Neue Düsseldorfer Tabelle ab 1. August 2015

Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.08.2015

Das OLG Düsseldorf hat am 28.07.2015 eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zum 01.08.2015 wird dieseit 01.12.2015 gültige "Düsseldorfer Tabelle" geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden erhöht.

Unter Berücksichtigung des neuen Kinderfreibetrags von 4.512,00 € steigt der Mindestunterhalt eines Kindes bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres (1. Altersstufe) von bisher mtl. 317,00 € auf mtl. 328,00 €, eines Kindes vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres (2. Altersstufe) von mtl. 364,00 € auf mtl. 376,00 € und der eines Kindes ab dem 13. Lebensjahr bis zu Volljährigkeit (3. Altersstufe) von bisher mtl. 426,00 € auf mtl. 440,00 €. Der Unterhalt volljähriger Kinder berechnet sich nach dem Bedarfssatz der 3. Altersstufe zuzüglich der Differenz zwischen der 2. und 3. Altersstufe. Er steigt daher von mtl. 488,00 € auf mtl. 504,00 €.

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500328376440504100880/ 1.080
2.1.501-1.9003453954625291051.180
3.1.901-2.3003614144845551101.280
4.2.301-2.7003784335065801151.380
5.2.701-3.1003944525286051201.480
6.3.101-3.5004204825646461281.580
7.3.501-3.9004475125996861361.680
8.3.901-4.3004735426347261441.780
9.4.301-4.7004995726697671521.880
10.4.701-5.1005256027048071601.980
Bei Einkommen über 5.101 Euro netto wird einzelfallabhängig ermittelt

Das Kindergeld wird rückwirkend zum 1. Januar 2015 um jeweils 4,00 € erhöht und zwar von monatlich 184,00 € auf 188,00 € für ein erstes und zweites Kind, von 190,00 € auf 194,00 € für ein drittes Kind und von 215,00 € auf 219,00 € für das vierte und jedes weitere Kind. Das Kindergeld ist in der Regel zur Hälfte auf den Unterhaltsbedarf anzurechnen. Aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ist für das Jahr 2015 bei der Berechnung des Zahlbetrages jedoch nicht von den erhöhten, sondern von den bisherigen Kindergeldbeträgen (184,00 €, 190,00 € und 215,00 €) auszugehen.

Nach Abzug des Kindergeldes ergeben sich folgende Zahlbeträge:

Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen
in € und Zahlbetrag
nach Anzahl Kinder gestaffelt
Altersstufen in JahrenBeträge
in € (§ 1612a Abs. 1 BGB)
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
0-56-1112-17ab 18
1.bis 1.500 Euro328376440504100880/1.080
1. und 2. Kind236284348320
3. Kind233281345314
ab dem 4. Kind220,502268,50332,50289
2.1.501-1.9003453954625291051.180
1. und 2. Kind253303370436
3. Kind250300367340
ab dem 4. Kind237,50287,50354,50315
3.1.901-2.3003614144845551101.280
1. und 2. Kind269322392371
3. Kind266319389365
ab dem 4. Kind253,50306,50376,50340
4.2.301-2.7003784335065801151.380
1. und 2. Kind286341414396
3. Kind283338411390
ab dem 4. Kind270,50325,50398,50365
5.2.701-3.1003944525286051201.480
1. und 2. Kind302360436421
3. Kind299357433415
ab dem 4. Kind286,50344,50420,50390
6.3.101-3.5004204825646461281.580
1. und 2. Kind328390436421
3. Kind325387469456
ab dem 4. Kind312,50374,50465,50431
7.3.501-3.9004475125996861361.680
1. und 2. Kind355420507502
3. Kind352417504496
ab dem 4. Kind339,50404,50491,50471
8.3.901-4.3004735426347261441.780
1. und 2. Kind381450542542
3. Kind378447539536
ab dem 4. Kind365,50434,50526,50511
9.4.301-4.7004995726697671521.880
1. und 2. Kind407480577583
3. Kind404477574577
ab dem 4. Kind391,50464,50561,50552
10.4.701-5.1005256027048071601.980
1. und 2. Kind433510612623
3. Kind430507609617
ab dem 4. Kind417,50494,50596,50592

Die Düsseldorfer Tabelle hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Die Düsseldorfer Tabelle dient als Maßstab zur Berechnung des Unterhalts, insbesondere dem Kindesunterhalt. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.

Die aktualisierte Tabelle ist voraussichtlich bis 31.12.2015 gültig. Da der steuerliche Kinderfreibetrag zum 01.01.2016 von 4.512 Euro auf 4.608 Euro steigen wird, werden sich die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder zu diesem Zeitpunkt voraussichtlich weiter erhöhen. Planmäßig wird die Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2016 angepasst.

Quelle: OLG Düsseldorf