Verjährung droht: Offene Forderungen noch vor dem Jahresablauf sichern.

Am Jahresende herrscht bei deutschen Gerichten wieder Hochbetrieb. Denn viele Gläubiger laufen Gefahr, ihren Anspruch auf fällige Forderungen zu verlieren, wenn sie dem Schuldner nicht noch vor dem 31. Dezember 2018 einen gerichtlichen Mahnbescheid zustellen.
 
Dies betrifft insbesondere Ansprüche aus dem Jahr 2015. Denn die regelmäßige Verjährungsfrist aus Zahlungsansprüchen des täglichen Geschäftsverkehrs beträgt drei Jahre - beginnend mit Ende des Jahres, in dem eine Forderung fällig geworden ist. Betroffen sind dadurch beispielsweise Ansprüche auf Kauf- oder Mietzahlungen.

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Hemmung der Verjährung
 
Durch die rechtzeitige Beantragung und Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides jedoch wird die Verjährungsfrist gehemmt (§ 203 ff. BGB). Hemmung bedeutet, dass der Lauf der Verjährungsfrist gestoppt wird. Nach Ablauf des hemmenden Ereignisses läuft die restliche Frist bis zum Ende weiter. In diesem Fall beginnt sie - anders als beim Tatbestand des Neubeginns - nicht wieder in voller Länge neu zu laufen.
 
Die Verjährung wird gehemmt durch: die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, die Zustellung des Mahnbescheids, die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren, die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Kostenhilfe. Des Weiteren wird die Verjährung zum Beispiel gehemmt, wenn Gläubiger und Schuldner die Verhandlungen aufnehmen.
 
Achtung: Außergerichtliche Mahnungen, also private Zahlungsaufforderungen, hemmen die laufende Verjährung der Ansprüche nicht, selbst wenn sie schriftlich oder in Form eines eingeschriebenen Briefes erfolgen.
 
Neubeginn der Verjährung
 

Ein Neubeginn der Verjährungsfrist tritt hingegen nur in zwei Fällen ein: Zum einen, wenn der Schuldner den Anspruch dem Gläubiger gegenüber anerkennt. Dies kann durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, durch Sicherheitsleistung oder auf andere Weise geschehen. Des Weiteren führt eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung beziehungsweise der entsprechende Antrag zum Neubeginn (§ 212 BGB).
 
Fristen der Verjährung
 
Je nach Art der Leistung können die Verjährungsfristen stark variieren:
 
6 Monate beträgt die Verjährungsfrist bei Ersatzansprüchen zum Beispiel aus Miete und Leihe wegen Veränderung/Verschlechterung der Sache, beginnend ab Rückerhalt der Sache.
 
1 Jahr beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung der Ware bei Fracht- und Speditionskosten.
 
2 Jahre beträgt die Verjährungsfrist ab Ablieferung / Abnahme bei kauf- und werkvertraglichen Mängelansprüchen.
 
3 Jahre beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Diese Frist gilt grundsätzlich für alle Ansprüche des täglichen Lebens, die nicht anderweitig geregelt sind, also zum Beispiel für Ansprüche auf Kaufpreiszahlungen, Mietzahlung, Werklohn, unabhängig davon, ob der Anspruchsgegner Kaufmann oder Verbraucher ist. Auch Zinsansprüche verjähren nach 3 Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erhielt.
 
5 Jahre beträgt die Verjährungsfrist bei Mängelansprüchen bei Bauwerken und eingebauten mangelhaften Sachen ab Übergabe / Abnahme.
 
10 Jahre beträgt die Verjährungsfrist für Rechte an einem Grundstück
 
30 Jahre beträgt die Frist bei Herausgabeansprüchen aus Eigentum und anderen dinglichen Rechten, Familien- und erbrechtlichen Ansprüchen, rechtskräftig festgestellten Ansprüchen (titulierten Ansprüchen), Ansprüchen aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden, Ansprüchen, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind. Die Frist beginnt taggenau ab Anspruchsentstehung.