Zusendung unberechtigter Rechnungen

Leider kommt es immer häufiger vor, dass Verbraucherinnen und Verbrauchern Rechnungen oder Mahnungen für Waren oder Leistungen bekommen, die sie nie bestellt oder in Anspruch genommen haben.

Windige Unternehmen behaupten darin wahrheitswidrig, man habe beispielsweise im Internet ein Buch oder eine CD gekauft, einen Ahnenstammbaum erstellen lassen oder sonstige entgeltliche Leistungen genutzt.

Bundesjustizministerin Brigitte Zypries informiert Verbraucherinnen und Verbraucher, was sie in einer solchen Situation beachten sollten:

"Die Empörung und der Ärger sind groß, wenn man ohne Grund Rechnungen oder Mahnungen wildfremder Firmen erhält. Daneben treten Unsicherheit und Angst, denn oftmals drohen solche Unternehmen mit rechtlichen Schritten, wenn man ihre angeblichen Forderungen nicht erfüllt. Ich möchte die Menschen beruhigen: Wer sich sicher ist, dass er nichts bestellt und keinen Vertrag geschlossen hat, muss nichts bezahlen! Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Verkäufer und Käufer bzw. Unternehmer und Verbraucher jeweils übereinstimmend erklären, dass eine bestimmte Sache oder Leistung zu einem bestimmten Preis gekauft bzw. erbracht werden soll. Behauptet eine Firma, ein Vertrag sei zustande gekommen, muss sie das letztlich beweisen. Die einseitige Rechnungsstellung begründet keine Zahlungs- oder sonstige Pflicht!", erläuterte Zypries.

"Auf eine Rechnung oder ein normales Mahnschreiben muss man nicht reagieren. Es kann aber sinnvoll sein, dem Absender schriftlich mitzuteilen, dass man keinen Vertrag geschlossen hat. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch - etwa im Internet - eine Vertragserklärung abgegeben zu haben, sollte den Vertrag vorsorglich anfechten bzw. widerrufen. Sollten Sie einen Mahnbescheid über eine unberechtigte Forderung vom Gericht zugestellt bekommen, müssen Sie dagegen unbedingt Widerspruch einlegen! Denn jeder kann wegen einer angeblichen Geldforderung einen Mahnbescheid beantragen. Das Gericht prüft in dieser Phase des Verfahrens nicht, ob der Anspruch wirklich besteht. Wird binnen zwei Wochen kein Widerspruch gegen den Mahnbescheid eingelegt, erlässt das Gericht auf Antrag einen Vollstreckungsbescheid. Daraus kann vollstreckt werden, wenn kein Einspruch eingelegt wird. Das heißt, möglicherweise steht eines Tages der Gerichtsvollzieher vor der Tür, wenn Sie sich nicht gegen einen Mahnbescheid oder einen Vollstreckungsbescheid wehren", erläuterte Zypries.

"Um Firmen mit solchen unlauteren Geschäftspraktiken das Handwerk zu legen, rate ich Betroffenen, die Polizei oder Staatsanwaltschaft einzuschalten. Denn die Übersendung einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann einen - versuchten - Betrug darstellen. Außerdem sollten die örtliche Verbraucherzentrale und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg unterrichtet werden", betonte Zypries.

Mit einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen schon nach geltendem Recht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstoßen. Die Verbraucherzentralen (www.verbraucherzentrale.de) und die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg (www.wettbewerbszentrale.de) können gegen solche Unternehmen vorgehen, etwa Unterlassung verlangen oder sogar Klage erheben. Durch ein von Bundesjustizministerin Zypries vorgelegtes und bereits vom Deutschen Bundestag verabschiedetes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb wird in solchen Fällen künftig stets ein Wettbewerbsverstoß vorliegen. Denn anders als bisher ist in Zukunft nicht mehr Voraussetzung, dass die Zahlungsaufforderung geeignet ist, den Wettbewerb etwa zum Nachteil der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.

Neben der Zusendung von Rechnungen für nicht bestellte Waren oder Dienstleistungen sehen sich Verbraucher unter anderem auch mit folgenden unredlichen Geschäftspraktiken konfrontiert:

  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen unter fremdem/falschem Namen

    Es kommt vor, dass jemand - etwa im Internet - tatsächlich Waren bestellt oder eine entgeltliche Leistung in Anspruch nimmt und an Stelle seines eigenen Namens den eines anderen angibt. Manche wollen sich damit einen Scherz erlauben. Teilweise geschieht dies auch, um selbst nicht zahlen zu müssen. Die Unternehmen übersenden dann ihre Rechnungen oder Mahnungen an die ahnungslose Person, deren Name bei der Bestellung angegeben wurde.

    Für den Empfänger einer solchen Zahlungsaufforderung gilt wiederum: Mit ihm ist kein Vertrag zustande gekommen. Denn er selbst hat keine Vertragserklärung abgegeben. Deswegen ist er nicht zur Zahlung verpflichtet! Sollten Sie den Eindruck haben, jemand könne Ihren Namen unbefugt benutzt haben, ist es besonders ratsam, sich mit dem Rechnung stellenden Unternehmen in Verbindung zu setzen. Teilen Sie ihm schriftlich mit, dass Sie keine Vertragserklärung abgegeben haben und fordern Sie die Firma auf darzulegen, wann, mit welchem Inhalt und wie der Vertrag geschlossen wurde. Wer nicht ausschließen kann, vielleicht doch selbst eine entgeltliche Leistung z. B. im Internet genutzt zu haben, sollte den Vertrag vorsorglich anfechten bzw. widerrufen. Wichtig ist auch hier, dass gegen einen Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird!

    In solchen Fällen einer Bestellung unter falscher Namensangabe sollten ebenfalls die Polizei oder Staatsanwaltschaft eingeschaltet werden. Auch solche Machenschaften sind in der Regel (etwa als Betrug oder Computerbetrug) strafbar. Deshalb sollten die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis gesetzt werden, damit sie Ermittlungen gegen Unbekannt aufnehmen können.

    Ein Wettbewerbsverstoß dürfte bei einer Bestellung unter fremdem Namen nicht vorliegen. Dennoch kann es sinnvoll sein, die örtliche Verbraucherzentrale darüber zu unterrichten.
     
  • Zusendung unbestellter Waren

    Bisweilen erhalten Verbraucher Waren zugeschickt, die sie nie bestellt haben. Die angeblichen Verkäufer übersenden gleichzeitig Rechnungen, auf die Mahnungen oder sogar ein Mahnbescheid folgen.

    Wer Empfänger tatsächlich nicht bestellter Waren ist, hat keinen Vertrag mit dem angeblichen Verkäufer geschlossen und braucht daher auch nicht zu zahlen. Er ist auch nicht verpflichtet, die unbestellt gelieferte Sache zurückzuschicken. Wird sie beim Empfänger beschädigt, haftet er nicht dafür. Der Verbraucher darf die nicht bestellten Sachen sogar benutzen oder verbrauchen, also z. B. das zugesandte Buch lesen oder den Wein trinken. Auf jeden Fall gilt auch hier: Spätestens wenn ein Mahnbescheid zugestellt wird, muss man tätig werden und Widerspruch einlegen!

    Allerdings sollten Verbraucher vorsichtig sein, denn in bestimmten Situationen kann das Unternehmen Ansprüche geltend machen! Das kann der Fall sein, wenn ein redliches Unternehmen irrig davon ausgegangen ist, dass die Ware tatsächlich bestellt wurde und der Verbraucher diesen Irrtum auch erkannt hat oder hätte erkennen können. Oder wenn die Bestellung für eine andere Person bestimmt war und auch das für den Empfänger der Sendung zumindest erkennbar war, so z. B. wenn in einem Haus mehrere Parteien mit dem gleichen Namen wohnen. In solchen Fällen sollte man sich an den Unternehmer wenden und ihn zur Abholung der Ware auffordern. Bittet der Unternehmer darum, die Ware zurückzusenden, muss er die anfallenden Kosten übernehmen.

    Da die Zusendung unbestellter Waren in aller Regel nicht strafbar sein wird, ist es in solchen Fällen nicht erforderlich, die Polizei oder Staatsanwaltschaft zu informieren.

    Wie bei einer unberechtigten Zahlungsaufforderung kann ein Unternehmen auch bei der Übersendung nicht bestellter Waren einen Wettbewerbsverstoß begehen. Daher sollten auch in diesem Fall die örtliche Verbraucherzentrale oder die Wettbewerbszentrale in Bad Homburg in Kenntnis gesetzt werden.

    Quelle: BMJ