Das neue Schuldnerverzeichnis (Teil 1)

Voraussetzungen für Eintragung in das Schuldnerverzeichnis

Die Eintragung das Schuldnerverzeichnis wird künftig nicht mehr automatisch nach Abgabe der Vermögensauskunft (§ 807 ZPO a.F.) oder Haftanordnung (§ 901 ZPO a.F.), sondern ausdrücklich nur nach Anordnung durch den Gerichtsvollzieher vorgenommen.

Nach Ansicht des Gesetzgebers sollen hierdurch säumige Schuldner künftig wesentlich früher als derzeit vom Schuldnerverzeichnis erfasst werden. Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis sind zukünftig nicht mehr formale Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (EV) über die Vermögensverhältnisse oder die Anordnung der Erzwingungshaft (Haftanordnung zur Abgabe der EV). Diese Merkmale entfallen mit dem neuen Schuldnerverzeichnis.

Zukünftig werden diejenigen Schuldner in das Schuldnerverzeichnis eingetragen, die ihren vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommen oder gegen die die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.

Eintragungsanordnung
§ 882c

(1) Der zuständige Gerichtsvollzieher ordnet von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist;

2. eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, oder

3. der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensauskunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde. Dies gilt nicht, solange ein Zahlungsplan nach § 802b festgesetzt und nicht hinfällig ist.

(2) Die Eintragungsanordnung soll kurz begründet werden. Sie ist dem Schuldner zuzustellen, soweit sie ihm nicht mündlich bekannt gegeben und in das Protokoll aufgenommen wird (§ 763).

Der Gesetzgeber sieht die Hauptfunktion der Vermögensauskunft in der Informationsbeschaffung und Sachaufklärung, und weist ihr keine Aussagekraft im Hinblick auf die Kreditwürdigkeit des Schuldners zu.

Während bisher der Gläubiger eine erfolglose Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher durchführen musste, um dem Schuldner die eidesstattliche Versicherung über die Vermögensverhältnisse abzunehmen, bedarf es nunmehr eines solchen gescheiterten Vollstreckungsversuches nicht mehr. Die Eintragungsgründe knüpfen damit an abweichende Sachverhalte an.

Eine Eintragung ordnet der Gerichtsvollzieher in folgenden Fällen von Amts wegen an:

(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Haftanordnung zur Abgabe der EV)
Eine Eintragung des Schuldners findet statt, wenn dieser im Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht mitwirkt (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das Druckmittel der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis greift daher immer, wenn es wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Schuldners nicht zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt, also vor allem in folgenden Fällen:
 
  • unentschuldigtes Fernbleiben zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft,
  • grundloses Verweigern der Abgabe der Vermögensauskunft oder deren eidesstattlichen Bekräftigung
  • Vereitelung der Abnahme durch Nichtvorlage erforderlicher Dokumente (§ 802f Abs. 1 S. 3 ZPO)
(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Ist nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses von vornherein klar, dass eine Vollstreckung in die dort aufgeführten Gegenstände jedenfalls keine vollständige Befriedigung des Gläubigers bewirken könnte, da z.B.
 
  • das Vermögensverzeichnis  keine pfändbaren Gegenstände ausweist oder
  • der Wert der angegebenen Gegenstände offensichtlich nicht ausreicht, die Forderung, wegen der vollstreckt wird, vollständig zu begleichen
muss der Gerichtsvollzieher die Eintragung veranlassen (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO).
(Gleichzusetzen mit der ehemaligen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung)
Erscheint eine vollständige Befriedigung des Gläubigers nicht von vornherein aussichtslos, erfolgt eine Eintragung des Schuldners weiterhin nur, wenn die Befriedigung des Gläubigers nicht zeitnah erfolgt (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).

Durch die Vorgabe einer überschaubaren Zeitgrenze soll gewährleistet werden, dass nur derjenige Schuldner der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis entgeht, der tatsächlich über liquides Vermögen verfügt.

Statt der vollständigen Befriedigung kann der Schuldner eine Eintragungsanordnung auch dadurch vermeiden, dass er eine Vereinbarung nach § 802b ZPO mit dem Gerichtsvollzieher trifft. Eine solche Zahlungsvereinbarung führt zu einem Vollstreckungsaufschub, der gleichzeitig auch den Aufschub der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bezogen auf die jeweilige Verbindlichkeit bewirkt. § 882c Abs. 1 S. 2 ZPO stellt diese deklaratorische Weise klar.

Im Übrigen hat die Eintragungsanordnung die in § 882b Abs. 2 und 3 ZPO genannten Daten zu enthalten. Insbesondere für den Schuldner kommt dem informatorische Bedeutung zu. Liegen dem Gerichtsvollzieher die Daten nach § 882b Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ZPO nicht vor, so muss er diese Daten bei den Auskunftsstellen nach § 755 Abs. 1 und 2 S.1 Nr. 1 ZPO, d.h. den Meldebehörden sowie dem Ausländerzentralregister von Amts wegen ermitteln. So weit es sich bei dem Schuldner um eine juristische Person handelt, sieht er das Handelsregister ein und beschafft sich die erforderlichen Daten hier. Diese Möglichkeit sichert, dass der Schuldner durch das Verschweigen der erforderlichen Daten oder durch die Verweigerung der Abgabe der Vermögensauskunft seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht verhindern kann.

Lassen sich die Daten nicht ermitteln, unterbleibt die Eintragungsanordnung nicht etwa, sondern in die Eintragungsanordnung - und in der Folge in das Schuldnerverzeichnis - sind die bis dahin bekannten Daten aufzunehmen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden sich für die Eintragungsanordnungen der Vollstreckungsbehörde in entsprechender Weise in § 284 Abs. 9 AO und für das Insolvenzgericht in § 26 Abs. 2 InsO.