Insolvenzanfechtung: Gesetzgeberische Korrekturen unabdingbar

In einer gemeinsamen Erklärung benennt die Initiative des Bundesverbands Credit Management e.V. (BvCM)  und weiterer acht Wirtschaftsverbände die untragbaren Ergebnisse der aktuellen Auslegung der Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO und macht konkrete Vorschläge zur Änderung des Anfechtungsrechts.

Nach der aktuellen Gesetzesformulierung des § 133 Abs. 1, S. 1 InsO ist eine Rechtshandlung 10 Jahre lang anfechtbar, wenn der Schuldner mit dem Vorsatz handelte seine Gläubiger zu benachteiligen. Erforderlich ist, dass der andere Teil den Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, kannte. Für diese Kenntnis stellt § 133 Abs. 1, S. 2 InsO eine gesetzliche Vermutung auf, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

Dieses Wissen der Zahlungsunfähigkeit leitet der BGH u.a. aus Teilzahlungsvereinbarungen und veränderten Zahlungszielen ab. Damit stehen Zahlungen von Kunden für einen Zeitraum von bis zu 10 Jahren frei zur Insolvenzanfechtung. Die Wiedererlangung der allgemeinen Zahlungsfähigkeit muss der Anfechtungsgegner beweisen, was in der Praxis nur in seltenen Fällen möglich ist. Diese Regelungslücke ist nach Auffassung der Initiative für viele Firmen mittlerweile existenziell, da sie nicht sicher sein können, solche Zahlungen der letzten 10 Jahre behalten zu können.

Außer Acht bliebe dabei, dass die Refinanzierungsfunktion der Kunden in vielen Branchen zum Dienstleistungsangebot im geschäftlichen Verkehr gehört und gerade für den Mittelstand ein wichtiges Finanzierungsinstrument darstellt. Ein Schuldner würde demnach auch nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handeln, wenn er eine kongruente Gegenleistung für die von ihm bereits empfangene Leistung erbringt.

Der Schuldner erbringe die Gegenleistung, weil es zur Fortführung seines eigenen Unternehmens nötig ist und damit den Gläubigern in ihrer Allgemeinheit nützt.


GELTENDE FASSUNG  


NEUE FASSUNG


§ 133 Absatz 1 InsO
Vorsätzliche Benachteiligung


§ 133 Absatz 1 InsO
Vorsätzliche Benachteiligung

 
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.


Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine inkongruente Deckung gewährt und die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass der Schuldner zahlungsunfähig war und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Eine Rechtshandlung, die dem Gläubiger eine kongruente Deckung gewährt, ist nur dann innerhalb derselben Frist anfechtbar, wenn sie der Schuldner mit der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen.


§ 142 InsO Bargeschäft


§ 142 InsO Bargeschäft


Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 gegeben sind.
 

Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nicht anfechtbar
 


Mit der Neuformulierung würde zum Ausdruck gebracht, dass von der nach wie vor verbleibenden Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO zukünftig nur noch diejenigen Fälle betroffen sein sollen, in denen es einem Schuldner nicht auf die Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten, sondern vielmehr auf die Vereitelung der Ansprüche anderer Gläubiger oder die Bevorzugung einzelner Gläubiger ankommt.

Dies würde den wirtschaftlichen Bedürfnissen der Beteiligten, sowie dem Grundgedanken des Gesetzgebers entsprechen, mit der Einführung und Reform der Insolvenzordnung den Fortbestand der Unternehmen zu fördern.

Im Rahmen seiner Rede auf dem Insolvenzrechtstag in Berlin hat Bundesjustizminister Heiko Maas nun das Anfechtungsrecht als aktuell größte Baustelle im Insolvenzrecht bezeichnet. Maas stellte fest, es könne nicht sein, dass derjenige, der Zahlungsaufschub gewähre, fünf Jahre später dafür büßen müsse. Auch in einer Anhörung des Rechtsausschusses des Bundestages, die eigentlich dem Konzerninsolvenzrecht galt, war das Thema aufgegriffen worden.

Quelle: BvCM e.V.