Auslandsinkasso: Portugal

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Portugal

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Portugal zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Portugal
Portugal
República Portuguesa
Portugiesische Republik
Landkarte Portugal
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Lissabon
Parlamentarische Republik
92.345 km²
11 Mio.
Portugiesisch
EURO € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 0 MEZ
UTC + 1 MESZ März bis Oktober
P
+351
Inkasso Rating Portugal
Inkasso Rating Portugal
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Portugal

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 40/100

Inkasso-Risiko Portugal
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
18%
Vertragskunden EUR 50,00
Sonstige Kunden EUR 100,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Portugal – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die Zahlungsbedingungen und die Verzugszinsen werden in Portugal in Übereinstimmung mit den geltenden EU-Vorschriften geregelt, jedoch gehören die eingeführten Standards zu den niedrigsten in Europa. Infolgedessen bleibt der durchschnittliche Rechnungsausgleich mit rund 69 Tagen exzessiv.
  • Die Gerichtsverfahren sind das größte Hindernis im Forderungseinzug deshalb ist es ratsam, zunächst Verhandlungen mit Unterstützung von Inkassospezialisten zu führen. Werden gerichtliche Schritte notwendig, können alternative Streitbeilegungsmethoden und ausländische Gerichte (EU-Urteile sind in Portugal gut durchsetzbar) in Betracht gezogen werden, um ineffiziente portugiesische Gerichte zu vermeiden.
  • Trotz der im Jahr 2012 durchgeführten Reformen zur Erhöhung der Sanierungsmöglichkeiten führen Insolvenzverfahren in Portugal häufig zur Liquidation der Unternehmen und es kommt selten vor, dass ungesicherte Schuldner eine Quote erhalten.
Der Krieg in der Ukraine wird die Aufholjagd verlangsamen

Die Wirtschaft war aufgrund ihrer Abhängigkeit vom Tourismussektor (17 % des BIP, 50 % der Dienstleistungsexporte im Jahr 2019) besonders stark von der Pandemie betroffen, deren Erholung auch 2021 begrenzt blieb, da immer noch 62 % weniger ausländische Touristen als zwei Jahre zuvor kamen. Während die Eurozone Ende 2021 ihr Vorkrisen-BIP wieder erreicht hatte, lag das portugiesische BIP immer noch 1,4 % darunter. Im Jahr 2022 wird die Erholung der Wirtschaftstätigkeit durch die wirtschaftlichen Folgen des Krieges in der Ukraine gebremst werden. Der starke Anstieg der Rohstoffpreise wird zu einer deutlichen Beschleunigung der Inflation führen, die sich auf alle Produkte ausweiten und das ganze Jahr über hoch bleiben wird. Mit der sinkenden Kaufkraft dürfte sich der Konsum der privaten Haushalte stark verlangsamen, da die Unsicherheit die Haushalte nicht dazu veranlassen wird, auf die während der Pandemie gebildeten Ersparnisse zurückzugreifen (10,9 % des verfügbaren Bruttoeinkommens Ende 2021 gegenüber 7 % vor der Krise). Der Konflikt wird sich auch stark auf die Unternehmen auswirken, zum einen durch die Verschärfung der Versorgungsschwierigkeiten, die bereits 2021 die Industrietätigkeit beeinträchtigt haben, insbesondere im wichtigen Automobilsektor (15 % der Warenexporte im Jahr 2019), und zum anderen durch den Anstieg der Produktionskosten, der zu einem Rückgang der Gewinnspannen und Gewinne führen wird. In diesem für das Vertrauen der Unternehmen ungünstigen Umfeld dürften die Investitionen daher begrenzt bleiben. Trotz des begrenzten Handels mit Russland - der 2021 0,3 % der Ausfuhren und 1,3 % der Einfuhren ausmachte - wird die Wirtschaft auch über den Außenhandelskanal betroffen sein, da 71 % der Ausfuhren in die übrigen Märkte der Europäischen Union gehen (76 %, wenn man das Vereinigte Königreich mit einbezieht), wo die Nachfrage stark nachlassen wird. Trotz dieser zahlreichen Gegenwinde dürfte die Konjunktur durch den Aufschwung im Tourismus angekurbelt werden, sofern sich die gesundheitliche Situation nicht verschlechtert - ein Szenario, das angesichts der Zunahme der COVID-19-Fälle in einigen europäischen Ländern zu Beginn des Frühjahrs nicht ausgeschlossen werden kann. Investitionen in die Energiewende, die Infrastruktur und die digitale Transformation werden das Wachstum ebenfalls unterstützen, da das Land mit 13,9 Mrd. EUR an Zuschüssen (6,5 % des BIP 2019) - plus 2,7 Mrd. EUR an Darlehen - für den Zeitraum 2021-2026 einer der Hauptnutznießer von EU-Fonds ist.
Erzwungener Stillstand bei der Verbesserung der öffentlichen und externen Konten

Die 2021 begonnene Konsolidierung der öffentlichen Finanzen wird voraussichtlich 2022 zum Stillstand kommen, da die Regierung zusätzliche Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen der Krise auf die Finanzen der Haushalte und Unternehmen zu begrenzen (Preisnachlässe für Brennstoffe, Senkung der Energiesteuern, Zuschüsse für Haushalte mit geringem Einkommen, neue garantierte Kredite für energieverbrauchende Unternehmen). Die hohe Verschuldung des Landes wird seinen finanzpolitischen Spielraum einschränken. Dies gilt umso mehr, als die Finanzierungskosten 2022 weiter steigen werden, da die EZB angekündigt hat, ihre Nettokäufe von Vermögenswerten im dritten Quartal einzustellen, bevor sie, falls das Umfeld dies zulässt, ihren Einlagensatz Ende des Jahres anheben wird.

Nachdem die Leistungsbilanz 2021 einen Überschuss aufwies, dürfte sie 2022 aufgrund des starken Anstiegs der Energierechnung wieder ein Defizit aufweisen. Während die Warenbilanz strukturell defizitär ist (7,6 % des BIP im Jahr 2019), weist die Dienstleistungsbilanz (8,4 % des BIP), die von den Einnahmen aus dem Tourismus gespeist wird, weitgehend einen Überschuss auf. Der erwartete Aufschwung des Sektors dürfte jedoch den Anstieg der Energieimporte nicht kompensieren. Auf der anderen Seite ist die Einkommensbilanz relativ ausgeglichen, da die Überweisungen der portugiesischen Diaspora die von ausländischen Investoren zurückgeführten Dividenden ausgleichen. Im Jahr 2021 hatte das Land nach Zypern und Griechenland die drittgrößte Nettoauslandsverschuldung in der Europäischen Union (81 % des BIP).
Absolute Mehrheit für Premierminister António Costa

Nach zwei Jahren an der Macht überlebte die von António Costa (PS) geführte Linkskoalition die Ablehnung des Haushalts 2022 - die erste seit der Einführung der Demokratie im Jahr 1974 - durch ihre Partner im Linksblock (BE) und der Einheitlichen Demokratischen Koalition (CDU, Union der Kommunisten und Ökologen) nicht. Anfang November 2021 löste der Präsident der Republik, Marcelo Rebelo de Sousa, das Parlament auf und berief vorgezogene Parlamentswahlen für Januar 2022 ein. Diese ermöglichten es der PS, mit 117 von 230 Sitzen (9 mehr als 2019) die absolute Mehrheit im Parlament zu erlangen und ohne die Unterstützung ihrer ehemaligen Verbündeten zu regieren. Der BE (5 Sitze, -14 im Vergleich zu 2019) und die CDU (6 Sitze, -6) waren die großen Verlierer der vorgezogenen Wahlen. Auf der anderen Seite des politischen Spektrums bleibt die PSD (Mitte-Rechts, 76 Sitze) zwar die wichtigste Oppositionspartei, doch der größte Durchbruch gelang der rechtsextremen Chega-Partei (12 Sitze, gegenüber 1 im Jahr 2019), die zur dritten politischen Kraft des Landes geworden ist. In diesem neu zusammengesetzten politischen Spektrum wird António Costa in seiner dritten Amtszeit von einer Stabilität profitieren, die es mehr als ein Jahrzehnt lang nicht gab
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Die Tätigkeit von Inkassounternehmen ist in Portugal noch nicht gesetzlich reglementiert oder geregelt. Jeder kann sich auf den Markt etablieren ohne hierfür eine Zulassung zu benötigen. Für die Gründung eines Inkassounternehmens sind dieselben Bestimmungen die für die Gründung eines jeden Unternehmen beziehungsweise einer jeden Gesellschaft zu befolgen sind.

2003 wurde die APERC - Associação Portuguesa de Empresas de Gestão Recuperação de Creditos (Portugiesischer Verband der Inkassounternehmen) - gegründet, die zurzeit aus 26 Mitgliedern besteht und die Interessenvertretung der Inkassounternehmen übernimmt. Die der APERC zugehörigen Inkassounternehmen verpflichten sich durch ihre Mitgliedschaft den Verhaltenscodex und die dort beschlossenen Berufspflichten zu beachten.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Frist zur Begleichung der Forderung wird üblicherweise in den Rechnungen angegeben, im Handelsverkehr liegt sie in der Regel bei 30 Tagen. Wird die Forderung nicht innerhalb der angegebenen Frist gezahlt, fallen sofort Verzugszinsen an. Die Höhe der Verzugszinsen kann vertraglich vereinbart werden. Gibt es keine vertragliche Vereinbarung über die Verzugszinsen fallen die gesetzlich festgelegten Zinsen an.

Die Vorschriften über die Zahlung von Verzugszinsen sind im portugiesischen Zivilgesetzbuch Código Civil und Handelsgesetzbuch Códico Comercial festgelegt. Die gesetzlichen Verzugszinsen für Forderungen aus Handelsgeschäften und diejenigen, deren Höhe nicht ausdrücklich vereinbart wurde, werden durch die gemeinsame Durchführungsverordnung des Finanz- und des Justizministeriums alle sechs Monaten festgelegt. Der gesetzliche Zinssatz in Portugal hängt von der Forderung und Stellung der Schuldner ab. Es ist zwischen dem gewerblichen und privaten Zinssatz zu unterscheiden. Der private Zinssatz ist einschlägig, wenn der Schuldner Verbraucher ist. Der gewerbliche Zinssatz beträgt zurzeit 9,5 % und der private 4,0 %. Es darf ein höherer Zinssatz vereinbart werden; das muss jedoch schriftlich erfolgen, und die im Zivilgesetzbuch Código Civil festgelegten Einschränkungen (Artikel 559-A und 1146) sind zu berücksichtigen.

Die Europäische Richtlinie 2000/35/EC vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges wurde durch das Gesetzesdekret Nr. 32/2003 vom 17. Februar 2003 in Portugal umgesetzt.
 
3. Inkassokosten
Die Inkassounternehmen haben sich auf die außergerichtliche Beitreibung überfälliger Forderungen konzentriert und sich damit auf dem Markt etabliert. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung müssen Inkassounternehmen ihre Tätigkeit ausschließlich auf die außergerichtliche Beitreibung von Forderungen beschränken. Da es außerdem keine Gebührenordnung für Inkassounternehmen gibt, wird Ihre Vergütung gegenüber den Auftraggebern frei berechnet. Die Inkassokosten werden von den Gläubigern getragen und sind nicht gerichtlich geltend zu machen.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Es müssen jedoch die Verbraucherschutz- und Datenschutzregelungen beachtet werden. Eine Datenverarbeitung durch diese Firmen muss unter Umständen dem Amt für Datenschutz, der CNPD Comissão Nacional de Protecção de Dados, mitgeteilt werden. Mitunter muss bei dieser auch eine Zustimmung beantragt werden.

1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem portugiesischem Recht
Die gerichtliche Durchsetzung von Forderungen von Beträgen über 5.000 Euro darf ausschließlich von Rechtsanwälten erfolgen. Liegt sie unterhalb dieses Betrags, so darf sie auch von sogenannten "Solicitadores" (Rechtspflegern) vorgenommen werden.

In der portugiesischen Zivilprozessordnung gibt es ein vereinfachtes gerichtliches Verfahren, das Processo der "Injunção", das dem deutschen Mahnverfahren ähnlich ist. Der Bevollmächtigte (Rechtsanwalt oder Solicitador) kann den Antrag auf Erlass einer Vollstreckungsklausel, der "Injunção", online auf der amtlichen Internetseite der Gerichte CITIUS ausfüllen oder hier einen bereits vorbereiteten Antrag übermitteln. Der Antrag wird dann vom Gericht dem Schuldner zugestellt. Der Schuldner hat eine Frist von 15 Tagen um Widerspruch zu erheben. Wird dieser eingelegt, so wird die Sache von Amts wegen in ein ordentliches Verfahren umgewandelt.

Wenn sich der Schuldner innerhalb der Frist nicht meldet, gibt die Geschäftstelle des Gerichts dem Antrag statt und erteilt eine Vollstreckungsklausel. Der Bevollmächtigte des Gläubigers kann dann sofort ein Zwangsvollstreckungsverfahren einleiten und den notwendigen Antrag ebenfalls online stellen.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten in Prozessen vor portugiesischen Gerichten sind grundsätzlich streitwertabhängig. In der Regel werden sie am Ende des Prozesses der Partei auferlegt, die den Rechtsstreit verliert.

Die Zahlung der Gerichtskosten muss vom Antragssteller vor der Abgabe der Klageschrift oder dem Antrag erfolgt sein. Die Kosten des "Solicitador de Execução" im Vollstreckungsverfahren müssen ebenfalls vorab bezahlt werden.
 

2. Anwaltsgebühren
Es gibt keine Gebührenordnung für Rechtsanwälte, weder für die außergerichtliche noch gerichtliche Durchsetzung von Forderungen. Bei der Festlegung seiner Gebühren muss der Rechtsanwalt jedoch die Vorschriften der Rechtsanwaltsberufsordnung berücksichtigen.

Portugiesische Anwälte rechnen normalerweise unter anderem nach der benötigten Zeit oder der Bedeutung des Rechtsstreits ab. Erfolgshonorare dürfen allerdings nicht vereinbart werden. Anders als in Deutschland muss auch der Sieger eines Prozesses seinen Rechtsbeistand grundsätzlich selbst bezahlen. Zwar wird in Art. 25 f. des "Regulamento das Custas Judiciais" (erlassen auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 34/2008, vom 26. Februar 2008) bestimmt, dass Anwaltsgebühren bis zu einer Summe in Höhe von maximal 50 % der von beiden Parteien gezahlten Gerichtskosten von der unterliegenden Partei beansprucht werden können, jedoch führt diese Regelung in der Praxis zu keiner effektiven Kostenerstattung. Fakt ist, dass die Rechtsanwaltskosten der obsiegenden Partei in Portugal nicht als erstattungsfähiger Verzugsschaden angesehen werden. Vielmehr wird die anwaltliche Kostenerstattung rein prozessual in der vorgenannten Gerichtsgebührenverordnung lückenhaft geregelt.

1. Vollstreckbarerklärung
 Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Portugal muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige portugiesische Amtsgericht (Tribunal de Comarca) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Portugal kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Für die Vollstreckung, die sich auf den Beschluss eines portugiesischen Gerichts gründet, ist das Gericht erster Instanz zuständig, bei dem die Sache entschieden wurde.

Wurde die Entscheidung von Schiedsrichtern an einem Schiedsgericht erlassen, das auf portugiesischem Hoheitsgebiet stattgefunden hat, ist für die Vollstreckung das Gericht des Gerichtsbezirks am Ort des Schiedsgerichts zuständig.

Bei den übrigen Vollstreckungstiteln gilt die allgemeine Regel, dass für die Vollstreckung das Gericht an dem Ort zuständig ist, an dem der Anspruch befriedigt werden muss.

Die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden von einem Vollstreckungsbetreiber wahrgenommen. Er wird vom Vollstreckungsgläubiger oder von der Geschäftsstelle des Gerichts ausgewählt. Der Vollstreckungsbetreiber ist ein Verfahrensmitwirkender, der unter Aufsicht der Kammer der Rechtsbeistände (Câmara dos Solicitadores) und in funktioneller Abhängigkeit vom zuständigen Richter die konkreten Befugnisse des Vollstreckungsorgans und die übrigen, ihm per Gesetz übertragenen Aufgaben wahrnimmt.

Bei Vollstreckungen wegen Zahlungsforderungen wird das Vollstreckungsorgan immer durch einen Justizbeamten vertreten.

Die Zwangsvollstreckungskosten setzen sich aus den Klageerhebungsgebühren und den Abgaben zusammen. Diese bestehen namentlich aus Erstattungen an die allgemeine Gerichtskasse (Cofre Geral dos Tribunais) für Kostenvorschüsse, aus Zahlungen, die bestimmten Stellen geschuldet oder vorgeschossen wurden. Weiterhin gehören dazu die Honorare des Vollstreckungsbetreibers, die für diesen anfallenden und ordnungsgemäß belegten Aufwendungen sowie die für die Hinterlegung der Sachgüter aufgewendeten Beträge, insbesondere für eine Vergütung der Verwahrer.

Die Honorare für den Vollstreckungsbetreiber sind gesetzlich festgelegt und von den durchgeführten Maßnahmen abhängig. So fallen zum Beispiel folgende Beträge an:
 
  • Für die Einleitung der Vollstreckung: 20 €;
  • Für die Anfertigung der Pfändungsurkunde: 30 €;
  • Für die Zustellung an den Vollstreckungsschuldner: 30 €;
  • Für die Zustellung an die Gläubiger (je Zustellung): € 10;
  • Für die öffentliche Ankündigung des Verkaufs von Immobilien: 40 €;
  • Für die Versteigerung und Registrierung von Gütern: 25 €.

Die Pfändung beschränkt sich auf die Güter, die zur Begleichung der zu vollstreckenden Schuld und der veranschlagten Ausgaben der Vollstreckung notwendig sind, und unterliegt speziellen Bedingungen.  Außerdem bestehen rechtliche Einschränkungen, durch die einige Güter vollständig, teilweise oder nur unter bestimmten Voraussetzungen pfändbar sind.

Auf keinen Fall gepfändet werden dürfen
 
  • unveräußerliche Sachen oder Rechte;
  • Eigentum der öffentlichen Hand und sonstiger öffentlicher juristischer Personen;
  • Gegenstände, deren Beschlagnahme einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen würde oder wegen ihrem geringen Verkaufswert wirtschaftlich nicht gerechtfertigt wäre;
  • besonders für die öffentliche Religionsausübung bestimmte Gegenstände;
  • Gräber;
  • für die Hauswirtschaft unentbehrliche Güter, die sich am ständigen Wohnsitz des Vollstreckungsschuldners befinden, sofern es sich nicht um eine Vollstreckung zum Zwecke der Bezahlung der betreffenden Anschaffung oder der Kosten für deren Reparatur handelt; sowie
  • für Behinderte unentbehrliche Hilfsmittel und Gegenstände zur Krankenpflege.
Ausgenommen von einer Pfändung, sofern es sich nicht um eine Vollstreckung zur Begleichung einer Schuld mit dinglicher Sicherheit handelt, sind Güter der öffentlichen Hand und sonstiger öffentlicher juristischer Personen, von privaten Vertragsunternehmen für öffentliche Arbeiten oder Dienstleistungen oder von gemeinnützigen juristischen Personen, die für die Verwirklichung gemeinnütziger Ziele besondere Auswirkungen haben. Ebenfalls von der Pfändung ausgeschlossen sind die Arbeitsmittel und für die Berufstätigkeit oder Berufsausbildung des Vollstreckungsschuldners unentbehrlichen Gegenstände, sofern
 
  • der Vollstreckungsschuldner sie nicht zur Pfändung angegeben hat;
  • die Vollstreckung der Bezahlung der Kosten ihrer Anschaffung oder der Kosten ihrer Reparatur dient;
  • sie nicht als materielle Vermögensgegenstände eines gewerblichen Unternehmens gepfändet wurden.
Unpfändbar sind
 
  • zwei Drittel des Arbeitseinkommens, des Lohns oder ähnlicher Bezüge des Vollstreckungsschuldners;
  • zwei Drittel der regelmäßig gezahlten Abgaben für Renten- und andere Sozialleistungen, Versicherungen, Unfall- oder Leibrenten sowie alle sonstigen Renten mit ähnlichem Charakter.

    Im letzteren Fall ist die Unpfändbarkeit begrenzt auf den Wert von höchstens drei nationalen Mindestlöhnen zum Zeitpunkt jeder Sicherstellung und beträgt mindestens einen nationalen Mindestlohn, wenn der Vollstreckungsschuldner keine anderen Einkünfte hat und die zu vollstreckende Forderung keine Unterhaltszahlung ist. Geld oder ein Bankguthaben auf einem Girokonto ist insgesamt bis zur Höhe eines nationalen Mindestlohns unpfändbar. Nach Prüfung der Höhe und Art der zu vollstreckenden Forderung sowie des Bedarfs des Vollstreckungsschuldners und seines Familienhaushalts kann der Richter ausnahmsweise für einen nach seinem Ermessen billigen Zeitraum den pfändbaren Teil des Einkommens absenken oder dieses sogar – für höchstens ein Jahr – von der Pfändung ausnehmen. Auf Antrag des Gläubigers und nach Prüfung der Höhe und Art der zu vollstreckenden Forderung sowie der Art der Lebensführung und des Bedarfs des Vollstreckungsschuldners und seines Familienhaushalts kann der Richter ebenso die Anwendung der oben beschriebenen Bestimmungen für die Unpfändbarkeit eines Teils des Bankguthabens aussetzen und den genannten Höchstbetrag auf einen nationalen Mindestlohn begrenzen, außer bei Renten- oder Sozialabgaben.

Gegenstand einer Vollstreckung können sein: Immobilien, bewegliche Güter, Erwerbsansprüche und -anwartschaften, Zulagen und Einkünfte, Bankguthaben, Gemeinschaftsgut, Anteile an Gesellschaften und gewerblichen Unternehmen.

Bei einer Kontenpfändung sind die Geldinstitute verpflichtet dem Vollstreckungsorgan innerhalb von 15 Tagen die Höhe der bestehenden Guthaben bzw. das Nichtvorhandensein eines Kontos oder Guthabens mitzuteilen. Die Pfändung auf ein Guthaben bei einem Institut, das gesetzlich zu dessen Führung berechtigt ist, erfolgt mittels Benachrichtigung, vorzugsweise durch elektronische Mitteilung oder per Gerichtsbescheid. Die Benachrichtigung ergeht unmittelbar an das Geldinstitut mit dem ausdrücklichen Vermerk, dass das bestehende Guthaben bzw. der Anteil des Vollstreckungsschuldners an diesem Guthaben ab dem Tag der Benachrichtigung gesperrt bleibt und Kontenbewegungen nur durch das Vollstreckungsorgan bis zur Höhe der zu vollstreckenden Schuld und der veranschlagten Vollstreckungskosten vorgenommen werden dürfen. Das Institut ist für die am Tag der Benachrichtigung bei ihm bestehenden Bankguthaben verantwortlich.

Dem Drittschuldner drohen bei einem Verstoß gegen seine Pflichten die gleichen Sanktionen wie dem Vollstreckungsschuldner, der für diese Funktionen benannt wird.
1. Allgemeine Verjährungsfrist

Die allgemeine Verjährungsfrist "prazo ordinário" beträgt gemäß Art. 309 Código Civil (CC) 20 Jahre. Hierunter fallen z.B. Schadensersatzansprüche aus vertraglicher Haftung.

2. Besondere Verjährungsfristen

In fünf Jahren verjähren

  • Ansprüche auf Zahlung vertraglicher oder gesetzlicher Zinsen (juros convencionais ou legais) und auf Dividendenzahlungen der Gesellschaften (dividendos das sociedades), Art. 310 Buchst. d CC;
  • Ansprüche auf sonstige regelmäßig wiederkehrende Leistungen (quaisquer outras prestações periodicamente renováveis), Art. 310 Buchst. g CC.

In zwei Jahren verjähren

  • Ansprüche von Kaufleuten in Bezug auf verkaufte Gegenstände an jemanden, der kein Händler ist oder diese auch nicht für den Handel vorsieht (Art. 317 Buchst. b 1. Alt. CC) ebenso wie die
  • Ansprüche derjenigen, die berufsmäßig ein Gewerbe ausüben, für die Lieferung der Waren oder Produkte, die Ausführung von Arbeiten und die Führung fremder Geschäfte (Art. 317 Buchst. b 2. Alt. CC);
In sechs Monaten verjähren
Gewährleistungsansprüche, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Mängelanzeige.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich an dem Tag zu laufen, ab dem das Recht geltend gemacht werden kann (Art. 306 Abs. 1 1. Halbsatz CC).

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen, wenn der Rechtsinhaber verhindert ist, sein Recht aufgrund von Täuschung des zur Leistung Verpflichteten auszuüben; die Verjährung wird dann in den letzten drei Monaten der Frist suspendiert (Se o titular não)
Die Verjährung wird unterbrochen

  • durch gerichtliche Vorladung oder Ankündigung einer Rechtshandlung, die die Absicht zur Ausübung des Rechts erkennen lässt ( z.B. Klageerhebung; Art. 323 Abs. 1 CC);
  • durch Anerkenntnis seitens des Schuldners Art. 325 CC.
GbRSociedade civil
Die GbR kann formlos gegründet werden. Die Eintragung in das Unternehmensregister ist zwar obligatorisch, sofern ein Unternehmen betrieben wird, sie hat aber keine rechtlichen Auswirkungen.

Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
oHGSociedade em nome colectivo (SNC)
Vertreten wird die durch Geschäftsführer (gerantes), Art. 192 CSC. Diese müssen aber auch persönlich haftende Gesellschafter (socios comanditados) sein.
Kommanditgesellschaft KGSociedade em comandita simples (SCS)
Vertreten wird die KG durch Geschäftsführer (gerantes), Art. 192 CSC. Diese müssen aber persönlich haftende Gesellschafter (socios comanditados) sein.

Kommanditisten (socios comanditarios) können durch den Gesellschaftsvertrag ausnahmsweise zur Vertretung ermächtigt werden oder aber Vertretungsmacht vom Geschäftsführer delegiert bekommen (Art. 470 CSC).
KG a.A.Sociedade em comandita por acções (SCA)
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien verbindet Elemente der Aktiengesellschaft (Sociedade anónima S.A.) und der Kommanditgesellschaft (Sociedade em comandita simples SCS) miteinander. Bei der KGaA handelt es sich um eine Aktiengesellschaft, die an Stelle eines Vorstandes über persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) verfügt.

Gemäß Art. 479 C.S.C. Sociedade em comandita por acções auf Aktien mindestens fünf Gesellschafter haben.

Die Kapitalstruktur der SCA ist zweigeteilt: Das sog. Gesamtkapital der SCA setzt sich aus dem Grundkapital der Kommanditaktionäre und den Vermögenseinlagen der Komplementäre zusammen. Das Grundkapital beträgt - wie in der portugiesischen AG - mindestens 50.000 €.
GmbHSociedade por Quotas Limitada (Lda.)
Bei der Sociedades por Quotas ist das Kapital in Gesellschaftsanteile aufgeteilt. Die Gesellschafter sind bis zur Höhe der gemäß Gesellschaftsvertrag vereinbarten Anteile gesamtverantwortlich.

Die Gesellschaftsform gestattet die Verbindung weniger Personen mit einem begrenzten Kapitalaufwand und die Beschränkung der Haftung der Gesellschafter auf dieses Kapital. Wegen dieser Eigenschaft der Haftungsbegrenzung, der einfachen Gründung und des einfachen Betriebes ist die Lda. die in Portugal meist verbreitete Gesellschaftsform.

Gemäß Art. 7 C.S.C. bzw. Art. 981 CC. hat die Gründung durch notariellen Vertrag zu erfolgen. Der Gründungsvertrag muss den allgemeinen Bestimmungen des Art. 199 C.S.C. genügen.

Portugal hat die Kapitalerfordernisse für die Gründung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung "Sociedade por Quotas” – umgangssprachlich oft "Limitada“ genannt – im April 2011 deutlich gesenkt: Die Gesellschafter können bei der Gründung zukünftig frei über die Höhe des Stammkapitals entscheiden. Bisher musste es mindestens 5000 € betragen.

Einzige Einschränkung ist, dass der Anteil am Kapital jeden Gesellschafters mindestens einen Euro betragen muss. Das eine Mehrpersonen GmbH "Sociedade por Quotas” ab zwei Euro.

Als weitere Erleichterung müssen die Gesellschafter nicht mehr schon zur Gründung der Gesellschaft mindestens 5000 € Kapital einzahlen, sondern haben die Möglichkeit, ihre Einlagen bis zum Ende des ersten Geschäftsjahres zu erbringen.

Mit dieser Maßnahme beabsichtigt der Gesetzgeber den Sprung ins Unternehmertum zu fördern und für mehr finanzielle Transparenz zu sorgen. Tatsächlich entspricht das Stammkapital einer Gesellschaft in den wenigsten Fällen der tatsächlichen Vermögenslage des Unternehmens und war schon bislang wenig aussagekräftig für ihre Bonität. Bei der Lda. ist das Kapital in Anteile aufgeteilt und die Gesellschafter sind bis zur Höhe ihrer vereinbarten Anteile am Gesellschaftskapital gesamtschuldnerisch.
1-Mann GmbHLimitada unipessoal por Quotas (Lda. unipessoal)
Sie entspricht der deutschen Einmann GmbH, also mit nur einem Gesellschafter (natürliche oder juristische Person), ansonsten wie die Limitada. Das bedeutet nach Senkung der Kapitalerfordernisse (siehe Lda.) , dass eine Einpersonen GmbH "Sociedade Unipessoal por Quotas” schon mit einem Euro gegründet werden kann
Aktiengesellschaft (AG)Sociedade anónima (S.A.)
Die portugiesische Aktiengesellschaft ist geregelt in den Artikeln 271 bis 464 CSC. Das Mindestkapital beträgt 50.000,00 EURO. Eine Eigenart des portugiesischen Aktienrechts ist, dass es zwei Organisationsmodelle für die Verwaltung der Aktiengesellschaft gibt. Nach dem zumeist anzutreffenden Aufsichtsratsmodell, das dem deutschen System ähnlich ist, besteht die S.A. aus Verwaltungsrat, Hauptversammlung, Aufsichtsrat und bei Börsennotierung einem Sekretär. Das seltener gewählte Direktionsmodell stammt aus dem angelsächsischen Recht und sieht als Organe der S.A. vor: die Direktion (oder das Direktorium), den Generalrat der Aktionäre (entspricht dem Aufsichtsrat), die Hauptversammlung und einen Wirtschaftsprüfer.

Handlungsorgan der traditionellen SA ist der Verwaltungsrat (conselho de administracao), der die Gesellschaft nach außen gesetzlich vertritt, Art. 405 CSC. Die Mitglieder des Verwaltungsrats vertreten gemeinsam. Es ist möglich innerhalb vom Verwaltungsrat gezogener Grenzen Verwaltungsratsmitgliedern Einzel- oder Mehrvertretungsmacht zu erteilen (administradores delegados). Die Direktoriums SA wird durch ihr Direktorium (direccao) vertreten.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Agrupamento Europeu de Interesse Económico (AEIE)
Eine AEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEESociedade europeia (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Das Gesetzbuch über Insolvenz und Unternehmenssanierung (Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas - nachstehend: Insolvenzgesetzbuch) ist die vornehmliche Rechtsgrundlage für Insolvenzen portugiesischer Unternehmen. Das Insolvenzgesetzbuch wurde als Gesetzesdekret Nr. 53/2004 verabschiedet, inzwischen jedoch mehrfach geändert.

Portugal will durch Verfahrensvereinfachungen weniger Bürokratie im Fall einer Insolvenz erreichen. Darüber hinaus wird der Sicherung der Unternehmensexistenz stets Priorität eingeräumt, der Erhalt von in Schwierigkeiten befindlichen Unternehmen bzw. die Wiedererlangung von deren unternehmerischer Leistungsfähigkeit sollen einer Liquidation vorgehen.

Vor diesem Hintergrund wurden zahlreiche Änderungen im Gesetzbuch über Insolvenz und Unternehmenssanierung (Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas) vorgenommen.

Das Gesetz Nr. 16/2012 (Lei n.º 16/2012 de 20 de abril - Procede à sexta alteração ao Código da Insolvência e da Recuperação de Empresas, aprovado pelo Decreto -Lei n.º 53/2004, de 18 de março, simplificando formalidades e procedimentos e instituindo o processo especial de revitalização) wurde am 20.4.2012 im portugiesischen Gesetzblatt (Diário da República, 1.ª série — N.º 79 — 20 de abril de 2012) veröffentlicht und tritt 30 Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.

Auch ein Gläubiger kann die Insolvenz eines portugiesischen Unternehmens (etwa einer portugiesischen AG oder GmbH) beantragen. Ein portugiesisches Unternehmen gilt grundsätzlich als insolvent, wenn es seinen Zahlungspflichten nicht mehr nachkommen kann oder wenn die Verbindlichkeiten der Gesellschaft signifikant höher liegen als das Gesellschaftsvermögen.

2. Anmeldung von Forderungen
In der Insolvenzerklärung wird ein Zeitraum von bis zu dreißig Tagen festgelegt, innerhalb dessen die Gläubiger die Zulassung ihrer Forderungen beantragen müssen. Soweit es sich um bekannte Gläubiger handelt, beginnt dieser Zeitraum mit dem Datum der Zustellung oder Unterrichtung des Gläubigers. Für sonstige Gläubiger wird die Frist um fünf Tage verlängert, und der Zeitraum beginnt mit dem Datum der Veröffentlichung der letzten Mitteilung im portugiesischen Amtsblatt (Diário da República) oder in einer überregionalen Zeitung mit großer Auflage.

3. Weiterführende Informationen / Insolvenzregister
Durch den Insolvenzbeschluss verliert das portugiesische Unternehmen grundsätzlich das Recht, über die Insolvenzmasse zu verfügen und diese zu verwalten. Diese Funktionen nimmt der Insolvenzverwalter wahr, wenn nicht gerichtlich anderweitig entschieden wird. Verletzt das portugiesische Unternehmen diese Bestimmungen, sind die Geschäfte grundsätzlich unwirksam.

4. Insolvenzregister
Das im Jahr 2004 eingerichtete elektronische Insolvenzregister Portugals enthält folgende Informationen:

 

  • Aktenzeichen des Insolvenzverfahrens
  • Angaben zur insolventen Partei
  • Angaben zum Insolvenzverwalter
  • Fristen für die Anmeldung der Forderungen
  • Angaben zum Treuhänder
  • Datum der Insolvenzerklärung.
Das elektronische Insolvenzregister enthält nur Daten zu den Insolvenzen, die seit seiner Einrichtung (2004) angemeldet wurden.

Die Einsichtnahme in das Register ist kostenlos.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Hilfreich ist bei der Recherche im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses das Online-Angebot des portugiesischen Handelsregisters (Portal da Impresa), bietet es doch einen englischsprachigen Zugang zum portugiesischen Handelsregister.

Auch eine Recherche über das Insolvenzregister Portugals ist gegebenenfalls hilfreich.  Im Falle eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens erhalten Sie wichtige Angaben für die Anmeldung von Forderungen, die etwa für den von einer Insolvenz seines portugiesischen Geschäftspartners betroffenen deutschen Gläubigers wichtig werden könnten.

Enthalten sind darin beispielsweise: Insolvenzverwalter mit Kontaktdaten, Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldung Termin und Ort der Gläubigerversammlung

Rechtsanwaltsgebühren
Jede Partei hat seine Rechtsanwaltskosten selbst zu tragen. Lediglich bei den Gerichtskosten erfolgt ein teilweiser Ausgleich.
Deutsch-Portugiesische Industrie- und Handelskammer
Câmara de Comercio e Indústria Luso-Alemã
Avenida da Liberdade 38-2°
1269 - 039 Lisboa

PORTUGAL
Tel.: +351 21 3211200
Fax: +351 21 3211220
E-Mail: infolisboa@ccila-portugal.com
Internet: www.ccila-portugal.com
 
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Embaixada da República Federal da Alemanha

Campo dos Mártires da Pátria, 38
1169-043 Lisboa

PORTUGAL
Tel.: +351 21 8810210
Fax: +351 21 8853846
E-Mail: info@lissabon.diplo.de
Internet: www.lissabon.diplo.de
APERC
Associação Portuguesa de Empresas de Gestão Recuperação de Creditos
Avenida da República, 48 - 2º Dir.º
1050 - 195 Lisboa

PORTUGAL
Telefone: 309 979 920
Fax: 217 976 350
E-Mail: geral@aperc.pt/
Internet: www.aperc.pt
Links:

    Quellenhinweis:
    BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.lissabon.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Portugiesische Industrie- und Handelskammer Lissabon, www.dtihk.pt  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der portugiesischen Justiz,

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