Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 11)

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse

Die bisher bei den 650 Amtsgerichten verwahrten Vermögensverzeichnisse werden nunmehr im Interesse der Effektivität der Zwangsvollstreckung und der Verminderung des gerichtlichen Aufwandes jeweils landesweit in elektroni­scher Form bei einem einzigen zentralen Vollstreckungsgericht verwaltet. 

Leider führt dies zu keiner Verminderung des Aufwandes auf der Gläubigerseite, da die Vermögensverzeichnisse bei den zentralen Vollstreckungsgerichten nur durch die rund 4.600 Gerichtsvollzieher ein­zusehen und abzurufen sind.

Zentrale Verwaltung der Vermögensverzeichnisse
§ 802k

(1) 1Nach § 802f Abs. 6 dieses Gesetzes oder nach § 284 Abs. 7 Satz 4 der Abgabenordnung zu hinterlegende Vermögensverzeichnisse werden landes­weit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form ver­waltet. 2Die Vermögensverzeichnisse können über eine länderübergreifende Abfrage im Internet eingesehen und abgerufen werden. 3Gleiches gilt für Vermögensverzeichnisse, die aufgrund einer § 284 Abs. 1 bis 7 der Abgaben­ordnung gleichwertigen bundesgesetzlichen oder landesgesetzlichen Rege­lung errichtet wurden, soweit diese Regelung die Hinterlegung anordnet. 4Ein Vermögensverzeichnis nach Satz 1 oder Satz 2 ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abgabe der Auskunft oder bei Eingang eines neuen Vermögens­verzeichnisses zu löschen.
 
(2) 1Die Gerichtsvollzieher können die von den zentralen Vollstreckungs­gerichten nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstre­ckungszwecken abrufen. 2Den Gerichtsvollziehern stehen Vollstreckungs­behörden gleich, die
 
1. Vermögensauskünfte nach § 284 der Abgabenordnung verlangen kön­nen,
 
2. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner Auskunft über sein Vermögen zu verlangen, wenn diese Aus­kunftsbefugnis durch die Errichtung eines nach Absatz 1 zu hinterlegen­den Vermögensverzeichnisses ausgeschlossen wird, oder
 
3. durch Bundesgesetz oder durch Landesgesetz dazu befugt sind, vom Schuldner die Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c gegenüber dem Gerichtsvollzieher zu verlangen.
 
3Zur Einsicht befugt sind ferner Vollstreckungsgerichte, Insolvenzgerichte und Registergerichte sowie Strafverfolgungsbehörden, soweit dies zur Erfül­lung der ihnen obliegenden Aufgaben erforderlich ist.
 
(3) 1Die Landesregierungen bestimmen durch Rechtsverordnung, welches Gericht die Aufgaben des zentralen Vollstreckungsgerichts nach Absatz 1 wahrzunehmen hat. 2Sie können diese Befugnis auf die Landesjustizverwal­tungen übertragen. 3Das zentrale Vollstreckungsgericht nach Absatz 1 kann andere Stellen mit der Datenverarbeitung beauftragen; die jeweiligen da­tenschutzrechtlichen Bestimmungen über die Verarbeitung personenbezoge­ner Daten im Auftrag sind anzuwenden.
 
(4) 1Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsver­ordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten des Inhalts, der Form, Aufnahme, Übermittlung, Verwaltung und Löschung der Vermögens­verzeichnisse nach § 802f Abs. 5 dieses Gesetzes und nach § 284 Abs. 7 der Abgabenordnung oder gleichwertigen Regelungen im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sowie der Einsichtnahme, insbesondere durch ein automatisiertes Ab­rufverfahren, zu regeln. 2Die Rechtsverordnung hat geeignete Regelungen zur Sicherung des Datenschutzes und der Datensicherheit vorzusehen. 31ns­besondere ist sicherzustellen, dass die Vermögensverzeichnisse
 
 1. bei der Übermittlung an das zentrale Vollstreckungsgericht nach Ab­satz 1 sowie bei der Weitergabe an die anderen Stellen nach Absatz 3 Satz 3 gegen unbefugte Kenntnisnahme geschützt sind,
 
2. unversehrt und vollständig wiedergegeben werden,
 
3. jederzeit ihrem Ursprung nach zugeordnet werden können und
 
4. nur von registrierten Nutzern abgerufen werden können und jeder Ab­rufvorgang protokolliert wird.

Aus bisher 650 Ansprechpartner werden es künftig über 4.600 An­sprechpartner für den Gläubiger zur Anforderung eines bereits abgegebenen Vermögensver­zeichnisses, wenn er damit jeweils den für den Wohnort des Schuldners zustän­digen Gerichtsvollzieher beauftragt.

Wie bereits ausgeführt (siehe Teil 6), enthält der § 802e ZPO für die Anforderung eines bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses keine Zuständigkeitsbestimmung weshalb der der Gläubiger deshalb ist jeden beliebigen Gerichtsvollzieher mit der Übermittlung eines Vermögensverzeichnisses zu beauftragen

Wie bereits dargestellt (siehe Teil 7) , hat der Gerichtsvollzieher nach § 802f Abs. 5 ZPO das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument zu erstellen und es nach § 802f Abs. 6 ZPO dem zentralen Vollstreckungsgericht zuzuleiten.

Das jeweilige Vermögensverzeichnis wird bei dem zentralen Gericht für die Dauer von zwei Jahren nach seiner Abgabe (entsprechend der zweijährigen Sperrwirkung des  § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO) oder bis zum Eingang eines neuen Verzeichnisses gespeichert. Danach ist es von Amts wegen zu löschen.

Die Befriedigung des Gläubigers vor Ablauf der Frist führt zu keiner vorzeitigen Löschung dieser Daten. Zum Schutz des Schuldners vor erneuter Abgabe einer Vermögensauskunft und aus Gründen der Entlastung der Justiz stehen die Daten aus dem Vermögensverzeichnis zwei Jahre lang für weitere Vollstreckungsverfahren zur Verfügung. 

Privatpersonen – insbesondere Gläubiger – steht kein unmittelbarer Zugriff auf die Daten zu. Ein Gläubiger erhält im Einzelfall eine Abschrift des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtvollzieher nach Maßgabe von § 802f Abs. 6, § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO; der Schuldner kann nach § 802f Abs. 5 Satz 3 ZPO einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses verlangen.