SCHUFA Information von ADF Inkasso

ADF Inkasso ist SCHUFA Vertragspartner

Die SCHUFA wurde 1927 als "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung" in Berlin gegründet. Heute offeriert die SCHUFA Holding AG ihren rund 4.500 Vertragspartnern eine breite Palette von Produkten und Dienstleistungen wie Bonitätsauskünfte, Identitätschecks, Scorekartenentwicklung und Datenmanagement.

Zu den Vertragspartnern gehören in erster Linie Kreditinstitute, aber auch Leasing- und Inkassounternehmen, Telekommunikationsanbieter, Versand- und Handelshäuser sowie Energieversorger.

Von den Vertragspartnern werden an die SCHUFA Verbraucherdaten zum Zweck der Speicherung übermittelt. Die Datenbank der SCHUFA ermöglicht sowohl Positiv- wie Negativ-Auskünfte, die den Vertragspartnern eine Entscheidungshilfe für eine sichere Kreditvergabe bieten. Für Verbraucher wird dadurch modernes Kaufen einfach, schnell und unbürokratisch möglich.

Datenübermittlung an die SCHUFA

Wir weisen darauf hin, dass wir Daten über außergerichtliche bzw. gerichtliche Einziehungsmaßnahmen bei überfälligen und unbestrittenen Forderungen an die:

SCHUFA HOLDING AG  -  Kormoranweg 5  -  65201 Wiesbaden


übermitteln. Soweit nach Übermittlung dieser Information solche Daten aus anderen Vertragsverhältnissen bei der SCHUFA anfallen, können wir hierüber ebenfalls Auskünfte erhalten.

Die vorgenannten Datenübermittlungen dürfen nach dem Bundesdatenschutzgesetz nur erfolgen, soweit dies nach der Abwägung aller betroffenen Interessen zulässig ist. Bei der Erteilung von Auskünften kann die SCHUFA ihren Vertragspartnern ergänzend einen aus ihrem Datenbestand errechneten Wahrscheinlichkeitswert zur Beurteilung des Kreditrisikos mitteilen (Score-Verfahren). Der Bestand der SCHUFA umfasst aktuell 462 Millionen Datensätze von 66 Millionen Bürgern.

Folgende Daten werden bei der SCHUFA gespeichert:
  • Girokonten und eingeräumte Überziehungskredite,
  • Leasingverträge und Mietkaufgeschäfte mit Betrag, Leasing-/Mietdauer, Beginn,
  • Darlehen mit Betrag, Ratenzahl, Ratenbeginn bzw. Betrag, Laufzeit, Laufzeitbeginn bzw. Befristung,
  • Ausgabe einer Kreditkarte,
  • Vertragskündigungen, wenn sie auf einem Verschulden des Kunden beruhen (z.B. nicht bezahlen der vereinbarten Raten),
  • Scheckkartenmissbrauch, Scheckbetrug,
  • unwidersprochene gerichtliche Mahnbescheide,
  • Zahlungsvollstreckungen,
  • Offenbarungseide (eidesstattliche Versicherung).

Voraussetzung für die Speicherung dieser Daten ist, dass der Kunde bei der Eröffnung seines Kontos bzw. bei Unterzeichnung eines Kreditvertrages sein Einverständnis zur Weiterleitung der Daten gegeben hat. Dies geschieht über die sogenannte "SCHUFA-Klausel", die jeder Kunde bei Abschluss der vorgenannten Geschäfte unterschreiben muss.

Die SCHUFA-Klausel enthält:

  • eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden, dass das Kreditinstitut die Daten über die Beantragung, Aufnahme und vertragsgemäße Abwicklung der Geschäftsbeziehung (Positivmerkmale) an die SCHUFA weitergeben darf,
  • die Information, dass das Kreditinstitut ein nichtvertragskonformes Verhalten des Kunden und gerichtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Negativmerkmale) an die SCHUFA weiterleitet,
  • die Befreiung des Kreditinstituts vom Bankgeheimnis, damit das Institut die Informationen an die SCHUFA weiterleiten kann.

Für die Weiterleitung der Positivmerkmale muss der Verbraucher laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) seine ausdrückliche Einwilligung geben. Zur Weitergabe der Negativmerkmale müssen die SCHUFA-Mitglieder abwägen, ob andere Kreditinstitute, andere Vertragspartner der SCHUFA oder die Allgemeinheit ein berechtigtes Interesse an diesen Informationen haben oder ob durch die Weitergabe der Daten schutzwürdige Interessen des Kunden verletzt werden (§ 29 BDSG).Das Bundesdatenschutzgesetz schreibt darüber hinaus vor, dass die gespeicherten Daten nach einem bestimmten Zeitraum, spätestens aber nach 5 Jahren, gelöscht werden müssen.

Für die SCHUFA gelten die folgenden Fristen für die Löschung ihrer Informationen:

  • Giro- und Kreditkartenkonten: Löschung sofort nach ihrer Auflösung;
  • Bürgschaften: Löschung sofort nach Begleichung der Hauptschuld;
  • Kredite: Löschung nach Ablauf von drei vollen Kalenderjahren nach Kredittilgung, auf Antrag des Kunden können die Daten sofort nach der Tilgung gelöscht werden;
  • Verspätete Ratenzahlung, unwidersprochene Mahnbescheide, Zwangsvollstreckungen und Offenbarungseide: Löschung drei Jahre nach der ersten Speicherung unter der Voraussetzung, dass alle berechtigten Forderungen beglichen wurden.

Grundsätzlich wird jede titulierte Forderung von ADF Inkasso gemeldet und in regelmäßigen Nachmeldungen aktualisiert. 

Neben den titulierten Forderungen meldet ADF Inkasso als Vertragspartner der SCHUFA aber auch untitulierte Forderungen, wenn

  • die Forderung unbestritten ist und
  • die Forderung in Übereinstimmung mit vertraglichen oder gesetzlichen Vorschriften vom ursprünglichen Gläubiger wirksam gesamtfällig gestellt wurde, oder bei nicht Ratenverträgen bzw. Forderungen mit Einmal- oder Endfälligkeit mindestens einmal fruchtlos schriftlich gemahnt wurde und mindestens zwei weitere fruchtlose schriftliche Mahnungen nach der Übernahme der Forderung von ADF Inkasso durchgeführt wurden und
  • die Meldung von ADF Inkasso frühestens nach dem Ablauf der Mahnfrist erfolgt und
  • die Meldedaten aus Forderungen von Branchen resultieren, die zum SCHUFA-Vertragspartnerkreis zählen, bzw. zählen könnten

Ihre SCHUFA-Auskunft enthält einen Eintrag von ADF Inkasso

  • zu einer Eidesstattlichen Versicherung?
  • zu einem Haftbefehl zur Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung?

Der Negativeintrag kann auch vor Ablauf der 3-Jahres-Frist gelöscht werden, sobald der SCHUFA ein Löschungsbescheid des zuständigen Amtsgerichts vorliegt.

Was müssen Sie hierfür tun?
  1. Zahlen Sie den offen stehenden Betrag an ADF Inkasso und lassen Sie sich den Geldeingang mit unserem Erledigunsschreiben bestätigen.
  2. Mit der im Erledigungsschreiben enthaltenen Löschungsbewilligung von ADF Inkasso können Sie zum zuständigen Amtsgericht gehen und dort den Eintrag im Schuldnerverzeichnis löschen lassen.
  3. Das Amtsgericht teilt unserem Vertragspartner SCHUFA Holding AG die vorgenommene Löschung im Schuldnerverzeichnis nach etwa drei bis vier Wochen automatisch mit. Daraufhin  wird die Information zu der Eidesstattlichen Versicherung und/oder zu dem Haftbefehl zur Erzwingung einer Eidesstattlichen Versicherung aus dem  Datenbestand der SCHUFA gelöscht.

Möchten Sie die Löschung beschleunigen, dann lassen Sie sich bitte einen Löschungsbescheid vom Amtsgericht ausstellen. Diesen Bescheid können Sie in Kopie per Post an das Verbraucherservicezentrum der SCHUFA senden:

SCHUFA Holding AG - Verbraucherservicezentrum Hannover - Postfach 56 40 - 30056 Hannover


Verbraucher können die zu ihrer Person bei der SCHUFA gespeicherten Daten in drei Varianten abfragen:

Weitere Informationen finden Sie unter www.schufa.de.

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