Selbstauskunft: Mieter muss fristlose Kündigung angeben

Vermieter darf Mietbewerber nach Kündigung des vorangegangenen Mietverhältnisses fragen

Die Frage des Vermieters an einen Mietinteressenten in einer Selbstauskunft, ob ihm in einem vorangegangenen Mietverhältnis gekündigt wurde, ist zulässig. Dem Vermieter ist im Rahmen einer Interessenabwägung mit dem Recht des Mieters auf informationelle Selbstbestimmung ein überwiegendes billigenswertes und schutzwürdiges Interesse an dieser Frage zuzubilligen, weil deren Beantwortung für ein auf längere Dauer angelegtes Mietverhältnis für ihn von erheblicher Bedeutung ist.

Die Folgen einer unrichtigen Auskunft
Die unrichtige Beantwortung der Frage berechtigt den Vermieter nach Ansicht des AG Kaufbeuren (Beschluss v. 7.3.2013, 6 C 272/13) zur Anfechtung seiner auf den Abschluss des Mietvertrags gerichteten Willenserklärung wegen arglistiger Täuschung bzw. zur fristlosen Kündigung des bereits abgeschlossenen Mietvertrags.

Zu Recht, entschied das Gericht. Der Mieter habe den Vermieter arglistig getäuscht. Dieser sei berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen. Er habe auch die Frage nach dem vorherigen Mietvertrag stellen dürfen, da er ein berechtigtes Interesse daran habe. Schließlich sei ein Mietverhältnis auf Dauer angelegt, und dem Mieter würde mit der Wohnung ein erheblicher Vermögenswert überlassen. Auch in Anbetracht der langen Verfahrensdauer einer Räumungsklage – etwa bei Mietrückständen – sei diese Frage berechtigt. Es sei einem Vermieter auch nicht zuzumuten, einen Mietvertrag mit einem Mieter abzuschließen, mit dem es in der Vergangenheit schwerwiegende Probleme gegeben habe.

Weiteres Ungemach
Ein bewusstes Verschweigen dürfte eine vorvertragliche Pflichtverletzung (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) darstellen, die einen Schadenersatzanspruch begründet, der selbstständig neben den vertraglichen Erfüllungsanspruch tritt und unter den Voraussetzungen des § 823 Abs. 2 BGB auch zu einer privilegierten Vollstreckung (§ 850f Abs. 2 ZPO) bzw. der Nichtteilnahme der Forderung an der Restschuldbefreiung im Verbraucherinsolvenzverfahren führen kann (§ 302 lnsO).

Diesen Aspekt nutzen wir in unserem Forderungsinkasso, wenn rückständige Forderungen aus dem Mietverhältnis beizutreiben sind, indem wir den Schuldner ausdrücklich hierauf hinweisen. Um weitergehende negative Folgen zu vermeiden wird sich der hiernach in aller Regel kooperativ verhalten.