Änderung des Bundesmeldegesetzes

Das überwiegend am 1. November vergangenen Jahres in Kraft getretene Bundesmeldegesetz (BMG) ist am 1. November 2016 in mehreren Punkten geändert worden.

Der Deutsche Bundestag hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Bundesmeldegesetzes und weiterer Vorschriften – Drucksache 18/8620 – unverändert angenommen.

Im Zuge der zunehmenden Registrierung ausländischer Namen hatte sich gezeigt, dass es nicht sachgerecht ist, auf das Merkmal „Geschlecht“ zu verzichten, da die Ableitung des Geschlechts des Meldepflichtigen aus ausländischen Vornamen für die Behörden nicht immer eindeutig möglich ist. Bei den automatisierten Melderegisterauskünften hatte sich die Erteilungsquote erheblich verschlechtert, weil die abfragenden Stellen das Geschlecht nicht angeben durften. 

Die Folge war ein  erheblicher Anstieg manueller Einwohnermeldeamtsanfragen mit zum Teil immensen Bearbeitungsrückständen und einhergehenden Bearbeitungszeiten von mehreren Wochen. 

5.800 Meldeämter wieder aufatmen. Bei der automatisierten Melderegisterauskunft nach § 38 Absatz 1 BMG wird das Geschlecht künftig wieder als Suchkriterium zur Identifizierung der betroffenen Person aufgenommen. Dies ermöglicht die ehemals mögliche höhere Anzahl automatischer Abfragen und stellt die vormals vorhande Effizienz wieder her.

Weiterhin soll künftig für Personen, die ins Ausland verzogen sind, die Einhaltung der Abmeldepflicht durch die Möglichkeit einer elektronischen Abmeldung erleichtert werden und die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Abmeldung entfallen. Ferner soll unter anderem bei der automatisierten Melderegisterauskunft das Geschlecht wieder als Suchkriterium aufgenommen werden.

Auch sollen im BMG die erst nach dessen Verkündung erfolgte Einführung des Ersatz-Personalausweises sowie die Neuregelung der Optionspflicht im Staatsangehörigkeitsrecht nachvollzogen werden. "Hinsichtlich der zur Durchführung des Optionsverfahrens vorzunehmenden Datenübermittlungen der Meldebehörden an die Staatsangehörigkeitsbehörden wird die Übermittlung von Auskunftssperren aufgenommen", heißt es in der Vorlage weiter. Dadurch werde sichergestellt, "dass auch eine mittelbare Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen ausgeschlossen ist".

Gesetzbeschuss des Deutschen Bundesrats Drucksache 461/16