BGH zur Herausgabepflicht der Kontoauszüge bei Kontenpfändung

Der Bundesgerichtshof präzisiert seine Rechtsprechung zur Herausgabe der Kontoauszüge bei einer Kontopfändung und hat mit Beschluss vom 09.02.2012 entschieden, dass in einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden kann.
 
ZPO § 836 Abs. 1 Satz 1
a) Hat der Gläubiger Ansprüche des Schuldners gegen ein Kreditinstitut gepfändet, die sowohl auf Auszahlung der positiven Salden gerichtet sind als auch auf die Auszahlung des dem Schuldner eingeräumten Kredits, muss in den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss auf Antrag des Gläubigers die Pflicht zur Herausgabe sämtlicher Kontoauszüge aufgenommen werden.
b) Eine etwaige Verletzung des Rechts des Schuldners auf Geheimhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen.
c) Der Gerichtsvollzieher kann in entsprechender Anwendung des § 765a Abs. 2 ZPO die Herausgabe der Kontounterlagen an den Gläubiger um bis zu eine Woche aufschieben.
 
Diese Anordnung stelle keine unzulässige "Ausforschungspfändung“ dar. Die Auskunfts- und Herausgabepflicht diene der Beschaffung von Informationen, um eine Pfändungsmaßnahme effektiv durchsetzen zu können.
 
Anordnung des Vollstreckungsgerichts im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dahingehend, dass dem Schuldner gestattet wird, Schwärzungen in den Kontoauszügen vorzunehmen, kommt nicht in Betracht. Etwaige Verletzungen seiner Rechte auf Gemeinhaltung oder informationelle Selbstbestimmung durch Preisgabe der in den Kontoauszügen enthaltenen Informationen muss der Schuldner im Wege der Erinnerung geltend machen
 
BGH, Beschluss vom 9. Februar 2012 - VII ZB 49/10