31. Dezember 2016 - VERJÄHRUNG droht!

Jährlich erleiden viele Forderungen in der Silvesternacht das gleiche Schicksal: Mit den unzähligen Böllern und Raketen am hell erleuchteten Himmel lösen sich ebenso viele Millionen Euro an offenen Zahlungsansprüchen buchstäblich in Luft auf, und dies nur, weil die Verjährungsfristen nicht beachtet wurden.
 
Seit 2002 beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB) drei Jahre. Diese Frist gilt für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, zum Beispiel Ansprüche auf Kaufpreis- oder Mietzahlungen, Ansprüche aufgrund von Lieferung und Leistungen oder Ansprüche aus rückständigen Zinsen. Die Regelverjährungsfrist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
 

Verjährungsfristen enden

Mit Ablauf des 31.12.2016 verjähren alle Forderungen aus dem Jahr 2013, die der dreijährigen Regelverjährung unterliegen (§ 195 BGB). Insofern ist das Augenmerk zunächst auf Forderungen aus dem Jahr 2013 zu richten, denn
 
Ende 2016 droht deshalb insbesondere Rechnungen aus dem Jahr 2013 die Verjährung !

Die Verjährung einer Forderung tritt jedoch nicht ein, wenn sie gehemmt ist oder neu beginnt.
 

  • Eine Hemmung der Verjährung kann zum Beispiel durch einen rechtzeitigen Antrag eines gerichtlichen Mahnbescheides vor Ablauf des 31. Dezembers erfolgen. Auch schwebende (ernsthafte) Verhandlungen zwischen Gläubiger und Schuldner hemmen die Verjährung.
  • Die Verjährungsfrist beginnt erneut, (läuft also nicht zum Ende des Jahres 2016 ab) wenn ein Schuldanerkenntnis (am besten schriftlich) des Schuldners vorliegt. Ein Schuldanerkenntnis kann aber zum Beispiel auch durch eine Abschlagszahlung erfolgen, wobei es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt. In diesem Fall beginnt die Verjährung erneut, d. h. die für den Anspruch geltende Verjährungsfrist läuft noch einmal von vorne. Die erneute Dreijahresfrist setzt dann aber nicht erst am Jahresende sondern unmittelbar am Tag der Unterbrechung ein.
  • Weiterhin tritt keine Verjährung der Forderung ein, wenn der Schuldner ausdrücklich auf die Einrede der Verjährung verzichtet.

Sind auch Ihre Forderungen betroffen?

Zur Überprüfung nutzen Sie unsere Gratis-Tools und Services:
 

Online Verjährungsrechner - Berechnen Sie, wann Ihren Forderungen die Verjährung droht
Aktuelle Verjährungsfristen - Überblick über regelmäßige und sonstige Verjährungsfristen

Da es neben der dreijährigen Verjährungsfrist auch noch speziellere kürzere sowie längere Fristen gibt, sollte im Zweifel immer ein Fachmann zu Rate gezogen werden.

Wichtiger Hinweis:
Übliche schriftliche Mahnungen hemmen den Verjährungseintritt nicht, selbst wenn sie schriftlich per Einschreiben erfolgen. Hierbei ist es völlig egal, wer gemahnt hat und wie oft gemahnt wurde. Auch anwaltliche Mahnschreiben können die Verjährung nicht verhindern.
 
Übrigens eine nach der Verjährung erfolgte Zahlung muss nicht zurückgezahlt werden, denn nach  § 214 BGB darf der Zahlungsverpflichtete die Zahlung wegen der Verjährung zwar verweigern, kann diese aber nicht wegen der Einrede der Verjährung zurückfordern. Denn die Begleichung einer verjährten Schuld ist nicht unrechtmäßig.