Am 01. November 2015 tritt das Bundesmeldegesetz (BMG) in Kraft. Darin sind auch Neuerungen in Bezug auf einfache Melderegisterauskünfte geregelt.
Die wichtigsten Neuerungen....
Zweckbestimmung:
Bei Melderegisterauskünften bzw. Einwohnermeldeamtsanfragen (EMA) zur gewerblichen Nutzung muss der Zweck mitgeteilt werden. Auskünfte zum Zwecke der Werbung und des Adresshandels sind nicht zulässig, außer die betroffene Person hat ausdrücklich zugestimmt.
Verwendung: Die Melderegisterauskunft darf ausschließlich zu diesem Zweck verwendet werden und muss nach Verwendung zwingend gelöscht werden.
Geburtsdatum:
Bei elektronischen Melderegisterauskünften muss neben Vor- und Nachname sowie einer Anschrift auch verpflichtend das Geburtsdatum angegeben werden. Andernfalls muss eine manuelle EMA durchgeführt werden.
Mitwirkung des Vermieters:
Vermieter müssen Mietern eine Wohnbescheinigung ausstellen, die der Mieter dann zur Anmeldung beim Einwohnermeldeamt vorlegen muss. Insofern entspricht das der alten Regelung vor 2002. Der Staat möchte somit Scheinanmeldungen, die sich in den letzten Jahren häuften, verhindern.
und ihre Auswirkung auf die Gebühren:
Nach heutigem Stand werden folgende Bundesländer voraussichtlich Gebührenerhöhungen von bis zu 4,50 Euro je Einwohnermeldeamtsanfrage vornehmen:
- Brandenburg
- Hamburg
- Niedersachsen
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
Folgende Bundesländer werden nach bisheriger Kenntnis von einer Gebührenanpassung absehen:
- Baden-Württemberg
- Bayern