Auslandsinkasso: Luxemburg

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Luxemburg

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Luxemburg zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Luxemburg
Luxemburg
Groussherzogtum Lëtzebuerg
Grand-Duché de Luxembourg
Großherzogtum Luxemburg
Landkarte Luxemburg
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:



Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Luxemburg
Parlamentarische Monarchie
2586 km²
512.000
Luxemburgisch (Nationalsprache)
Deutsch (Amtssprache
Französisch (Amtssprache)
EUR € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
L
+352
Inkasso Rating Luxemburg
Inkasso Rating Luxemburg
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Luxemburg

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 36/100

Inkasso-Risiko Luxemburg
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
18%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Luxemburg – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten luxemburgischer Unternehmen ist gut, hat aber Spielraum für Verbesserungen, da die durchschnittliche Forderungslaufzeit über den Standards liegt, die in den jüngsten Verordnungen festgelegt wurden, die die EU-Zahlungsstandards strikt in Luxemburger Recht umsetzen.
  • Die Luxemburger Gerichte sind recht effizient, wenn es darum geht, Streitigkeiten zeitnah zu lösen.
  • Die Insolvenzgesetze in Luxemburg sehen eine umfassende Palette von Umstrukturierungsverfahren vor, wenn ein Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gerät, wird aber ein Liquidationsverfahren eröffnet, sind die Chancen, eine Quote zu erhalten, gering.
Rückkehr zur Wachstumsrate vor der Krise

Die Wirtschaft hat sich während der Pandemie als widerstandsfähig erwiesen, dank ihrer Spezialisierung auf Finanzdienstleistungen (27 % des BIP), die sich insgesamt als robust erwiesen haben. Mitte 2021 lag das BIP um 3,5 % über dem Vorkrisenniveau, während es in der Eurozone im Durchschnitt noch um 3 % niedriger war. Im Jahr 2022 dürfte die Wirtschaftstätigkeit wieder eine ähnliche Wachstumsrate erreichen wie in den Jahren vor der Pandemie. Als zweitgrößter Fondsverwaltungsplatz der Welt (4.700 Mrd. EUR verwaltetes Vermögen) hinter den Vereinigten Staaten wird die Wirtschaft stark von der Gesundheit der internationalen Finanzmärkte abhängen. Der Finanzsektor besteht hauptsächlich aus ausländischen Banken (Tochtergesellschaften europäischer Banken) - von den 130 im Jahr 2019 registrierten Banken waren sieben inländisch orientierte Geschäftsbanken - und alternativen Investmentfonds. Trotz eines ungünstigen Umfelds mit extrem niedrigen Zinssätzen hat der Finanzsektor dank seiner vielfältigen Aktivitäten weiterhin eine beträchtliche Rentabilität erzielt und erscheint aufgrund seiner starken Kapitalisierung solide. In der Zwischenzeit dürfte die Impfung eines großen Teils der Bevölkerung (63 % im November 2021 vollständig geimpft) es ermöglichen, die Einführung neuer Beschränkungen für die Wirtschaftstätigkeit zu vermeiden und so den Verbrauch der während der Krise angesammelten Ersparnisse zu fördern. Auch wenn die Nachfrage lebhaft bleiben wird, wird die Wirtschaftstätigkeit weiterhin durch die Produktionskapazitäten der Unternehmen eingeschränkt werden. Ab der zweiten Jahreshälfte 2021 werden die Transport-, Rohstoff- und Industriekosten weiterhin hoch bleiben, was die Produktion in der Industrie und im Baugewerbe verteuern und möglicherweise behindern wird. Diese Situation wird sich noch verschärfen, da die 2021 von 45 % der Unternehmen im Baugewerbe und 20 % in den anderen Sektoren gemeldeten Probleme bei der Personalbeschaffung auch im Jahr 2022 anhalten werden. Obwohl Luxemburg ein Zentrum für wissenschaftliche Forschung und Entwicklung ist, wird es weniger als der Rest der Region von den Schwankungen der Industrie betroffen sein, deren Anteil am BIP stetig abnimmt (5 % des BIP im Jahr 2019, wobei ein Drittel auf die Metallindustrie entfällt, gegenüber 13 % im Jahr 1995), an deren Stelle die Immobilienbranche und die Unternehmensdienstleistungen (20 % des BIP) sowie die nicht-marktbestimmten Dienstleistungen (19 %) treten.

Darüber hinaus wird die Inflation, wie in der übrigen Eurozone, durch den Anstieg der Energiepreise und der Produktionskosten, aber auch durch die im Oktober 2021 in Kraft tretende Indexierung (Erhöhung der Löhne, Gehälter und Renten um 2,5 %), in der ersten Jahreshälfte hoch bleiben, bevor sie allmählich zurückgeht.
Fortgesetzte Sanierung der öffentlichen Haushalte

Nach zwei Jahren mit Defiziten aufgrund des Rückgangs der Wirtschaftstätigkeit und der Stützungsmaßnahmen (Arbeitslosigkeit, Direktbeihilfen für Unternehmen, Stundung von Steuer- und Sozialversicherungszahlungen) werden die öffentlichen Haushalte im Jahr 2022 weiter ausgeglichen sein und könnten sogar wieder einen Überschuss aufweisen, wie in den neun Jahren vor der Pandemie. Der Ausgleich wird vor allem durch höhere Steuereinnahmen erreicht: Einerseits wird die Mehrwertsteuer (+5% laut Finanzgesetz 2022) durch die anhaltende Erholung der Wirtschaftstätigkeit angetrieben, andererseits werden die Einkommenssteuer (+3%) und insbesondere die Besteuerung von Löhnen und Gehältern (+9%) mit der Beschäftigung und den Löhnen stark steigen. Gleichzeitig werden die Ausgaben trotz der Gehaltserhöhung für die Beamten (+0,4 BIP-Punkte gegenüber 2021) aufgrund des Auslaufens der Unterstützungsmaßnahmen und der etwas schwächeren öffentlichen Investitionen (4,4 % des BIP, -0,1 BIP-Punkte gegenüber 2021) weniger stark steigen. Die öffentliche Verschuldung, die bereits vor der Krise die niedrigste in der Eurozone war, wird bescheiden bleiben.

Die Leistungsbilanz wird auch im Jahr 2022 einen hohen Überschuss aufweisen. Die Handelsbilanz wird erneut einen beträchtlichen Überschuss aufweisen (24 Mrd. EUR im Jahr 2020 bzw. 37 % des BIP), der zu fast drei Vierteln auf Finanzdienstleistungen zurückzuführen ist. Dies gleicht das große Einkommensdefizit aus, das zu gleichen Teilen durch Auslandsüberweisungen und die Rückführung von Dividenden aus massiven Portfolioinvestitionen im Land (jeweils 16 % des BIP) verursacht wird. Da das Großherzogtum seit 2013 durchgehend mehr Aktiva als Passiva mit dem Rest der Welt hält, weist es weiterhin einen starken positiven Nettoauslandsvermögensstatus auf (47 % des BIP Ende Juni 2021).
Die Koalition geht ein Jahr vor den Parlamentswahlen gestärkt aus der Pandemie hervor

Seit 2013 an der Spitze des Landes. Premierminister Xavier Bettel von der Mitte-Rechts-Partei der Demokraten (DP) blieb nach den Parlamentswahlen 2018 an der Macht, indem er wie in der vorangegangenen Wahlperiode eine Koalition mit der Sozialistischen Partei (LSAP) und Déi Gréng (Umweltschützer) bildete. Die Christlich-Soziale Volkspartei (CSV) erhielt bei diesen Wahlen 29 % der Stimmen (im Vergleich zu 18 % für die DP) und ist mit 21 Sitzen die wichtigste Oppositionspartei. Während die DP gezwungen war, Zugeständnisse an ihre Partner zu machen, insbesondere an die Grüne Partei, die als einzige der großen Parteien 2018 zulegen konnte, sieht die Koalition trotz ihrer knappen Mehrheit (31 von 60 Sitzen) solide aus. Laut einer Umfrage vom Juni 2021 wurde die Position der Koalition durch den Umgang der Partner mit der Pandemie sogar gestärkt, wobei die Wahlabsichten für die DP und die LSAP gestiegen sind und darauf hindeuten, dass bei Wahlen jede Partei einen Sitz mehr als 2018 gewinnen würde, im Gegensatz zu den Umweltschützern (-1). Die CSV (-4) bliebe zwar die größte Partei im Land, würde aber einen Teil ihrer Position in der Opposition an Parteien vom anderen Ende des politischen Spektrums abgeben, nämlich an die Piraten (direkte Demokratie, +2) und Déi Lenk (extreme Linke, +1). Um diesen Trend im Vorfeld der Parlamentswahlen im Juni 2023 umzukehren, ernannte die CSV im April 2021 Claude Wiseler, der die nationale Liste bei den Wahlen 2018 angeführt hatte, zum Parteivorsitzenden.
1. Rechtsgrundlage Inkasso
Die das Inkasso von Forderungen regelnden Texte befinden sich im bürgerlichen Ge­setzbuch und im Gesetz vom 18. April 2004 über die Zahlungsfrist und Verzugszin­sen.

Dabei ist zu beachten, dass dieses Gesetz sich nur auf die geschäftlichen Beziehungen zwischen Händler und Handelsgesellschaften bezieht und bei Forderungen gegenüber Privatpersonen keine Anwendung findet.

Da es keine Inkassounternehmen in Luxemburg gibt, bestehen auch keine Gesetzestexte, die deren Befugnisse regeln.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Laut Artikel 1146-1 des luxemburgischen bür­gerlichen Gesetzbuchs (Code Civil) erfolgt "wenn es nicht anders vereinbart wurde, die Inverzugsetzung durch eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher oder per Einschreiben".

Gegenüber Privatpersonen sieht Artikel 1652 des bürgerlichen Gesetzbuchs eine Inverzugsetzung vor, um die gesetzlichen Verzugs­zinsen berechnen zu können. Im B2B bereich hat Luxemburg die Europäische Richtlinie 2000/35/C1: durch das Gesetz vom 18. April 2004 über die Zahlungsfrist und Verzugszinsen umgesetzt. Dieses Gesetz sieht vor, dass die Zinsen ab dem Tag nach der Rechnungsstellung oder ab dem Ende der vereinbarten Zahlungsfrist laufen. Dabei ist keine Inverzugset­zung erforderlich.

Laut Artikel 1153 des bürgerlichen Gesetzbuchs sind bei einer Zahlungsverzögerung Verzugszinsen fällig, ohne dass der Beweis eines Schadens erbracht werden muss. Im Mai 2009 belief sich der Satz der Verzugszinsen auf 4,25 Prozent bei einer ge­schäftlichen Beziehung mit einem privaten Endverbraucher und auf 9,50 Prozent hei einer geschäftlichen Beziehung zwischen gewerblichen Vertragspartnern. Trotzdem haben die Parteien zu jeder Zeit die Möglichkeit einen anderen vertraglich festgehal­tenen Zinssatz zu vereinbaren. Zusätzlich zu den Verzugszinsen sieht Artikel 1153 des bürgerlichen Gesetzbuchs weiter vor, dass jeder Gläubiger Schadenersatz einkla­gen kann, wenn der Schuldner durch sein Verfehlen einen Schaden verursacht hat, der unabhängig von der Zahlungsverzögerung ist.

Die Vertragsparteien können ebenfalls eine strafrechtliche Klausel vereinbaren, deren Zweck es ist, dass hei einer Vertragsmissachtung die verfehlende Partei der anderen eine Entschädigung zahlen muss. Die  Parteien können den Verrechnungsmodus, den Betrag sowie den Zahlungszeitpunkt für eine solche Entschädigung frei festsetzen. Artikel 1152 des bürgerlichen Gesetzbuches sieht vor, dass wenn ein bestimmter Betrag als Entschädigung zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde, dieser Betrag von Rechtswegen durch die Partei geschuldet wird, die den Vertrag nicht erfüllt hat. Artikel 1152 Absatz 2 sieht jedoch vor, dass „der Richter die vereinbarte Strafe verringern oder erhöhen kann, wenn diese offensichtlich zu hoch oder zu nied­rig ist. Jegliche andere Vereinbarung gilt als null und nichtig".

3. Außergerichtliches Inkasso
Im Großherzogtum Luxemburg gibt es derzeit kein Inkassounternehmen. Es kommt vor, dass im benachbarten Ausland, meistens Frankreich oder Belgien, etablierte Inkassounternehmen versuchen Zahlungen für ihre nationalen Gläubiger gegen einen luxemburgischen Schuldner einzufordern. Gläubiger im Großherzogtum wenden sich jedoch kaum an solche ausländischen Unternehmen. Die Verfahrensweise ausländi­scher Inkassounternehmen beschränkt sich jedoch in Luxemburg in der Regel auf den Versand einer Verzug begründeten Zahlungsaufforderung wobei die eventuelle darauf folgende gerichtliche Vertretung einem lokalen Anwalt anvertraut wird

4. Inkassokosten
Bezüglich der Inkassokosten, besteht keine gesetzliche Regelung sondern diese sind der freien Vereinbarung zwischen dem Gläubiger und dem Dritten überlassen, den der Gläubiger mit dem Inkasso beauftragen möchte (Gerichtsvollzieher, Rechtsanwalt).

Prinzipiell kann die Rückerstattung der Inkassokosten vom Schuldner eingefordert werden. Im geschäftlichen Bereich erlaubt es Artikel 8 des Gesetzes vom 18. April 2004 den Vertragsparteien im Vertrag einen Pauschalbetrag festzuset­zen, der im Falle eines Inkassos die entsprechende Entschädigung darstellt.

Renitente Schuldner können schließlich vor Gericht geladen werden, wo sie, neben der Zahlung des Hauptbetrags, laut Artikel 240 der neuen Zivilverfahrensordnung ebenfalls zur Rückerstattung der Inkassokosten verurteilt werden können.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem luxemburgischen Recht
Auch nach dem nationalen luxemburgischen Recht kann ein Mahnverfahren gegen eine in Luxemburg ansässige Person eingeleitet werden. Bei Forderungen bis zu 10.000 Euro sind hierfür die Friedensgerichte, bei höher liegenden Ansprüchen die Bezirksgerichte zuständig. Es gibt im Großherzogtum drei Friedensgerichte mit Sitz in Luxemburg, Esch-sur-Alzette und Diekirch. Das Verfahren ist allerdings nur statthaft, wenn die Zahlung einer bestimmten Geldsumme beantragt wird. Dem Antrag auf Erlass des Mahnbescheides müssen Dokumente beigelegt werden, die die Existenz und die Höhe der Forderung nachweisen.

Die gesetzliche Grundlage dieses Verfahrens bilden die Artikel 129 ff., 919 ff. des neuen luxemburgischen Zivilprozessgesetzbuches (Nouveau Code de Procedure Civile).
1. Gerichtskosten
Gerichtskosten sind in Luxemburg grundsätzlich nach Abschluss des Verfahrens zu zahlen. Der Richter kann auch anordnen, dass von einer oder mehreren Prozessparteien eine Kaution oder ein Kostenvorschuss gezahlt wird. Nach luxemburgischen Recht ist die in dem Rechtsstreit unterlegene Partei in der Regel zur Zahlung der Kosten verpflichtet. Sind der im Prozess obsiegenden Partei Verfahrenskosten entstanden, so kann sie die gegnerische Partei zu deren Erstattung verpflichten.

2. Rechtsanwaltskosten
Eine Gebührenordnung für Anwälte existiert in Luxemburg nicht. Leitlinien für Anwaltshonorare enthält allerdings die Ziffer 2.4.5 der Geschäftsordnung der luxemburgischen Rechtsanwaltskammer (Règlement Intérieur de l’Ordre des Avocats du Barreau de Luxembourg). Honorarvereinbarungen sind hiernach grundsätzlich möglich. Die Vereinbarung reiner Erfolgshonorare ist hingegen nicht erlaubt. Nicht als Erfolgshonorar sieht die Geschäftsordnung allerdings unter anderem Vereinbarungen an, die nur einen Minimal- und/oder Maximalbetrag des Honorars festlegen oder die nur verschiedene Raten an verschiedene Prozessabschnitte koppeln.

Wird keine Honorarvereinbarung getroffen, bestimmt der luxemburgische Rechtsanwalt sein Honorar selbst unter Berücksichtigung der Wichtigkeit und Schwierigkeit des jeweiligen Falles, der geleisteten Arbeit, seiner eigenen Bekanntheit und Berufserfahrung, des erzielten Ergebnisses und der Vermögenssituation des Mandanten.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Luxemburg muss der Vollstreckungsantrag an den Präsidenten des zuständigen luxemburgischen Bezirksgerichts (Tribunal d'arrondissement) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Luxemburg kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Gleich welche Technik für ein gerichtliches Inkasso angewandt wird, es endet immer mit einem vollstreckbaren Urteil, das, nachdem alle Berufungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, einem Gerichtsvollzieher zur Vollstreckung übergeben wird.
Die Vollstreckung des gerichtlichen Urteils unterliegt der ausschließlichen Kompetenz der Gerichtsvollzieher.
Im luxemburgischen Recht beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 30 Jahre (Art. 2262 Zivilgesetzbuch) Sie gilt sowohl für Klagen schuldrechtlichen Ursprungs als auch für dingliche Klagen, soweit das Gesetz keine kürzeren Fristen vorsieht.

Aus einem Handelsgeschäfts resultierende Verbindlichkeiten zwischen Kaufleuten bzw. zwischen Kaufleuten und Privatpersonen verjähren dagegen – vorbehaltlich im Gesetz vorgesehener kürzerer Fristen – regelmäßig in zehn Jahren (Art. 189 Handelsgesetzbuch).
EinzelfirmaEntreprise individuelle (EI)
Der Einzelunternehmer haftet unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen für alle Verbindlichkeiten des Unternehmens.
Offene HandelsgesellschaftSociété en nom collectif (SNC)
Die Geschäftsführung und Vertretung der Société en Nom Collectif obliegt den Gesellschaftern. Mehrere Gesellschafter vertreten gemeinsam. Die Geschäftsführung kann jedoch auf einen einzelnen Gesellschafter übertragen werden. Geschäftshandlungen, die der geschäftsführende Gesellschafter (gérant) im Namen der Gesellschaft vornimmt, wirken für und gegen die Gesellschaft.

Eine OHG muss ins Handelsregister eingetragen werden. Jeder Gesellschafter haftet für die Verbindlichkeiten der OHG persönlich, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch (mit anderen Gesellschaftern).
 KommanditgesellschaftSociété en commandite simple (SCS)
Die Société en Commandite Simple wird von einem Geschäftsführer (gérant) geleitet, der zu den Komplementären (associés commandités) der Gesellschaft gehören muss, Art. 16, 19 L.S.C. Kommanditisten (associés commanditaires) sind gemäß Art. 10 L.S.C. von der Geschäftsführung und der Vertretung der Gesellschaft ausgeschlossen.

Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der KG unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, die Haftung des Kommanditisten ist auf die Höhe seiner Einlage beschränkt. Der Gesellschaftsvertrag ist notariell zu beurkunden. Die KG ist ins Handelsregister einzutragen.
 Kommanditgesellschaft a.A.Société en commandite par actions (SCA)
Die Société en Commandite par Actions ist eine Kapitalgesellschaft. Gemäß Art. 107 L.S.C. obliegt die Geschäftsführung einem oder mehreren Gesellschaftern, die dazu im Gesellschaftsvertrag ermächtigt worden sind.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungSociété à Responsabilité Limitée (SARL)
Die Errichtung einer luxemburgischen GmbH (Société à responsabilité limitée - kurz: S.A.R.L.) erfolgt durch einen notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrag und der anschließenden Bekanntmachung im Amtsblatt (Mémorial). Möglich ist auch die Gründung einer Einmann-GmbH. Die Anzahl der Gesellschafter darf maximal 40 betragen. Das Mindeststammkapital einer GmbH beträgt 12.394,68 Euro.

Die GmbH wird von mindestens einem Geschäftsführer verwaltet. Dies kann auch ein Nichtgesellschafter sein. Ein Aufsichtsgremium in der Form eines Verwaltungsrates ist nicht obligatorisch, sofern die Zahl der Gesellschafter nicht über 25 liegt. Wird diese Zahl hingegen überschritten, so ist die Aufsicht einem oder mehreren Kommissaren anzuvertrauen. Für die Verbindlichkeiten der GmbH haftet diese mit ihrem Gesellschaftsvermögen. Einer besonderen Haftung unterliegen die Gründer der GmbH. Sie haften für die Differenz zwischen Mindestkapital und gezeichnetem Kapital.

Die Geschäftsführer haften sowohl der Gesellschaft gegenüber für die Erfüllung ihres Auftrags und die im Rahmen der Geschäftsführung begangenen Fehler. Gegenüber Dritten haften sie gesamtschuldnerisch für aus der Verletzung der Satzung oder des Gesetzes entstandene Schäden.
AktiengesellschaftSociété Anonyme (SA)
Die Société Anonyme eine Kapitalgesellschaft, die mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist.

Gemäß Art. 53 Loi concernant les sociétés commerciales (L.S.C.) hat grundsätzlich der Vorstand (conseil d’administration) einer SA die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis. In den Bereichen, in denen die Geschäftsführungsbefugnis durch das Gesetz oder durch den Gesellschaftsvertrag der Hauptversammlung (assemblée générale) zugewiesen wird, werden die Geschäfte von der Hauptversammlung geführt. Vom Vorstand getätigte Geschäfte wirken für und gegen die Gesellschaft. Der Vorstand muss gemäß Art. 51 L.S.C. mindestens drei Mitglieder haben. Diese werden von der Hauptversammlung der Aktionäre oder bei der Gründung der Gesellschaft benannt. Im Gesellschaftsvertrag kann festgelegt werden, dass die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis auf einen oder mehrere Vorstandsmitglieder (administrateurs) übertragen werden können, die dann einzeln oder gemeinsam im Namen der Gesellschaft Geschäfte abschließen können.

Das Mindestkapital beträgt 30.986,69 €.
GenossenschaftSociété Coopérative
Die Société Coopérative entspricht der deutschen Genossenschaft. Gemäß Artikel 114 L.S.C. wird die Gesellschaft durch einen oder mehrere Geschäftsführer (gérants) geleitet. Diese können, aber müssen nicht Gesellschafter der Société Coopérative sein.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Groupement européen d'intérêt économique (GEIE)
Eine GEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SESociété européenne (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die gesetzliche Grundlage des Planinsolvenzverfahrens (faillite) über luxemburgische Unternehmen und Kaufleute bildet insbesondere das dritte Buch (Artikel 437 ff.) des Handelsgesetzbuches Luxemburgs (Code de Commerce). Ein Kaufmann oder eine Handelsgesellschaft aus Luxemburg werden gemäß Artikel 437 Code de Commerce als insolvent angesehen, wenn sie ihre Zahlungen eingestellt haben und ihre Kreditwürdigkeit erschüttert ist. Einen Antrag auf Einleitung eines Planinsolvenzverfahrens kann auch ein Gläubiger stellen, Artikel 442 Code de Commerce.
 
2. Forderungsanmeldung
Der Insolvenzeröffnungsbeschluss bestimmt die Frist, innerhalb derer die Gläubiger ihre Forderungen bei der Geschäftsstelle des Gerichts anmelden müssen. Diese Frist darf maximal 20 Tage betragen, gerechnet ab dem Verkündungsdatum, Artikel 466 Code de Commerce. Insolvenzeröffnungsbeschlüsse werden an der Gerichtstafel angeschlagen und in Tageszeitungen veröffentlicht, Artikel 472 Code de Commerce.

4. Weiterführende Informationen
Weiterführende Informationen zum Insolvenzverfahren in Luxemburg lassen sich unter anderem dem sog. Europäischen Justiziellen Netz, einer Informationsseite der EU-Kommission entnehmen.

4. Insolvenzregister
In Luxemburg gibt es kein Insolvenzregister. Die Gerichte melden die von ihnen eröffneten Insolvenzverfahren dem Handels- und Unternehmensregister (RCS), das diese Informationen in seine Datenbank eingibt.

Das Verzeichnis der Insolvenzeröffnungsbeschlüsse wird monatlich im Amtsblatt "MémorialB – Recueil administratif et économique" veröffentlicht und kann kostenlos im luxemburgischen Rechtsportal Legilux eingesehen werden.

Darüber hinaus stellt das RCS der Öffentlichkeit auf seiner Website unter der Rubrik "Consultations – statistiques de dépôt“ Statistiken zur Verfügung, die Auskunft über die während eines bestimmten Monats beim RCS gemeldeten Insolvenzeröffnungsbeschlüsse geben. Hier finden Sie eine Auflistung der gemeldeten Insolvenzen. Die Daten können als "flat file“ abgerufen werden.

Erste Möglichkeit: Es kann eine Abfrage über die Website des Handels- und Unternehmensregisters (RCS) vorgenommen werden, und zwar mit Hilfe des Namens (oder eines Teils des Namens) oder der Registernummer der betreffenden Person.

Die Suchmaschine der Website zeigt dann eine Liste von Namen an, die dem betreffenden Suchvorgang entsprechen.

Klickt man auf einen der aufgeführten Namen, werden die folgenden Grundinformationen kostenlos angezeigt.

  • RCS-Nummer
  • Datum der Eintragung
  • Firma
  • Rechtsform
  • Anschrift des Gesellschaftssitzes
  • Verzeichnis der seit 2006 hinterlegten Dokumente
  • Angabe, ob die betreffende Person zahlungsunfähig ist.
Zweite Möglichkeit: Es kann eine Abfrage über die Website des Handels- und Unternehmensregister (RCS) unter der Rubrik "Consultations – statistiques de dépôt“ mit Hilfe der Statistiken vorgenommen werden, die über die beim RCS während eines bestimmten Monats gemeldeten Insolvenzeröffnungsbeschlüsse Auskunft geben.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche
Bei Handelsgesellschaften ist eine Firmenrecherche im Online-Auftritt des luxemburgischen Handels- und Firmenregisters  möglich. Falls die Insolvenz dort eingetragen ist, erscheinen bei dem detaillierten Ergebnis zu dem einen Unternehmen (nicht dagegen auf der Übersichtsseite) neben dem Namen der Gesellschaft entweder die Worte "en faillite" oder das Wort "radié".

Schwarze Liste
Überdies ist eine Recherche in Listen möglich, in denen die in einem bestimmten Monat in Luxemburg für insolvent erklärten Unternehmen verzeichnet sind. Die Listen der letzten Monate und Jahre sind auf einer Homepage des öffentlichen luxemburgischen Unternehmensportals "de Guichet“ abrufbar.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Belgisch-Luxemburgische
Handelskammer (AHK debelux)

Manhattan Office Tower
Bolwerklaan 21 avenue du Boulevard
1210 Brüssel
Belgien
Tel.: +32 2 2035040
Fax: +32 2 2032271
E-Mail: ahk@debelux.org
Internet: www.debelux.ahk.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Ambassade de la République fédérale d'Allemagne
20-22 Avenue Emile Reuter
2420 Luxemburg
LUXEMBURG
Tel.: +352 453445-1
Fax: +352 455604
Internet: www.luxemburg.diplo.de

 

Le Barreau de Luxembourg
Luxemburgische Anwaltskammer

1-7, rue St Ulric
Postfach 361
L-1728 Luxemburg
LUXEMBURG
Tel.: +352 467272-1
Fax: +352 225646
E-Mail: info@barreau.lu
Internet: www.barreau.lu
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.luxemburg.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Italienische Industrie- und Handelskammer https://debelux.ahk.de/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen,  www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Luxemburgische Botschaft Berlin, https://berlin.mae.lu/de.html  -  Webseiten der luxemburgischen  Justiz, www.mj.public.lu/

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