SEPA neuer europaweiter Zahlungsverkehr

Die Frist für die Umstellung auf das neue einheitliche SEPA-Format wird verlängert. Die Brüsseler Botschafter der 28 EU-Staaten billigten eine entsprechende Vereinbarung mit dem Europaparlament.

Geldtransfers von Unternehmen und Vereinen sind damit noch bis zum 1. August im alten Format möglich. Danach werden alle Überweisungen und Lastschriften in Euro – auch innerhalb Deutschlands – nach dem europaweit einheitlichen SEPA-Verfahren abgewickelt. Von der Fristverlängerung ausdrücklich nicht betroffen ist allerdings das ausschließlich zwischen Unternehmen genutzte Abbuchungsauftragsverfahren. Hier ist in jedem Fall bereits jetzt eine Umstellung auf das neue Verfahren der SEPA-Firmenlastschrift erforderlich.

Um es gleich vorwegzunehmen: Wenn Sie zu den Kunden gehören, die ihre Gebühren und Auslagen schon heute von uns einziehen lassen, müssen Sie gar nichts tun. Wir haben Ihre Einzugsermächtigung bereits automatisch an das neue Verfahren angepasst und stellen Ihnen SEPA hier vor.

Lesen Sie hier:

Das Kürzel SEPA steht für Single Euro Payments Area (Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Mit SEPA soll der Zahlungsverkehr im europäischen Wirtschaftsraum vereinfacht werden, etwa durch einheitliche Überweisungen und Lastschriften. Das bedeutet: Inländische sowie grenzüberschreitende Zahlungen innerhalb der Europäischen Union werden künftig nach den gleichen "Spielregeln" abgewickelt.
Jeder Kontoinhaber, ob Privatperson oder Unternehmen, ist von der Umstellung auf SEPA betroffen.
Insgesamt machen 33 europäische Länder bei SEPA mit. Neben den 28 EU-Staaten nehmen auch die drei Länder des übrigen europäischen Wirtschaftsraums (Island, Lichtenstein und Norwegen) sowie die Schweiz und Monaco an SEPA teil.
Der Gesetzgeber hat den 1. Februar 2014 als verbindlichen Stichtag für die nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.
Die SEPA-Verordnung beendet das kostenintensive Nebeneinander von inländischen Zahlungsverkehrsprodukten und den SEPA-Produkten. Das Ergebnis: Zahlungen in der Europäischen Union können künftig schneller und kostengünstiger durchgeführt werden.

Außerdem können sich Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen und gemeinnützige Organisationen für ihre Kontoführung dank SEPA unabhängig von ihrem Wohnort das Kreditinstitut mit dem besten Preis-Leistung-Verhältnis in ganz Europa aussuchen.
IBAN ist die Abkürzung für International Bank Account Number und BIC steht für Business Identifier Code (früher: Bank Identifier Code). Die IBAN ersetzt die Kontonummer und der BIC die Bankleitzahl. Sie finden beide Angaben zum Beispiel auf Ihren Kontoauszügen oder im Online-Portal Ihrer Bank. Sie können diese Informationen auch direkt bei Ihrer Bank erfragen oder hier über den IBAN-Rechner der Sparkasse ermitteln.
Die IBAN besteht aus maximal 34 Stellen, in Deutschland sind es grundsätzlich 22. Diese werden immer in Vierer-Blöcken getrennt geschrieben.

Die IBAN beginnt immer mit dem Länderkennzeichen (z.B. DE für Deutschland) und der zweistelligen Prüfziffer. Dann folgen Bankleitzahl und Kontonummer.

Die Gläubiger-Identifikationsnummer ist eine kontounabhängige und eindeutige Kennzeichnung des Lastschriftgläubigers. Diese Nummer wurde für das neue SEPA-Lastschriftverfahren eingeführt und ist ein verpflichtendes Merkmal im Mandat. Die Gläubiger-Identifikationsnummer kann und muss bei der Deutschen Bundesbank beantragt werden.

Die Gläubiger-ID in Deutschland ist genau 18 Stellen lang und wie folgt aufgebaut:

  • Die Stellen 1-2 enthalten den Ländercode für Deutschland DE, als Land der Ausgabe der Gläubiger-ID.
  • Die Stellen 3-4 enthalten die Prüfziffer, die analog der IBAN-Prüfziffer berechnet wird, jedoch ohne Berücksichtigung der Geschäftsbereichskennung.
  • Die Stellen 5-7 enthalten die Geschäftsbereichskennung, die vom Lastschriftgläubiger - beispielsweise zur Kennzeichnung einzelner Geschäftsbereiche oder Filialen des Lastschriftgläubigers - beliebig mit alphanumerischen Zeichen versehen werden kann. Nicht zulässig sind Blanks, Sonderzeichen und Umlaute. Standardmäßig werden diese drei Stellen mit den Buchstaben "ZZZ" belegt.
  • Die folgenden Stellen 8-18 enthalten das nationale Identifikationsmerkmal für den Lastschriftgläubiger in fortlaufend aufsteigender Nummerierung. Die achte Stelle der Gläubiger-Identifikationsnummer wird b. a. w. immer mit '0' belegt.

ADF EuroScore tritt künftig mit der Gläubiger-Identifikationsnummer DE27ADF00000000453 auf.

Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats und ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger-Identifikationsnummer dessen eindeutige Identifizierung. Die Mandatsreferenz und die Gläubigernummer müssen bei jeder SEPA-Lastschrift übergeben werden. Beide Angaben werden auf dem Kontoauszug als Verwendungszweck ausgewiesen.
>Durch das SEPA-Lastschriftmandat wird der Zahlungsempfänger ermächtigt, fällige Rechnungsbeträge vom Konto des Zahlungspflichtigen einzuziehen. Gleichzeitig wird auch das Kreditinstitut des Zahlungspflichtigen mit der Einlösung der Lastschrift beauftragt.

Das SEPA-Lastschriftmandat löst damit die bisher bekannte Einzugsermächtigung ab.
Generell gilt das SEPA-Lastschriftmandat unbefristet bis zum Widerruf durch den Zahlungspflichtigen. Sollten aber binnen 36 Monaten seit letztem Einzug keine Folgelastschriften vom Zahlungsempfänger eingereicht werden, verfällt dieses Lastschriftmandat. Sollen nach Ablauf dieser Frist erneut SEPA-Lastschriften eingezogen werden, ist ein neues SEPA-Mandat vom Zahlungspflichtigen einzuholen.
Nein. Bereits erteilte schriftliche Einzugsermächtigungen können als SEPA-Lastschriftmandate genutzt werden. Das bedeutet, dass alle ADF EuroScore Kunden, die bereits heute ihre Beiträge von uns einziehen lassen, nichts unternehmen müssen. Ihre Einzugsermächtigungen passen wir automatisch auf das neue SEPA-Lastschriftmandat an. Hierzu generiert ADF EuroScore die notwendige IBAN aus der bisher gültigen Kontonummer plus Bankleitzahl. Allerdings muss der Lastschrifteinreicher den Zahler vor dem ersten SEPA-Basislastschrifteinzug über die Umstellung schriftlich informieren – und zwar unter Angabe von Gläubiger-Identifikationsnummer und Mandatsreferenz. Unsere Kunden wurden deshalb bereits schriftlich informiert und erhalten darüber hinaus bei Zugang in die Kundenbereiche eine entsprechende Information.

Weiterführende Informationen zu dem Thema SEPA erhalten Sie auch auf den folgenden Webseiten:
Deutscher Sparkassen- und Giroverbandhttps://www.bundesbank.de