Auslandsinkasso: Österreich

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Österreich

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Österreich zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

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Österreich
Republik Österreich
Landkarte Österreich
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83.879 km²
8,5 Mio.
Deutsch
regional: Kroatisch, Slowenisch, Ungarisch
EURO € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
A
+43
Inkasso Rating Österreich
Inkasso Rating Österreich
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Österreich

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 34/100

Inkasso-Risiko Österreich
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
10%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Österreich – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten österreichischer Unternehmen ist gut, der von Österreich voll umgesetzte EU-Rechtsrahmen bietet zuverlässige Instrumente, wenn es um Fragen von Zahlungsverzug und Forderungseinzug geht.
  • Das österreichische Gerichtssystem ist insgesamt effizient und zuverlässig, aber der vorgerichtliche Forderungseinzug von Inkassospezialisten ist die effektivste Methode zur Realisierung von Forderungen in Österreich.
  • Das österreichische Insolvenzrecht zielt auf die Unternehmensrettung ab, um die Chancen der Beitreibung von Forderungen in Insolvenzverfahren zu erhöhen. Für Reorganisationspläne wird eine Mindestquote von 20% in 2 Jahren gedetzlich festgelegt. Scheitert eine Sanierung oder wird ein Insolvenzverfahren von Anfang ergibt sich in der Regel keine Quote für die Gläubiger
Wirtschaftswachstum durch starken privaten Konsum gestützt

Nach einer tiefen Rezession im Jahr 2020, die durch die Pandemie ausgelöst wurde, erholte sich die österreichische Wirtschaft im Jahr 2021 teilweise. Die exportorientierte Wirtschaft profitierte von der Belebung des Welthandels und den intensiven Wirtschaftsbeziehungen zu Deutschland und Mittel- und Osteuropa. Für 2022 wird erwartet, dass der Außenhandel dank der Erholung der wichtigsten europäischen Partner weiter zunehmen wird. Der Beitrag der Nettoexporte zum BIP-Wachstum wird jedoch aufgrund der fast gleichwertigen Verbesserung der Importe marginal sein. Die Binnennachfrage dürfte im Jahr 2022 die treibende Kraft der Wirtschaft sein. Die Ersparnisse der privaten Haushalte, die während der Pandemien angesammelt wurden, werden in den privaten Konsum fließen, auch wenn es unwahrscheinlich ist, dass der gesamte Zuwachs im Jahr 2022 in diesen fließt. Ein solcher Trend ist bereits zu beobachten, denn die Bruttosparquote der privaten Haushalte erreichte Ende 2019 14,8 % des verfügbaren Einkommens, erreichte Ende 2020 einen Höchststand von 24,5 % und sank dann bis Mitte 2021 auf 17,1 %.Sie wird auch die Vermögensbildung ankurbeln und dürfte über mehrere Jahre hinweg ausgegeben werden. Darüber hinaus werden die Einkommen durch die Steuerreform 2022-2024 gestützt, die eine Tarifsenkung der zweiten Stufe, eine Erhöhung des Familienbonus und des Kinderzuschlags, eine Senkung des Krankenversicherungsbeitragssatzes für Geringverdiener und den Klimabonus umfasst. Laut dem Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung (WIFO) wird die Steuerreform die privaten Haushalte im Jahr 2022 um 1,2% des verfügbaren Haushaltseinkommens entlasten. Einkommen und Konsum werden auch durch eine Verbesserung auf dem Arbeitsmarkt nach der Verschlechterung im Jahr 2020 gestützt. Die Arbeitslosenquote dürfte nach der nationalen Methodendefinition von 9,9% im Jahr 2020 auf 7,1% im Jahr 2022 sinken. Gleichzeitig dürften die Löhne im Jahr 2022 um 5 % steigen, was auf einen angespannteren Arbeitsmarkt zurückzuführen ist, da nach einer vorübergehenden Entspannung während der ersten Pandemiewellen wieder ein Arbeitskräftemangel gemeldet wurde. Dennoch werden Versorgungsengpässe und ein starker Preisanstieg bei Rohstoffen und verschiedenen Inputs das Haupthindernis sein, das die österreichischen Unternehmen im Jahr 2022 treffen wird. Zusammen mit der Rücknahme der Mehrwertsteuersenkung wird dies die Inflation im Jahr 2022 über 3 % halten, bevor sie in den Folgejahren allmählich zurückgeht. Die Anlageinvestitionen werden durch den Ausbau des verarbeitenden Gewerbes, die Zuweisungen aus dem Fonds NextGenerationEU (NGEU) sowie die Investitionsprämie gestützt. Letztere wird zusätzliche Investitionen in Maschinen und Anlagen auslösen, die sonst wahrscheinlich nicht getätigt worden wären. Gleichzeitig dürften eine Senkung des Körperschaftssteuersatzes und die Einführung einer Ökoinvestitionssteuervergünstigung einen Rückgang der Investitionen in den nächsten Jahren begrenzen
Sinkendes Haushaltsdefizit und steigender Leistungsbilanzüberschuss

Im Jahr 2022 dürfte sich der Leistungsbilanzüberschuss aufgrund des Handelsüberschusses erhöhen, was dem günstigen Welthandel und der Verbesserung des Tourismussektors zu verdanken ist, auf den etwa 15 % des BIP entfallen. Die Überweisungen ausländischer Arbeitnehmer in ihr Herkunftsland werden weiterhin zu einem hohen Sekundäreinkommensdefizit führen. Die Primäreinkommensbilanz dürfte bei einem entsprechenden Rückgang der Erlöse aus österreichischen Investitionen im Ausland und ausländischen Investitionen im Land nahezu ausgeglichen bleiben.

Die allmähliche Rückführung der fiskalischen Unterstützung im Einklang mit der wirtschaftlichen Erholung wird zu einer Verbesserung sowohl des öffentlichen Defizits als auch der Verschuldung führen. Der Haushaltssaldo wird jedoch weiterhin defizitär bleiben, im Gegensatz zu den Überschüssen vor der Pandemie. Ein Mix aus verschiedenen Ausgaben wird das Haushaltsdefizit weiter anheizen, wobei die ökologische und soziale Steuerreform sowie die Rentenerhöhung und zusätzliche Investitionsmaßnahmen im Rahmen der Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit (RRF) eine Rolle spielen.
Destabilisierte Koalition

Nach den vorgezogenen Neuwahlen im September 2019 blieb die Mitte-Rechts-Partei ÖVP die stärkste Partei (37,5 % der Stimmen und 71 von 183 Sitzen). Dennoch wurde die Regierungskoalition aus ÖVP und Grünen im Oktober 2021 durch den Rücktritt von Sebastian Kurz, dem Bundeskanzler, destabilisiert. Dies geschah unmittelbar nach der Enthüllung, dass die Staatsanwaltschaft Korruptionsvorwürfe im Zusammenhang mit seinen Helfern im Jahr 2016 untersuchte, die angeblich Steuergelder zur Bezahlung von Presseinseraten im Gegenzug für eine vorteilhafte Berichterstattung, einschließlich der Veröffentlichung von manipulierten Umfragedaten, verwendet hatten. Herr Kurz bestritt die Vorwürfe und weigerte sich, zurückzutreten, aber die Grünen wollten die Koalition nur unter einem anderen Kanzler fortsetzen. So übernahm Alexander Schallenberg, der frühere ÖVP-Außenminister, das Amt des Bundeskanzlers und den Vorsitz der ÖVP-Grünen-Koalition, während Kurz ÖVP-Obmann und Fraktionsvorsitzender der Partei blieb. Ab November 2021 beschloss die österreichische Regierung, die Beschränkungen für Ungeimpfte zunächst zu verschärfen, dann aber auch für Geimpfte und eine Sperre wieder einzuführen. Die durch diese Maßnahmen verursachte soziale Unzufriedenheit löste Proteste aus und stellt den neuen Bundeskanzler vor neue Herausforderungen.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
In Österreich gibt es derzeit circa 70 zugelassene und aktive Inkassobüros. Laut dem IVÖ - Inkassoverband Österreich  decken die Mitglieder des Inkassoverbandes etwa 70 Prozent des Inkassomarktes ab. Die allgemeinen Richtlinien für Inkassoinstitute und das Inkassogewerbe sind Verhaltenskodex und Allgemeine Standes- und Berufsausübungsregeln des Berufstandes der Inkassoinstitute,

Das Gewerbe "Inkassounternehmen" ist ein reglementiertes Gewerbe dessen Ausübung nur mit entsprechender Befähigung möglich ist. Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Inkassoinstitute (Inkassoinstitute-Verordnung) sind die Zugangsvoraussetzungen sind im Detail aufgeführt.

Die gewerbliche Zulassung erfolgt über die Gewerbebehörde (Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise Magistrat). Schriftliche Interventionsschritte von ausländischen Inkassounternehmen nach Österreich sind grundsätzlich möglich. Ansonsten ist für die Ausübung des Inkassogewerbes in Österreich eine entsprechende Gewerbeberechtigung notwendig.

Die Zulassung für das konzessionierte Inkassogewerbe ist in Österreich durch die Gewerbeordnung geregelt und dessen Tätigkeitsbereich in § 118 GewO 1994 idF 2002  wie folgt geregelt:

§ 118. (1) Einer Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Inkassoinstitute (§ 94 Z 36) bedarf es für die Einziehung fremder Forderungen.

(2) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind nicht berechtigt, Forderungen gerichtlich einzutreiben oder sich Forderungen abtreten zu lassen, auch wenn die Abtretung nur zu Zwecken der Einziehung erfolgen sollte.

(3) Die Gewerbetreibenden, die zur Ausübung des Gewerbes der Inkassoinstitute berechtigt sind, sind zur Einziehung einer fremden Forderung, die dem Ersatz eines Schadens ohne Beziehung auf einen Vertrag (§ 1295 ABGB) dient, nur berechtigt, wenn diese Forderung unbestritten ist.

Weiterhin ist neben dem Befähigungsnachweis noch ein Bescheid der jeweils zuständigen Behörde nötig, dass der Gewerbetreibende die nötige Zuverlässigkeit besitzt. Die Gewerbeausübung darf erst mit Rechtskraft des Bescheides begonnen werden.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Rechnungen werden in Österreich, sofern kein anderes Zahlungsziel vereinbart wurde (§ 904 ABGB), grundsätzlich mit Zugang fällig. Daneben gibt es vereinzelte in Ihrer Bedeutung zu vernachlässigende Sonderbestimmungen. Die Fälligkeit bestimmt sich sonst nach Natur und Zweck des Geschäftes. Im Gerichtsverfahren ist der Zugang der Rechnung beim Schuldner vom Gläubiger zumindest zu behaupten, allenfalls zu beweisen. Für die Geltendmachung von Verzugszinsen ist grundsätzlich die vertragliche Vereinbarung entscheidend.

Meist sind sie bei Formularverträgen (standardisierten Verträgen) in den "Allgemeinen Geschäftsbedingungen" zu finden. Wenn sie nicht vereinbart sind, greifen die gesetzlichen Regelungen. Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen zumindest vier Prozent. Bei einem zweiseitigen Unternehmergeschäft liegt der gesetzliche Zinssatz acht Prozent über dem ECB-Basiszinssatz. Dieser wird von der Europäischen Zentralbank festgelegt.

3. Inkassokosten
Der Schuldner hat dem Gläubiger den aus seinem Zahlungsverzug enstehenden über die Verzugszinsen hinausgehenden Schaden zu ersetzen. Hierzu zählen auch die Inkassokosten, die vorweg vom Gläubiger zu tragen sind und eben im Weg des Schadenersatzes gelten gemacht werden können.

Um Inkassokosten geltend machen zu können, bedarf es insbesondere keiner gesonderten Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner. Diese kann der Gläubiger bereits aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen fordern. Die Höhe der Inkassokosten unterliegt dagegen einer mehrfachen Beschränkung. Nach § 1333 ABGB sind nur solche Kosten zu ersetzen, die notwendig und zweckentsprechend sind und in einem angemessenen Verhältnis zur betriebenen Forderung stehen. Die Höchstsätze für Inkassokosten sind in der Inkassogebührenverordnung (BGBl. Nr. 141/1996) geregelt

Durch das Zinsenrechts-Änderungsgesetz (ZinsRÄG BGBl. I Nr. 118/2002) vom 9. August 2002 erfolgte die Umsetzung der Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs (2000/35/EG).  Nach den den neuen Regelungen des ZinsRÄG sind Inkassokosten als materieller Schadenersatzanspruch zu beurteilen. Inkassokosten können dann verlangt werden, wenn dem Gläubiger ein Schaden entsteht und sich der Schuldner schuldhaft in Verzug befindet.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Gesetzliche Regelungen zum Schuldnerschutz sind im Besonderen von Inkassounternehmen nicht zu beachten, es gelten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Möglichkeiten einer Bonitätsprüfung über Auskunfteien (im Rahmen des Datenschutzgesetzes) bestehen. Es gibt auch Auskunfteien,  bei welchen bonitätsrelevante Daten von verschiedenen Inkassobüros unter Berücksichtigung des Datenschutzgesetzes gemeldet und gespeichert werden.

1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem österreichischem Recht
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, gegen seinen österreichischen Schuldner ein Mahnverfahren nach österreichischem nationalem Recht bei einem zuständigen österreichischen Gericht einzuleiten. Dieses ohne Anhörung des Beklagten oder mündliche Verhandlung ausgestaltete Verfahren ist gesetzlich verankert in den §§ 244 ff., 448 österreichische Zivilprozessordnung. Das österreichische Mahnverfahren ist gegenüber in Österreich ansässigen Beklagten vorgesehen bei Klagen, mit denen ausschließlich Geldzahlungen von höchstens 75.000 Euro gefordert werden

Ein Zahlungsbefehl (Mahnbescheid) darf gemäß § 244 österreichische Zivilprozessordnung unter anderem nicht ergehen, wenn die Klage (etwa wegen des Fehlens allgemeiner Prozessvoraussetzungen) zurückzuweisen oder in sich nicht schlüssig oder die ihr zugrundeliegende Forderung noch nicht fällig ist. Grundsätzlich sind bei Streitwerten bis zu 10.000 Euro in Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche die Bezirksgerichte zuständig. Bei darüber liegenden Streitwerten entscheiden die Landesgerichte (Gerichtshöfe erster Instanz). Bei der Suche nach dem zuständigen Bezirks- oder Landesgericht in Österreich kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Der Austausch von Daten mit dem Gericht erfolgt in Österreich überwiegend online. Die Klage, Schriftsätze, Rechtsmittel und Vollstreckungsanträge können online eingereicht werden. werden. Die Kosten für die gerichtlichen Schritte hat der Schuldner zu ersetzen. Eine Durchführung des gerichtlichen Mahnverfahrens durch ein Inkassobüro ist in Österreich nicht möglich.

Für die Einleitung des österreichischen Mahnverfahrens hält das österreichische Justizministerium ein Formblatt - Klage wegen Geldleistungen (Mahnklage) neben anderen Formblättern online bereit. Dort besteht auch die Möglichkeit der Antragstellung im Internet. Legt der österreichische Schuldner gegen einen an ihn gerichteten österreichischen Zahlungsbefehl nicht binnen vier Wochen nach dessen Zustellung Einspruch ein, kann mit der Vollstreckung des Zahlungsbefehls begonnen werden. Wird aber form- und fristgerecht Einspruch eingelegt, wird ein ordentliches Klageverfahren notwendig.
Die Kosten eines Rechtsstreites muss in Österreich nach den §§ 40 ff. Zivilprozessordnung die im Prozess unterlegene Partei zahlen. Dies umfasst nicht nur die Gerichtskosten. Vielmehr werden hiervon auch alle dem Gegner sowie diesem beigetretener Dritter (sogenannte Nebenintervenienten) durch die Prozessführung verursachten, zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten erfasst. Wenn jede Partei nur zum Teil den Prozess gewinnt bzw. verliert oder ein Vergleich geschlossen wird, werden die Kosten in der Regel gegeneinander aufgehoben oder verhältnismäßig geteilt.

1. Gerichtskosten
Die Höhe der Gerichtsgebühren legt das österreichische Gerichtsgebührengesetz fest. Nach dessen § 14 ist grundsätzlich der Streitwert in Zivilprozessen als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren heranzuziehen. Sachverständige und Dolmetscher sowie Zeugen bekommen ihre Kosten nach den Vorschriften des Gebührenanspruchsgesetzes ersetzt.

2. Anwaltsgebühren
Bei Streitwerten über 5.000 Euro müssen sich der Deutsche Gläubiger und der österreichische Schuldner  gemäß § 27 der österreichischen Zivilprozessordnung vor den Bezirksgerichten grundsätzlich anwaltlich vertreten lassen. Auch vor den Landesgerichten, Oberlandesgerichten und dem Obersten Gerichtshof besteht grundsätzlich Anwaltszwang in Zivilprozessen.

Die Anwaltsgebühren sind in Zivilverfahren grundsätzlich vom Streitwert abhängig und im österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz sowie in derVerordnung über den Normalkostentarif geregelt.

1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Österreich muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige österreichische Bezirksgericht gestellt werden.. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Österreich kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung wird in Österreich als Exekution bezeichnet. Die Zwangsvollstreckung österreichischer Gerichtsurteile richtet sich nach den Vorschriften der österreichischen Exekutionsordnung.

Die Vollzugshandlungen selbst werden von eigenen Vollstreckungsbeamten, den Gerichtsvollzieher, durchgeführt. Ihnen obliegt der faktische Vollzug der Exekution, z.B. die Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, die Räumungsexekution, die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses des Verpflichteten etc. Die Gerichtsvollzieher sind Hilfsorgane des Gerichts und haben sich an dessen Aufträge und Weisungen zu halten. Sie haben den Auftrag, aus eigenem so lange Exekutionshandlungen vorzunehmen, bis der Auftrag erfüllt ist oder feststeht, dass er nicht erfüllt werden kann. Für die Einbringung eines Exekutionsantrages ist keine Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich.

Wegen Geldforderungen kann in Grundstücke mittels Begründung eines Pfandrechts, Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung vollstreckt werden (§ 87 ff. Exekutionsordnung).

Bewegliche Sachen können zur Begleichung von Geldforderungen grundsätzlich von Gerichtsvollziehern gepfändet und freihändig verkauft oder öffentlich versteigert werden (§§ 249 ff. Exekutionsordnung).

Auch in Geldforderungen des Schuldners selbst, zum Beispiel in seine Bankguthaben und damit seine Forderungen gegen die Bank, kann durch Pfändung und Überweisung vollstreckt werden (§§ 290 ff. Exekutionsordnung). Die Exekution auf Bankguthaben des Verpflichteten erfolgt durch Pfändung und Überweisung: Die Exekutionsbewilligung enthält das Verbot an das kontoführende Institut, an den Verpflichteten zu leisten, und das Verbot an den Verpflichteten, über die Forderung gegen das Institut zu verfügen. Mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung an das kontoführende Institut ist die Pfändung bewirkt. Das kontoführende Institut hat in der Folge dem Gericht und dem betreibenden Gläubiger eine Erklärung über Bestand und Umfang der Forderung abzugeben. Die Verwertung der gepfändeten Forderung erfolgt durch Überweisung. Mit dem dem Überweisungsantrag stattgebenden Beschluss erlangt der betreibende Gläubiger das Recht, vom Drittschuldner (kontoführendes Institut) Zahlung zu erlangen, erforderlichenfalls auch durch Klage. Zahlungen der Bank an den Kontoinhaber trotz erfolgter Pfändung haben keine schuldbefreiende Wirkung.

Sollen nicht Geldforderungen, sondern im Gerichtsurteil titulierte Herausgabeansprüche bezüglich bestimmter Sachen vollstreckt werden, nimmt der Gerichtsvollzieher diese Sachen dem Schuldner weg und händigt sie dem Gläubiger gegen Empfangsbestätigung aus (§ 346 Exekutionsordnung).
Die österreichischen Verjährungsvorschriften Vorschriften finden sich in § 1451 ff ABGB. des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches (ABGB) sowie diversen anderen Gesetzen.

1. Allgemeine Frist
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt 30 Jahre (§ 1478 ABGB) und findet dann Anwendung, wenn das Gesetz nicht kürzere Fristen vorsieht.

2. Besondere Fristen
In drei Jahren verjähren
Forderungen
1. für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe (§ 1486 Ziffer 1 ABGB);
2. von Miet- und Pachtzinsen (§ 1486 Ziffer 4 ABGB);

In zwei Jahren verjähren
Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt: Das Recht auf die Gewährleistung muss, wenn es unbewegliche Sachen betrifft, binnen drei Jahren (siehe oben), wenn es bewegliche Sachen betrifft, binnen zwei Jahren gerichtlich geltend gemacht werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 1999/44/EG ).

3. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährung beginnt grundsätzlich mit der objektiven Möglichkeit zu klagen, d.h. zu dem Zeitpunkt, ab dem das Recht ausgeübt oder geltend gemacht werden kann (Fälligkeit des Anspruchs; § 1478 ABGB i.V.m. § 1451 ABGB).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird gemäß § 1497 ABGB unterbrochen
  • wenn derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, vor dem Verlaufe der Verjährungszeit entweder ausdrücklich oder stillschweigend das Recht des anderen anerkannt hat,
  • wenn derjenige, der sich auf die Verjährung berufen will, von dem Berechtigten belangt, und die Klage gehörig fortgesetzt wird; wird die Klage durch einen rechtskräftigen Spruch für unstatthaft erklärt, so ist die Verjährung für ununterbrochen zu halten.
EinzelfirmaEinzelfirma
Das Unternehmen wird vom Inhaber selbst und in eigenem Namen geführt. Er haftet für alle Verbindlichkeiten unbeschränkt. Wenn Umsätze und Größe des Unternehmens sich noch in geringem Rahmen bewegen, so gelten die Firmeninhaber in Österreich grundsätzlich als Kleinge­werbetreibende. Das Unternehmen wird nicht in das Firmenbuch eingetragen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GBR)
Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks als Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die Gesellschaft handelt im Namen aller Gesellschafter, die damit in voller Höhe und persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften. Es muss keine Eintragung in das Firmenbuch erfolgen.
oHGOffene Handelsgesellschaft (OHG)
Nur möglich, wenn ein Betrieb gegründet wird, der über ein Kleingewerbe hinausgeht. Die OHG ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts für gewerbliche Tätigkeiten. Auch hier haften die Gesellschafter in vollem Umfang. Man findet diese Rechtsform heute eher selten in Öster­reich, und wenn, dann nur bei kleinen und mittleren Unternehmen.
Komanditgesellschaft KGKommanditgesellschaft (KG)
Ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen Handelsgewerbes unter gemeinsamer Firma. Es muss mindestens einen vollhaftenden Gesellschafter, den Komplementär, geben sowie mindestens einen beschränkt haftenden Gesellschafter, den Kommanditisten. Die KG wird im Firmenbuch einge­tragen. Auch diese reine Rechtsform gibt es heute in Österreich eher selten, da sich oft keine persönlich haftenden Gesellschafter finden.
GmbHGesellschaft mit beschränkter Haftung (GMBH)
Rechtsgrundlage ist das österreichische GmbH-Gesetz. Sie ist der deutschen GmbH vergleichbar. Allerdings ist ein Mindeststammkapital von 10.000 Euro einzubringen (§ 6 GmbH-Gesetz) - in Deutschland sind es nur 25.000 Euro. Allerdings spart die GmbH durch die günstigere Körperschaftssteuer. Die Gründung erfolgt wie in Deutschland, also mit Errichtung eines Gesellschaftervertrages, Bestellung der Geschäfts­führer, Einzahlung des Stammkapitals etc..

Zur Gründung bedarf es nach § 1 GmbH-Gesetz einer oder mehrerer Personen sowie eines notariell zu beurkundenden Gesellschaftsvertrages (Inhalt: Firma und Sitz der Gesellschaft; Gegenstand des Unternehmens; Höhe des Stammkapitals; Betrag der von jedem Gesellschafter auf das Stammkapital zu leistenden Einlage - Stammeinlage). (§ 6 GmbH-Gesetz).

Mit Eintragung in das Firmenbuch erlangt die GmbH eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2 GmbH-Gesetz). Nach Eintragung in das Firmenbuch ist die Haftung der Gesellschafter auf ihre Einlagen beschränkt. Für Gesellschaftsverbindlichkeiten haftet nur die Gesellschaft als juristische Person (§ 61 GmbH-Gesetz).
GmbH & Co. KGGmbH & Co. KG
Sie ist eine Besonderheit der KG und relativ häufig anzutreffen, denn in diesem Fall ist die GmbH die persönlich haftende Gesellschafterin. Diese Rechtsform wird in der Literatur oft als ideal für deutsche Unternehmen bezeichnet, die in Österreich geschäftlich aktiv werden möchten. Denn eine bereits vorhandene deutsche GmbH kann hier als persönlich haftender Gesellschafter der österreichischen GmbH & Co. KG eingesetzt werden.
Aktiengesellschaft (AG)Aktiengesellschaft (AG)
Eine Rechtsform, die vor allen Dingen von Großunternehmen bevorzugt wird. Die Haftungsgrundlage ist das Grundkapital von zumindest 70.000 Euro. Die Gesellschafter haften nicht persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Die eigenverantwortliche Führung der Aktiengesellschaft obliegt dem Vorstand, der vom Aufsichtsrat bestellt wird. Der Aufsichtsrat wird in der Hauptversammlung von den Aktionären bestellt und überwacht und berät den Vorstand bei seiner Arbeit.

Rechtsgrundlage ist das österreichische Aktiengesetz. Die AG ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, deren Gesellschafter mit Einlagen auf das in Aktien zerlegte Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften.

Gründer der AG sind die Aktionäre, die den Gesellschaftsvertrag (Satzung) festgestellt haben. An der Feststellung der Satzung müssen sich eine oder mehrere Personen beteiligen, die Aktien übernehmen. Die Satzung muss durch notarielle Beurkundung festgestellt werden (§ 16 Aktiengesetz).
Stille GesellschaftStille Gesellschaft
Eine nach außen nicht sichtbare Beteiligung an einem österreichischen Unternehmen. Der Abschluss einer Stillen Gesellschaft muss notariell beglaubigt sein. Beteiligt sich jemand also nur mit einer reinen Kapitaleinlage und ohne Anspruch auf Mitwirkung und Mitführung an einer Personengesellschaft, liegt eine so genannte Stille Gesellschaft vor.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nicht anders bestimmt, trägt ein stiller Gesellschafter einen Verlust nur bis zur Höhe seiner Einlage, oft ist eine Verlustbeteiligung aber vertraglich auch ganz ausgeschlossen. Im Gegenzug für seine Einlage ist der stille Gesellschafter normalerweise am Gewinn beteiligt. Von der Geschäftsführung ist er ausgeschlossen, er hat aber das Recht, Einsicht in den Jahresabschluss zu nehmen und diesen zu prüfen. Geht ein Unternehmen in die Insolvenz, wird der stille Gesellschafter zum Gläubiger. Endet die stille Gesellschaft, erhält er seine Einlage zurück.
./.Offene Erwerbsgesellschaft (OEG)
Die Offene Erwerbsgesellschaft ist eine Rechtsform, die es so in Deutschland nicht gibt. Hier haften die Gesellschafter uneingeschränkt, solidarisch und mit ihrem Privatvermögen, sie muss ins Firmenbuch eingetragen werden. Jede erlaubte Tätigkeit kann Grundlage für die Gründung einer OEG sein. Nur ein Gesellschafter muss gewerbeberechtigt sein. Mindestens ein Firmeninhaber muss im Firmennamen genannt sein, außerdem muss das Unternehmen den Zusatz OEG führen.
./.Kommanditerwerbsgesellschaft (KEG)
Gibt es neben einem oder mehreren unbeschränkt haftenden Gesellschaftern auch einen oder mehrere Gesellschafter, deren Haftung auf eine bestimmte Vermögenseinlage beschränkt wurde, liegt eine Kommanditerwerbsgesellschaft vor, die ebenfalls eine österreichische Sonderform darstellt.

Wie bei der Kommanditgesellschaft unterscheidet man zwischen den Kommanditisten, die nur bis zur Höhe ihrer Einlage haftbar gemacht werden können, und den Komplementären, die auch mit ihrem Privatvermögen haften. Die Höhe der Hafteinlage für die Kommanditisten ist frei wählbar. Jede erlaubte Tätigkeit kann Grundlage für die Gründung einer KEG sein, nur einer der Gesellschafter braucht eine Gewerbeberechtigung. Die Gründung vollzieht sich mit der Eintragung ins Handelsregister, der Firmenname muss den Namen eines Komplementärs und mindestens das Kürzel KEG enthalten.

Die Kommanditeinlage muss in das Firmenbuch eingetragen werden. Der Gewerbeschein muss auf die Erwerbsgesellschaft lauten.
Filiale / ZweigniederlassungFiliale / Zweigniederlassung
Wer in Österreich eine Zweigniederlassung seines deutschen Unternehmens gründen möchte, der benötigt für die Eintragung in Handelsregister, also in Firmenbuch, eine Abschrift des Gesellschaftervertrages in beglaubigter Form. Daraus muss ersichtlich sein, dass die Gründung einer Zweigniederlassung zulässig ist. Zudem ist ein beglaubigter Handelsregisterauszug, eine Musterzeichnung eines inländischen, österreichischen Vertreters und ein Gutachten der Wirtschaftskammer über die ordnungsgemäße Errichtung der Niederlassung nötig. Hilfestellung bei der Gründung einer Zweigniederlassung gibt es unter anderem auch bei der Deutschen Handelskammer in Österreich.

1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Mit dem  Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 wurde das Insolvenzrecht in Österreich zum 1. Juli 2010 grundlegend reformiert und ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen.  Die neu geschaffene österreichische Insolvenzordnung löste die beiden bisherigen Gesetze, die Konkursordnung für ordentliche Konkursverfahren und die Ausgleichsordnung für Ausgleichsverfahren (zur Unternehmenssanierung) ab.

Den Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens können sowohl der Schuldner selbst als auch ein Gläubiger stellen (§§ 69, 70 Insolvenzordnung).
Der Gläubiger muss hierzu insbesondere seine Insolvenzforderung und die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners glaubhaft machen. Unter einer Insolvenzforderung versteht man grundsätzlich einen vermögensrechtlichen Anspruch, den der Gläubiger zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen den Schuldner hat (§ 51 Insolvenzordnung). Eine Zahlungsunfähigkeit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen einstellt.

Ist der Schuldner eine juristische Person (z.B. eine österreichische GmbH) oder eine eingetragene Personengesellschaft, bei der keine natürliche Person persönlich haftet (z.B eine österreichische GmbH & Co. KG), ist regelmäßig auch die Überschuldung der Gesellschaft ausreichend (§§ 66, 67 Insolvenzordnung).

Ein Insolvenzverfahren wird nicht eingeleitet, wenn der Schuldner kein die Anlaufkosten des Insolvenzverfahrens deckendes Vermögen hat und der Antragsteller auch nicht den nötigen Betrag auf Anordnung des Gerichts hinterlegt. Bei juristischen Personen reicht es für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch unter anderem aus, dass die organschaftlichen Vertreter (wie ein GmbH-Geschäftsführer) ein zur Deckung der Kosten ausreichendes Vermögen haben. Diese haben nämlich eine Vorschussverpflichtung bezüglich der Anlaufkosten des Insolvenzverfahren, maximal aber in Höhe von 4.000 Euro. Zieht ein Gläubiger einen einmal gestellten Insolvenzantrag zurück, kann er in den nächsten sechs Monaten diesen nicht noch einmal wegen derselben Forderung stellen (§§ 70 ff. Insolvenzordnung).

Zuständig für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist der Gerichtshof erster Instanz/Landesgericht (Insolvenzgericht) an dem Ort, in dessen Sprengel  (Gerichtsbezirk) der Schuldner sein Unternehmen betreibt, mit der Ausnahme Wien, hier ist das Handelsgericht für den Bereich des dortigen Landesgerichts für Zivilrechtssachen (§§ 63, 64 Insolvenzordnung) zuständig.

Wenn der Schuldner einen den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Sanierungsplan vorlegt, wird das Insolvenzverfahren als Sanierungsverfahren fortgeführt. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich auf das ohne Sanierungsplan ablaufende, österreichische Insolvenzverfahren (sogenanntes Konkursverfahren).

2. Anmeldung von Forderungen
Nach Zustellung des Antrages an den Schuldner und Prüfung der Insolvenzvoraussetzungen durch das Gericht wird das Konkursverfahren normalerweise durch ein sogenanntes "Edikt" öffentlich bekanntgemacht. Ausfertigungen hiervon sind allen bekannten Gläubigern zuzustellen. Aus dem Edikt muss klar hervorgehen, ob ein Sanierungs- oder Konkursverfahren durchlaufen wird.

Die erste Gläubigerversammlung ist in der Regel spätestens 14 Tage nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzuberaumen.
Die allgemeine "Prüfungstagsatzung" (Prüfungsverhandlung) ist regelmäßig für die Zeit zwischen 60 und 90 Tage nach der Insolvenzeröffnung anzuordnen.

Die Gläubiger müssen in ihrer Forderungsanmeldung grundsätzlich den Forderungsbetrag, die anspruchsbegründenden Tatsachen und Beweismittel hierfür, die beanspruchte Rangordnung sowie bei bereits bestehenden Prozessen das Gericht und das Aktenzeichen angeben (§ 103 Insolvenzordnung).

Das Insolvenzgericht bestellt einen unabhängigen Insolvenzverwalter, der sich unter anderem ein Bild von der wirtschaftlichen Lage, bestehenden Schulden und den Ursachen des Vermögensverfalls machen muss. Der Insolvenzverwalter ist auch für die Führung von Rechtsstreitigkeiten zuständig, welche die Insolvenzmasse betreffen. Ihm ordnet das Insolvenzgericht zur  Überwachung und Unterstützung gegebenenfalls einen Gläubigerausschuss (§§ 80 ff. Insolvenzordnung) bei.

Maximal 90 Tage nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens muss eine "Berichtstagsatzung" genannte Gläubigerversammlung stattfinden, die über das weitere Vorgehen (Fortführung oder Schließung des Unternehmens, Sanierungsplan) entscheidet (§ 91a Insolvenzordnung).
Die oben bereits angesprochene "Prüfungstagsatzung" (Prüfungsverhandlung) dient dagegen der Prüfung der Richtigkeit und der Rangordnung der angemeldeten Forderungen.
Werden Forderungen erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt, muss eine besondere Prüfungstagsatzung anberaumt werden.
Allerdings werden Forderungen nicht mehr beachtet, wenn sie später als 14 Tage vor der "Tagsatzung zur Prüfung der Schlußrechnung" angemeldet werden. Gläubiger, deren Forderungen erst Gegenstand einer besonderen Prüfungstagsatzung sind, können gegen zuvor geprüfte Forderungen überdies nicht mehr vorgehen.

3. Weitere Informationen
Kann das Insolvenzverfahren nicht sofort eröffnet werden, darf das Insolvenzgericht trotzdem einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse ergreifen.

Bei der Verteilung der Masse (§§ 124 ff. Insolvenzordnung) ist zu beachten, dass genau wie im deutschen Insolvenzrecht sogenannte Absonderungsgläubiger und Aussonderungsgläubiger die Ab- bzw. Aussonderung ihrer Sachen aus der Masse verlangen können.

Vorrangig befriedigt werden dann Massegläubiger. Masseforderungen sind beispielsweise die Kosten des Insolvenzverfahrens, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbundene Auslagen oder Forderungen von Arbeitnehmern auf laufendes Entgelt für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung (§ 46 Insolvenzordnung).

Die Verteilung der übrigen Insolvenzmasse nimmt der Masseverwalter nach Anhörung des Gläubigerausschusses und mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vor.

4. Insolvenzregister
In Österreich werden in Insolvenz befindliche Unternehmen in die Insolvenzdatei aufgenommen, diese wird auf den Internetseiten des österreichischen Bundesministeriums für Justiz geführt und ist für jedermann kostenlos einsehbar. Die Recherche kann nach Namen, Orten, über eine Freitextsuche sowie nach Aktenzeichen oder Firmenbuchnummer erfolgen.

Das österreichische Insolvenzregister wird unter der Rubrik Ediktsdatei veröffentlicht. Die Einsichtnahme in das Insolvenzregister ist kostenlos.

Das Bundesministeriums für Justiz bietet Internetnutzern auch eine Möglichkeit zur Suche nach bestimmten  Bekanntmachungen der Masseverwalter und  Angaben zu österreichischen Insolvenzverwaltern in einer Insolvenzverwalterliste.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
In Österreich werden zahlungsunfähige Unternehmen in die sogenannte Insolvenzdatei aufgenommen, die auf Internetseiten des österreichischen Bundesministeriums für Justiz geführt wird. Diese ist für jedermann kostenlos einsehbar. Eine Recherche nach Namen oder Orten mittels einer Freitextsuche ist ebenso möglich wie eine genauere Recherche nach Aktenzeichen oder Firmenbuchnummer.

Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.
Deutsche Handelskammer in Österreich
Schwarzenbergplatz 5 Top 3/1
1030 Wien
ÖSTERREICH
Tel.: +43 1 545417-0
Fax: +43 1 5452259
office@dhk.at
https://oesterreich.ahk.de/
 
Deutsche Botschaft Wien
Metternichgasse 3
1030 Wien.
ÖSTERREICH
Tel.: +43 1 71154 -0
Fax: +43 1 7138366
info@wien.diplo.de
www.wien.diplo.de
Inkassoverband Österreich (IVÖ)
Wiedner Hauptstraße 57/2/2/5
1040 Wien
ÖSTERREICH
Tel.: +43 1 9059777
Fax: +43 1 908 93 42
office@inkassoverband.at
www.inkassoverband.at
Links:

Quellenhinweise / Informationen:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.wien.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsche Handelskammer in Österreichisch https://oesterreich.ahk.de/ - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Österreichische Botschaft Berlin, www.bmeia.gv.at/botschaft/berlin.html  -  Webseiten der österreichischen Justiz, www.justiz.gv.at

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