Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 6)

Die Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft

Für die Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattlicher Versicherung ist funktionell auch zukünftig der Gerichtsvollzieher zuständig (§ 802e ZPO).

Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. in Ermangelung eines solchen nach seinem Aufenthaltsort. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Antrags auf Einholung der Vermögensauskunft (§ 802a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Der spätere Wechsel des Wohnsitzes oder des Aufenthaltsorts ist ohne Einfluss. Die Zuständigkeit ist von Amts wegen zu prüfen

Zuständigkeit
§ 802e

(1) Für die Abnahme der Vermögensauskunft und der eidesstattlichen Ver­sicherung ist der Gerichtsvollzieher bei dem Amtsgericht zuständig, in des­sen Bezirk der Schuldner im Zeitpunkt der Auftragserteilung seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen seinen Aufenthaltsort hat.
 
(2) Ist der angegangene Gerichtsvollzieher nicht zuständig, so leitet er die Sache auf Antrag des Gläubigers an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiter


Die Vorschrift entspricht im wesentlichen der bisherigen Regelungen § 899 ZPO. Sie enthält die Regelung über die sachliche wie die örtliche Zuständigkeit für die Abnahme der Vermögensauskunft.

Hat ein Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Ver­mögensauskunft nach § 802c ZPO beauftragt und stellt sich dabei heraus, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat, ohne dass die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO bereits abgelaufen ist, wird der Ge­richtsvollzieher am Wohnsitz des Schuldners das Vermögensverzeichnis ent­sprechend § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO dem Gläubiger übersenden.

Anders verhält es sich jedoch, wenn der Gläubiger aufgrund eines Schuldnerverzeichniseintrags nach § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO Kenntnis davon hat, dass dem Schuldner in den letzten zwei Jahren eine Vermögensauskunft abgenommen wurde, ohne dass er eine wesentliche Veränderung der Vermögens­verhältnisse glaubhaft machen kann. In diesem Fall kann der Gläubiger jeden beliebigen Gerichtsvollzieher mit der Übermittlung des bereits abgegebenen Vermögensverzeichnisses beauftragen.

§ 802 e Abs. 2 ZPO bestimmt nunmehr ausdrücklich, dass ein bei einem unzuständigen Gerichtsvollzieher eingereichter Antrag von diesem auf Antrag des Gläubigers unmittelbar an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterzuleiten ist. Beantragt der Gläubiger die Abgabe nicht, muss der unzuständig angegangene Gerichtsvollzieher den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft und deren eidesstattliche Versicherung ablehnen. Deshalb sollten Gläubiger standardmäßig eine Verweisung für den Fall eines unzuständig angerufenen Gerichtsvollziehers beantragen!