Schuldner sehnen wieder einmal das Jahresende herbei

Verjährung zum 31.12.2014 - Forderungen aus 2011 jetzt geltend machen!
 
Viele Schuldner fiebern dem Jahreswechsel entgegen, denn mit Beginn des neuen Jahres verjähren wieder zahlreiche Verbindlichkeiten.
 
Unternehmen können Zahlungsansprüche für Lieferungen, Reparaturen oder andere Leistungen nur innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren durchsetzen. Ist die Verjährungsfrist abgelaufen, kann die Zahlung vom Schuldner verweigert werden.
 
Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt dabei am Ende des Jahres, in dem der Zahlungsanspruch entstanden ist. Ob die angemahnten Forderungen verjährt sind, errechnet sich wie folgt: Hier gilt die Drei-Jahres-Frist, die mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem die Forderung entstand. Stammt die Forderung z. B. aus dem Jahr 2011, begann die Frist mit dem 01.01.2012 und endet somit am 31.12.2014.
 

Tipp

Nutzen Sie unseren kostenlosen Online Verjährungsrechner und berechnen Sie interaktiv wann Ihren bestehenden Forderungen die Verjährungsfalle droht.

Um den Eintritt der Verjährung zu verhindern müssen Ansprüche vor dem Stichtag in der Regel gerichtlich geltend gemacht werden, eine bloße Mahnung des Schuldners oder eine Aufforderung zur Zahlung genügen nicht, auch dann nicht, wenn sie schriftlich und per Einschreibebrief erfolgen.

Hinweis

Da die Berechnung des Verjährungstermins im Einzelfall schwierig sein kann, ist aufgrund der komplexen Materie im Zweifel immer Rücksprache mit einem Fachmann zu halten.

Weitere ausführliche Informationen zur Forderungsverjährung finden Sie in unserer Tabelle Verjährungsfristen.