Fälligkeit der Mietzahlung

Viele Mieter glauben, für die monatliche Mietzahlung 14 Tage Frist zu haben. Sie irren! Eine solche Frist gilt jedoch nur, wenn der Mieter diese mit dem Vermieter zuvor ausdrücklich vereinbart haben sollte.

In modernen Mietverträgen ab dem 1.9.2001 ist die Mietzahlung so geregelt, dass diese zu Beginn des Monats, spätestens am 3. Werktag des jeweiligen Monats fällig ist. Der Samstag zählt dabei grundsätzlich als Werktag. Beginnt also ein Monat am Freitag, ist der Montag der 3. Werktag.

Bei Altverträgen, die vor dem 1.9.2001 geschlossen wurden, muss der Mieter dagegen erst am Monatsende zahlen; es sei denn, es wäre eine andere Mietzahlung zu Monatsbeginn vereinbart worden.

Das heiß wiederum aber nicht, dass die Miete in der Regel bis zum 3. Werktag auf dem Konto des Vermieters sein muss. Der Mieter muss vielmehr nur bis zu dieser Frist alles getan haben, was von seiner Seite aus für die pünktliche Mietzahlung erforderlich ist. Wenn er z.B. erst am 3. Werktag bei seiner Bank den Überweisungsauftrag abgibt, ist seine Mietzahlung trotzdem pünktlich erfolgt. Gibt es Verzögerungen bei der Bank, kann man ihm daraus keinen Strick drehen.

In Mietverträgen kann aber auch abweichend vereinbart werden, dass die Mietzahlung bereits am 3. Werktag im Monat auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein muss.

Ein Mieter befindet sich mit seiner Geldzahlung in Verzug, wenn er diese nicht geleistet hat, obwohl ein wirksamer Zahlungsanspruch besteht und die Zahlung fällig ist. Fällig ist der Zahlungsanspruch in den Moment, in dem der Vermieter vom Mieter eine Zahlung verlangen kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass eine einseitige Festlegung eines Zahlungstermins nicht genügt. In solchen Fällen müsste der Vermieter die Zahlung zusätzlich anmahnen.

Beispiel:

  • Hat der Vermieter an eine fällige Betriebskostenabrechnung den Zusatz "zahlbar bis zum 15.1.2010" angefügt, hätte er einseitig einen Zahlungstermin festgelegt - und müsste folglich bei Verzug mahnen.
  • Steht im Mietvertrag hingegen "zahlbar bis zum 3. Werktag des Monats", kommt der Mieter ohne ausdrückliche Mahnung in Verzug, da sich der dritte Werktag anhand eines Kalenders bestimmen lässt.

Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fällig. Der Basiszinssatz orientiert sich am Zinssatz der Europäischen Zentralbank (EZB) für Hauptfinanzierungsgeschäfte.

Verzugszinsen stehen dem Vermieter in jedem Fall zu. Es kommt mithin nicht darauf an, ob ihm durch die verspätete Zahlung des Mieters tatsächlich ein Schaden entstanden ist.

Kann der Vermieter nachweisen, dass ihm durch die verspätete Mietzahlung ein Schaden entstanden ist - etwa dadurch, dass er deshalb selbst einen höher zu verzinsenden Bankkredit aufnehmen musste  - kann er höhere Verzugszinsen geltend machen.