Auslandsinkasso: Zypern

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Zypern

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Zypern zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Zypern
Zypern
Kypros (Κύπρος)
Republik Zypern
Landkarte Zypern
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse:
Einwohner:
Landessprachen:
Währung:


Zeitzone:
ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Nikosia
Republik
9.251 km²
1,1 Mio
Griechisch
Euro € 1 Euro = 100 Cent
UTC + 2 MEZ
UTC + 3 MESZ März bis Oktober
CY
+357
Inkasso Rating Zypern
Inkasso Rating Zypern
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Zypern

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 49/100

Inkasso-Risiko Zypern
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
25%
Vertragskunden EUR 50,00
Sonstige Kunden EUR 100,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Zypern – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Die Zahlungsmoral zapriotische Unternehmen ist ausgesprochen schlecht. Zielüberschreitungen von bis zu 120 Tagen werden verzeichnet.
  • Das Gerichtssystem in Zypern ist komplex und wird wegen mangelnder Transparenz und Unabhängigkeit kritisiert. Darüber hinaus sind Gerichtsverfahren in der Regel viel zu langwierig  (vor dem District und vor dem Supreme Court bis zu 5 Jahre).
  • Wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, sind die vorhandenen Sanierungsmechanismen ineffizient so ist die Liquidation das Standardverfahren in Zypern. Steuern sowie Löhne und Gehälter sind bevorrechtigt so dass die Chancen auf eine Quote bei für die restlichen Gläubiger regelmäßig nicht gegeben sind.
Konsum und Investitionen sorgen für einen kräftigen Aufschwung

Die 2020 eingeleiteten und 2021 verlängerten Soforthilfemaßnahmen haben die Wirtschaft vor dauerhaften Schäden durch die Pandemie bewahrt. Infolgedessen hat sich die Wirtschaftstätigkeit auf das Niveau vor der Pandemie erholt und dürfte 2022 rasch weiter wachsen. Die Beschäftigung wurde dank der Regelung zur Aussetzung der befristeten Beschäftigung, die während der schlimmsten Phase der Pandemie bis zu 65 % der Arbeitskräfte erfasste, weitgehend geschützt. Angesichts dieses Beschäftigungsschutzes und der Anhäufung von Ersparnissen wird der Konsum der privaten Haushalte (64 % des BIP) weiter boomen und der wichtigste Wachstumsmotor bleiben. Die Erholung der öffentlichen und privaten Investitionen (20 % des BIP) wird durch die NGEU-Mittel, die sich im Zeitraum 2021-2027 auf 6 % des BIP belaufen werden, stark unterstützt werden. Die Tourismusbranche, die direkt und indirekt 20 % des BIP ausmacht, hat sich 2021 überraschend gut entwickelt und wird sich 2022 weiter verbessern. Dennoch wird sie das Niveau vor der Pandemie nicht vor Ende 2023 wieder erreichen. Die schrittweise Erholung in den Bereichen Tourismus, Schifffahrt und freiberufliche Dienstleistungen wird einen positiven Beitrag der Nettoexporte ermöglichen. Obwohl der Unternehmenssektor im Rahmen der Unterstützungsmaßnahmen eine beeindruckende Widerstandsfähigkeit bewiesen hat, bleiben grundlegende Schwachstellen bestehen. So haben sich viele KMU im Gastgewerbe und im Personenverkehr auf Moratorien für die Kreditrückzahlung verlassen, um zahlungsfähig zu bleiben. Die Kreditumstrukturierungen stiegen im 1. Halbjahr 2021 nach Auslaufen der ersten Rate um 400 % gegenüber dem Vorjahr. Langfristig wird die erfolgreiche Diversifizierung der Wirtschaft in hohem Maße von der Entwicklung einer Erdgasindustrie abhängen, die trotz ihres Potenzials vor großen geopolitischen und ökologischen Herausforderungen steht.
Anfälligkeit der Finanzen und des Bankensektors bleibt bestehen

Da die Steuereinnahmen im Zuge des Aufschwungs steigen und sich das Ausgabenwachstum verlangsamt, dürfte sich das Haushaltsdefizit deutlich verbessern. Dennoch wird das Ausgabenwachstum hoch bleiben (+7 %), was vor allem auf die strukturelle Stärkung des Gesundheitssystems zurückzuführen ist. Die günstige Wirtschaftsentwicklung in Verbindung mit den immer noch niedrigen Zinssätzen wird eine rasche Korrektur der öffentlichen Schuldenquote ermöglichen, die dennoch hoch bleiben wird. Längerfristig belasten zwei Posten die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen: die Eventualverbindlichkeiten gegenüber dem Bankensektor (6 % des BIP) und die strukturelle Lücke bei den Steuereinnahmen, die durch das inzwischen abgeschaffte Staatsbürgerschafts-Investitionsprogramm (CIP) entstanden ist. Der Bankensektor leidet noch immer unter den Folgen der Euro-Krise, mit einer NPL-Quote von fast 18 %, und ist dem Risiko von Ausfällen im Zusammenhang mit der Pandemie ausgesetzt, die bisher noch nicht eingetreten sind. Es wird geschätzt, dass das CIP zwischen 2013 und 2020 rund 10 Mio. EUR an Einnahmen und Investitionen generiert hat, was einem durchschnittlichen Anteil von 1,4 % des BIP pro Jahr entspricht. Darüber hinaus wird das Ende des CIP-Programms einen geringeren Fluss an verlässlichen ausländischen Direktinvestitionen (14 % des BIP) mit sich bringen. Bei einem bescheidenen Export von Gütern (Sportboote, raffiniertes Öl, Lebensmittel) reicht der Dienstleistungsüberschuss nicht aus, um chronische Leistungsbilanzdefizite zu vermeiden. In Ermangelung investitionsfreundlicher Reformen (die Gasförderung wurde durch die Bürokratie gebremst) wird daher ein größerer Teil des Leistungsbilanzdefizits durch weniger verlässliche Kapitalströme finanziert werden. Dies ist besorgniserregend angesichts des hohen negativen Auslandsvermögensstatus des Landes (-52 % des BIP) und der Auslandsverschuldung (984 % des BIP, die hauptsächlich auf Offshore-Finanzrisiken zurückzuführen ist).
Umstrittene Gewässer im Herzen eines fragilen geopolitischen Gleichgewichts

Die Insel Zypern ist geteilt zwischen der mit Griechenland verbündeten Republik Zypern (RC), einem Mitgliedstaat der Eurozone, der die Südhälfte der Insel kontrolliert, und der Türkischen Republik Nordzypern (TNRC), die den Norden kontrolliert und nur von der Türkei anerkannt wird. Während seit den 1970er Jahren eine friedliche Pattsituation aufrechterhalten wurde, haben die zunehmenden geopolitischen Spannungen zwischen Griechenland, Zypern und der EU auf der einen Seite und der Türkei auf der anderen Seite diese Beziehung weiter belastet. Die Parlamentswahlen 2021 in der Republik Zypern haben die Minderheitsregierung von Präsident Nicos Anastasiades geschwächt. Seine liberal-konservative Partei (Disy) liegt noch immer vor der kommunistischen Akel und seinem zentristisch-nationalistischen ehemaligen Koalitionspartner Diko, wobei die ersten beiden Sitze an die rechtsextreme Elam verloren. Das Präsidialsystem der RC bedeutet, dass er mindestens bis zu den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2023 im Amt bleiben wird. Die eskalierende Konfrontation mit der Türkei und der Türkischen Republik Kongo über maritime Ansprüche mit potenziellen Gasvorkommen bleibt eine entscheidende Herausforderung. Seit 2018 hat die Türkei wiederholt von Militärschiffen begleitete Explorationsschiffe in umstrittene Gewässer geschickt. Die RC wird von der EU und Griechenland unterstützt, doch diplomatische Bemühungen um eine Entschärfung der Spannungen sind weitgehend gescheitert. Zypern ist nach wie vor ein wichtiges Mitglied des EastMed Gas Forum, einer Allianz mit Ägypten, Griechenland, Israel, Italien, Jordanien und Palästina, die eine regionale Gasindustrie fördern soll. Im Zuge der grünen Agenda der EU sind jedoch kritische Zweifel an der wirtschaftlichen und ökologischen Tragfähigkeit des EastMed-Pipeline-Projekts aufgekommen, was den zypriotischen Einfluss in der Gruppe verringert.
 
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Da die Schuldeneintreibung in Zypern bisher kein wichtiger Aspekt gewesen ist, gab es keine Notwendigkeit für spezielle Inkassounternehmen, die sich ausschließlich Forderungseinzug beschäftigen, demzufolge gibt es keine spezielle Behörde, die derartige Unternehmen registriert.

Lokale Anwaltskanzleien, die sich auf Schuldeneintreibung spezialisiert haben, können rechtliche Schritte einleiten, um einen Anspruch einzutreiben. Banken und Factoring-Unternehmen können Schulden diskontieren und eintreiben, aber falls die übliche Vorgehensweise (Benachrichtigungen und Erinnerungen) nicht funktioniert, setzen sie im Allgemeinen einen Anwalt ein, um Rechtsmittel einzulegen.

In Zypern niedergelassene Anwaltskanzleien müssen bei der Anwaltskammer in Zypern registriert sein. Mitglieder der Kanzleien müssen zugelassene Anwälte sein und unterliegen dem Anwaltsrecht und der Berufsordnung sowie einer strengen Kontrolle. Banken werden von der Zentralbank Zypern zugelassen und unterliegen einem strengen Kontrollsystem. Europäische (EU und EEA) Inkassounternehmen können in Zypern nach den Europäischen Bestimmungen für den freien Kapital- und Personenverkehr tätig werden und werden wie im übrigen Europa reguliert.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Zypern hat mit dem am 27.7.2012 veröffentlichten und in Kraft getretenen Gesetz Ο Περί της Καταπολέμησης των Καθυστερήσεων Πληρωμών στις Εμπορικές Συναλλαγές Νόμος του 2012 (123(I)/2012) [Ε.Ε., Παρ.Ι(I), Αρ.4349, 27/7/2012] die Vorgaben der Richtlinie 2011/7/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.2011 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr nach den folgenden Regelungen in nationales Recht umgesetzt:
 
  • Der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Anwendungsbereich des Gesetzes vom 27.7.2012 beläuft sich auf 8 Prozentpunkte über dem Bezugszinssatz. Der Bezugszinssatz ist grundsätzlich der von der Europäischen Zentralbank auf ihre jüngsten Hauptrefinanzierungsoperationen angewendete Zinssatz. Er kann auf der Internetseite der Europäischen Zentralbank abgerufen werden. Außerdem wird er auf der Internetseite des zyprischen Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus (Ministry of Commerce, Industry and Tourism / Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού) veröffentlicht (Artikel 2 Gesetz vom 27.7.2012). Für das erste Halbjahr 2014 beläuft er sich auf 0,25%. Folglich beträgt der gesetzliche Zinssatz bei Zahlungsverzug im Augenblick 8,25%.
     
  • Eine den Gläubiger grob benachteiligende Vertragsklausel oder Praxis im Hinblick auf den Zahlungstermin oder die Zahlungsfrist, auf den für Verzugszinsen geltenden Zinssatz oder auf die Entschädigung für Beitreibungskosten ist entweder nicht durchsetzbar oder begründet einen Schadensersatzanspruch (Artikel 9 Absatz 1 Gesetz vom 27.7.2012).
     
  • Verbände, die Unternehmen vertreten oder ein rechtliches Interesse an deren Vertretung haben, können bei Gericht Beschwerde im Hinblick auf Gläubiger grob benachteiligende Klauseln einreichen (Artikel 10 Gesetz vom 27.7.2012).
     
  • Das Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus hat den Auftrag, zu verhindern, dass den Gläubiger grob benachteiligende Klauseln und Geschäftspraktiken verwendet werden (Artikel 9 Absatz 4 mit Präzisierungen in Artikel 11 Gesetz vom 27.7.2012).
3. Inkassokosten
Es gibt kein separates Gesetz speziell für die Schuldeneintreibung. Die relevanten Gesetze sind:
 
  • Das Gesetz, das die EU-Richtlinie zur Kreditkontrolle einführt und Zahlungsverzug bei Geschäftstransaktionen bekämpft (Gesetz 73 (1) von 2003), enthält klar die Kreditkontrolle regulierende Bestimmungen.
  • Gesetz gegen Betrug von Vollstreckungsgläubigern (Gesetz 60 (1) von 2008).
  • Zivilgesetz (Kapitel 6).
  • Gesetz zum Schutz von Bürgen (Gesetz 197 (1) von 2003).
  • Verbraucherkreditgesetz (Gesetz 39 (1) von 2001).
  • Gesetz zur Verarbeitung personenbezogener Daten (Schutz von Privatpersonen), (Gesetz 138 (1) von 2001).
  • Verjährungsgesetz (Kapitel 15).
  • Insolvenzgesetz (Kapitel 5).
  • Gesellschaftsgesetz (Kapitel 113).
  • Vertragsgesetz (Kapitel 149).
Sobald die Schuldeneintreibung auf ein Gerichtsverfahren hinausläuft, sind die Verantwortlichkeiten der Eintreibungsbevollmächtigten (normalerweise Anwaltskanzleien) und die zu befolgenden Verfahren eindeutig in den relevanten Gesetzen und den Bestimmungen der Zivilprozessordnung beschrieben.

Was die Höhe der Eintreibungskosten betrifft, sind die Mindesteintreibungsgebühren in den Anwaltsgebührenverordnungen vorgeschrieben. Die Gebühren der Factoring Unternehmen werden von der Praxis reguliert und berücksichtigen auch die Zinsen.

Verzugsansprüche auf Schadensersatz gegen den Kreditnehmer werden vom Gericht individuell festgelegt, in Abhängigkeit vom tatsächlich entstandenen Schaden. Wer die Eintreibungskosten zu zahlen hat, wird üblicherweise vorher in der Kreditvereinbarung vereinbart und ist normalerweise der Kreditnehmer; aber auch das hängt von der Entscheidung des Gerichtes ab. Die Eintreibungskosten können vom Gericht, vom Urkundenbeamten des Gerichts oder von einem speziellen Gremium der Anwaltskammer Zypern (gemäß den Anwaltsgebührenverordnungen) festgelegt werden. Das Datenschutzgesetz schützt den Kreditnehmer vor Dritten, aber nicht zwischen Kreditgeber und Kreditnehmer, und es werden lediglich Informationen über seine Schuldverpflichtungen gegeben.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Wesentlicher Faktor zur Einschätzung des Kreditrisikos 2003 eingeführte und von der Zentralbank Zypern koordinierte Zentralinformationsregisters in dem Aussteller von ungedeckten Schecks erfasst werden. Da die meisten Geschäftstransaktionen in Zypern durch Schecks statt mit Kreditkarten oder Banküberweisungen abgerechnet werden, wurde auf diese Weise die Wahrscheinlichkeit der Nichtzahlung oder ungedeckter Schecks minimiert.

Eine Person oder ein Unternehmen wird in dem zentralen Informationsregister erfasst, wenn sie/es in einem Zeitraum von zwölf Monaten drei oder mehr ungedeckte Schecks ausgestellt hat. Wenn eine Person oder ein Unternehmen in dem zentralen Informationsregister erfasst ist, werden all ihre/seine Konten bei Banken und Genossenschaften eingefroren und alle ungenutzten Schecks zurückgefordert. Das Register hat dazu beigetragen, dass der Markt Vertrauen zurückgewinnt, wirkt aber auch als Abschreckung für Darlehensnehmer, die einen Kredit aufnehmen möchten, da sich alle Banken und Genossenschaften über das Register koordinieren.
Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem zypriotischem Recht
Ein spezielles mit dem deutschen gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbares nationales Mahnverfahren gibt es im nationalen zypriotischem Zivilverfahrensrecht nicht.

3. Gerichtliche Klage ( Prozessverfahren)
Die typischen Gerichtsverfahren sind Zivilrechtsverfahren. Wo eine feste oder schwebende Belastung auf den Vermögenswerten des Unternehmens besteht, kann ein Insolvenzverwalter und Geschäftsführer bestellt werden, um die Immobilien zu verkaufen und die Schulden zu bezahlen. Im Falle einer Hypothek auf Grundstücke wird ein Antrag beim Grundbuchamt gestellt, um die Grundstücke zu verkaufen und den Kreditgeber auszuzahlen.

Der Gläubiger kann vor Beginn des Gerichtsverfahrens um eine Zahlung an das Gericht gebeten werden und der Kreditnehmer kann diese Kosten sowie die Anwaltskosten, wie vom Gericht angeordnet, später bezahlen.

Gerichtsverfahren dauern in Zypern im Allgemeinen lange und werden deshalb nur als letzter Ausweg durchgeführt, wenn alle anderen Eintreibungsverfahren fehlschlagen.
1. Gerichtskosten
Die Entscheidung, wer bei einem Zivilrechtsstreit die Gerichts- und Anwaltskosten zu tragen hat, liegt in Zypern im Ermessen des Gerichts. In der Regel erlegt es der unterlegenen Prozesspartei die Kosten auf. Der Richter kann jedoch beispielsweise auch beide Parteien zur alleinigen Tragung ihrer jeweiligen Kosten verurteilen.

2. Anwaltsgebühren
Anwaltshonorare berechnen sich grundsätzlich nach der zyprischen Rechtsanwaltsgebührenordnung. Die Mindestgebühr beträgt zurzeit 102,60 € die Stunde. Üblich sind Honorarvereinbarungen, entweder nach Stundensätzen (ab 102,60 €) oder nach Streitwert. Erfolgshonorare in der Form, dass ein bestimmter Teil der eingeklagten Forderung im Erfolgsfall als Honorar geschuldet wird, sind nicht zulässig. Eine Honorarvereinbarung kann aber beispielsweise so ausgestaltet werden, dass zunächst die Gebührenordnung zugrunde gelegt wird, bei positivem Verfahrensausgang jedoch abweichend davon ein bestimmter Prozentsatz des Streitwertes zu zahlen ist. Die zyprischen Anwälte sprechen dabei auch von einem "Erfolgshonorar“.

Ist die Gebührenordnung nicht einschlägig und auch keine Honorarvereinbarung getroffen, müssen zyprische Anwälte nach Section 26 der Standes-Verhaltensregeln der zyprischen Rechtsanwaltskammer (Code of Conduct) unter anderem Kriterien wie die aufgewendete Zeit, die Schwierigkeit des Falls, den Streitwert und die finanzielle Situation des Mandanten bei der Festlegung ihres Honorars berücksichtigen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der Republik Zypern muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige zyprische Distriktsgericht gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Zypern kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines zypriotischen vollstreckbaren Titels ), d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Republik Zypern richtet sich nach zypriotischem Recht.

Sobald ein Urteil gefällt wurde, kann es unter anderem durch die nachstehenden Verfahren vollstreckt werden:
 
  • Bestellung eines Insolvenzverwalters;
  • Verfügung zur Herausgabe beweglicher Güter;
  • Pfändungsverfahren;
  • Eintragung einer Belastung auf die Immobilien des Kreditnehmers;
  • Eintragung einer Belastung der Aktien;
  • Verfügung über die Warenlieferungen;
  • Verfügung über Grundbesitz;
  • Beschlagnahmungsanordnung;
  • Beginn des Insolvenzverfahrens;
  • Beginn des Liquidationsverfahrens.
Als Zypern 1960 unabhängig wurde behielt es zunächst das Koloniale Verjährungsrecht (Limitations Law, Cap. 15) das die Fristen in denen vorgeschriebene Ansprüche zu Gericht zu bringen sind regelte. Allerdings wurde das Gesetz über die Verjährung  im Jahr 1964  ausgesetzt und hat nie wieder Rechtskraft erlangt.

Ein neues Gesetz zur Regelung der Verjährung, Gesetz 66 (I) von 2012 trat am 1. Juli 2012 in Kraft. In Artikel 2 Gesetz 66 (I) von 2012 sind alle Ereignisse die der Verjährung unterliegen definiert.

1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die Regelverjährungsfrist  beträgt 10 Jahre (Artikel 3 Gesetz 66 (I) von 2012)

2. Besondere Verjährungsfristen
Das Recht auf Schadensersatz verjährt abweichend davon nach Artikel 6 Satz 1 Gesetz 66 (I) von 2012 in 6 Jahren.  Nach Artikel 6 Satz 2 Gesetz 66 (I) von 2012 verjähren Ansprüche aus Dienstverträgen (Anwaltskosten, Arzt, Zahnarzt, Architekt, Bauingenieur) innerhalb von 3 Jahren.

3. Beginn der Verjährungsfrist
Gemäß Artikel 3 Gesetz 66 (I) von 2012 beginnt die Verjährungsfrist für einen Anspruch mit dem Tag des Entstehens des Anspruchs,

4. Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen
wenn der Schuldner Zahlung verspricht, über den Anspruch verhandelt (Meditation) Zinsen oder Raten zahlt oder die Forderung in sonstiger Weise gegenüber dem Gläubiger anerkennt (Artikel 3 Gesetz 66 (I) von 2012).
EinzelfirmaΑτομική εταιρεία - επιχείρηση / Atomikä etaireia - epicheiräsä
(sole proprietorshipship)
Offene HandelsgesellschaftOμόρρυθμη Εταιρεία  / Omorrythmä Etaireia 
(general partnership)

Zur Gründung einer Offenen Handelsgesellschaft müssen sich wenigstens zwei und höchstens 20 Parteien zusammentun bzw. gemäß dem Wortlaut des Gesetzes solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Alle Gesellschafter der Offenen Handelsgesellschaft haften solidarisch mit ihrem gesamten Vermögen für alle Verpflichtungen der Gesellschaft. Mit Auflösung der Gesellschaft erlischt nicht die Haftung der Gesellschafter für eventuell bestehende Verpflichtungen der Gesellschaft.
KommanditgesellschaftΕτερόρρυθμη Εταιρεία / Eterorrythmä Etaireia
(limited partnership)

Zur Gründung einer Kommanditgesellschaft müssen sich wenigstens zwei Parteien zusammentun und sich solidarisch zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks verpflichten. Kein gesetzlich vorgeschriebenes (Mindest-) Kapital erforderlich. Differenzierung nach Komplementären und Kommanditisten. Komplementäre haften mit ihrem Vermögen solidarisch und unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, Kommanditisten nur beschränkt bis zum Betrag ihrer Einlage in die Gesellschaft.
GmbH (vergleichbar)ιδιωτικής μετοχικής εταιρείας / idiotikäs metochikäs etaireias
(Limited Company Ltd.)

Die Private Limited Company ist die häufigste Form des Unternehmens. Es wird zu 50 Mitglieder beschränkt. In einer Liquidation, ist es eine eigene Rechtspersönlichkeit Prinzip, bei dem der Aktionäre ist die Haftung auf den unbezahlten Teil ihrer Aktien. Es gibt keine Mindeststammkapital für eine Private Company. Eine Private Company muss mindestens einen Direktor haben. Geschäftsanteile können nicht öffentlich gehandelt werden.
Aktiengesellschaft (AG)

(vergleichbar)

Δημόσια Εταιρεία Λίμιτεδ / Dämosia Etaireia Limited
(Public - Limited Company plc)

Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der maximalen Anzahl der Mitglieder bei einer Public Company, Sie besteht aus mindestens sieben Gesellschaftern. Das Mindestkapital in Höhe beträgt 25.629 EUR. Eine Public Company kann Aktien an die Öffentlichkeit ausgeben, diese sind frei übertragbar. Eine Aktiengesellschaft muss mindestens zwei Direktoren haben.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Ευρωπαϊκός Όμιλος Οικονομικού Σκοπού (ΕΟΟΣ) / europaikos omilos oikonomiku skopu (EOOS)
Eine EOOS muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SEευρωπαϊκή εταιρεία (SE) / europaika eteria (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEστην ευρωπαϊκή συνεταιριστική - εταιρεία (ΕΣΕ)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
1. Gesetzlicher Rahmen des zypriotischen Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht in Zypern ist für als Company organisierte zyprische Unternehmen im Gesellschaftsgesetz des Landes (Companies Law) verankert. Ein unfreiwilliges Planinsolvenzverfahren kann auch seitens eines Gläubigers der Company eingeleitet werden. Dieses führt allerdings zur Auflösung des Unternehmens und ist langwierig.

Eine Company aus Zypern wird als insolvent betrachtet, wenn sie ihre Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann. Dies wird unter anderem vermutet, wenn die zyprische Company eine Schuld von mehr als 854,30 Euro trotz schriftlicher Aufforderung des Gläubigers binnen bestimmter Frist nicht zahlt.

Alternativ zu einem Planinsolvenzverfahren stehen in Zypern mehrere Unternehmensreorganisationsverfahren zur Verfügung, die die Company oder ihre Gläubiger in Gang setzen können.

2. Forderungsanmeldung
Gläubiger haben ihre Forderungen in Planinsolvenzverfahren über zyprische Companies beim jeweiligen Insolvenzverwalter anzumelden. Die Anmeldung soll nicht nur eine detaillierte Forderungsaufstellung nebst Belegen enthalten, sondern darüber hinaus insbesondere eine eidesstattliche Versicherung (Affidavit).

3. Insolvenzregister
Die Insolvenzabteilung (Κλάδος Πτωχεύσεων και Εκκαθαρίσεων) nimmt das Vermögen insolventer natürlicher und juristischer Personen entgegen und verwaltet es. Sie untersteht dem Unternehmens- und Insolvenzregisteramt (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών και Επίσημου Παραλήπτη) des Ministeriums für Handel, Industrie und Tourismus (Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού). Dort wird ein Register über die Insolvenz natürlicher Personen geführt. Wenn ein Unternehmen abgewickelt wird, wird dies dem Unternehmensregister gemeldet. Weitere Informationen können beim Unternehmens- und Insolvenzregisteramt eingeholt werden.
Präventivmaßnahmen
 Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Zypern insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Zypern durchaus gängig. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Eine Einsichtnahme in das zypriotische Unternehmensregister "Μητρώο Εταιρειών" kann wichtige Informationen liefern, z.B. ob der zypriotische Vertragspartner überhaupt ordnungsgemäß registriert ist, wie lange das Unternehmen bereits besteht. Jedermann kann Online prüfen, ob ein bestimmtes Unternehmen in den Registern (Μητρώα) der Abteilung eingetragen ist und welchen Status es hat (gelöscht oder aktiv). Das Unternehmensregister wird vom Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus (Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού) geführt.

Die Abteilung Kapitalgesellschaften (Κλάδος Εταιρειών) ist zuständig für das Registrieren, Überprüfen, Kontrollieren und Löschen von in- und ausländischen Kapitalgesellschaften sowie von Genossenschaften und eingetragenen Firmen und ist Teil des Unternehmensregisteramts (Τμήμα Εφόρου Εταιρειών) beim Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus (Υπουργείο Εμπορίου, Βιομηχανίας και Τουρισμού).

Verfügbare Online-Dienste:

  • Online-Antrag auf Genehmigung eines Firmennamens/eingetragenen Firmennamens, vorausgesetzt der Antragsteller hat bei der Abteilung ein Konto, sowie Online-Informationen über die Suchergebnisse nach dem Namen unter allen Antragsstellern, unabhängig davon, ob der Antrag über das Internet gestellt wird oder nicht
  • jedermann kann Online eine Suche unter den registrierten Unternehmen durchführen und deren Status ermitteln (gelöscht oder aktiv) unabhängig davon ob er ein Konto bei der Abteilung hat oder nicht
  • Formulare und Anträge für die Abteilung Kapitalgesellschaften
  • Bürger können Informationen zu den Gebühren und Kosten jedes Formulars und jedes gestellten Antrags erhalten
  • für die Abteilung Kapitalgesellschaften liegen Statistiken (Στατιστικά Στοιχεία Εταιρειών) vor.
Der Online-Zugang ist kostenlos. Die Suche erfolgt über den Namen des Unternehmens. Auf der Seite "Suche" können nähere Informationen zur Suche eingeholt werden.

Anwaltsgebühren
Die Anwaltskosten trägt in der Regel die unterlegene Partei, können aber im Einzelfall vom Gericht auch anders verteilt werden. Hingewiesen sei auf die häufig ungewöhnlich lange Verfahrensdauer (vor dem District und vor dem Supreme Court bis zu 5 Jahre)
Industrie- und Handelskammern Zypern
Cyprus Chamber of Commerce and Industry

38, Grivas Dhigenis Ave. & 3, Deligiorgis Str.
1509 NICOSIA

ZYPERN
Tel.: +357 22-889800
Fax: +357 22-669048
E-Mail: chamber@ccci.org.cy
Internet: www.ccci.org.cy
Deutsche Botschaft Nikosia
German Embassy Nicosia
10, Nikitaras Street
1080 NICOSIA

ZYPERN
Tel.: +357 22-451145
Fax: +357 22-665694
E-Mail: info@nikosia.diplo.de
Internet: www.nikosia.diplo.de
Rechtsanwaltskammer Zypern
Cyprus Bar Association

Florinis 11, off.101, 1stFloor
1065 NICOSIA

ZYPERN
Tel.: +357 22-873300
Fax: +357 22-873013
E-Mail: cybar@cytanet.com.cy
Internet: www.cyprusbarassociation.org
 
Links:
  • PSC Cyprus
    Internetportal: Einheitlicher Ansprechpartner in Zypern - Point of Single Contact Cyprus
  • Registrar of Companies
    Unternehmens- und Insolvenzregisteramt Zyperns - Department of Registrar of Companies and Official Receiver
  • M.C.I.T.
    Ministerium für Handel, Industrie und Tourismus - Ministry of Commerce, Industry and Tourism

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.nikosia.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com -  Zyprische Industrie- und Handelskammer Nikosia, www.ccci.org. cy - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, e-justice.europa.eu - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Übersetzte Webseiten der zypriotischen Justiz, www.mjpo.gov.cy

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