Höhere Grundfreibeträge beim Pfändungsschutzkonto ab Juli 2015

Am 1. Juli 2015 werden die Pfändungsfreigrenzen angehoben. Gleichzeitig führt dies zu einer automatische Anpassung beim Pfändungsschutzkonto (P-Konto).

Der bei einer Pfändung von Einkommen auf der untersten Stufe bisher gültige Grundfreibetrag von 1.045,04 Euro wird zum 01.07.2015 angehoben, beim Pfändungsschutzkonto sind künftig 1.073,88 Euro geschützt.

Dabei spielt es keine Rolle, aus welcher Quelle der Zahlungseingang stammt. Sozialleistungen, Arbeitslohn, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit oder sonstige Gelder sind einheitlich geschützt, sofern der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. Vom Kontoguthaben dürfen bis zur Höhe des pfändungsfreien Betrages Überweisungen getätigt und Geld abgehoben werden.

Die neuen Freigrenzen gelten automatisch und ohne Übergangsregelung. Kreditinstitute müssen sowohl den geänderten Sockelfreibetrag von jetzt 1.073,88 Euro für den Kontoinhaber als auch die angehobenen Grundfreibeträge bei bestehender Unterhaltspflicht für die erste Person um 404,15 Euro und jeweils um 225,17Euro für die zweite bis fünfte Person automatisch berücksichtigen.

Der Freibetrag des Pfändungsschutzkontos dient der Sicherung der angemessenen Lebensführung des Schuldners und seiner Unterhaltsberechtigten: Im Falle einer Pfändung stehen dem Schuldner Geldeingänge bis zum Freibetrag zur Verfügung, um weiterhin seine monatlichen Zahlungsverpflichtungen wie Miete oder vergleichbares leisten zu können.

Über den Freibetrag hinausgehende Geldeingänge werden abgeschöpft und für den Gläubiger reserviert. Damit kann der Schuldner weiter am Zahlungsverkehr teilnehmen und seinen Verpflichtungen nachkommen und zugleich eine bestehende Schuld gegenüber dem Gläubiger begleichen.
Jedes bestehende Girokonto kann in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden, sofern nicht bereits bei einer anderen Bank ein P-Konto auf den Namen des Kontoinhabers geführt wird. Gesetzlich ist es nur erlaubt, ein einziges P-Konto zu führen. Mit der Einrichtung eines Pfändungsschutzkontos wird automatisch der Sockelfreibetrag zugrunde gelegt. Sollten Unterhaltsverpflichtungen bestehen, wodurch eine individuelle Erhöhung des Freibetrags angestrebt wird, müssen entsprechende Formulare und Nachweise eingereicht werden.
Der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags vom 20.04.2015 vor (BT-Drucks. 18/4649) sieht für die Veranlagungsjahre 2015 und 2016 eine erneute Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrages vor.

Im Gegensatz zu 2013 sollen die Änderungen für das gesamte Veranlagungsjahr gelten, die Neuregelung wird aber erst mit dem Tag der Verkündung im Bundesgesetzblatt – und nicht rückwirkend – formal in Kraft treten.

Da der Gesetzgeber im o.g. Gesetz den steuerlichen Grundfreibetrag in Höhe von 8.354 EUR (Bezugspunkt für die Pfändungstabelle 2015) mit Wirkung vom 01.01.2015 auf 8.472 EUR und mit Wirkung vom 01.01.2016 weiter auf 8.652 EUR erhöhen wird, steht heute bereits fest, dass die Pfändungstabelle zum 01.07.2017 erneut angepasst werden muss.

Die Freibeträge steigen nach zwei Jahren mindestens um weitere 3,57 Prozent an, was ab dem 01.07.2017 voraussichtlich zu einer Pfändungsfreigrenze von 1.112,22 EUR führen wird.

Mit dem ADF Pfändungsrechner können pfändbare Beträge und damit die über ein P.-Konto gesicherte pfändungsfreie Differenz ganz einfach online ermittelt werden.