Die Mahnverfahrensgebühr für Inkassounternehmen ist eine Nettogebühr

Das Amtsgericht Donaueschingen hat in einem Urteil  entschieden, dass, wenn ein Inkassobüro vorgerichtlich im Mahnverfahren tätig geworden ist, es im Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund des § 4 Abs. 4 S. 2 RDGEG die Festsetzung

von 25 EUR nebst Umsatzsteuer als Kosten seiner vorgerichtlichen Tätigkeit verlangen kann. Diese Kosten sind erforderlich im Sinne der §§ 91, 104 ZPO.

Dem Sachverhalt geht ein verfahrensrechtlicher Prozess voraus, den die Klägerin gewonnen hat und deren Gegner sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen muss.

Daraufhin hat die Klägerin beantragt ihre Kosten in Höhe von 292,19 EUR inklusive 25 EUR für die vorgerichtlichen Kosten des Inkassobüros, das das Mahnverfahren eingeleitet hatte, zuzüglich der darauf anfallenden Umsatzsteuer, festzusetzen.

Die zuständige Rechtspflegerin wies darauf hin, dass dieser Betrag im Kostenfestsetzungsverfahren nicht erstattungsfähig sei. Die Inkassokosten seien vielmehr als Nebenforderungen im Rahmen des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs geltend zu machen. Außerdem seien die Kosten nicht erstattungsfähig, weil bei Beauftragung eines Rechtsanwalts die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen wäre.

Die Kosten eines Inkassobüros für die Vertretung im Mahnverfahren sind Kosten des Rechtsstreits im Sinne von § 91 ZPO, allerdings nur bis zu einer Höhe von netto 25 EUR.

Voraussetzung ist, dass diese Inkassokosten gem. § 91 ZPO erforderlich sind. Davon ist allerdings bei Inkassokosten regelmäßig auszugehen.

Die Erforderlichkeit der Kosten ergibt sich auch aus der Überlegung, dass die Deckelung der Gebühren auf 25 EUR für Inkassokosten im Mahnverfahren schuldnerschützend wirkt. Werden nämlich Rechtsanwälte im Mahnverfahren tätig, entsteht eine höhere Gebühr.

Eine Anrechnung dieser 25 EUR auf entstandene Anwaltsgebühren darf nicht stattfinden, weil Anrechnungsvorschriften stets voraussetzen, dass die jeweiligen Gebührentatbestände durch ein- und denselben Gebührengläubiger verwirklicht werden. Es fehlt im Übrigen an einer gesetzlichen Vorschrift, die eine Anrechnung dieser Kosten vorsieht.

Die Frage ob es sich bei dem in § 4 Abs. 4 RDG genannten Betrag von 25 EUR um eine Vergütung oder eine Gebühr handelt, ist vom Gesetzgeber nicht eindeutig beantwortet worden.

Zwar arbeitet er mit dem Begriff der Vergütung, was dafür sprechen würde, dass er damit Gebühren und Auslagen – unter letzteren dann auch die Umsatzsteuer und die allgemeinen Aufwendungen – meinte.

Andererseits beruht diese Unterscheidung auf dem RVG, das nach § 4 RDGEG gerade für Inkassounternehmen keine Anwendung finden soll. Es sprechen deshalb die Mehrzahl der Argumente dafür, dass es sich bei den 25 EUR um einen Nettobetrag handelt, der um die Umsatzsteuer und ggf. auch eine Auslagenpauschale zu erhöhen ist.

Mit der Festlegung einer Pauschale für Inkassounternehmen wollte der Gesetzgeber erreichen, dass Gläubiger vermehrt Inkassounternehmen mit der Beitreibung von Forderungen beauftragen, bei denen Einwendungen nicht zu erwarten sind, so dass diese im gerichtlichen Mahnverfahren dann kostengünstig tituliert werden können.

Die Erstattungsfähigkeit kann nicht entfallen, wenn es in Einzelfällen dann doch zur Durchführung eines streitigen Verfahrens und damit zur Notwendigkeit der Beauftragung eines Rechtsanwalts führt.

Quelle: AG Donaueschingen, AZ.: 11 C 65/09