Höhere Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen ab Juli 2015

Am 27. April 2015 wurde die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2015 im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit erhöhen sich ab dem 1. Juli 2015 die Freibeträge für das unpfändbare Arbeitseinkommen.  

Erhöht werden die geschützten Beträge, die bei einer Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte nicht gepfändet werden dürfen

Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jeweils zum 1. Juli eines jeden zweiten Jahres an die Entwicklung des steuerlichen Freibetrags für das sächliche Existenzminimum angepasst.

Zuletzt sind die Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli 2013 erhöht worden. Der steuerliche Grundfreibetrag hat sich seit dem letzten Stichtag um 2,76 % erhöht. Hieraus ergibt sich eine entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen. Die Erhöhung zum 1. Juli 2015 erfolgt, weil der steuerliche Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr.  1 EStG (Einkommensteuergesetzbuch) von bisher 8.130 EUR auf 8.354 EUR angehoben worden. Die prozentuale Erhöhung des steuerlichen Grundfreibetrages beträgt hiernach 2,76%. Daraus ergibt sich die entsprechende Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen.

Die aktuell geltenden Beträge ergeben sich aus der

Der Pfändungsfreibetrag steigt mit der Anzahl der unterhaltberechtigten Personen

Ab dem 1. Juli 2015 beträgt der monatlich unpfändbare Grundbetrag 1.073,88 EUR (bisher: 1.045,04 EUR).

Dieser Betrag erhöht sich, wenn gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen sind, um monatlich 404,15 EUR (bisher: 393,30 EUR) für die erste Person und um jeweils weitere 225,17 EUR (bisher 219,12 EUR) für die zweite bis fünfte unterhaltsberechtigte Person. Wenn Schuldner mehr verdienen als den so ermittelten pfändungsfreien Betrag, verbleibt ihnen vom Mehrbetrag ebenfalls ein bestimmter Anteil.