Auslandsinkasso: Slowenien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Slowenien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Slowenien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Slowenien
Slowenien
Republika Slovenija
Republik Slowenien
Landkarte Slowenien
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:


Währung:
Zeitzone:

ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Ljubljana
Republik
20.273 km²
2,0 Mio
Slowenisch
Regional: Italienisch, Ungarisch
Euro € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
SLO
+386
Inkasso Rating Slowenien
Inkasso Rating Slowenien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Slowenien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 58/100

Inkasso-Risiko Slowenien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso) 
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Slowenien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • In Slowenien werden 90 Prozent der Forderungen mit Verzug beglichen, der durchschnittlich 60 bis 90 Tage beträgt. Zahlungen erfolgen in der Regel schneller, wenn der Kunde seinen Sitz im Ausland hat. Da slowenische Unternehmen oft Zahlungsschwierigkeiten aufweisen, empfiehlt sich bei Geschäftsanbahnungen und –abschlüssen, insbesondere bei Zahlung gegen offene Rechnung, Sicherheiten einzufordern.
  • Das slowenische Gerichtssystem ist in Zivilrechtssachen in drei Instanzen gegliedert: die Kreis- und Bezirksgerichte in erster Instanz, die Obergerichte in zweiter Instanz und der Oberste Gerichtshof von Slowenien in dritter Instanz. Dieser dreigliedrige Instanzenzug trifft auch auf das Arbeits- und das Strafrecht zu. Die Zahl der offenen Verfahren liegt derzeit bei über 500.000 – mit extrem langen Ver-fahrensdauern, sodass auch die Befriedigung aus Vollstreckungstitel eine lange Zeit in An-spruch nehmen kann.
  • Der slowenische Gesetzgeber unterscheidet grundsätzlich zwischen den Verfahrensarten Konkurs, Ausgleich und Liquidation. Das am häufigsten zur Anwendung kommende Verfahren ist das Konkursverfahren. Dies kann von Gläubigern, Schuldnern oder aber auch von persönlich haftenden Gesellschaftern sowie von Arbeitsinspektoren beantragt werden. In Insolvenzangelegenheiten sind die Bezirks- oder Kreisgerichte am Wohnsitz des Schuldners sachlich zuständig.
Privater Konsum und Investitionen als wichtigste Wachstumsmotoren im Jahr 2022

Slowenien hat nach der Rezession im Jahr 2020 im Jahr 2021 einen sehr starken wirtschaftlichen Aufschwung verzeichnet. Mit der Aufhebung der COVID-Beschränkungen zu Beginn des Jahres wuchs die Wirtschaft dynamisch. Gegen Ende des Jahres wurde Slowenien jedoch aufgrund einer sehr zögerlichen Impfkampagne hart von der Pandemie getroffen. Dies führte zu neuen Beschränkungen. Außerdem erreichten die weltweiten Versorgungsprobleme zunehmend Slowenien, das in die deutschen, österreichischen und italienischen Produktionsketten, insbesondere im Automobilsektor, eingebunden ist. Diese Probleme werden einen Schatten auf die erste Hälfte des Jahres 2022 werfen. Ab Mitte 2022 dürften die Probleme in der Lieferkette jedoch langsam gelöst werden, was den Warenexporten einen Schub verleihen würde. Sie sollten dann langsam das Importwachstum übertreffen und zu einem positiven Beitrag der Nettoexporte führen. Darüber hinaus dürfte der Auslandstourismus in diesem Jahr deutlicher anziehen (die direkten Einnahmen wurden vor der Pandemie auf 6 % des BIP geschätzt), wobei weitere Fortschritte bei der Impfung erzielt werden. Abgesehen davon dürfte der Inlandsmarkt in diesem Jahr insgesamt robust bleiben. Der private Verbrauch dürfte von der niedrigeren Besteuerung von Kapitalerträgen und den günstigeren Einkommenssteuerklassen profitieren. Außerdem dürfte die nach wie vor hohe Sparquote mehr finanziellen Spielraum für weiteren Konsum bieten. Zusammen mit einer sehr positiven Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt (die Arbeitslosenquote hat bereits Mitte 2021 das Niveau von vor der Einführung des COVID erreicht) dürfte der Arbeitskräftemangel zu einem starken Lohnwachstum führen. Ein Teil dieser zusätzlichen Kaufkraft wird jedoch durch den starken Anstieg der Verbraucherpreise wieder ausgeglichen werden. Angetrieben durch hohe Energie- und Importpreise stieg die jährliche Inflationsrate Ende 2021 stark an und dürfte im Frühjahr 2022 mit über 5 % ihren Höhepunkt erreichen. Mit einem Rückgang der Probleme in der Versorgungskette dürfte sich der Preisanstieg danach langsam beruhigen. Während ein starker Anstieg der Bau- und Maschineninvestitionen erwartet wird (trotz einer Erhöhung der Körperschaftssteuer), werden die öffentlichen Investitionen in diesem Jahr einen großen Schwerpunkt bilden. Im Rahmen der EU-Fazilität für Konjunkturbelebung und Widerstandsfähigkeit erhält Slowenien insgesamt 1,8 Mrd. EUR an Zuschüssen (3,8 % des BIP) und 705 Mio. EUR an Darlehen, wobei eine erste Tranche an Zuschüssen (231 Mio. EUR) bereits im September 2021 ausgezahlt wurde. Für 2022 sind Auszahlungen in Höhe von 0,3 % des BIP geplant, um in Projekte für erneuerbare Energien und die Digitalisierung, aber auch in die Reform des Gesundheits- und Rentensystems zu investieren. Zusätzliche Unterstützung kommt von der EZB durch ihren unverändert niedrigen Einlagensatz (-0,5 %) und die Reinvestition ihrer fällig werdenden Vermögenswerte in die Bilanz.
Ein immer noch spürbares öffentliches Defizit

Auch wenn das öffentliche Defizit niedriger ist als in den Jahren 2020 und 2021, wird es in diesem Jahr spürbar bleiben. Auf der Einnahmenseite wird der Aufschwung die indirekten Steuern stärker erhöhen, als die Steuerreform die direkten Steuern senken wird. Die Ausgaben im Zusammenhang mit der COVID-19-Rezession werden deutlich geringer ausfallen. Aufgrund eines Konjunkturprogramms, das zwischen 2020 und 2027 umgesetzt wird, bleiben die öffentlichen Investitionen jedoch hoch. Die Staatsverschuldung dürfte langsam zurückgehen, aber immer noch über dem Niveau vor der COVID-19 liegen. Nach dem beeindruckenden Rückgang im letzten Jahr dürfte der gewöhnlich hohe Leistungsbilanzüberschuss 2022 nur geringfügig ansteigen, da der Überschuss im Warenhandel zumindest in der ersten Jahreshälfte untypisch niedrig bleiben dürfte. Der Überschuss im Dienstleistungsverkehr dürfte aufgrund einer Erholung des Auslandstourismus zunehmen, während sich der strukturell negative Saldo der Kapitalerträge nur geringfügig ändern dürfte.

Premierminister Janša wird in der Nationalversammlung ständig herausgefordert

Seit März 2020 führt Ministerpräsident Janez Janša (von der populistischen national-konservativen SDS, 26 Sitze von 90 Sitzen im Parlament) eine Minderheitsregierung zusammen mit der christdemokratischen NSi (7 Sitze) und der sozial-liberalen Partei Concretely (5 Sitze) das slowenische Parlament. Diese Koalition wird von der rechtsextremen SNS (3 Sitze) und den Vertretern der nationalen Minderheiten Italiens und Ungarns (2 Sitze) unterstützt, verfügt aber immer noch nicht über eine Mehrheit im Parlament, was die Verabschiedung wichtiger Gesetze erschwert. Die Position der Regierung ist schwierig, da es bereits zwei Misstrauensvoten gegen Janša (Februar und Mai 2021), eines gegen den Bildungsminister (August 2021) und eines gegen den Justizminister (November 2021) gab. Sie sind alle knapp gescheitert. Die Hauptgründe dafür waren die Unfähigkeit der Regierung, die COVID-19-Pandemie in den Griff zu bekommen, der politische Druck auf die Medien und die Gerichtsbarkeit sowie der autoritäre Stil des Premierministers. Um diesen politischen Druck zu verringern, verschob Präsident Borut Pahor die nächsten Parlamentswahlen, die für Juni 2022 geplant waren, auf den 24. April 2022 (den frühestmöglichen Termin). Während Janšas SDS Anfang 2022 noch in den Umfragen führte, verlor die SDS viele Verbündete im Parlament, so dass eine Mitte-Links-Koalition die Wahl wahrscheinlich gewinnen wird. Außerdem könnte die Wahl durch ein erneutes erfolgreiches Misstrauensvotum weiter vorgezogen werden.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Zur Durchführung von Inkassodiensten brauchen Inkassounternehmen in Slowenien keine besondere behördliche Zulassung. Wie jedes andere Unternehmen müssen sich auch die Inkassounternehmen bei dem  von der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (Agencija za javnopravne evidence in storitve AJPES) geführten öffentlichen Unternehmensregister unter Angabe des Gesellschaftszwecks anmelden.

Zum Inkassowesen gibt es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Die Inkassounternehmen müssen aber heim Eintreiben von Forderungen diejenigen Gesetze beachten, die ihre Tätigkeit berühren. Neben den Vorschritten aus dem Mahnwesen kommen hier Regelungen zum Vertretungsrecht, aber auch Bestimmungen des Datenschutzes in Betracht.

Einen Inkassoverband gibt es in Slowenien bisher nicht, weshalb auch kein einheitlicher Verhaltenskodex für die in Slowenien tätigen Inkassounternehmen besteht. Die slowenischen Inkassofirmen werden vor allem durch die folgenden Behörden kontrolliert: Finanzamt (Davčna uprava), Wettbewerbsinspektorat (Tržni inšpektorat), Verbraucherschutzorgansationen, Arbeitsinspektorat (Inšpektorat Republike Slovenije za delo).

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Der Schuldnerverzug ist in Slowenien im Obligationengesetzbuch (Obligacijski zakonik) Artikel 299 OZ geregelt. Danach gerät der Schuldner in Verzug, wenn er die vereinbarte Zahlungsfrist nicht einhält oder - sofern keine Frist vereinbart wurde -, der Gläubiger ihn mahnt. Dies kann mündlich oder schriftlich geschehen, wobei die Schriftform aus Beweisgründen immer vorzuziehen ist. Außerdem ist angeraten, das Mahnschreiben als eingeschriebene Briefsendung mit Empfangsbescheinigung auf den Weg zu bringen. Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person auch ohne Unterstützung durch Dritte in Slowenien eine Mahnung stellen. Der Gläubiger sollte in der Mahnung immer ein fixes Zahlungsziel benennen. Die Vereinbarung eines neuen Zahlungstermins bewirkt eine Stundung. Folglich darf der Gläubiger während der von ihm eingeräumten verlängerten Zahlungsfrist nicht klagen.

Die Umsetzung der Europäischen Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs (2000/35/EG) erfolgte durch eine Novellierung des slowenischen Obligationengesetzes (Obligacijski Zakonik - OZ; Uradni list RS 40/2007) und das Gesetz über die vorgeschriebene Höhe des Zinssatzes auf Verzugszinsen (Zakon o predpisani obrestni meri zamudnih obresti -ZPOMZO- 1; Uradni list RS 11/2007), hat in der Praxis allerdings keinerlei Auswirkungen auf die enormen Verfahrensverzögerungen.

Die gesetzlichen Verzugszinsen (TOM) werden halbjährlich von der Slowenischen Nationalbank (Banka Slovenije) festgesetzt (aktueller Verzugszins und Zeitreihe). Der Gläubiger und der Schuldner können jedoch auch einen höheren oder niedrigeren Zins vereinbaren. Der vertraglich verabredete Zinssatz darf aber nicht um 50 Prozent höher sein, als der gesetzlich festgelegte Verzugszinssatz, da sonst ein Wuchergeschäft angenommen wird (Artikel 377 Absatz 1 OZ). Diese Bestimmung gilt nicht für Handelsgeschäfte (Artikel 377 Absatz 2 OZ). Unter einem Handelsgeschäft versteht man Verträge, die natürliche oder juristische Person im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit miteinander abschließen.

Der Anspruch auf Verzugszinsen besteht unabhängig von einer eventuellen Geltendmachung zusätzlicher Schäden, die durch den Verzug entstanden sind. Sind die durch den Verzug entstandenen Schäden also höher, als die Verzugszinsen, kann der Gläubiger den Differenzbetrag geltend machen (Artikel 380 OZ). Für die Geltendmachung von Verzugsschäden, muss der Gläubiger dem Schuldner jedoch einen angemessenen Zeitraum zur Nacherfüllung eingeräumt haben (Artikel 239 Absatz 3 OZ).

Sobald der Anspruch auf die Verzugszinsen jedoch bei Gericht geltend gemacht worden ist, hat der Gläubiger vom Tage der Rechtshängigkeit an einen Zinsanspruch auch hinsichtlich der Verzugszinsen. Nach Artikel 1 des Gesetzes über die vorgeschriebene Höhe des Zinssatzes auf Verzugszinsen (Zakon o predpisani obrestni meri zamudnih obresti -ZPOMZO- 1; Uradni list RS 11/2007) entspricht der Zinssatz nach Rechtshängigkeit der Höhe nach dem Verzugszinssatz auf die Hauptforderung vor Rechtshängigkeit. Mit der Novellierung des Obligationengesetzes wurde die Regelung abgeschafft, nach der die Zinsen die Forderungshöhe nicht übersteigen dürfen (Artikel 376 OZ a. F.).

3. Inkassokosten
Die Inkassokosten setzen sich üblicherweise aus der Erfolgsprovision, die der Gläubiger im Erfolgsfall zu entrichten hat und der der Höhe nach von der Forderung abhängigen Inkassogebühr, die dem Schuldner in Rechnung gestellt wird, zusammen. Die Höhe der Erfolgsprovision variiert von Inkassoanbieter zu Inkassoanbieter, weshalb es ratsam ist, sich vor einer Beauftragung zu informieren.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Zu den wichtigsten Rechtsfeldern, die von Inkassounternehmen beachtet werden müssen, gehört der Datenschutz. Die Weitergabe von persönlichen Daten, wie etwa der Adresse des Schuldners, unterliegt in Slowenien dem Gesetz zum Schutze persönlicher Daten (Zakon o varstvu osebnih podatkov - ZVOP-1; Uradni list RS 86/2004). Gemäß Artikel 10 Abs. 2 ZVPO-1 ist es erlaubt, persönliche Daten an Personen weiterzugeben, die in einem vertraglichen Verhältnis zueinander stehen, sofern diese Daten für die Durchsetzung des Vertrags erforderlich sind.

Ein amtliches gerichtliches Schuldnerregister gibt es in Slowenien nicht. Eine von AJPES geführte Datenbank e-INSOLV enthält zusammenfassende Angaben zu Insolvenzverfahren.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem slowenischem Recht
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, bei internationaler Zuständigkeit slowenischer Gerichte gegen den slowenischen Schuldner ein Mahnverfahren gemäß nationalem slowenischen Recht einzuleiten.

Die Möglichkeit in Slowenien bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme ein Mahnverfahren nach slowenischem Recht zu betreiben, richtet sich nach den Vorschriften im 29. Kapitel (Artikel 431 folgende) der dortigen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku (ZPP), UPB 3; Uradni list RS 73/2007).

In Slowenien gibt es die Möglichkeit eines gerichtlichen Mahnverfahrens zur Durchsetzung fälliger Geldforderungen, wenn die Forderung durch eine echte Urkunde nachgewiesen werden kann. Das gerichtliche Mahnverfahren ("Vollstreckung einer Geldforderung auf Urkundengrundlage") ist im Gesetz über die Durchsetzung von Entscheidungen in Zivilstreitigkeiten und Versicherungsansprüchen (Zakon o izvršbi in zavarovanju (ZIZ), Uradni list RS 51/1998) geregelt. Echte Urkunden sind nach Artikel 23 ZIZ öffentlich beglaubigte oder originale, private Urkunden, Rechnungen, beglaubigte Forderungsaufstellungen sowie Wechsel und Schecks mit Zahlungsbeleg.

Nach Artikel 41 ZIZ muss der Vollstreckungsantrag auf der Basis einer glaubwürdigen Urkunde die folgenden Daten beinhalten: 

  • den Gläubiger und Schuldner mit den Identifikationsdaten nach Art. 16a ZIZ
  • die glaubwürdige Urkunde
  • den Schuldbetrag des Schuldners
  • das Vollstreckungsmittel und den Vollstreckungsgegenstand
  • andere Daten, die notwendig sind für die Einleitung des Vollstreckungsantrags
  • den Antrag, in welchem das Gericht dem Schuldner auferlegen muss, dass er in 8 Tagen seine Schuld begleicht (im Falle einer Vollstreckung aus einem Schuldschein) und einen Scheck, den er in 3 Tagen begleicht, zzgl. Vollstreckungskosten
Der Umfang der Beweispflicht und die gerichtliche Zuständigkeit bestimmen sich nach der Höhe der Forderung. Für Bagatellforderungen bis circa 835 Euro (200.000 ehemalige Slowenische Tolare) ist gemäß Artikel 443, 446 ZPP  grundsätzlich das Bezirksgericht zuständig. Liegt der Betrag über der Bagatellgrenze ist das Kreisgericht zuständig. Handelt es sich um eine Forderung aus einem Handelsgeschäft, ist immer das Kreisgericht zuständig. Hier liegt auch die Grenze für Bagatellforderungen höher, nämlich bei circa 2.086 Euro (500.000 Tolare) (Artikel 495 ZPP). Bei Forderungen unterhalb der Bagatellgrenze entfällt die Beweispflicht. In diesen Fällen muss lediglich die Höhe der Forderung nachgewiesen werden. Bei der Suche nach dem  örtlich zuständigen Bezirks- oder Kreisgerichts in Slowenien kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Die Inkassokosten können vor Gericht grundsätzlich nicht geltend gemacht werden.

Für das gerichtliche Mahnverfahren bedarf es weder eines Rechtsanwalts, noch müssen weitere Formalitäten beachtet werden. Es scheint jedoch vor allem bei höheren Forderungen stets geraten einem Anwalt hinzuzuziehen, da die Gerichte dem Gläubiger keinerlei rechtliche Hilfestellung bieten. Mit Inkrafttreten der Verordnung über Formulare, die Arten der Vollstreckungen von zivilrechtlichen Ansprüchen und über die automatisierten Vollstreckungsverfahren (Pravilnik o obrazcih, vrstah izvrib in poteku avtomatiziranega izvrsilnega postopka; Uradni list RS 121/2007) am 1. Januar 2008 ist die Beantragung eines Mahnbescheids über das Portal Davki in Računovodstvo (DaRa) auch online möglich.

Mit der Möglichkeit der Einlegung von Vollstreckungsanträgen bei Gericht über das Internet hat sich das Vollstreckungsverfahren in Slowenien wesentlich beschleunigt.

Die Vorteile der E-Vollstreckung sind:
  • Man braucht keine Vollmacht vorlegen.
  • Das Verfahren ist einfach und schnell.
  • Zuständig ist einheitlich eine zentrale Stelle für glaubwürdige Urkunden (COVL) am Bezirksgericht Ljubljana.
  • Wenn der Schuldner keinen begründeten Einwand einlegt, wird der Beschluss über die Rechtskraft am 8. Tag nach der Beantragung der Vollstreckung ausgegeben.
  • Ungefähr am 10. Tag nach der Rechtskraft des Beschlusses wird der Beschluss an die für die Vollstreckung zuständige Institution weitergeleitet.
  • COVL holt selbst Auskünfte ein über den Schuldner (Konto, Arbeitsverhältnis usw.)
Ungefähr am 10. Tag nach der Rechtskraft des Beschlusses wird der Beschluss an die für die Vollstreckung zuständige Institution weitergeleitet.
COVL holt selbst Auskünfte ein über den Schuldner (Konto, Arbeitsverhältnis usw.)

Falls der Schuldner einen berechtigten und begründeten Widerspruch einlegt (nach Angabe von COVL sind dies weniger als 10% der Anträge) wird die Zuständigkeit des Gerichts auf das örtlich zuständige Bezirksgericht übertragen und das Verfahren vor Gericht fortgeführt.

Der Widerspruch muss mit allen relevanten Tatsachen und Beweisen begründet sein (Artikel 53 ZIZ). Der Gläubiger kann innerhalb von acht Tagen zu dem Widerspruch Stellung nehmen. Danach entscheidet das Gericht über den Widerspruch. Soweit das Gericht dem Widerspruch stattgibt, wird der Vollstreckungsbegriff aufgehoben, anderenfalls ist der Vollstreckungsbeschluss rechtskräftig.
Wie in der Bundesrepublik werden Gerichts und Anwaltsgebühren  in Slowenien nach dem sog. Streitwert (Vrednost zahtevka) bestimmt. Dies bedeutet, dass der Wert der eingeklagten Forderung oder Sache die Kalkulationsbasis für die Gebühren darstellt.

Die rechtlichen Grundlagen hierfür finden sich unter anderem im zwölften Kapitel (Artikel 151 folgende) der slowenischen Zivilprozessordnung (Zakon o pravdnem postopku).

1. Gerichtskosten
Eine Übersicht über die in Slowenien anfallenden Gerichtsgebühren (Sodna taksa) steht auf den Internetseiten der slowenischen Justiz auf Slowenisch zur Verfügung

2. Anwaltsgebühren
Die Anwaltsgebühren (Odvetniške nagrade in izdatki) ergeben sich aus dem zum 1.1.2009 in Kraft getretenen Gesetz über die Vergütung von Rechtsanwälten (Zakon o odvetniški tarifi).

Dort finden sich in den Artikeln 12 und 36 sowie in den beiden Anhängen (Anhang 1 Gebührentabelle - Tarifa; Anhang 2 Gebührentabelle für den Faktor 1,0 - Priloga: Višina nagrad s količnikom 1,0).

Anwaltsgebühren sind zu zahlen, nachdem das Gericht eine Kostenentscheidung erlassen hat. Es ist allerdings üblich, dass der Anwalt einen Teil oder auch den vollen Betrag seiner Gebühr als Vorschuss verlangt.

Im Zivilprozess muss die unterlegene Partei der obsiegenden Partei die entstandenen Kosten erstatten. Jede Partei trägt die von ihr verursachten oder zufällig entstandenen Kosten. Detaillierte Vorschriften zur Kostenerstattung finden sich in der Zivilprozessordnung (Artikel 151–173.a) und der vom Justizminister erlassenen Sonderverordnung.
1. Vollstreckbarerklärung
Muss eine deutsche Entscheidung in Slowenien anerkannt und vollstreckt werden, ist aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters zunächst die europarechtliche Gesetzesebene zu berücksichtigen:

Seit dem EU-Beitritt Slowenien am 1.5.2004 ist hierbei die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) auch in der Slowenien unmittelbar anwendbar. Diese regelt nicht nur die internationale und teilweise auch die örtliche Zuständigkeit in Streitigkeiten zwischen slowenischen Dienstleistungserbringern und deutschen Dienstleistungsempfängern. Nach den Artikeln 32 ff. EuGVVO bestimmt sich vielmehr auch die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen im jeweils anderen EU-Mitgliedstaat nach der EuGVVO. Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Slowenien, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Zahlungsklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige slowenische Bezirksgericht  gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Slowenien kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Das slowenische Gesetz über das Internationale Privatrecht (Zakon o mednarodnem zasebnem pravu in postopku) enthält in seinem vierten Kapitel ergänzend innerstaatliche Normen zur Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen.

2. Zwangsvollstreckung
In der Republik Slowenien wird die Vollstreckung einheitlich durch das Vollstreckungs- und Sicherungsgesetz (ZIZ) geregelt.
Zur Erfüllung von Geldforderungen stehen folgende Vollstreckungsmaßnahmen zur Verfügung: Verkauf des beweglichen Vermögens des Schuldners, Verkauf seines unbeweglichen Vermögens, Übertragung einer Geldforderung des Schuldners, Auflösung sonstiger Vermögensrechte oder dinglicher Rechte und Schuldbuchforderungen des Schuldners, Verkauf von Anteilsrechten und die Übertragung des Guthabens bei zur Durchführung von Zahlungstransaktionen ermächtigten Organisationen (d. h. Banken).

Bei nicht auf Geld gerichteten Forderungen kommen folgende Vollstreckungsmaßnahmen in Betracht: Herausgabe und Bereitstellung von beweglichem Vermögen, Räumung und Übergabe von unbeweglichem Vermögen, die Wiederbeschaffung auf Kosten des Schuldners, Zwangsmaßnahme gegen den Schuldner in Form einer Geldstrafe, Rückkehr eines Arbeitnehmers an den Arbeitsplatz, Teilung von Gegenständen, Abgabe einer Willenserklärung und Kindeswegnahme.

Gerichte lassen die Vollstreckung auf der Grundlage eines Vollstreckungstitels zu.

Zu den Vollstreckungstiteln gehören:

  • vollstreckbare Gerichtsentscheidung (Urteil oder Schiedsspruch, Entscheidung und Zahlungsverfügung oder eine andere gerichtliche oder schiedsgerichtliche Verfügung) und gerichtlicher Vergleich (vor einem Gericht oder in einem Schiedsverfahren),
  • vollstreckbare notarielle Urkunde,
  • sonstige vollstreckbare Entscheidung oder Urkunde, die kraft Gesetz oder nach Maßgabe eines ratifizierten und bekannt gemachten internationalen Vertrags oder eines direkt in der Republik Slowenien anwendbaren Rechtsakts der Europäischen Union als Vollstreckungstitel gilt.
Ein Vollstreckungstitel ist zur Vollstreckung geeignet, wenn er den Gläubiger und den Schuldner, den Gegenstand, die Art, den Umfang und die Frist für die Erfüllung der Forderung bezeichnet (Artikel 21 Absatz 1 ZIZ).

Im ZIZ sind mehrere Arten von Vollstreckungsmaßnahmen geregelt (Artikel 30 ZIZ):
  • den Verkauf von beweglichem Vermögen, den Verkauf von unbeweglichem Vermögen, die Übertragung einer Geldforderung, die Auflösung sonstiger Vermögensrechte oder dinglicher Rechte und Schuldbuchforderungen, den Verkauf von Anteilsrechten und die Übertragung des Guthabens bei zur Durchführung von Zahlungstransaktionen ermächtigten Organisationen.
Folgende Gegenstände sind von der Vollstreckung ausgenommen:
  • Gegenstände, die nicht Rechtsgeschäften unterworfen sind,
  • Bodenschätze und andere natürliche Rohstoffe,
  • dringend vom Staat oder einer selbstverwalteten Gemeinde für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Einrichtungen, Maschinen und andere Gegenstände sowie bewegliche und unbewegliche Gegenstände, die der Landesverteidigung dienen,
  • andere gesetzlich freigestellte Objekte und Rechte (z. B. Finanzmittel für den Unterhalt von Kindern, Gegenstände des persönlichen Bedarfs, Sozialleistungen, Elterngeld, Kindergeld, Invalidenunterstützung, Lebensmittel, Heizstoffe, Arbeits- und Zuchttiere, Ernteerzeugnisse, Medaillen, Hilfsmittel für Behinderte, von einem Landwirt zur persönlichen Versorgung erforderliche landwirtschaftliche Nutzflächen und Gewerberäume usw.)
Das Vollstreckungsgericht kann einen Schuldner mit einer Geldstrafe belegen, der der Gerichtsentscheidung zuwiderhandelt, indem er beispielsweise sein Vermögen verheimlicht, beschädigt oder zerstört, eine Handlung vornimmt, die dem Gläubiger einen irreparablen oder schwer zu behebenden Schaden verursacht, sich Entscheidungen zur Sicherung von Ansprüchen widersetzt, falsche Angaben über sein Vermögen macht oder die Prüfung und Wertermittlung von unbeweglichem Vermögen behindert oder nicht zulässt.

Falls ein Schuldner unter Verstoß gegen die Entscheidung des Vollstreckungsgerichts sein Vermögen veräußert, wird eine solche Veräußerung nur rechtsgültig, wenn der Vermögenswert amortisiert war und der Käufer zum Zeitpunkt der Übertragung oder der Belastung des Grundstücks gutgläubig gehandelt hat (also nicht wusste und wissen konnte, dass der Schuldner zur Veräußerung des Vermögens nicht berechtigt war).

Die Bank ist dazu verpflichtet, einem Gericht auf Anfrage alle Angaben und Dokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, ob und wie sie die Vollstreckungsentscheidung des Gerichts ausgeführt und wie sie die gesetzlich festgelegte Rangfolge der Forderungen eingehalten hat. Sie muss den Gläubigern und dem Gericht auch die Bankdaten des Schuldners mitteilen. Die Bank ist dazu verpflichtet, auf der Grundlage der Vollstreckungsentscheidung die bei ihr hinterlegten Geldmittel des Schuldners in Höhe der in der Vollstreckungsentscheidung bezeichneten Forderung zu sperren und den gesperrten Betrag an den Gläubiger auszuzahlen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Gläubiger auf der Grundlage einer Vollstreckungsentscheidung einen Geldbetrag oder Geldbeträge zu bezahlen, die dem Schuldner andernfalls als Entlohnung zustünden. Dabei muss er dem Schuldner zumindest den Betrag des Mindestlohns für den laufenden Monat lassen. Ein Gericht kann anordnen, dass ein Arbeitgeber, der unter Verstoß gegen die Entscheidung die geschuldeten Beträge nicht zurückbehält und an den Gläubiger auszahlt, diese Beträge anstatt aus dem Vermögen des Schuldners aus seinem eigenen Vermögen aufzubringen hat. In diesem Fall ist der Arbeitgeber dem Gläubiger gegenüber auch schadensersatzpflichtig, da er nicht gemäß der Vollstreckungsentscheidung gehandelt hat.

Ein Schuldner des Schuldners muss erklären, ob er die Forderungspfändung anerkennt und falls ja, in welcher Höhe, oder ob seine Verpflichtung zur Erfüllung der Forderung von der Erfüllung einer anderen Verpflichtung abhängt. Falls er nicht dazu Stellung nimmt oder falsche Angaben macht, ist er dem Gläubiger gegenüber schadensersatzpflichtig.
Der Schuldnerverzug ist in Slowenien im Obligationengesetzbuch "Obligacijski zakonik (OZ)" Art. 346 bis 370 geregelt.

1. Allgemeine Verjährungsfrist

Soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, beträgt die Verjährungsfrist in Slowenien nach Artikel 346 OZ fünf Jahre

2. Besondere Verjährungsfristen

In drei Jahren verjähren
  • Forderungen aus gewerblichen Verträgen (Artikel 349 OZ),
  • aus Dauer­schuldverhältnissen (Artikel 347 OZ),
  • aus Miete (Artikel 351 OZ) sowie
  • Schadenser­satzforderungen (Artikel 352 OZ).
Speditionsleistungen, Forderungen der Gas-, Wasser- und Stromversor­ger, der Post- und Telefonanbieter, Radio- und TV-Gebühren, Forderungen aus Abonnements sowie Internet- und Mobilfunkgebühren verjähren gemäß Artikel 355 OZ bereits nach einem Jahr.

3. Beginn der Verjährungsfrist

Die Verjährungsfrist beginnt gemäß Artikel 336 OZ mit dem Tag der Fälligkeit der Forderung zu laufen.

4. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung läuft nicht
  • während der ganzen Zeit, während der der Gläubiger wegen unüberwindlicher Hindernisse nicht in der Lage war, auf gerichtlichem Weg die Erfüllung der Verpflichtung zu fordern (Art. 358 OZ).
Die Verjährung wird unterbrochen,
  • wenn der Schuldner die Schuld anerkennt (Art. 364 OG) und zwar durch eine Erklärung gegenüber dem Schuldner, durch eine Zahlung, Zinszahlung, Stellung einer Sicherheit; die durch ein Anerkenntnis des Schuldners unterbrochene Verjährung beginnt seit dem Anerkenntnis erneut zu laufen;
  • ist die Unterbrechung durch ein Schuldanerkenntnis des Schuldners eingetreten und haben sich Gläubiger und Schuldner geeinigt, den Grund oder den Gegenstand der Verpflichtung zu ersetzen, verjährt die neue Forderung nach der die Zeit, die für ihre Verjährung festgelegt ist. (Art. 369 OZ);
Für die Unterbrechung der Verjährung ist es nicht ausreichend, dass der Gläubiger den Schuldner schriftlich oder mündlich auffordert, die Forderung zu erfüllen (Art 368 OZ).
EinzelfirmaSamostojni podjetnik (SP)
Die Gründung eines Einzelunternehmens ist im slowenischen Company Act geregelt und ist dem deutschen Einzelunternehmen ähnlich.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Družbena pogodba
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (Družbena pogodba) ist im slowenischen Obligationengesetzbuch (Obligacijski zakonik, Artikel 990-1002) geregelt. Mindestens 2 persönlich haftende Gesellschafter
oHGDružba z neomejeno odgovornostjo (DNO)
Alle Teilhaber haften uneingeschränkt und solidarisch.
Komanditgesellschaft KGKomanditna družba (KD)
Bei der Kommanditgesellschaft haftet mindestens einer von zwei Komplementären mit seinem gesamten Vermögen. Der andere Gesellschafter haftet nur mit dem von ihm eingebrachten Kapital.
KG.a.A.Komanditna delniška družba (KDD)
Bei der Kommanditgesellschaft a.A. sind mindestens 5 Gesellschafter notwendig wobei auch hier ein Gesellschafter voll haften muss, dem gleichzeitig die Geschäftsführung obliegt.

Das Stammkapital beträgt mindestens 25.000,00 EUR

GmbHDružba z omejeno odgovornostjo (DOO)
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung darf ohne einer ausdrücklichen Zustimmung des Ministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten maximal 50 Gesellschafter haben. Sie kann auch als Einzelpersonengesellschaft gegründet werden. Das Mindeststammkapital beträgt EUR 7.500,00.

Jede Stammeinlage muss mindestens EUR 50,00 betragen, was einer Stimme in der Generalversammlung entspricht. Verwaltet wird die Gesellschaft von einem oder mehreren Geschäftsführern, die nicht unbedingt slowenische Staatsbürger sein müssen.

Seit Februar 2008 können Ein-Personen-GmbHs auch online unter www.evem.gov.si gegründet werden. Die Gesellschafter haften im Umfang ihrer Stammeinlage für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft.
GmbH & Co. KGDružba z omejeno odgovornostjo (DOO)
Aktiengesellschaft (AG)Delniška družba (DD)
Die Gründung einer Aktiengesellschaft muss von mindestens fünf natürlichen oder juristischen Personen vorgenommen werden. Der Mindestbetrag des Grundkapitals beläuft sich auf EUR 25.000,00. Von diesem Betrag muss mindestenes ein Drittel bar eingebracht werden. Sacheinlagen sind schon bei der Registrierung vollständig einzubringen. Aktienbesitzer haften mit dem Wert der Aktie, sie haften aber nicht gegenüber den Gläubigern für die Verpflichtungen der Gesellschaft.
Stille GesellschaftTiha družba
Niederlassung / Filialehčerinsko podjetje
Die Gründung einer Niederlassung ist bei dem örtlich zuständigen Registergericht anzumelden. Sie ist nur dann möglich, wenn das ausländische Unternehmen mindestens zwei Jahre im Firmenregister des Mutterstaates eingetragen war. Für ausländische Investoren ist sie die einfachste Rechtsform.

Für die Verpflichtungen der Niederlassung haftet das ausländische Unternehmen mit seinem gesamten Vermögen. Ist der Leiter der Niederlassung ein Ausländer, benötigt dieser eine Arbeitsbewilligung, EU-Bürger eine Aufenthaltsgenehmigung.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Evropsko gospodarsko interesno združenje (EGIZ)
Eine EGIZ muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEEvropska delniška družba-SE
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEEvropske zadruge (SCE)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das slowenische Insolvenzrecht ist im Gesetz über das Finanzverhalten, die Verfahren wegen Insolvenz und die zwangsweise Beendigung (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) geregelt. Es regelt etwa diese Themenbereiche:

  • Regelungen des Finanzverhaltens angesichts einer Insolvenz bei Gesellschaften (Artikel 27-44)
  • Regelungen für das Insolvenzverfahren (Artikel 45-134)
  • Zwangsvergleichsverfahren (Artikel 135-221)
  • Konkursverfahren (Artikel 222-418)
  • Zwangsliquidationsverfahren und Gerichtsregisterlöschung (Artikel 419-423 und 424-444)
  • Insolvenz mit internationalen Bezügen und Strafbestimmungen (Artikel 445-488 und 489-492)

Allgemeine Verfahrensgrundsätze werden in den Artikeln 45-50 geregelt. Darunter befindet sich auch der Eröffnungsgrund eines Insolvenzverfahrens (Artikel 50).

Auch die Zuständigkeit und die Besetzung des Gerichts (Pristojnost in sestava sodišča) werden in Insolvenzgesetz besonders festgelegt: zuständig ist bei der Insolvenz einer juristischen Person das Kreisgericht (Okrožno sodišče), bei der Insolvenz eines Freiberuflers oder Verbrauchers, dem sog. persönlichen Konkurs ist das Bezirksgericht (Okrajno sodišče) zuständig.

2. Forderungsanmeldung

Sollte der deutsche Dienstleistungsempfänger in die Situation gelangen, dass sein slowenischer Geschäftspartner noch vor Auftragsabschluss in ein Insolvenzverfahren gerät, ist Folgendes zu beachten:

Noch bestehende Rückzahlungsansprüche oder offene Ansprüche auf Nachbesserung, Gewährleistung, ggf. auch für noch ausstehende Wartungsarbeiten müssen als offene Forderungen im Insolvenzverfahren formell angemeldet und geprüft (Prijava in preizkus terjatev) werden, bevor sie in das sog. Forderungsverzeichnis (Osnovni seznam preizkušenih terjatev, Artikel 61 des slowenischen Insolvenzgesetzes (Zakon o finančnem poslovanju, postopkih zaradi insolventnosti in prisilnem prenehanju) eingetragen werden können.

Die Frist für diese Anmeldung beträgt im Konkursverfahren drei Monate (im Zwangsvergleichsverfahren nur einen Monat); der Fristablauf beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Artikel 59).

Die Forderungsanmeldung (Vsebina prijave terjatve) muss die folgenden Punkte enthalten (Artikel 60):

  • eindeutiger Antrag und Schilderung der forderungsbegründenden Umstände
  • Betrag der Hauptforderung
  • etwaige Zinsen seit Fälligkeit bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens
  • Kosten, die bisher zur Geltendmachung der Forderung aufgewendet wurden

Forderungsbegründende Umstände, also etwa ein zu Grunde liegender Vertrag, sind durch Urkunden, also etwa ein unterschriebenes Vertragsexemplar, zu beweisen. Mit einem Antrag können mehrere Forderungen angemeldet werden.

Der Insolvenzverwalter erklärt dann innerhalb eines Monats nach Ablauf der Frist zur Forderungsanmeldung ob er die Forderung(en) anerkennt oder bestreitet. Die Anerkennung der Forderung(en) erfolgt dadurch, dass der Verwalter diese in das Forderungsverzeichnis aufnimmt und dieses Forderungsverzeichnis dem Gericht vorlegt.

Das Gericht veröffentlicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang dieses Forderungsverzeichnis; nach dessen Veröffentlichung kann der Insolvenzverwalter dort aufgeführte Forderungen nicht mehr bestreiten (Artikel 61).

3. Weitere Informationen

In der Datenbank e-Publications können Sie nach im Zusammenhang mit Insolvenzverfahren veröffentlichten Dokumenten unter Verwendung folgender Suchkriterien suchen:

  • Art des Schuldners (Person, juristische Person, natürliche Person, …)
  • Art des Verfahrens (Konkurs, Zwangsvergleich, …)
  • Art des Dokuments
  • Schuldner (Suche nach Firmenname, Steuernummer oder Identifikationsnummer)
  • Rechtsform des Unternehmens (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, …)
  • Aktenzeichen
  • Gericht
  • Datum des Aktes oder der Veröffentlichung des Dokuments. Die Suchergebnisse sind nach dem Veröffentlichungsdatum sortiert.

4. Insolvenzregister

Die Datenbank e-INSOLV enthält zusammenfassende Angaben zu Insolvenzverfahren. Folgende Daten zu Insolvenzverfahren können abgerufen werden:

  • Angaben zur Identität des Insolvenzschuldners
  • das Gericht, an dem das Verfahren geführt wird, und das Aktenzeichen des Verfahrens
  • Angaben zum Insolvenzverwalter
  • Beginn des Verfahrens, Ablauf der Frist zur Einreichung von Forderungen und Angaben zu anderen Prozesshandlungen während des Verfahrens
  • im Falle eines Konkursverfahrens auch Angaben zum Wert der Konkursmasse und der Anteile zur Befriedigung der Gläubiger.

Die Datenbank e-Publications bietet Zugriff auf:

sämtliche Gerichtsbeschlüsse (sklep) im Insolvenzverfahren, ausgenommen Beschlüsse zur Einziehung regulärer Vergütungen, Beschlüsse zur Einziehung von finanziellen Vermögenswerten, Beschlüsse zur Beendigung der weiteren Einziehung regulärer Vergütungen oder finanzieller Vermögenswerte

  • Bekanntmachungen zur Insolvenzeröffnung, Bekanntmachungen zu anberaumten Gerichtsterminen und sonstige gesetzlich vorgeschriebene gerichtliche Bekanntmachungen oder Aufforderungen zur Abstimmung
  • sämtliche Protokolle von Anhörungen und Gläubigerversammlungen
  • Berichte des Insolvenzverwalters nebst Anlagen
  • im Zwangsvergleichsverfahren auch die Berichte des Insolvenzschuldners nebst Anlagen
  • Verzeichnis der geprüften Forderungen
  • von den Verfahrensbeteiligten eingereichte Unterlagen und andere veröffentlichungspflichtige Gerichtsakten
  • im Konkursverfahren auch sämtliche Versteigerungsbekanntmachungen und Aufforderungen zur Einreichung von Angeboten zur Verwertung der Konkursmasse.

Darüber hinaus enthält die Datenbank e‑Publications ein Verzeichnis aller Verwalter (seznam upraviteljev) und der Insolvenzverfahren, in denen sie tätig sind. Die Verzeichnisse werden täglich aktualisiert.

Beide Datenbanken werden von AJPES, der Agentur der Republik Slowenien für öffentlich-rechtliche Datenerfassung und Leistungen (Agencija za javnopravne evidence in storitve), geführt.

Die Einsichtnahme ist kostenlos. Um Zugang zu erhalten, müssen Sie sich jedoch auf der AJPES-Website anmelden und einen Benutzernamen sowie ein Passwort festlegen.

Beide Datenbanken einschließlich der Suchmaschinen stehen nur in slowenischer Sprache zur Verfügung.
Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Slowenien insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende slowenische Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Slowenien durchaus gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung

Die Agentur der Republik Slowenien für öffentlichrechtliche Datenerfassung und Leistungen (AJPES) bietet über ihr Internetportal eine Service an, der zum Ziele hat die Zahlungsfähigkeit des Geschäftspartners wie auch seine Kreditwürdigkeit zu überprüfen und gleichzeitig dessen geschäftliche Aktivitäten darzustellen.

Der eS.BON genannte Dienst ist kostenpflichtig (30 Euro pro Bonitätsinformation-Paketpreise möglich) und bietet unter anderem die folgenden Angaben (nur auf slowenisch und englisch):

  • allgemeine, aus verschiedenen öffentlichen slowenischen Registern (Handelsregister Sloweniens, Unternehmensdaten, Kontoregister usw.) gesammelte Unternehmensdaten
  • Bonitätsbeurteilung gemäß Basel II
  • Angaben zur kurzfristigen Zahlungsdisziplin
  • Angaben und Kennzahlen zur Geschäftstätigkeit des Unternehmens für die letzten fünf Jahren

Ob der mögliche künftige Geschäftspartner aus Slowenien nicht bereits in einem Insolvenzverfahren steckt, lässt sich auch über eine kostenlose Recherche im slowenischen Gerichtsregister überprüfen. Dort werden alle bereits eröffneten Insolvenzen verzeichnet.

Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.

Deutsch-Slowenische
Industrie- und Handelskammer
Slovensko-nemška gospodarska zbornica
Tomsiceva 3
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
Tel.: +386 1 2528857
Fax: +386 1 4264780
E-Mail: johannes.hintzen@dihk.si
Internet: www.dihk.si
Deutsche Botschaft Laibach
Nemško Veleposlaništvo v Ljubljani
Presernova 27
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
Telefon: +386 1 4790300
Telefax: +386 1 4250899
Internet: www.laibach.diplo.de
AJPES
Agentur für öffentlich-rechtliche
Evidenzen und Dienstleistungen
Agencija za javnopravne evidence in storitve
Trzaska cesta 16
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
Tel.: +386 1 4774100
Fax: +386 1 4259770
E-Mail: info@ajpes.si
Internet: www.ajpes.si

Wirtschaftskammer Sloweniens
Gospodarska zbomica Slovenije)
Dimiceva 13
1504 Ljubljana
SLOWENIEN
Telefon: +386 1 5898184
Telefax: +386 1 5898100
E-Mail: info@gzs.si
Internet: www.gzs.si

Justizministerium der Republik Slowenien
Ministrstvo za pravosodje Republike Slovenije
Župančičeva 3
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
Tel.: +386 1 3695200
Fax: +386 1 3695783
E-Mail: gp.mp@gov.si
Internet: www.mp.gov.si

Slowenische Anwaltskammer
Odvetniška zbornica Slovenije
Pražakova 8
1000 Ljubljana
SLOWENIEN
Tel.: + 386 1 3003420
Fax: + 386 1 2301965
E-Mail: odvetniska.zbornica@siol.net
Internet: http://www.odv-zb.si/
Links:

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de  - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.laibach.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Slowenische Industrie- und Handelskammer Ljubliana, https://dihk.si - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu. - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de

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