Diese Änderungen kommen mit dem BilMoG auf Sie zu

Den deutschen Unternehmen steht die größte Bilanzrechtsreform seit 1985 bevor. Nach dem Willen der Bundesregierung soll das neue Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) zum 1. Januar 2010 in Kraft treten. Grund genug, sich schon mal eingehend mit den Planungen zum neuen BilMoG zu beschäftigen.

BilMoG: Sinn und Zweck der Bilanzrechtsreform
Das BilMoG bietet die Chance, die Jahresabschlüsse aussagekräftiger gestalten und einfacher vergleichbar machen zu können. Aus diesem Grund sollen die Rahmenbedingungen verändert werden, damit

  1. Unternehmen von überflüssigen Regelungen entlastet werden und weniger Geld für ihren Untemehmensabschluss ausgeben müssen, und
  2. Unternehmen auch weiterhin die deutschen Vorschriften des HGB anwenden können, ohne auf die internationalen Rechnungslegungsstandards zurückgreifen zu müssen. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse sollen in ihrer Aussagekraft verbessert werden.

Um dieses Ziel zu erreichen, ist ein ganzes Bündel von Maßnahmen geplant, das Ihnen nachfolgend vorgestellt wird.

BilMoG: Entlastung vom Bilanzierungsaufwand
Mittelständische Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften (OHG, KG) die nur einen kleinen Geschäftsbetrieb unterhalten, werden von der handelsrechtlichen Buchführungs- und Bilanzierungspflicht befreit. Für Kapitalgesellschaften wie AG und GmbH sind ebenfalls Befreiungen und Erleichterungen bei der Bilanzierung vorgesehen.

Die neuen Grenzwerte ab 2010
Einzelkaufleute und Personenhandelsgesellschaften, die die nachfolgenden Grenzwerte (500.000 € Umsatz und 50.000 € Gewinn pro Geschäftsjahr) nicht überschreiten, werden von der Verpflichtung zur Buchführung und Bilanzierung nach den handelsrechtlichen Vorschriften befreit.

Veränderungen bei der Größenklasseneinteilung bringen Erleichterung
Die Größenklassen, die darüber entscheiden, welche Informationspflichten ein Unternehmen zu erfüllen hat, werden angehoben: Die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse in § 267 HGB werden um 20% erhöht. So kommen mehr Unternehmen als bisher in den Genuss der Erleichterungen, die für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften gelten. Sie müssen künftig weniger Aufwand bei der handelsrechtlichen Rechnungslegung betreiben.

Abhängig davon, ob die Einstufung als kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft erfolgt, muss ein Unternehmen mehr oder weniger weit reichende Informationspflichten erfüllen:

  • Kleine Kapitalgesellschaften  brauchen z.B. ihren Jahresabschluss nicht von einem Abschlussprüfer prüfen zu lassen und müssen nur die Bilanz, nicht aber die Gewinn- und Verlustrechnung offenlegen.
  • Mittelgroße Kapitalgesellschaften können auf eine Reihe von Angaben verzichten, die große Kapitalgesellschaften machen müssen, und dürfen Bilanzpositionen zusammenfassen.

Zukünftig sollen folgende gerundete Werte als Abgrenzung dienen:

Kleine Kapitalgesellschaftenbisherab 2009
Bilanzsumme nicht mehr als4 Mio. €4,8 Mio. €
Umsatzerlöse nicht mehr als8 Mio. €9,8 Mio. €
Mitarbeiter nicht mehr als5050
 
Mittelgroße Kapitalgesellschaftenbisherab 2009
Bilanzsumme nicht mehr als16 Mio. €19,2 Mio. €
Umsatzerlöse nicht mehr als32 Mio. €38,5 Mio. €
Mitarbeiter nicht mehr als250250
 

Hinweis
Von diesen Kriterien müssen mindestens zwei erfüllt sein, um als kleine bzw. mittelgroße Kapitalgesellschaft eingestuft zu werden.

Entlastungen für große Kapitalgesellschaften
Auch für die großen Kapitalmarktunternehmen kommt es durch die Bilanzrechtsreform zu Kosteneinsparungen: Sie können wie bisher zusätzlich zum handelsrechtlichen Jahresabschluss einen IFRS-Jahresabschluss aufstellen und offenlegen. Diese Möglichkeit wird vereinfacht. Ab 1.1.2010 wird es ausreichen, wenn das Unternehmen einen IFRS-Jahresabschluss aufstellt und offenlegt.

Zusätzlich muss der IFRS-Jahresabschluss eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung enthalten, die nach HGB-Bilanzrecht aufgestellt wurde. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung werden für Zwecke der Gewinnausschüttung und Besteuerung benötigt. Damit erübrigt sich die Aufstellung eines kompletten Anhangs nach den HGB-Vorschriften.

Betroffene Unternehmen
Nach Berechnungen des Bundesministeriums der Justiz werden ungefähr 1.600 Kapitalgesellschaften künftig nicht mehr "groß", sondern nur noch "mittelgroß" sein. Rund 7.400 Kapitalgesellschaften werden künftig nicht mehr "mittelgroß", sondern "klein" sein.

Quelle: VNR