Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 5)

Die erneute Vermögensauskunft

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung konnte bislang erst nach Ablauf von 3 Jahren nach dem letzten Abgabezeitpunkt beantragt werden. Diese Frist wurde nunmehr auf 2 Jahre verkürzt. 

Erneute Vermögensauskunft
§ 802d

(1) 1Ein Schuldner, der die Vermögensauskunft nach § 802c dieses Gesetzes oder nach § 284 der Abgabenordnung innerhalb der letzten zwei Jahre ab­gegeben hat, ist zur erneuten Abgabe nur verpflichtet, wenn ein Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Ver­mögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen. 2Andernfalls leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu. 3Der Gläubiger darf die erlangten Daten nur zu Vollstreckungszwecken nutzen und hat die Daten nach Zweckerreichung zu löschen; hierauf ist er vom Gerichtsvollzieher hinzuweisen. 4Von der Zu­leitung eines Ausdrucks nach Satz 2 setzt der Gerichtsvollzieher den Schuld­ner in Kenntnis und belehrt ihn über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 882c).
 
(2) Anstelle der Zuleitung eines Ausdrucks kann dem Gläubiger auf Antrag das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument übermittelt werden, wenn dieses mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt ist.


Die Vorschrift des § 802d ZPO löst § 903 ZPO ab. Nach diesem galt bisher eine Sperrfrist von 3 Jahren.  Diese Frist wurde nunmehr auf 2 Jahre verkürzt. Die bisherige Zeitspanne wurde angesichts der sich immer schneller wandelnden Lebensumstände als zu lang befunden.

Der Sperrfrist nach § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO kommt keine absolute Bedeutung zu. Vielmehr ist der Schuldner zur erneuten Abgabe der Vermögensauskunft vor Ab­lauf der Zweijahresfrist verpflichtet, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.
 
Mit der neuen Formulierung werden die bisherigen Anforderungen nach § 903 ZPO erweitert. Bis zum 31.12.2012 war die vorzeitige erneute Abgabe der Ver­mögensauskunft nur möglich, wenn ein späterer Erwerb oder aber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses glaubhaft gemacht wurden. Nun sind lediglich Tatsachen glaubhaft zu machen die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhält­nisse schließen lassen, es muss mithin nicht glaubhaft gemacht werden, dass tat­sächlich eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse vorliegt.

Künftig wird es auch genügen, wenn der Gläubiger Tatsachen glaubhaft macht, die auf einen Lebenswandel des Schuldners schließen lassen, der ein gewisses Ein­kommen oder Vermögen voraussetzt. Wesentliche Ansatzpunkte für den Gläubiger können  dabei für den Gläubiger aus Recherchen in sozialen Netzwerken ergeben, wenn der Schuldner etwa Bilder eines kostenintensiven Auslandsurlaubs einstellt oder mit einem neuen PKW prahlt. 

Verneint der Gerichtsvollzieher die Voraussetzungen, unter denen vorzeitig eine Vermögensauskunft erneut abgenommen werden kann, leitet er die letzte Vermögensauskunft in Abschrift an den Gläubiger weiter und informiert den Schuldner hierüber.

Die Abgabe der Vermögensauskunft führt nach § 882c ZPO nicht mehr automatisch zur Eintragung in das Schuldnerverzeichnis. Eine solche Eintragung wird allerdings durch die erneute Übersendung eines Vermögensverzeichnisses wieder möglich, wenn der Schuldner den anfordernden Gläubiger nicht binnen Monatsfrist befriedigt. Mit dem Antrag auf Zuleitung eines bereits vorliegenden Vermögensverzeich­nisses kann somit Druck erzeugt werden, der den Schuldner veranlasst, mit dem beantragenden Gläubiger Kontakt aufzunehmen und eine gütliche Einigung zu su­chen.