Auslandsinkasso: Schweden

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Schweden

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Schweden zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Schweden
Schweden
Konungariket Sverige
Königreich Schweden
Landkarte Schweden
Hauptstadt:
Staatsform:
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Einwohner:
Landessprachen:
Währung:
Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Stockholm
Parlamentarische Monarchie
450.295 km²
9,4 Mio
Schwedisch
Regional: Finnisch, Meänkieli, Samisch
1 SEK Schwedische Krone = 100 Öre
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UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
S
+46
Inkasso Rating Schweden
Inkasso Rating Schweden
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Schweden

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 30/100

Inkasso-Risiko Schweden
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
15%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Schweden – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten schwedischer Unternehmen Unternehmen ist sehr gut. Die Zahlungen erfolgen im Durchschnitt innerhalb von 30 Tagen. Verzögerungen sind in der Praxis selten. Bei börsennotierten Unternehmen ist der DSO mit 56 Tagen etwas höher.
  • Die schwedischen Gerichte sind recht effizient, wenn es darum geht, Streitigkeiten zeitgerecht zu lösen, aber das Eintreiben von Schulden durch vorgerichtliche Verhandlungen bleibt die effektivste Option.
  • Obwohl Sanierungssmodelle mit einer gesetzlichen Möglichkeit auf 75 % Abschreibung der Forderung bestehen, sind aufgrund von Rückforderungsmechanismen und Eigentumsvorbehaltregeln Sanierungsverfahren eher die Ausnahme. Die danach im Liquidationsverfahren festgelegten Prioritätsregeln machen es unwahrscheinlich, dass ungesicherte Gläubiger im Falle einer Liquidation einen Teil des Erlöses erhalten.
Hohe Inflation bremst die wirtschaftliche Erholung

Zu Beginn des Jahres war die schwedische Wirtschaft auf ein weiteres Jahr dynamischen Wachstums eingestellt, da sie sich noch immer vom Abschwung der Pandemie erholt hatte. Der Einmarsch Russlands in der Ukraine hat diese Aussichten jedoch dramatisch verändert. Die EU-Sanktionen gegen Russland und Belarus haben nur geringe direkte Auswirkungen auf die schwedische Wirtschaft. Im Jahr 2021 stammten nur 1 % aller schwedischen Einfuhren aus Russland und nur 1,3 % der gesamten Ausfuhren gingen dorthin. Die Hauptauswirkungen ergeben sich vielmehr aus den Exportblockaden, den Problemen in der Lieferkette und der geringeren Energieversorgung, die zu einem starken Anstieg der Weltmarktpreise, insbesondere für Energie und Lebensmittel, führten. Dadurch stieg die jährliche Inflationsrate in Schweden auf über 8 % (und könnte sogar noch höher ausfallen), den höchsten Stand seit 1991. Der Preisdruck untergräbt die Kaufkraft der privaten Haushalte. Im Jahr 2021 war ihr Konsum bereits schneller gewachsen als ihr verfügbares Einkommen, was einen Teil ihrer im ersten Jahr der Pandemie gebildeten Ersparnisse aufzehrte. Außerdem investieren die schwedischen Haushalte viel in die Finanzmärkte, die sich in letzter Zeit verschlechtert haben. Zusammen mit den steigenden Zinskosten wird dies ihren finanziellen Handlungsspielraum einschränken. Eine gewisse Unterstützung kommt von der Regierung, die die Steuer auf Kraftstoffe zwischen Juni und Oktober 2022 vorübergehend gesenkt hat. Darüber hinaus wurden Ausgleichszahlungen für Autobesitzer und - in bestimmten Gebieten - für Strom eingeführt. Ein weiterer stabilisierender Faktor ist die gute Verfassung des schwedischen Arbeitsmarktes. Die Arbeitslosenquote ist weiterhin rückläufig und hat fast das Niveau vor der Pandemie erreicht. Dies verschafft den Arbeitnehmern eine bessere Position bei der Forderung nach höheren Löhnen. Dennoch dürfte dies nicht verhindern, dass sich der Konsum der privaten Haushalte verlangsamt oder sogar zurückgeht. Um die Inflationserwartungen zu stabilisieren, hat die Riksbank ihren Leitzins zwischen Januar und Juli um 75 Basispunkte angehoben. Für den Rest des Jahres sind weitere Zinserhöhungen - im Umfang von insgesamt 125 Basispunkten - geplant, und 2023 sollen weitere folgen, allerdings in kleineren Schritten. Darüber hinaus wird die Riksbank ihre Vermögensbestände in der zweiten Jahreshälfte schneller abbauen als bisher angekündigt. Die stark steigenden Zinssätze machten auch privaten Häuslebauern mit variablen Hypotheken zu schaffen, da die meisten Hypothekenverträge in Schweden mit variablen Zinskonditionen ausgestattet sind. Seit Herbst 2021 sind die Hauspreise rückläufig, da sich immer weniger Menschen ein Haus leisten können. Aufgrund des Mangels an Arbeitskräften und Baumaterialien sind die Baukosten in den letzten Jahren spürbar gestiegen. Die Bautätigkeit dürfte sich daher in diesem Jahr stabilisieren, anstatt zu wachsen. Auch der Außenhandel wird sich etwas ungünstiger entwickeln. Die Warenexporte dürften aufgrund von Problemen in der Lieferkette, Handelshemmnissen und einer geringeren Auslandsnachfrage langsamer zunehmen. Dennoch dürften die ausländischen Touristen in diesem Sommer stärker zurückkehren. Während die privaten Investitionen in der zweiten Jahreshälfte 2022 gedämpft bleiben dürften, werden die öffentlichen Investitionen eine gewisse Unterstützung bieten, da die Regierung beschlossen hat, in diesem Jahr ein "Reformpaket" in Höhe von 74 Mrd. SEK (0,9 % des BIP) umzusetzen, das Investitionen in den Klimawandel, die Digitalisierung und die Stärkung des Sozialsystems umfasst. Einige dieser Maßnahmen werden mit der EU-Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit kombiniert, die Auszahlungen für Schweden in Höhe von 0,2 % des BIP vorsieht.
Fast zurück zu einem Zwillingsüberschuss

Der Leistungsbilanzüberschuss des Landes dürfte in diesem Jahr leicht schrumpfen, da der Rückgang des Überschusses im Warenhandel, der mit teureren Importen zusammenhängt, nicht durch einen höheren Überschuss im Dienstleistungshandel in Verbindung mit höheren Investitionseinnahmen aus dem Ausland ausgeglichen wird. Der gesamtstaatliche Haushaltssaldo wird aufgrund der Verlangsamung des Wirtschaftswachstums und höherer Verteidigungsausgaben sowie geplanter stärkerer Maßnahmen zur Unterstützung der privaten Haushalte weiterhin ein geringes Defizit aufweisen. Dennoch dürfte die Staatsverschuldung weiter zurückgehen und sehr niedrig bleiben.
Erste Ministerpräsidentin bringt Schwedens NATO-Beitritt auf den Weg

Die Sozialdemokratin Magdalena Andersson ist die erste weibliche Ministerpräsidentin Schwedens. Sie trat die Nachfolge von Stefan Löfven gegen Ende seiner 2018 begonnenen vierjährigen Amtszeit an, nachdem seine Mitte-Links-Minderheitsregierung im November 2021 zerbrochen war. Er trat nach monatelangen Koalitionsstreitigkeiten zurück und machte Platz für seine Parteikollegin und ehemalige Finanzministerin Magdalena Andersson. Seitdem führt Andersson eine sozialdemokratische Minderheitsregierung (die Sozialdemokratische Partei, SDP, hat 100 von 349 Sitzen im Parlament). Die Regierung wird passiv von der sozialliberalen Zentrumspartei (31 Sitze), der Linkspartei (27 Sitze) und der Grünen Partei (16 Sitze) unterstützt. Der Einmarsch Russlands in der Ukraine war der erste Prüfstein für die neue Regierung. Geopolitisch gesehen hat Schweden seit dem 19. Jahrhundert eine lange Tradition der Neutralität. Jahrhundert eine lange Tradition der Neutralität. Schweden ist daher eines der sechs EU-Länder, die nicht der NATO angehören, aber enge Beziehungen zu dieser Organisation unterhalten. Seit dem Beginn der Invasion änderte sich die öffentliche Meinung von der Befürwortung der Neutralität hin zum Beitritt zur NATO (parallel zur Situation in Finnland).

Daher beantragte Schweden am 18. Mai 2022 offiziell den Beitritt zur Organisation, und die NATO unterzeichnete das Beitrittsprotokoll Anfang Juli 2022. Allerdings müssen die Parlamente aller NATO-Mitglieder diesen Schritt noch bestätigen, was bis zu einem Jahr dauern kann. Die Bestätigung ist ziemlich sicher, sobald Schweden eine Einigung mit der Türkei erzielt hat (Schweden wird seine Waffenembargos gegen die Türkei aufheben und seine Gesetze gegen militante kurdische Aktivisten, die die Türkei als Terroristen betrachtet, verschärfen), die sich diesem Schritt zunächst widersetzt hatte. Um eine weitere Eskalation der geopolitischen Spannungen zwischen den nordischen Ländern und Russland zu vermeiden, kündigten Finnland und Schweden an, dass sie keine NATO-Stützpunkte oder Atomwaffen auf ihrem Gebiet beherbergen werden. Die nächsten Parlamentswahlen finden am 11. September 2022 statt. Anderssons SDP liegt in den Umfragen mit 11 Punkten Vorsprung vor der nächsten Partei klar in Führung. Andersson könnte also im Amt bleiben und eine weitere Mitte-Links-Koalition bilden.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Gesetzliche Grundlagen für die Durchführung von Inkassoverfahren ist das schwedische Inkassogesetz Inkassolag (1974:182). Hiernach ist die Ausübung von Inkassotätigkeiten grundsätzlich erlaubnispflichtig. Inkassounternehmen müssen gemäß §§ 2 und 3 Inkassolag (1974:182) zugelassen werden. Ein Inkassounternehmen erhält die entsprechende Zulassung, wenn erwiesen ist, dass zumindest eine natürliche Person in der Geschäftsleitung des Inkassounternehmens über die entsprechende Sachkunde und Urteilsvermögen verfügt. Schwedische Rechtsanwälte (Advokat) können Inkassoverfahren durchführen ohne gesondert zugelassen zu sein.

Gemäß § 13 Inkassolag (1974:182) ist  staatliche Datenschutzamt Datainspektionen, die zuständige Aufsichtsbehörde. Es überwacht Inkassounternehmen und Unternehmen die Kreditauskünfte erstellen. Datainspektionen ist eine zentrale Verwaltungsbehörde. Ihre Aufsicht soll sicherstellen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten zu keinem unverhältnismäßigen Eingriff in die persönliche Integrität des Einzelnen führt.

Datainspektionen beurteilt, ob die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind und überprüft, ob Inkassounternehmen die gebotene Inkassomoral befolgen, ein korrektes und seriöses Verhalten den Schuldnern gegenüber einhalten. Beispielsweise dürfen Verzeichnisse, die von Inkassounternehmen geführt werden, keine Beurteilungen über natürliche Personen enthalten. Die Kontrolle erfolgt durch regelmäßige Überprüfung der Inkassounternehmen  durch die Aufsichtsbehörde.

Auf der Internetseite von Datainspektionen kann das Verzeichnis aller zugelassenen Inkassounternehmen eingesehen werden. Eine entsprechende Liste der schwedischen Anwälte (Advokat) kann bei der schwedischen Rechtsanwaltskammer "Sveriges Advokatsamfund" eingesehen  werden.

Der schwedische Inkassoverband Svensk Inkasso ist eine gemeinsame Branchenorganisation der Inkassounternehmen auf dem schwedischen Inkassomarkt. Der Inkassoverband wurde 2007 gegründet und nimmt die Interessen seiner Mitgliedsunternehmen wahr.  Darüber hinaus arbeitet Svensk Inkasso für die Einhaltung der Inkassomoral und der gesetzlichen Bestimmungen durch die Inkassounternehmen.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Nach schwedischem Recht ist eine Forderung zu dem Termin fällig, den die jeweiligen Parteien miteinander vereinbart haben. Wurde keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Forderung getroffen, so hat die Zahlung dann zu erfolgen, wenn der Gläubiger diese verlangt.

Der Verzugszins ist im schwedischen Zinsgesetz "Räntelag" (1975:635) geregelt. Die europäische Richtlinie 2000/35 EG wurde in Schweden im Jahr 2002 durch eine Änderung des Räntelag umgesetzt. Haben Gläubiger und Schuldner eine Vereinbarung über die Fälligkeit einer Forderung getroffen, so kann der Gläubiger Verzugszinsen ab Fälligkeit der Rechnung verlangen.

In allen anderen Fällen können gemäß § 4 Räntelag, Verzugszinsen auf die Forderung erst 30 Tage nach Rechnungsstellung geltend gemacht werden. Der Verzugszinssatz für das Jahr berechnet sich gemäß § 6 Räntelag mit acht Prozentpunkten über dem schwedischen Basiszinssatz "Referensränta". Die schwedische Zentralbank setzt den Basiszinssatz halbjährlich fest.

3. Inkassokosten
Gesetzliche Grundlagen sind hier das schwedische Inkassogesetz "Inkassolag" (1974:182), die schwedische Inkassoverordnung "Inkassoförordningen" (1981:956) und das Gesetz über die Entschädigung für Inkassogebühren "Lag (1981:739) om ersättning för inkassokostnader mm.".

Gemäß dem schwedischen Gesetz über die Entschädigung für Inkassogebühren kann der Gläubiger dem Schuldner im schriftlichen Inkassoverfahren Gebühren in Höhe von maximal 160 Schwedischen Kronen auferlegen. Sollte das Inkassoverfahren nicht erfolgreich verlaufen, kann die Inkassogebühr in Höhe von 160 Kronen auch im Mahnverfahren, beziehungsweise einem anschließenden streitigen Verfahren geltend gemacht werden.

Die Kosten für den Gläubiger im Inkassoverfahren legen die Inkassounternehmen selbständig fest, regelmäßig orientieren sich die Kostenordnungen der Inkassounternehmen an der Höhe der einzutreibenden Forderung. Die Kosten für den Gläubiger überschreiten oft die Gebühr, die dem Schuldner von Gesetzes wegen auferlegt werden Kosten, die die gesetzlich vorgesehenen Gebühren in Höhe von 160 Kronen überschreiten sind vom Gläubiger zu tragen.

Eine Mahngebühr kann der Gläubiger nur dann verlangen, wenn dies vertraglich mit dem Schuldner vereinbart wurde. Die Mahngebühr darf gemäß § 2 Lag (1981:739) om ersättning för inkassokostnader mm. 50,00 Kronen per Forderung und Mahnung betragen.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Eine Forderung, die ein schwedischer Schuldner nicht begleicht, landet im Zwangsvollstreckungsregister Kronofogden. Das Register ist öffentlich, wer etwas über die finanzielle Lage einer natürlichen oder juristischen Person erfahren will, kann somit eine Anfrage an das Register stellen. Personen und Unternehmen, die in diesem Register geführt werden, erfahren naturgemäß eine erhebliche Beeinträchtig ihrer Kreditwürdigkeit.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem schwedischem Recht
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, bei internationaler Zuständigkeit schwedischer Gerichte gegen den schwedischen Schuldner ein Mahnverfahren gemäß schwedischem nationalem Recht einzuleiten.

Das Mahnverfahren ist hier im Gesetz über Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung Lag (1990:746) om betalningsföreläggande och handräckning geregelt. Zuständige Behörde für den Erlass eines Mahnbescheids ist in Schweden das Amt für Beitreibung (Kronofogdemyndigheten). Zur Zeit kostet das Ersuchen eines Mahnbescheids 300 Kronen. Kronofogdemyndigheten, das Amt für Beitreibung und Vollstreckung regelmäßig mit Kronofogden abgekürzt , ist eine der Regierung unterstellte, unabhängige Behörde. Zu den Hauptaufgaben des Kronofogden gehören das Mahnverfahren, die Beitreibung und Vollstreckung, Konkursaufsicht und Schuldsanierung für natürliche Personen.

3. Sofortiger Konkursantrag
Nach erfolgloser Durchführung des Mahn- und Inkassoverfahrens kommt alternativ ein Konkursantrag "Konkursansökan" als effektive Maßnahme zum Forderungseinzug in Betracht. In der Regel wird der Konkursantrag schon im außergerichtlichen Inkassoverfahren angedroht. Gesetzlich geregelt ist der Konkursantrag im schwedischen Konkursgesetz "Konkurslagen 1987:672". Laut Kapitel 2 § 9 Konkurslagen wird ein Schuldner als insolvent betrachtet, wenn er eine fällige Schuld nach Mahnung nicht innerhalb einer Woche bezahlt und der Gläubiger drei Wochen nach Ablauf der Wochenfrist beantragt hat, den Schuldner in Konkurs zu versetzen und die Schuld zum Zeitpunkt des Antrags noch immer nicht beglichen ist.
1. Gerichtskosten
Gemäß Kapitel 18 § 1 der schwedischen Prozessordnung "Rättegångsbalk" - SFS 1942:740  trägt grundsätzlich die unterlegene Partei die Kosten der Rechtsverfolgung der obsiegenden Partei. Zu diesem Grundsatz werden in den folgenden Vorschriften jedoch zahlreiche Ausnahmen gemacht. Auch eine Kostenteilung oder eine Verurteilung jeder Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten ist möglich, Kapitel 18 § 4 schwedische Prozessordnung.

2. Anwaltsgebühren
Eine gesetzliche Honorarordnung für Rechtsanwälte besteht in Schweden nicht. Eine Richtschnur bieten allerdings die von der schwedischen Rechtsanwaltskammer "Advokatsamfundet" herausgegeben Verhaltensgrundsätze, die die Kammer in englischer Sprache in ihrem Internetauftritt veröffentlicht hat. Nach Ziffer 4 dieser Verhaltensgrundsätze müssen die in Rechnung gestellten Honorare angemessen sein.

Die Angemessenheit der Vergütung kann sich beispielsweise aus einer Vereinbarung mit dem Mandanten, dem Umfang sowie der Komplexität und Wichtigkeit der Sache oder auch dem besonderen Sachverstand des Rechtsanwaltes ergeben. Außer bei Vorliegen ganz besonderer Umstände ist die Vereinbarung von Erfolgshonoraren nach den Verhaltensgrundsätzen nicht erlaubt.
1. Vollstreckbarerklärung
Die Vollstreckung aus einem europäischen Vollstreckungstitel kann direkt bei dem schwedischen Amt für Beitreibung "Kronofogdemyndigheten" beantragt werden. 

Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Schweden muss der Vollstreckungsantrag an das Berufungsgericht in Stockholm "Svea hovrätt" gestellt werden. Im Vollstreckungsverfahren wird regelmäßig die Übersetzung des Titels ins Schwedische verlangt. 

2. Zwangsvollstreckung
Damit Eigentum gepfändet werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Das Eigentum muss
  • dem Schuldner gehören,
  • übertragbar sein,
  • einen Vermögenswert besitzen.
Durch eine Pfändung kann grundsätzlich Eigentum von beliebiger Art beschlagnahmt werden. Es können sowohl Grundstücke als auch bewegliches Eigentum in Frage kommen.

Unter beweglichem Eigentum sind nicht nur bewegliche Vermögen (z. B. Autos, Schiffe und Inventar) , sondern auch Forderungen (z. B. Bankguthaben) und Rechte unterschiedlicher Art (z. B. Nutzungsrechte oder Nachlassanteile) zu verstehen.

Auch Löhne, Gehälter, Renten usw. können gepfändet werden.

Bestimmtes Eigentum ist nicht pfändbar. Das ist der Fall bei unpfändbarem Eigentum. Zum unpfändbaren Eigentum gehören zum Beispiel:
  • Bekleidung und andere Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Schuldners von angemessenem Wert;
  • Möbel, Haushaltsgeräte und andere für einen Haushalt und dessen Unterhaltung unentbehrliche Geräte;
  • Arbeitsgerätschaften und andere Ausrüstung, die für die Berufsausübung oder -ausbildung des Schuldners erforderlich sind;
  • persönliche Habe, z. B. Orden und Auszeichnungen für sportliche Leistungen, die für den Schuldner einen so hohen persönlichen Wert darstellen, dass ihre Pfändung unbillig wäre.

Eigentum kann auch durch besondere Vorschriften vor einer Pfändung geschützt sein. So z. B. der Schadenersatz. Erhält der Schuldner Schadenersatz aufgrund eines Personenschadens, einer Freiheitsberaubung, falscher Anschuldigung, Beleidigung usw., dürfen die Gelder vor deren Auszahlung nicht gepfändet werden. Nach der Auszahlung darf der Schadenersatz nicht gepfändet werden, wenn die Mittel vom übrigen Vermögen getrennt gehalten werden und der Schadenersatz der Befriedigung eines weiterhin bestehenden Unterhaltsanspruchs dient. Soll durch den Schadenersatz ein anderweitiger Ausgleich geschaffen werden, z. B. Schmerzensgeld, darf er frühestens zwei Jahre nach dem Tag der Auszahlung gepfändet werden.

Bei der Lohnpfändung darf von dem Lohn nur der Teil beschlagnahmt werden, der den für den Unterhalt des Schuldners und seiner Familie nötigen Betrag übersteigt.

Nach der Pfändung des Eigentums darf der Schuldner über das Eigentum nicht in der gleichen Weise verfügen wie zuvor. Der Schuldner darf nicht zum Schaden des Antragstellers über das Eigentum durch Überlassung oder in anderer Weise verfügen, wenn das Amt für Beitreibung nach der Anhörung des Antragstellers nicht dieses aus besonderen Gründen gestattet.

Wer unrechtmäßig über gepfändetes Eigentum verfügt, macht sich strafbar.

Dritte müssen in einer Pfändungssache Auskunft geben, inwieweit der Schuldner gegen sie eine Forderung oder ähnliches hat, die für die Beurteilung, ob der Schuldner pfändbares Eigentum besitzt, von Bedeutung sein könnte. Eine Auskunftspflicht haben auch Dritte, die z. B. durch eine Pfändung oder Hinterlegung im Besitz von Eigentum des Schuldners sind. Eine Bank muss z. B. über Bankguthaben, Bankschließfächer oder Eigentum des Schuldners, das die Bank in offener Verwahrung hat, informieren. Auch dem Schuldner nahestehende Personen sind zur Auskunft verpflichtet.
Auskünfte von Dritten können mündlich oder schriftlich beantragt werden, und, falls notwendig, können Dritte zur Vernehmung vorgeladen werden. Als Zwangsmittel sind Geldstrafen und Haft möglich.
"Preskriptionslag" SFS 1981:130 vom 29.1.1981 ist die Verjährung von Forderungen geregelt. Darüber hinaus finden sich Verjährungsbestimmungen in einer Reihe weiterer Gesetze und Verordnungen.

1. Allgemeine Verjährungsfrist

Die allgemeine Verjährungsfrist in Schweden beträgt zehn Jahre. Sie beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, d.h. bei Verträgen mit deren Abschluss (§ 2 Preskriptionslag). Sie gilt für alle Ansprüche, für die nicht spezielle Verjährungsfristen Anwendung finden.

2. Besondere Verjährungsfristen

In drei Jahren verjähren
gemäß § 2 Abs. 2 Preskriptionslag Forderungen von Gewerbetreibenden gegen Konsumenten, die sich auf Waren oder Dienste beziehen, die ein Gewerbetreibender im Rahmen seiner berufsmäßigen Tätigkeit dem Konsumenten zu dessen hauptsächlich persönlichen Gebrauch geliefert bzw. geleistet hat , z.B. Forderungen aus Einkauf von Haushaltsartikeln und anderer für den Privatverbrauch bestimmter Waren, Forderungen aus geleisteten Reparaturarbeiten); die dreijährige Frist gilt nicht, wenn für die Forderung ein Schuldschein ausgestellt wurde, in diesem Fall gilt die zehnjährige Frist gemäß § 2 Abs. 1 Preskriptionslag.

In zwei Jahren verjähren
  • Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt.
  • Gewährleistungsansprüche aus Werkverträgen: Da der Werkvertrag in Schweden nicht gesetzlich geregelt ist, finden – sofern die Parteien keine besonderen Vereinbarungen getroffen haben oder Spezialgesetze greifen – die Bestimmungen über die Gewährleistung beim Kauf analog Anwendung.
3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährung beginnt gem. § 2 Abs. 1 Preskriptionslag grundsätzlich mit der Entstehung des Anspruchs

4. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen
  • wenn der Schuldner Zahlung verspricht, Zinsen oder Raten zahlt oder die Forderung in sonstiger Weise gegenüber dem Gläubiger anerkennt. Die neue Frist beginnt gemäß § 2 Preskriptionslag von dem Tag, an dem die Verjährung unterbrochen wurde erneut zu laufen;
  • wenn der Schuldner vom Gläubiger eine schriftliche Mahnung oder eine schriftliche Forderungserinnerung erhält; die neue Frist gemäß § 2 Preskriptionslag läuft von dem Tag an, an dem die Verjährung unterbrochen wurde;
  • wenn der Gläubiger gegen den Schuldner ein gerichtliches Verfahren einleitet, oder er seine Forderung bei einer Vollstreckungsbehörde , im Rahmen eines Schiedsverfahrens , Konkursverfahrens oder einer Verhandlung über einen öffentlichen Vergleich geltend macht; die neue Frist gemäß § 2 Preskriptionslag läuft ab dem Tag der Beendigung des gerichtlichen Verfahrens.
EinzelfirmaEnskild firma (EF)
Die Gründung einer schwedischen Einzelfirma erfolgt durch eine volljährige, natürliche Person / Privatperson. Diese muss nicht zwingend in Schweden ansässig sein, muss dann aber einen Vertretungsbevollmächtigten benennen, der seinen Wohnsitz in Schweden hat.<

Die Registrierung der Einzelfirma erfolgt auf freiwilliger Basis seit dem 01.07.2004 beim schwedischen Unternehmensregister "Bolagsverket". Im Fall der Eintragung wird der Name der Firma für den Gebrauch durch andere geschützt. Der Namensschutz gilt aber nur innerhalb der Region  in der die Firma ihren Sitz hat.

Die Vertretung der schwedischen Einzelfirma erfolgt durch den persönlich und unbeschränkt haftenden Inhaber. Dieser haftet auch allein für die Firma.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Enkelt bolag
Die Vertretung der schwedischen Einzelfirma erfolgt durch den persönlich und unbeschränkt haftenden Inhaber. Dieser haftet auch allein für die Firma. Die schwedische einfache Gesellschaft besitzt keine eigene Firma. Die Registrierung der schwedischen einfachen Gesellschaft erfolgt daher durch Aufnahme aller Gesellschafter in das Handelsregister Unternehmensregister "Bolagsverket".

Alle Gesellschafter haften persönlich und unbeschränkt als Gesamtschuldner für die Gesellschaft.

Vergleichbar mit der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).
oHGHandelsbolag (HB)
Die schwedische offene Handelsgesellschaft ist eine eigenständige juristische Person. Zur Gründung bedarf es mindestens zwei Gesellschafter.

Für die offene Handelsgesellschaft ist die Registrierung beim Handelsregister erforderlich. Beim Handelsregister erhält die Handelsgesellschaft ihre Registernummer zugeteilt. Durch den Eintrag der Gesellschaft wird der Name der Gesellschaft geschützt. Im Namen der Gesellschaft muss entweder der Ausdruck "handelsbolag" oder das Kürzel HB erscheinen. Der Namensschutz ist auf die Region, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat, begrenzt.

Die schwedische offene Handelsgesellschaft muss mindestens aus zwei Gesellschafter bestehen, die jeweils allein vertretungsberechtigt für die Gesellschaft sind, es sei denn, es gibt anderweitige Absprachen und Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag.
Komanditgesellschaft KGKommanditbolag (KB)
Die schwedische Kommanditgesellschaft muss beim Handelsregister eingetragen und registriert werden.
Die schwedische Kommanditgesellschaft ist eine Variante der offenen Handelsgesellschaft. Im Unterschied zu der schwedischen offenen Handelsgesellschaft gibt es neben den persönlich und unbeschränkt haftenden Komplementären weitere Kommanditisten, die nur beschränkt in Höhe ihrer Einlage in das Gesellschaftsvermögen haften.

Die schwedische Kommanditgesellschaft ist im übrigen äquivalent zu der deutschen Gesellschaftsform der Kommanditgesellschaft
Wirtschaftliche VereinigungEkonomisk förening
Die schwedische wirtschaftliche Vereinigung ist eine juristische Person, die aus mindestens drei natürlichen oder drei juristischen Personen besteht.

Durch die Eintragung im Handelsregister wird der Name der Vereinigung in ganz Schweden geschützt vor dem Gebrauch durch andere.

Jedes Mitglied zahlt zu Beginn der Mitgliedschaft eine bestimmte Einlage sowie in der Regel einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft ist jedoch kein Mindeststartkapital zur Gründung erforderlich.

Die Vereinigung ist zur Buchführung verpflichtet und sollte auch einen Jahresabschluss vorweisen können. Jedoch sind nur größere Vereinigungen verpflichtet, ohne weitere Aufforderung den Jahresabschluss mit dem Bericht des Revisors beim Unternehmensregister "Bolagsverket" einzureichen.

Die Mitglieder einer schwedischen wirtschaftlichen Vereinigung sind für Schulden der Vereinigung persönlich nicht haftbar zu machen und haben außer der zu zahlenden Einlage keine weiteren Verpflichtungen.

Die Auflösung einer Vereinigung erfolgt nicht einfach durch die Löschung der Eintragung im Handelsregister. Vielmehr muss dies durch Fusion, Konkurs oder Liquidation der Vereinigung erfolgen.
GmbHEine schwedische GmbH gibt es nicht.
Aktiengesellschaft (AG)Aktiebolag (AB)
Es wird der nicht börsenfähigen AG (privata aktiebolag) und der börsenfähigen  (publika aktiebolag) unterschieden.

Die AB ist die einzige Form der Kapitalgesellschaft in Schweden. Häufig wird sie auch von kleineren und mittelständischen Unternehmen als Gesellschaftsform genutzt da die Gesellschaftsform der GmbH, im Gegensatz zu Deutschland, nicht existiert.

Es ist zwischen der nicht börsenfähigen AG (AB) und der börsenfähigen Publikums-AG (AB publ) zu unterscheiden.

Als Mindestkapital einer privaten Aktiengesellschaft ist darüber hinaus eine Summe von 100.000,- SEK (ca. 11.000,- €) erforderlich. Zur Gründung einer Publikums-AB ist mindestens die Summe von 500.000,- € SEK (ca. 55.000,- €) erforderlich.

Zur Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist die Eintragung in das Unternehmensregister "Bolagsverket" erforderlich. Durch die Eintragung wird der Name der Aktiengesellschaft im ganzen Land geschützt, nicht nur innerhalb einer Region. Als weitere Eintragungsvoraussetzung im Handelsregister muss ein anerkannter oder autorisierter Revisor den Auftrag zur Buchführung angenommen haben.

Die Gründung einer schwedischen Aktiengesellschaft ist auch durch eine Einzelperson möglich (sog. Ein-Mann-Gründung), und kann auch durch einen deutschen Staatsbürger erfolgen. Nicht zwingend erforderlich ist Wohnsitz der Gründungsperson in Schweden. Es muss lediglich einen Zustellungs- und Empfangsbevollmächtigter mit Wohnsitz in Schweden geben.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Europeiska ekonomiska intressegrupperingar
Eine EEIG muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEuropeiskt bolag (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEEuropeiska kooperativa föreningar (SCE)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Das schwedische Konkursgesetz (Konkurslag - SFS 1987:672 ) sieht eine natürliche oder juristische Person als insolvent an, wenn der Schuldner seine Verbindlichkeiten nicht nur zeitweise nicht begleichen kann. Grundlage für Sanierungsverfahren ist insbesondere das Unternehmensreorganisationsgesetz (Lag om företagsrekonstruktion - SFS 1996:764).

Der Insolvenzantrag wird bei dem Gericht gestellt, in dessen Bezirk der Schuldner seinen Wohnsitz hat oder, im Falle eines Unternehmens, in dessen Bezirk der Schuldner niedergelassen ist. Der Antrag kann vom Schuldner oder von einem Gläubiger gestellt werden. Im Insolvenzverfahren sind grundsätzlich die schwedischen Amtsgerichte (tingsrätter) zuständig. Das Gericht entscheidet über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und bestellt einen Insolvenzverwalter. Der Eröffnungsbeschluss muss im offiziellen staatlichen schwedischen Amtsblatt "PoIT, Post- och Inrikes Tidningar" (PoIT, Post- und Inlands-Zeitungen) und in einer oder mehreren regional erscheinenden Zeitungen veröffentlicht werden.

2. Anmeldung von Forderungen
Das Konkursverfahren über ein schwedisches Unternehmen kann auch auf Antrag eines Gläubigers eingeleitet werden. Der Konkursantrag an das jeweilige Gericht erster Instanz "tingsrätt" muss unter anderem Informationen zur Forderung und den näheren Umständen des Falles enthalten. Eine eingehende Beschreibung des schwedischen Insolvenzverfahrens bietet der schwedische Gerichtsdienst "Sveriges Domstolars". Wenn das Gericht es für erforderlich hält, dass die Gläubiger ihre Forderungen einzeln anmelden und nachweisen, wird es den diesbezüglichen Beschluss unter anderem in bestimmten schwedischen Zeitungen veröffentlichen. Diese Veröffentlichung enthält auch das Datum der letztmöglichen Forderungsanmeldung durch die Gläubiger. Der vom Gericht festzulegende Zeitraum der Forderungsanmeldung soll zwischen vier und zehn Wochen betragen, Kapitel 9 § 2 Konkurslag

3. Weitere Informationen
Hinweise auf einen bestehenden Konkurs einer im Unternehmensregister "Bolagsverket" registrierten Gesellschaft kann man kostenlos über die Status Statusmeldung des Unternehmens finden.

In der Online-Suche "Sökning" des schwedischen Unternehmensregisters "Bolagsverket"  ist die Organisationsnummer des Unternehmens, der Unternehmensname (Firma) und Firmentyp, die Gesellschaftsform und der Status des Unternehmen kostenlos abrufbar. Weiterführende Informationen übersendet Bolagsverket kostenpflichtig - zum Teil nur in schwedischer, teilweise auch in deutscher oder englischer Sprache.

4. Insolvenzregister
Das schwedische Unternehmensregister "Bolagsverket" verwaltet eine Reihe von Registern, die Informationen zu eingetragenen Gesellschaften enthalten. Das schwedische Unternehmensregisteramt unterhält kein einheitliches Register über natürliche und juristische Personen, die für insolvent erklärt wurden. Das Amt verwaltet ein Register, in das natürliche Personen und Vermögensmassen eingetragen werden, die für insolvent erklärt wurden. Informationen über Unternehmen, die in Insolvenz gefallen sind, werden dagegen in unterschiedlichen Unternehmensregistern eingetragen, die durch das schwedische Unternehmensregisteramt geführt werden. Der Zugang zu Informationen über natürliche Personen, Vermögensmassen und Unternehmen in den Registern des schwedischen Unternehmensregisteramts ist über eine Internet-Suchmaschine möglich.

Das Insolvenzregister enthält Informationen zu Unternehmen, natürlichen Personen und Vermögensmassen in unterschiedlichen Phasen der Insolvenz. Grob gesagt, umfasst das Register die folgenden Informationen:

  • Datum, an welchem das Insolvenzverfahren eingeleitet wurde
  • Name des zuständigen Gerichts
  • Name, Anschrift und Registernummer/Personennummer des Insolvenzschuldners
  • Stand des Verfahrens
  • Name und Anschrift des Insolvenzverwalters

In das Register werden ausschließlich Informationen der Gerichte aufgenommen. Die Informationen werden an dem Tag eingegeben, an dem sie dem schwedischen Unternehmensregisteramt durch das Gericht mitgeteilt werden. Wenn eine natürliche Person für insolvent erklärt wird, werden die entsprechenden Informationen in das Unternehmensregister aufgenommen, in dem diese Person eingetragen sein könnte.

Wenn die Informationen telefonisch über das schwedische Unternehmensregisteramt abgerufen werden, ist dies kostenlos. Für schriftliche Informationen muss meistens eine Gebühr entrichtet werden.

Es kann sich jeder per Post, per E-Mail oder telefonisch mit dem schwedischen Unternehmensregisteramt in Verbindung setzen, um Informationen zu erhalten. Die Suchmaschine ermöglicht eine Suche im Register über die Eingabe des Firmennamens, des Namens der natürlichen Person, der Registernummer oder der Personennummer.
Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Schweden insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Schweden gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Um nicht mit bereits insolventen schwedischen Partnern Geschäfte zu machen, lohnt es sich die schwedische Unternehmensregisterbehörde "Bolagsverket" zu konsultieren. Diese Behörde führt nämlich das schwedische Konkursregister "konkursregisteret". Das Konkursregister selbst erfasst nur natürliche Personen, Angaben zum Konkurs von Unternehmen sind im Unternehmensregister vermerkt.

Ein Hinweis auf eine bestehenden Insolvenz findet sich bei im Unternehmensregister registrierten Gesellschaften bereits in der kostenlos  abrufbaren Online-Suche "Sökning" bei der Statusmeldung des Unternehmens im Unternehmensregister.

Noch mehr Sicherheit erlangt der deutsche Vertragspartner, wenn er sich vom Bolagsverket kostenpflichtig über seinen schwedischen Geschäftspartner ein Zertifikat über das Nichtbestehen eines Konkurses oder einen beglaubigten Auszug aus dem Konkursregister ausstellen lässt, wenn dieser eine natürliche Person ist. Diese Dokumente sind allerdings nur in schwedischer Sprache bestellbar.

Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.
Deutsch-Schwedische
Handelskammer

Tysk-Svenska Handelskammaren
Skarpögtan 9
Box 27104
102 52 Stockholm

SCHWEDEN
Tel.: +46 8 6651800
Fax: +46 8 6651804
info@handelskammer.se
www.handelskammer.se
Deutsche Botschaft Stockholm
Tyska Ambassaden Stockholm
Box 27832
115 93 Stockholm

SCHWEDEN
Tel.: +46 8 6701500
Fax: +46 8 6701572
info@stockholm.diplo.de
www.stockholm.diplo.de
Schwedischer Inkassoverband
Svensk Inkasso

Box 10022
181 10 Lidingö

SCHWEDEN
Tel.: +46 8 7314390
Fax: +46 8 7314399
kansliet@svenskinkasso.se
www.svensinkasso.se
Links:
  • www.datainspektionen.se
    Datainspektionen | Schwedische Datenschutzbehörde (Zulassungs- und Aufsichtsbehörde für Inkassounternehmen)
  • www.kronofogden.se
    Kronofogdemyndigheten | Amt für Beitreibung und Zwangsvollstreckung
  • www.advokatsamfundet.se
    Sveriges Advokatsamfundet | Schwedischer Anwaltsverein
  • www.svea.se
    Svea hovrätt - Om hovrätten | Berufungsgerichte (Zuständig für Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Schweden)
  • www.riksbank.se
    Riksbanken - Sveriges Riksbank | Schwedische Reichsbank
  • www.bolagsverket.se
    Bolagsverket | Handels- und Unternehmensregister
  • https://www.ratsit.se/
    Ratsit - Upplysning på företag och privatpersoner | Ratsit - Informationen über Unternehmen und Privatpersonen

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Stockholm, www.stockholm.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Schwedische Industrie- und Handelskammer Stockholm, www.handelskammer.se/de/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der schwedischen Justiz, http://www.justitiedepartementet.se/

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