Neue Formulare in der Zwangsvollstreckung

Neue Zwangsvollstreckungsformulare werden ab 01.03.2013 verbindlich

Anträge auf Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gem. § 829 ZPO oder richterliche Durchsuchungsanordnung gem. § 758a Abs. 1 ZPO beantragen müssen ab dem 1. März mit Hilfe eines neuen Formulars getätigt werden.

Durch die Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung (ZVFV) vom 23. August 2012 werden drei neue Antragsformulare verbindlich eingeführt.

Verordnung
über Formulare für die Zwangsvollstreckung
(Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung – ZVFV)

Vom 23. August 2012

Auf Grund des § 758a Absatz 6 und des § 829 Absatz 4 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781) verordnet das Bundesministerium der Justiz:
 

§ 1
Formular für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung

Für den Antrag nach § 758a Absatz 1 der Zivilprozessordnung wird das in der Anlage 1 bestimmte Formular eingeführt.
 

§ 2
Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses

Für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nach § 829 der Zivilprozessordnung werden folgende Formulare eingeführt: 1. das in der Anlage 3 bestimmte Formular, wenn die Pfändung wegen eines gesetzlichen Unterhaltsanspruchs nach § 850d der Zivilprozessordnung erfolgen soll, 2. in allen anderen Fällen das in der Anlage 2 bestimmte Formular.
 

§ 3
Verbindlichkeit

Vom 1. März 2013 an sind die gemäß den §§ 1 und 2 eingeführten Formulare verbindlich zu nutzen.
 

§ 4
Inkrafttreten


Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft.

Der Bundesrat hat zugestimmt.

Berlin, den 23. August 2012

Die Bundesministerin der Justiz S. Leutheusser-Schnarrenberger

Die bisherigen Vordrucke können ab dem 01.03.2013 nicht mehr genutzt werden.

Die neuen Formulare sind einheitlich aufgebaut und sollen so die Bearbeitung sowohl für die Antragsteller als auch für die Vollstreckungsgerichte erleichtern. Die Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses sind gegenüber einigen bisher erhältlichen Formularen umfangreicher, weil sie als verbindliche Formulare mehr Fallkonstellationen berücksichtigen müssen. Die Bereiche, die der Antragsteller ausfüllen muss, sind jedoch gleich geblieben, sodass sich kein größerer Aufwand beim Ausfüllen ergibt.

Geändert hat sich u. a., dass künftig beantragt wird, den nachfolgenden Entwurf als Beschluss zu erlassen. Der Beschlussentwurf ist daher künftig zwingender Bestandteil des Antrags. Damit wurde gesetzlich vorgeschrieben, was in der Praxis bereits seit vielen Jahren üblich ist. Dem Gericht steht es selbstverständlich frei, sich des Entwurfs des Beschlusses zu bedienen oder einen selbst konzipierten Beschluss zu erlassen.

Die Formulare können entweder im Handel gekauft oder aber online aufgerufen werden. Die Online-Version kann blanko ausgedruckt und dann manuell ausgefüllt werden oder aber online ausgefüllt und danach ausgedruckt werden. Die Anträge sind, wie bisher auch, in Papierform mit den erforderlichen Vollstreckungsunterlagen an das Vollstreckungsgericht zu übersenden.

Im Einzelnen handelt es sich bei den neuen Formularen um die folgenden:

Aufgrund der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wurden außerdem das Formular zur Beauftragung einer Gerichtsvollzieherin bzw. eines Gerichtsvollziehers überarbeitet.

Das Formular "Auftrag an den/die Gerichtsvollzieher(in) - (außer Räumungsvollstreckung)" ist allerdings noch unverbindlich.