Auslandsinkasso: Türkei

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in der Türkei

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in der Türkei zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Türkei
Türkei
Türkiye Cumhuriyeti
Republik Türkei
Landkarte Türkei
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Ankara
Parlamentarische Republik
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78 Mio
Türkisch
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TR
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Inkasso Rating Türkei
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Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Türkei

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 56/100

Inkasso-Risiko Türkei
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Türkei – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten türkischer Unternehmen hat einen enormen Spielraum für Verbesserungen und das normale Zahlungsverhalten ist unverhältnismäßig. Tatsächlich ist der Wert der ausstehenden Forderungen in den letzten Jahren aufgrund der Entwicklung der langen Zahlungsfristen deutlich gestiegen.
  • Die inländischen Gerichte sind nicht unabhängig, die Wahrnehmung der Rechtsstaatlichkeit ist eher mäßig und die Chancen, eine Zahlung auf dem Rechtsweg zu erhalten, sind geringer als im Rahmen starker vorgerichtlicher Verhandlungsprozesse.
  • Ein gerichtliches Sanierungsverfahren ist in der Türkei nicht geregelt. So bleibt im Falle einer Insolvenz nur die Liquidation als Standardverfahren. Auch wenn die Verwertungserlöse gegen die Interessen der Insolvenzgläubiger nur selten eine Quotenzahlung bringen.
Verschlechterung der Inflationsaussichten inmitten eines langsameren Wachstums im Jahr 2022

Nach einem unerwartet starken Wachstum von 11 % im Jahr 2021 wird sich die türkische Wirtschaft im Jahr 2022 vor allem aufgrund des starken Anstiegs der Energiepreise und der durch den Krieg in der Ukraine bedingten Versorgungsunterbrechungen bei wichtigen Rohstoffen abschwächen. Die Türkei importiert fast 30 % ihres Erdgases aus Russland sowie fast 20 % der für die heimische Produktion benötigten Metalle und Chemikalien. Die Verhängung westlicher Sanktionen gegen Russland, der Ausschluss einiger russischer Banken aus dem SWIFT-System und die kriegsbedingte Schließung einiger Häfen in der Schwarzmeerregion haben die Handelsströme zwischen Russland und der Türkei negativ beeinflusst. Die Ungewissheit über die Zahlungen wird viele Unternehmen davon abhalten, mit Russland Handel zu treiben. Auf der anderen Seite werden der negative Basiseffekt und die zunehmenden inflationären Spannungen die Wachstumsleistung beeinträchtigen. Der Rückgang der Kaufkraft der Haushalte wird den privaten Verbrauch (60 % des BIP) belasten. Aufgrund des starken Ausverkaufs der türkischen Lira im November und Dezember 2021 und der weltweit steigenden Rohstoffpreise wird die Inflation im Mai voraussichtlich 70 % auf Jahresbasis erreichen. Die Auswirkungen der Erzeugerpreise, die im Februar in die Höhe geschnellt sind (+105 % gegenüber dem Vorjahr), werden eine wichtige Triebkraft des Inflationsdrucks sein. Die Verlangsamung der Inlandsnachfrage wird die Fähigkeit der Unternehmen einschränken, steigende Produktionskosten an ihre Kunden weiterzugeben, was zu niedrigeren Gewinnspannen führen wird. Mit den vorgezogenen Zinssenkungen der Zentralbank (500 Basispunkte zwischen September und Dezember 2021), der daraus resultierenden Abwertung der Lira und günstigeren Krediten werden die Behörden weiterhin Investitionen, Exporte und Beschäftigung fördern. Die Ankündigung der Regierung, einen neuen Finanzmechanismus einzuführen, der die Einlagen in lokaler Währung vor der Abwertung der Lira schützen soll, könnte die Lira kurzfristig schützen. Da der Zinssatz jedoch auf drei Prozentpunkte zusätzlich zum Leitzins der Zentralbank (derzeit 14 %) begrenzt ist, wird das neue Instrument den Lira-Investoren im Vergleich zur Inflation möglicherweise keine angemessene Vergütung bieten können. Andererseits könnte der extrem hohe Inflationsdruck die Zentralbank dazu veranlassen, den Zinssenkungszyklus in nächster Zeit zu stoppen. Angesichts der seit drei Jahren hohen Kapazitätsauslastung (78 % im Dezember 2021) scheinen die Investitionen in Maschinen und Anlagen weiter zu steigen, nachdem sie bis zum vierten Quartal 2021 neun Quartale in Folge zugenommen haben. Die aus der geopolitischen Lage und der fragilen Finanzstabilität resultierende Unsicherheit dürfte jedoch die Entscheidungen der Unternehmen im Jahr 2022 belasten.
Leistungsbilanzdefizit wird sich aufgrund der steigenden Energierechnung erneut ausweiten

Obwohl die Exporte von der schwächeren Lira und der Diversifizierung der globalen Lieferketten profitieren, werden sie durch die globale Stagnation infolge der Auswirkungen des Krieges in der Ukraine beeinträchtigt. Die geringere Nachfrage auf den EU-Märkten wird die türkischen Exporte in diese Zone (etwa 40 % der Gesamtausfuhren) belasten und die Exporteure dazu zwingen, ihre wichtigsten Kunden auf andere Märkte zu verlagern. Gleichzeitig wird die Importrechnung aufgrund der steigenden Rohstoffpreise und der Bereitschaft der Hersteller, Lagerbestände aufzubauen, um Versorgungsproblemen entgegenzuwirken, weiter ansteigen. Nach Angaben der Internationalen Energieagentur (IEA) stiegen die Energieeinfuhren der Türkei im Januar-Februar 2022 - die 93 % bzw. 99 % des Öl- und Gasverbrauchs ausmachen - sprunghaft von 5,4 Mrd. USD im Vorjahr auf 16,8 Mrd. USD. Der starke Anstieg der Ölpreise wird die Verringerung des Leistungsbilanzdefizits aufhalten. Eine weitere wichtige Herausforderung für die türkische Wirtschaft sind die entscheidenden Einnahmen aus dem Tourismus (3 % des BIP im Jahr 2021). Im vergangenen Jahr zog die Türkei fast 30 Millionen Touristen an, davon 4,7 Millionen aus Russland und 2 Millionen aus der Ukraine (2019 werden 45 Millionen Touristen in die Türkei kommen, davon 7 Millionen aus Russland und 1,5 Millionen aus der Ukraine). Angesichts der aktuellen Situation könnte es für die Türkei schwierig werden, die für Ende 2022 prognostizierten Tourismuseinnahmen von 35 Mrd. USD zu erreichen. Dies wird auch zu einer Ausweitung des Leistungsbilanzdefizits beitragen. Aufgrund der hohen kurzfristigen Auslandsverschuldung (im zweiten Quartal 2021 deckten die Bruttodevisenreserven 77 % der kurzfristigen Auslandsverbindlichkeiten) wird die Türkei auch weiterhin ausländische Investitionen anziehen müssen, wodurch die Wirtschaft anfällig für die Volatilität der internationalen Investorenstimmung ist.

Die öffentlichen Finanzen dürften solide bleiben, auch wenn die Regierung die laufenden Ausgaben ab der zweiten Jahreshälfte 2022 im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen (Juni 2023) erhöhen dürfte, nachdem sie im März 2022 die Mehrwertsteuer (von 18 % auf 8 %) auf Strom, Hygieneartikel und medizinische Geräte gesenkt hat, um der Inflation entgegenzuwirken. Der vom Staat vorgesehene Schutz der Ersparnisse vor einer Abwertung der Lira könnte den Haushalt belasten. Dennoch sollten die Aussichten für die Staatsverschuldung kein Hauptrisiko für die Türkei darstellen, da sie im Verhältnis zum BIP niedrig bleibt. Es ist jedoch zu beachten, dass die steigenden Bestände an Fremdwährungsschulden (60 % der Gesamtverschuldung Anfang 2022, gegenüber 45 % im Jahr 2018) eine Quelle der Volatilität darstellen können.
Innenpolitische Spannungen können im Vorfeld der Wahlen zunehmen

Je näher die Wahlen rücken (Juni 2023), desto größer könnte das Risiko einer Polarisierung innerhalb der Gesellschaft werden. Dies sollte jedoch die politische Stabilität des Landes nicht gefährden. Abgesehen von regionalen Streitfragen hat die Türkei in letzter Zeit ihre Beziehungen zu den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) wiederhergestellt. Im November 2021 unterzeichneten beide Länder bilaterale Kooperationsabkommen in verschiedenen Bereichen wie Handel, Energie und Umwelt. Einigen Medienberichten zufolge haben auch Saudi-Arabien, Ägypten und Israel Maßnahmen ergriffen, um die Beziehungen zur Türkei auf eine neue Ebene zu stellen. Es wird erwartet, dass diese Verbesserungen zu gegenseitigen positiven wirtschaftlichen Beiträgen führen werden.
 
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Die Tätigkeit von Inkassounternehmen ist in der Türkei nicht gesetzlich geregelt.  Die Inkassotätigkeit wird in der Regel durch hierauf spezialisierte, zum Teil Landesweit agierende, Anwaltskanzleien wahrgenommen.

Sobald der Vorgang unserem Inkassopartner in der Türkei übergeben wurde beginnt dieser das Inkassoverfahren mit dem Versenden einer ersten Zahlungsaufforderung mit offizieller Inverzugsetzung an den Schuldner. Erfolgt keine Zahlung oder sonstige Reaktion des Schuldners wird nach Ablauf von 10 Tagen eine Erinnerung durch unseren Inkassopartner verschickt. Anschließend wird als persönliche Intervention das Telefoninkasso professionell betrieben und so ggfs. zumindest Ratenzahlungen oder eine Vergleichsvereinbarung zu erreichen.

Sollte dies alles zu keinem Ergebnis führen gibt unser Inkassopartner eine Prognose, nach Sinn und Erfolgsaussicht einer gerichtlichen Geltendmachung ab. Ein gerichtliches Verfahren ist immer auch mit einem Kostenrisiko verbunden. Unser Inkassopartner besitzt die Erfahrung und Kompetenz hier eine Einschätzung zu geben und zu einer wirtschaftlichen Entscheidung zu verhelfen..

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Verzugszinsen sind für Forderungen in türkischer Währung im Zinsgesetz geregelt, das aufgrund eines Verfassungsgerichtsurteils mit Wirkung zum 1.1.2000 in die heutige Fassung gebracht wurde.

Die einzelnen Sätze für die verschiedenen Perioden hat die türkische Zentralbank in einer Zeitreihe in das Internet eingestellt. Seit 1.1.2006 liegen diese Zinsen bei 25%. Andernorts werden aber für 2006 auch schon 12 und seit Ende

3. Datenschutz / Schuldnerregister
In der Türkei gibt es bisher noch keine gesetzliche Regelung, welche den Schutz persönlicher Daten zum Gegenstand hat. Jedoch hat die Türkei auf der internationalen Ebene die Verträge zum Datenschutz unterzeichnet und durch den Gesetzentwurf zum Schutz personenbezogener Daten einen ersten Schritt in Richtung eines eigenen Datenschutzgesetzes getan.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 findet nur in den Mitgliedländern der EU Anwendung.

2. Mahnverfahren nach nationalem türkischem  Recht
Es gibt in der Türkei kein gerichtliches Mahnverfahren, Forderungen müssen daher in einem ordentlichen Gerichtsverfahren betrieben werden.

Bedingt vergleichbar mit dem deutschen Mahnverfahren kann man dem ordentlichen Klageverfahren in der Türkei einen Zahlungsbefehl (ödeme emri)nach Art. 42 des türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetzes vorgeschaltet beantragen. Es handelt sich hierbei um ein einstufiges vorläufiges Vollstreckungsverfahren. Das Verfahren dauert in der Regel 2 Wochen. Der Gläubiger kann das Verfahren entweder im Wege der Zwangsvollstreckung oder gegenüber Kaufleuten durch einen Konkursantrag anstrengen.

Gegen die Entscheidung des Vollstreckungsorgans kann der Schuldner die Rechtsmittel der Beschwerde (formelle Einwendungen) und des Einspruchs (materiell-rechtliche Einwendungen) einlegen. Der Schuldner hat die Möglichkeit, innerhalb von 7 Tagen ab Zustellung Einspruch oder die Beschwerde gegen den Zahlungsbefehl einzulegen.

Legt der Schuldner Rechtsmittel (Einspruch) ein wird das "Mahnverfahren" in ein ordentliches Klageverfahren beim Vollstreckungsgericht übergeleitet.

Ist der Einspruch völlig unbegründet besteht die Möglichkeit, dass der Schuldner zu einem verschuldensunabhängigen Schadensersatz in Höhe von bis zu 40 % der Forderung verurteilt wird. Die gleiche Gefahr droht dem Gläubiger, wenn sich dessen Anspruch als vollständig ungerechtfertigt herausstellt.
1. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten betragen in Zivilsachen 54 Promille des Streitwerts. ¼ der Kosten sind im voraus zu bezahlen, die restlichen ¾ bei Urteilsverkündung. Gerichtskosten trägt bis zur Urteilsverkündung der Kläger. Erst im Urteil wird festgelegt, wer sie zu tragen hat. Gerichtskosten von Verfahren, die bei einem Strafgericht anhängig sind, werden durch den Staat getragen.

2. Anwaltsgebühren
Der Anwalt hat neben einem Honorarabschlag Anspruch auf einen gesonderten Vorschuss zur Bestreitung des Gerichtskostenvorschusses sowie gerichtlicher und außergerichtlicher Nebenkosten der Rechtsverfolgung. Pauschalvereinbarungen sind möglich.

Das Rechtsanwaltshonorar wird nach dem Gesetz über Rechtsanwaltschaft vom 19.03.1969 frei vereinbart. Es macht je nach Einzelfall gewöhnlich etwa 10 bis 20 % des Streitwerts aus und sollte möglichst in absoluten Beträgen im voraus schriftlich festgelegt werden. Wird keine Vereinbarung getroffen, gelten die gesetzlichen Mindestgebühren (resmi ücret tarifesi). Diese werden jährlich durch den Verband der Rechtsanwaltskammern im türkischen Gesetzblatt (resmi gazete) oder auch auf den Internetseiten der jeweiligen Rechtsanwaltskammer veröffentlicht. Da die gesetzlichen Gebühren relativ niedrig sind, geben einzelne Anwaltskammern zusätzliche Listen mit Honorarempfehlungen (tavsiye niteliğindeki ücret tarifeleri) heraus. Die darin enthaltenen Gebührensätze sind zwei- bis dreifach höher als die gesetzlichen Sätze.
1. Vollstreckbarerklärung
In Deutschland erwirkte Urteile oder Schiedssprüche, können nicht unmittelbar in der Türkei vollstreckt werden. Es muss im Vorfeld ein Anerkennungsverfahren vor den türkischen Gerichten durchgeführt werden. Die Anerkennung des ausländischen Urteils setzt immer voraus, dass das Gegenseitigkeitsprinzip gewahrt ist, d.h. das ausländische Urteil nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der türkischen Gerichte eingreift, nicht gegen die öffentliche Ordnung der Türkei verstößt (sog. ordre public) und insbesondere das Grundrecht des Beklagten auf rechtliches Gehör gewahrt wurde.

Das Anerkennungsverfahren (tenfiz davasi) wird am Wohnort des Beklagten geführt, für den Fall, dass er nicht in der Türkei wohnhaft ist, ist Klage in Istanbul, Ankara oder Izmir möglich. Es können Urteile, Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse aus gerichtlichen Verfahren und Schiedssprüche vor einem türkischen Gericht anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden.

Besonders zu beachten ist, dass im Ausland erwirkte Vollstreckungsbescheide in der Türkei weder unmittelbar vollstreckt noch gerichtlich anerkannt werden. Hier muss ein vollständiges Gerichtsverfahren durchgeführt werden, in das der Vollstreckungsbescheid lediglich als Beweismittel eingeführt werden kann.

In der Praxis dauert Anerkennungsverfahren zwischen 6-12 Monaten.

Es ist deshalb immer zu empfehlen, die Forderung in der Türkei über einen türkischen Rechtsdienstleister durchführen zu lassen. Dabei hat man vor allem den Vorteil, dass dem Gerichtsverfahren unmittelbar die Vollstreckung folgen kann, ohne dass ein zeit- und kostenaufwendiges Anerkennungsverfahren dazwischen geschaltet sein muss.

Unser türkischer Kooperationspartner verfügt über versierte eigene Hausanwälte mit entsprechender Erfahrung.

2. Zwangsvollstreckung
Erst nach Anerkennung des Urteils und Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung des türkischen Gerichts können die ausländischen Urteile oder Schiedssprüche wie Urteile von türkischen Gerichten vollstreckt werden.

Die Pfändung erfolgt auf Antrag und dient der Vollstreckung von Geldforderungen, die durch Pfändung und Verwertung von Vermögensgegenständen des Vollstreckungsschuldners beigetrieben werden. Die Pfändung von Grundstücken erfolgt durch Anzeige an das Grundbuchamt, das einen Pfändungsvermerk einträgt, der die Wirkung einer Forderungsabtretung hat. Pfändbar sind auch Geschäftsanteile an Kapitalgesellschaften und Bankkonten sowie – bis zu einer bestimmten Grenze – Lohn und Gehalt.

Die Zwangsvollstreckung endet durch Zahlung, sei es durch „freiwillige“ Leistung des Schuldners, sei es nach Verwertung von Pfandgut, die durch Verkauf oder Zwangsversteigerung erfolgen kann. Bei Vereinbarung von Ratenzahlungen oder Stundungen gelten besondere Vorschriften.
1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die allgemeine Verjährungsfrist in der Türkei beträgt 10 Jahre, es sei denn eine andere Verjährungsfrist ist gesetzlich festgelegt.

2. Besondere Verjährungsfristen
Eine fünfjährige Verjährungsfrist gilt in Bezug auf die folgenden Ansprüche:
  • Leasingzahlungsansprüche.
  • Ansprüche auf Zinsen auf Hauptforderung.
  • Die Beitragszahlungen.
  • Unterkunft und Speisekosten in Hotels, Motels, und so weiter.
  • Ansprüche aus handwerklichen Arbeiten und Einzelhandel.
  • Ansprüche zwischen den Aktionären eines Unternehmens.
  • Ansprüche der Aktionäre gegen ein Unternehmen.
  • Ansprüche zwischen Aktionären oder das Unternehmen und seine Führungskräfte, Direktoren, Vertreter und Wirtschaftsprüfer.
  • Streitigkeiten, die sich aus dem Kommissions-, Agentur- und Maklerverträgen.
  • Streitigkeiten aus Arbeitsverträgen, mit Ausnahme von Ansprüchen aus Schlechtleistung oder Nichterfüllung des Auftragnehmers aufgrund seiner grober Fahrlässigkeit.
  • Gehalts- und Lohnansprüche.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen einer zweijährigen Verjährungsfrist ab dem Zeitpunkt, wenn die betreffende Partei Kenntnis von dem Schaden erlangt. In jedem Fall ist ein Anspruch nach zehn Jahren ab dem Zeitpunkt der Verletzung / unerlaubter Handlung ausgeschlossen.

3. Beginn der Verjährungsfrist
Die Frist beginnt am Tag der Fälligkeit der Verpflichtung oder zu dem Zeitpunkt, als der Kläger Kenntnis von der entsprechenden Verpflichtung.
Einfache Gesellschaft (eG) - ähnlich einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Adi Şirket irket
Die einfache Gesellschaft (Adi Şirket) ist eine auf Vertrag beruhende Personenvereinigung zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks durch gemeinsame Beiträge. Die eG kann sowohl einen wirtschaftlichen als auch einen nichtwirtschaftlichen Zweck verfolgen. Ihr Zweck ist durch das Gesetz nicht begrenzt. Die eG ist keine juristische Person und daher nicht rechts-, geschäfts- und parteifähig.

Die Gründung einer eG erfolgt durch Abschluss eines Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen (Art. 520 Abs. 1 OGB). Der Gesellschaftsvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit. Gesellschafter der eG können natürliche und juristische Personen sein.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, haften die Gesellschafter Dritten gegenüber solidarisch für die Verpflichtungen, die für die Gesellschaft oder im Namen aller Gesellschafter eingegangen werden (Art. 534 S.3 OGB). Diese Haftung ist zudem primär, weil die eG keine Rechtspersönlichkeit und damit auch kein eigenes Vermögen hat. Alle Sachen und Rechte, die als Beiträge der Gesellschafter an die Gesellschaft übertragen oder für sie erworben werden, gehören den Gesellschaftern gemeinschaftlich nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrages. Die Gesellschafter haften dementsprechend sowohl mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen als auch mit ihrem Privatvermögen.

Die Auflösungsgründe sind für die eG in Art. 535 OGB genannt. Danach endet die eG durch Erreichung oder Unmöglichkeit der Erreichung des Gesellschaftszwecks, durch Zeitablauf, durch entsprechenden Beschluss aller Gesellschafter sowie durch Tod oder Konkurs eines Gesellschafters.
Kollektivgesellschaft (KoIIG) (ähnlich einer oHG)Kollektif Şirket (KollS)
Im Unterschied zu der eG ist die KolIG im HGB18 als eine Handelsgesellschaft geregelt. Ihr Zweck ist immer auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens gerichtet. Die Verfolgung eines wirtschaftlichen Zwecks allein reicht also bei der KolIG im Gegensatz zur eG nicht aus. Die KolIG ist eine juristische Person, kann also unter eigener Firma Rechte erwerben, Verbindlichkeiten eingehen und ist rechts-, wechsel- und parteifähig (Art. 153 HGB). Wie alle anderen Handelsgesellschaften ist die KolIG ins Handelsregister einzutragen. Gesellschafter einer KoIIG können nur natürliche Personen sein.

Für die Gründung einer KolIG sind folgende drei Schritte einzuhalten:
Abschluss eines Gesellschaftsvertrags, Beglaubigung der Unterschriften der Gründer durch den Notar, Eintragung des Gesellschaftsvertrags ins Handelsregister und Veröffentlichung in der Registerzeitung.

Der Gesellschaftsvertrag bedarf der Schriftform (Art. 154 HGB). Außerdem ist ein Mindestinhalt vorgeschrieben: Angaben über die Person der Gründer, Rechtsform der Gesellschaft als KolIG, Firma, Sitz und Gegenstand der Gesellschaft, Angaben über die Einlagen sowie über die zur Vertretung befugten Personen und die Art ihrer Befugnis. Sofern diese Anforderungen an den Mindestinhalt nicht erfüllt sind, gilt die Gesellschaft als eine eG (Art. 156 HGB).

Mit der Eintragung der Gesellschaft ins Handelsregister erlangt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit. Das Gesetz sieht kein Mindestkapital für die KolIG vor. Jedoch müssen die Gesellschafter so viel Kapital einbringen, dass es zur Erreichung des Gesellschaftszwecks ausreicht. Für die Beiträge gelten die allgemeinen Vorschriften über Handelsgesellschaften. Danach können die Gesellschafter Geld, Sachen, Rechte, persönliche Arbeitskraft oder kaufmännischen Kredit als Einlage einbringen (Art. 139 HGB).

Für die Gesellschaftsschulden haftet die KollG mit ihrem eigenen Vermögen. Die Gesellschafter haften daneben subsidiär und unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Diese Haftung ist auch solidarisch, d.h. jeder Gesellschafter haftet für die gesamten Schulden der Gesellschaft. Nach türkischem Recht gilt jede Handelsgesellschaft als Kaufmann und unterliegt damit für Schulden jeglicher Art dem Konkurs (Art. 20 HGB). Auch die KollG ist somit als Handelsgesellschaft konkursfähig. Der Konkurs der Gesellschaft führt zugleich zur Auflösung. Für die KolIG gelten zunächst die gleichen Auflösungsgründe wie für die einfache Gesellschaft. Neben diesen Fällen sind als zusätzliche Auflösungsgründe der Konkurs der Gesellschaft, der Verlust des gesamten bzw. zwei Drittel des Gesellschaftskapitals sowie die Verschmelzung vorgesehen (Art. 185 HGB).
Kommanditgesellschaft KGKomandit Şirket (KomŞ)
Die KomG ist wie die KollG eine Personengesellschaft und eine Handelsgesellschaft, deren Zweck immer auf den Betrieb eines kaufmännischen Unternehmens gerichtet ist. Die KomG ist juristische Person und Kaufmann.

Bei der KomG gibt es zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Der Komplementär haftet für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt. Der Kommanditist haftet dagegen nur bis zur Höhe seiner Einlage. Jede KomG muss mindestens einen Komplementär und einen Kommanditisten haben, wobei als Komplementäre nur natürliche Personen in Frage kommen (Art. 243 Abs. 3 HGB).

Für die Beitragspflicht der Komplementäre und Kommanditisten gilt das gleiche wie für die Kollektivgesellschafter. Im Gegensatz zu Komplementären können Kommanditisten jedoch nicht ihre Arbeitskraft oder kaufmännischen Kredit als Einlage einbringen (Art. 246 Abs. 2 HGB). Bei der KomG sind nur die Komplementäre zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

Für die Gesellschaftsschulden haften die Komplementäre wie die Kollektivgesellschafter subsidiär, persönlich unbeschränkt und solidarisch. Kommanditisten haften dagegen höchstens bis zur Höhe ihrer Einlage (Art. 258 HGB). Als ein Kaufmann ist die KomG wie die KollG konkursfähig.
Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)Limited Şirket (LtdŞ)
Die GmbH ist eine Handelsgesellschaft mit juristischer Persönlichkeit. Wie die anderen Handelsgesellschaften ist sie Kaufmann. Sie kann wie die AG für jeden gesetzlich nicht verbotenen wirtschaftlichen Zweck gegründet werden, sofern für eine bestimmte Gewerbeart nicht eine andere Gesellschaftsform zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist etwa der Fall bei Banken, Versicherungen, Leasingunternehmen und Kapitalanlagegesellschaften, die nur in der Form einer AG betrieben werden dürfen.

Die GmbH verfügt über ein im Gesellschaftsvertrag festgesetztes Stammkapital, das sich aus den Stammeinlagen der Gesellschafter zusammensetzt. Als Gesellschafter kommen bei der GmbH sowohl natürliche als auch juristische Personen in Frage.

Den Gesellschaftsgläubigern gegenüber haftet nur die Gesellschaft mit ihrem Vermögen und nicht die einzelnen Gesellschafter. Im Unterschied zu den anderen Handelsgesellschaften ist die Zahl der Gesellschafter bei der GmbH begrenzt. So muss die GmbH mindestens zwei, jedoch höchstens fünfzig Gesellschafter haben (Art. 504 Abs. 1 HGB). Demnach kann eine GmbH nach türkischem Recht auch nicht als Einmanngesellschaft gegründet werden.

Die Gründung einer GmbH erfolgt in drei Schritten:
  • Die Gründung beginnt mit dem Abschluss des Gesellschaftsvertrages zwischen mindestens zwei Personen. Der Gesellschaftsvertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Außerdem müssen die Unterschriften der Gründer notariell beglaubigt werden. Wie bei allen Handelsgesellschaften hat der Gesellschaftsvertrag dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestinhalt zu genügen (Art. 506 HGB). Das Stammkapital der GmbH beträgt mindestens 5 Milliarden TRL (ca. 3.300,00 €). Jeder Gesellschafter ist am Kapital der Gesellschaft mit nur einer Stammeinlage beteiligt. Die Stammeinlage muss mindestens 25 Millionen TRL betragen.
  • Im Anschluss ist der Gesellschaftsvertrag dem Industrie und Handelsministerium zur Genehmigung vorzulegen.
  • Als letzter Schritt ist die GmbH in das Handelsregister einzutragen und in der Handelsregisterzeitung bekannt zumachen (Art. 511 HGB). Mit der Eintragung ins Handelsregister erwirbt die GmbH Rechtspersönlichkeit.
Gemäß Art. 549 HGB wird die GmbH in folgenden Fällen aufgelöst: Nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags, durch Beschluss der Gesellschafter mit einer dreiviertel Personen- und Kapitalmehrheit, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes bestimmt ist, durch Konkurseröffnung, durch Gerichtsurteil auf Antrag eines Gesellschafters bei Vorliegen eines wichtigen Grundes sowie in anderen gesetzlich bestimmten Fällen. Sinkt etwa die Zahl der Gesellschafter auf einen oder fehlt der Gesellschaft ein notwendiges Organ, so kann das Gericht auf Verlangen eines Gesellschafters oder eines Gesellschaftsgläubigers die Auflösung der Gesellschaft anordnen.

Die Auflösung erfolgt auch, wenn zwei Drittel des Stammkapitals verloren sind und die Gesellschafterversammlung nicht den Beschluss gefasst hat, das Kapital wieder aufzufüllen oder entsprechend herabzusetzen (Art. 546 HGB).

Schließlich ist die Gesellschaft auf verlangen der Konkursverwaltung aufzulösen, wenn ein Gesellschafter in Konkurs geraten ist.
Aktiengesellschaft (AG)Anonim Sirket (AS)
Die Aktiengesellschaft wird ebenso wie die anderen Handelsgesellschaften grundsätzlich im Handelsgesetzbuch geregelt (Art. 269 bis 474 HGB). Die wesentlichen Merkmale einer AG sind:
  • Die AG ist eine Kapitalgesellschaft, bei welcher die Persönlichkeit der Gesellschafter nicht wichtig ist, sondern ihre Kapitalbeteiligung.
  • Die AG hat eigene Rechtspersönlichkeit. Sie erwirbt die Rechtspersönlichkeit mit der Eintragung ins Handelsregister. Die AG besitzt ein eigenes Vermögen.
  • Die AG kann für jeden wirtschaftlichen Zweck gegründet werden (Art. 271 HGB). Sie ist wie alle anderen Handelsgesellschaften Kaufmann.
  • Für die AG ist ein bestimmtes Grundkapital als Mindestkapital vorgeschrieben. Nach der Legaldefinition in Art. 269 HGB ist dieses Grundkapital in Teilsummen (Aktien) zerlegt, die auf einen bestimmten Nennwert lauten.
Die AG ist von mindestens 5 Personen zu gründen (Art. 277 HGB). Die Gründer haben sich als Aktionäre an der Gesellschaft zu beteiligen. Gründer können natürliche und juristische Personen sein.

Das HGB regelt zwei verschiedene Arten der Gründung, nämlich die Einheitsgründung (Art. 303 HGB) und die Stufengründung (Art. 281 bis 302 HGB). Da die Stufengründung kompliziert und schwerfällig ist, überwiegt in der türkischen Rechtspraxis eindeutig die Einheitsgründung.
  1. Bei der Einheitsgründung sind drei Schritte zu unterscheiden: Feststellung der Satzung, Genehmigung durch das Industrie- und Handelsministerium, Eintragung und Bekanntmachung. Die Satzung bedarf der notariellen Beglaubigung der Unterschriften sämtlicher Gründer und muss einen bestimmten Mindestinhalt aufweisen (Art. 279 HGB). Das Grundkapital muss in der Satzung festgesetzt sein und nicht niedriger als 5 Milliarden TRL sein. Anschließend ist die Satzung zur Genehmigung beim Industrie- und Handelsministerium einzureichen. Durch die Eintragung und Bekanntmachung der Satzung wird das Gründungsstadium beendet. Die AG ist ins Handelsregister am Ort des Sitzes der Gesellschaft einzutragen und in der Handelsregisterzeitung bekannt zumachen (Art. 300 HGB). Mit der Eintragung in das Handelsregister erwirbt die Gesellschaft Rechtspersönlichkeit.
  2. Bei der Stufengründung wird ein Teil der Aktien von den Gründern übernommen und der Rest im Gründungsstadium durch Zeichnung beim Publikum untergebracht (Art. 276 Abs. 3 HGB). Die Stufengründung vollzieht sich in folgenden Schritten: Feststellung und Unterzeichnung der Satzung, Vorlegung der Satzung zur Genehmigung beim Kapitalmarktausschuss, Genehmigung durch das Industrie- und Handelsministerium, Eintragung beim Kapitalmarktausschuss, Genehmigung durch die Gründungsgeneralversammlung, Eintragung und Bekanntmachung der Satzung.
Gemäß Art. 269 HGB ist das Grundkapital der AG in Aktien aufgeteilt. Die Aktien lauten auf einen bestimmten Nennwert, der nicht niedriger als 500 TRL sein darf.

Das HGB schreibt drei Organe zwingend vor: a) den Verwaltungsrat, b) die Generalversammlung und c) die Kontrollstelle.
  1. Die Leitung und Vertretung der AG steht dem Verwaltungsrat zu (Art. 317 HGB). Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei Personen (Art. 312 HGB)24. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden durch die Generalversammlung gewählt.
  2. Die Generalversammlung ist Beschlussorgan (Innenorgan) der AG. Im türkischen HGB wird sie nicht als oberstes Organ der AG bezeichnet. Ihre Befugnisse sind u. a. die Änderung der Satzung, die Wahl, Entlastung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Kontrollstelle, sowie die Bestätigung der Gesellschaftsbilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  3. Als drittes Organ ist bei der AG die Kontrollstelle vorgeschrieben. Sie besteht aus mindestens einem, höchstens fünf Kontrolleuren (Art. 347 Abs. 1 HGB). Die Kontrolleure sind verpflichtet, die Angelegenheiten und Geschäfte der Gesellschaft zu überwachen, und sind berechtigt, die Bücher, Konten und Urkunden der AG einzusehen.
Die AG wird nach Art. 434 HGB u. a. in folgenden Fällen aufgelöst: Durch Ablauf der in der Satzung bestimmten Dauer, wenn der Gesellschaftszweck erreicht oder dessen Erreichung unmöglich ist, bei Verlust von zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals und Fehlen eines Beschlusses der Generalversammlung, das Grundkapital aufzufüllen oder auf den niedrigeren Betrag herabzusetzen, bei Absinken der Zahl der Aktionäre unter fünf, im Falle der Fusion sowie durch den Beschluss über die Eröffnung des Gesellschaftskonkurses.
Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)Sermayesi Paylara Bölünmüş Komandit Şirket
Die KomGaA ist eine in Art. 475 bis 484 HGB geregelte Handelsgesellschaft. Wie alle anderen Handelsgesellschaften ist sie juristische Person und verfolgt einen wirtschaftlichen Zweck. Die KomGaA ist eine Mischform, die Elemente der KomG bzw. KollG und der AG kombiniert.

Die KomGaA hat zwei Arten von Gesellschaftern: Komplementäre und Kommanditisten. Zur Gründung einer KomGaA sind wie bei der AG mindestens fünf Gründer erforderlich (Art. 479 Abs. 2 HGB). Eine Genehmigung durch das Industrie- und Handelministerium ist nicht notwendig.

Der wesentliche Unterschied zwischen der KomG und der KomGaA besteht darin, dass das Gesellschaftskapital der KomGaA in Aktien zerlegt ist und die Mitgliedschaft wie bei der AG leichter übertragen werden kann.

Von der AG unterscheidet sich die KomGaA dadurch, dass bei letzterer mindestens ein unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) vorhanden sein muss, dem die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft obliegt.

Für die Rechtsverhältnisse der Komplementäre und Kommanditisten untereinander und gegenüber Dritten finden grundsätzlich die Vorschriften über die KomG Anwendung.

Was die Aufgabe und die Haftung der Komplementäre angeht, so gelten die Bestimmungen für die Verwaltungsratsmitglieder bei der AG (Art. 481 HGB). Es ist nicht zulässig, Aktien einer KomGaA mittels Publikumswerbung zu verkaufen (Art. 4 Abs. 3 KMG)`5, obgleich die Stufengründung nach dem HGB auch bei der KomGaA möglich ist.
Einen Antrag auf Konkurseröffnung kann je nach Konkursart sowohl ein Gläubiger, als auch der Schuldner bei der Kammer für Handelssachen stellen. In der Regel darf dieses Verfahren nur bei Kaufleuten oder diesen nach dem Gesetz gleichgestellten Personen angewandt werden (Art. 43 türkisches İcra ve İflas Kanunu). Daher unterscheidet sich das kollektive Vollstreckungsverfahren auch wesentlich von der Gesamtvollstreckung gegen natürliche Personen.

In der Türkei existiert kein der Insolvenzordnung vergleichbares Instrument der Privatinsolvenz, d.h. eine Restschuldbefreiung für Privatleute ist nicht vorgesehen.

1. Konkursarten
Man unterscheidet drei verschiedene Konkursarten.

a. Ordentlicher Konkurs
Den klassischen Weg stellt der sogenannte "ordentliche Konkurs" dar. Bei diesem stellt der Gläubiger einer Forderung bei dem zuständigen Vollstreckungsamt einen Konkursantrag (iflas), der zunächst lediglich zur Übermittlung eines Zahlungsbefehls führt. Dagegen kann der Schuldner Widerspruch einlegen, wodurch die Vollstreckung zunächst gehemmt wird. Der Gläubiger hat dann die Gelegenheit, innerhalb eines Jahres bei der Kammer für Handelssachen die Klage auf Konkurs zu erheben, gegebenenfalls in Verbindung mit einer Klage auf Aufhebung des Widerspruchs.

b. Wechselkonkurs
Der Wechselkonkurs ist ein spezielles Verfahren für Wechsel- und Scheckgläubiger und Inhaber von Orderpapieren, welches im Gegensatz zum ordentlichen Konkurs kürzere Fristen hat.

c. Direkter Konkurs
Bei dem direkten Konkurs können sowohl der Gläubiger, als auch der Schuldner selbst unmittelbar Konkursklage einreichen, ohne vorher einen Zahlungsbefehl zu beantragen. Sollte der Schuldner die Zahlung verweigern, seine bereits erfolgten Zahlungen einstellen, ein Vergleich im Sinne des Art. 301 ZVG scheitern oder aber der Schuldner trotz aufgrund eines rechtskräftigen Urteils ergangenen Zahlungsbefehls Zahlungen nicht leisten, so kann der Gläubiger bei der Kammer für Handelssachen Klage erheben. Für den Schuldner kann unter Umständen sogar die Verpflichtung bestehen, Konkursklage zu erheben, da ihn ansonsten strafrechtliche Konsequenzen wegen betrügerischen Bankrotts treffen könnten.

2. Konkursverfahren
Sobald der Konkurs eröffnet ist, fällt das gesamte pfändbare Vermögen des Schuldners in die Konkursmasse. Der Schuldner verliert seine Verfügungsbefugnis darüber. Ähnlich wie im deutschen Recht erfolgt eine Bekanntmachung der Konkurseröffnung an die Gläubiger und die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen innerhalb einer Frist von einem Monat anzumelden. Im Rahmen einer mit der Bekanntmachung einberufenen Gläubigerversammlung wird die zukünftige Konkursverwaltung gewählt, die gemäß Art. 223 İcra ve İflas Kanunu aus drei Personen bestehen muss und als gesetzlicher Vertreter der Konkursmasse zu fungieren hat. Zunächst werden die Konkursforderungen festgestellt und bei Anerkennung entsprechend ihres Ranges (insgesamt vier in der Folge) aufgelistet. Die Verwertung erfolgt entweder im Wege der Versteigerung oder nachrangig im Wege des freihändigen Verkaufs. Mit dem daraus gewonnenen Erlös werden die Gläubiger nach Maßgabe der Rangliste befriedigt. Beendet wird das Verfahren durch das Konkursgericht auf Antrag der Konkursverwaltung nach abschließender Überprüfung des Verfahrensablaufs.

3. Sanierung
Auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens haben der Gläubiger, das Konkursamt oder die Konkursverwaltung noch Gelegenheit, unter Vorlage eines Sanierungsplans das Konkursgericht anzurufen. Bei Gestattung dieses Antrags wird das Konkursverfahren vorerst ausgesetzt und ein Zwangsverwalter eingesetzt. Erst wenn die Sanierung scheitern sollte, wird das Konkursverfahren fortgesetzt.

4. Vergleich
Da mit einem Konkursverfahren immer eine gewisse Rufschädigung des Konkursschuldners einhergeht und in den seltensten Fällen alle Gläubiger befriedigt werden können, haben sowohl Gläubiger als auch Schuldner die Möglichkeit, bei der zuständigen Kammer für Handelssachen rechtzeitig einen Vergleich anzumelden. Ein Vergleich kann auch noch nach der Beendigung des Konkursverfahrens beantragt werden. Sollte der Konkurs allerdings vorsätzlich vom Schuldner herbeigeführt worden sein oder nicht alle erforderlichen Dokumente offengelegt werden, steht ihm diese Option nicht zu. Ziel des Vergleichs ist die Sanierung des Schuldners. Daher wird ihm durch das Gericht ein befristeter Aufschub zugesprochen, der landesweit bekannt gemacht wird. Zur Leitung wird ein Vergleichskommissar eingesetzt, der den Vermögensbestand des Konkursschuldners prüft, mit Hilfe des Konkursschuldners ein Verzeichnis erstellt und eine Gläubigerversammlung einberuft. Bei einer Mehrheit von zwei Dritteln der Gläubiger und des Forderungsaufkommens kommt ein Vergleich zustande, dem das Gericht zustimmen muss. Sollte das Gericht Einwände gegen diesen Vergleich haben oder kommt ein solcher nicht zustande, wird der Konkurs eröffnet.
Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Ungarn insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in der Türkei gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Rechtsanwaltshonorare
Rechtsanwaltshonorare, werden durch das Gericht im Urteil entschieden.

Wurde der Prozess gewonnen, erhält der eigene Rechtsanwalt vom Beklagten das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar. Wurde der Prozess verloren, zahlt der Kläger das im Urteil festgelegte Anwaltshonorar des Beklagten.

Eigene gezahlte Anwaltshonorare werden bei Klageerfolg nicht erstattet.

Scheck- und Wechselurkunden
Nach dem türkischen Zwangsvollstreckungs- und Konkursgesetz stellen Scheck und Wechsel einen abstrakten, vom Rechtsgrund losgelösten Titel dar, mit denen der Gläubiger mit einem besonderen Scheck- und Wechselverfahren gegen den Schuldner unmittelbar Zwangsvollstreckungsmaßnahmen einleiten kann. Sofern der Schuldner ein Kaufmann ist kann gegen ihn mit diesen Mitteln auch ein Konkursverfahren eingeleitet werden. Daher ist es besonders empfehlenswert, die Forderungen durch Ausstellung eines Schecks oder Wechsels zusätzlich sichern zu lassen.
Deutsch-Türkische Industrie- und Handelskammer
Alman-Türk Ticaret ve Sanayi Odası
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34457 TARABYA - ISTANBUL

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TÜRKEI
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Türkisches Justizministerium
Türkiye Cumhuriyeti Adalet Bakanleği
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Tel.: +90 312 417 77 70
Fax: +90 312 419 33 70
E-Mail: info@adalet.gov.tr
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Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, http://www.tuerkei.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Türkische Industrie- und Handelskammer Ankara, www.dtr-ihk.de - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der türkischen Justiz, www.mevzuat.gov.tr  - Varol / Baetge: Gesellschaftsrecht in der Türkei, 1. Auflage

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