dem Insolvenzverfahren mit nicht unerheblichen Forderungen beteiligt sind.

2. Forderungsanmeldung
In jeder der aufgezeigten Verfahrensarten hat der deutsche Gläubiger die Aufgabe, im Anschluss an die Eröffnung des Konkursverfahrens seine Forderungen zügig anzumelden (prijavljivanje tražbina stečajnih vjerovnika). Die Feststellung der Ansprüche (utvrđivanje tražbine) ist dabei in den Artikel 173 ff. des kroatischen Konkursgesetzes geregelt. Danach ist gemäß Artikel 173 Abs. 1 die Forderung in zwei Fassungen beim Konkurstreuhänder anzumelden. Als Anhang zur Forderungsanmeldung sind alle Dokumente beizufügen, die das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs beweisen.

Die Forderungsanmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift des Gläubigers;
  • die Rechtsgrundlage, aufgrund welcher der Anspruch geltend gemacht wird;
  • die Anspruchshöhe in kroatischen Kuna;
  • die Kontonummer des Gläubigers.

Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, wenn der Insolvenzrichter zur Anmeldung dieser Art von Forderungen aufgefordert. Die angemeldeten Forderungen werden vom Konkurstreuhänder in die sogenannte Insolvenztabelle (tablice) eingetragen. Forderungen der gesicherten Gläubiger (razlučni vjerovnici) werden allerdings in einer gesonderten Insolvenztabelle eingetragen. Hier handelt es sich um Gläubiger, deren Forderungen durch bestimmte Sicherungsrechte (beispielsweise: Pfandrechte) abgesichert sind oder deren Rechte in einem öffentlichen Register (beispielsweise Grundbuch oder Schiffsregister) eingetragen sind. Die gesicherten Gläubiger werden von dem Konkurstreuhänder persönlich angeschrieben und aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden.

Der Insovenzverwalter  (stečajni upravitelj) hat nach Artikel 174 Abs. 4 des kroatischen Konkursgesetzes die angemeldeten Forderungen nach Ablauf der Meldefrist, jedoch spätestens acht Tage vor dem Prüfungstermin dieser, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme für die Gläubiger bereitzulegen.

Präventivmaßnahmen
Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Firmenregister
Über das kroatische elektronische Handelsregister "Sudski registar trgovačkih društava u Republici Hrvatskoj" kann eine online Abfrage über über Firmennummer oder  Firmenname  von Unternehmen durchgeführt werden. Insolvenzverfahren werden hier angezeigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Über das Kroatische Register von Kreditverpflichtungen (Hrvatski registar obveza po kreditima) ist eine Überprüfung der Bonität möglich. Hier besteht für den Gläubiger die Möglichkeit, einen sogenannten Kreditbericht einzuholen. Unter einem Kreditbericht versteht man dabei die detaillierte Auflistung von Informationen über Kredite und Leasingschulden, nicht aber zum Saldo der Geschäftskonten oder der Vermögensgegenstände.

Über die kroatische Finanzagentur FINA (Financijska agencija) als Zentralorgan für Finanz- und Statistikberichte, können verschiedene Unternehmensinformationen abgerufen werden. Hierzu zählen unter anderem Handelsregisterinformationen sowie Angaben zu Unternehmens- und Geschäftskonten. Zur kostenpflichtigen Einsichtnahme dieser Informationen ist allerdings eine entsprechende Registrierung bei der FINA erforderlich.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Rechtsanwaltsgebührenn
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Kroatische Industrie- und Handelskammer
Njemačko-hrvatska industrijska i trgovinska komora
Zamenhoffova 2
10000 Zagreb

KROATIEN
Tel.: +385 1 6311 600
Fax: +385 1 6311 630
E-Mail: info@ahk.hr
Internet: https://kroatien.ahk.de/
Deutsche Botschaft Zagreb
Njemačko veleposlanstvo u Zagrebu

Ulica grada Vukovara 64, 10000 Zagreb
KROATIEN
Tel.: +385 1 6300 100
Fax: +385 1 6155 536
E-Mail: info@zagreb.diplo.de
Internet: www.zagreb.diplo.de
Kroatische Handelskammer
Hrvatska gospodarska komora

Rooseveltov trg 2
10000 Zagreb

KROATIEN
Tel:. +385 1 4561 555, Fax: +385 1 4828 380
E-Mail: hgk@hgk.hr
Internet: www.hgk.hr
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.zagreb.diplo.deCoface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Britische Industrie- und Handelskammer https://kroatien.ahk.de/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de -  Kroatische Botschaft Berlin, https://mvep.gov.hr/de - Webseiten der kroatischen Justiz, https://legalis.hr/

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