Gerichtsstandsvereinbarung zum Schutz vor 'Torpedoklagen'

In den vergangenen Jahren mussten sich vorwiegend mittelständische Unternehmen nicht selten mit dem der Wirkung der so genannten "Torpedoklage“ beschäftigen. Die meisten kannten das juristische Instrument bis dahin gar nicht. Wer aber erst einmal betroffen ist, kann sich nur noch schwer dagegen wehren.

Die langsamsten Torpedos kommen aus Italien. Der "Italienische Torpedo" ist unter Juristen als Prozessverschleppungstaktik berüchtigt.

Die Taktik ist einfach: Werden die Mahnungen eines Gläubigers ungemütlich, reicht der Schuldner Klage bei einem nicht zuständigen europäischen Gericht in der Hoffnung ein, dass dies möglichst lange braucht, um sich für unzuständig zu erklären. Bis dahin hat der Gläubiger keine Chance, seine Forderung einzutreiben. Denn nach Artikel 27 der EG-Verordnung über Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung im Handels- und Zivilrecht (EuGVVO) muss sich ein Gericht für unzuständig erklären, wenn innerhalb der EU bereits eine Klage wegen desselben Anspruchs bei einem anderen Gericht anhängig ist. Damit sollen widersprüchliche Entscheidungen in derselben Sache vermieden werden. Da das in bestimmten Ländern (beispielsweise Italien oder Belgien) teilweise mehrere Jahre dauern kann, hat der Schuldner Zeit gewonnen und braucht keine Vollstreckung durch den Gläubiger zu befürchten.

Nicht immer ist die Prozessverschleppung das einzige Ziel der Torpedo-Kläger. Durch das Vorpreschen bekommen sie auch ein Druckmittel gegen ihre Gläubiger in die Hand - um etwa einen günstigen Vergleich auszuhandeln. Schließlich muss ein Gläubiger voraussichtlich Jahre warten, bis der Streit beim tatsächlich zuständigen Gericht landet. Ist dem Gläubiger dies bewußt, wird er mürbe, selbst wenn seine Forderung berechtigt ist.

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Seit diesem Jahr hat der Gesetzgeber die Möglichkeit gegeben, diese Konstellation schon bei Vertragsschluss zu regeln. Neuerdings soll für den Fall, dass die Vertragsparteien eine Gerichtsstandsvereinbarung getroffen haben sollten, ausschließlich das vereinbarte Gericht über die Zuständigkeit entscheiden können. Die Torpedoklage liefe dann ins Leere.

Allerdings ist eine entsprechende Vereinbarung dafür erforderlich. Deshalb empfiehlt es sich, bei jedem Vertragsschluss die Möglichkeit der Torpedoklage zu berücksichtigen und entsprechende Vereinbarungen in den Vertrag aufzunehmen.