Mehr Unterhalt für Kinder - Neue Düsseldorfer Tabelle 2023

Die Bedarfsätze unterhaltsberechtigter minderjähriger und volljähriger Kinder

Das OLG Düsseldorf hat am 05.12.2022 eine neue Düsseldorfer Tabelle veröffentlicht. Zum 01.01.2023 wird die seit 01.01.2022 gültige "Düsseldorfer Tabelle" geändert, die Bedarfssätze unterhaltsberechtigter Kinder werden geändert.

Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. – 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022.

Nachdem der Mindestbedarf für 2023 bereits durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2021 festgesetzt worden war (auf 404 EUR für die erste Altersstufe, auf 464 EUR für die zweite Altersstufe und auf 543 EUR für die dritte Altersstufe), ist mit Rücksicht auf das sächliche Existenzminimum eines Kindes nach dem 14. Existenzminimumbericht der Mindestbedarf für 2023 darüberhinausgehend angehoben worden.

Nach der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung beträgt der Mindestunterhalt ab dem 1. Januar 2023:

  • für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 437 EUR
    (Anhebung gegenüber 2022: 41 EUR),
  • für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 502 EUR
    (Anhebung gegenüber 2022: 47 EUR),
  • für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 588 EUR
    (Anhebung gegenüber 2022: 55 EUR)

Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe (bis 1.900 EUR) der Düsseldorfer Tabelle. Die Anhebung der Bedarfssätze der ersten Einkommensgruppe führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Sie werden wie in der Vergangenheit ab der 2. bis 5. Gruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben.

Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2022 unverändert. Es verbleibt bei den bisherigen 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall von zwei Unterhaltsberechtigten.

Nettoeinkommen des
Unterhaltspflichtigen in €
Altersstufen in Jahren (§ 1612 a I BGB)
Beträge in €
ProzentBedarfs-
kontroll-
betrag in €
   0-5   6-11   12-17   ab 18
1.bis 1.9004375025886281001.120/1.370
2.1.901 - 2.3004595286186601051.650
3.2.301 - 2.7004815536476911101.750
4.2.701 - 3.1005035786777231151.850
5.3.101 - 3.5005256037067541201.950
6.3.501 - 3.9005606437538041282.050
7.3.901 - 4.3005956838008551362.150
8.4.301 - 4.7006307238479051442.250
9.4.701 - 5.1006657648949551522.350
10.5.101 - 5.5007008049411.0051602.450
11.5.501 - 6.2007358449881.0561682.750
12.6.201 - 7.0007708841.0351.1061763.150
13.7.001 - 8.0008059241.0821.1561843.650
14.8.001 - 9.5008409641.1291.2061924.250
15.9.501 - 11.0008741.0041.1761.2562004.950

Vom 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 geltende Zahlbeträge

Nach § 1612b BGB ist auf den Bedarf des Kindes das Kindergeld anzurechnen. Die folgende Tabelle enthält die sich nach Abzug des jeweiligen Kindergeldanteils (hälf- tiges Kindergeld bei Minderjährigen, volles Kindergeld bei Volljährigen) ergebenden Zahlbeträge. In 2023 beträgt das Kindergeld einheitlich je Kind 250,00 EUR.

 01.01.202301.01.202201.01.202101.01.202001.07.201901.01.2018
1. und 2. Kind250 Euro219 Euro219 Euro204 Euro204 Euro194 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro225 Euro210 Euro210 Euro200 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro250 Euro235 Euro235 Euro225 Euro

Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen. In 2023 beträgt das Kindergeld je Kind einheitlich 250 EUR. Gegenüber 2022 bedeutet dies für das 1. und 2. Kind eine Erhöhung um 31 EUR und für das 3. Kind um 25 EUR.

Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsanspruch anzurechnen. Die sich nach Abzug des Kindergeldanteils ergebenden Beträge sind in der nachfolgenden "Zahlbetragstabelle" aufgelistet.

Kindergeld 250 EUR0 - 56 - 1112 - 17ab 18%
1.bis 1.900312377463378 100
2.1.901 - 2.300334403493410 105
3.2.301 - 2.700356428522441 110
4.2.701 - 3.100378453552473 115
5.3.101 - 3.500400478581504 120
6.3.501 - 3.900435518628554 128
7.3.901 - 4.300470558675605 136
8.4.301 - 4.700505598722655 144
9.4.701 - 5.100540639769705 152
10.5.101 - 5.500575679816755 160
11.5.501 - 6.200610719863806 168
12.6.201 - 7.000645759910856 176
13.7.001 - 8.000680799957906 184
14.8.001 - 9.5007158391.004956 192
15.9.501 - 11.0007498791.0511.006 200

Die Düsseldorfer Tabelle hat selbst keine Gesetzeskraft und ist eher als allgemeine Richtlinie anzusehen, die auch von den Gerichten bei einer Unterhaltspflicht so herangezogen werden. Dem Unterhaltspflichtigen gibt sie Aufschluss über die Unterhaltshöhe.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu. Eingeführt im Jahre 1962 durch das Oberlandesgericht Düsseldorf bildet sie nunmehr seit über 50 Jahren die Richtwerte zur Bemessung des Unterhalts.

Die aktualisierte Tabelle ist bis 31.12.2023 gültig und wird zum 01.01.2024 angepasst.

Quelle: OLG Düsseldorf