ADF-NewsTicker Februar 2011


Kaufrecht: Defekter Laptop
 
Dem Käufer einer mangelhaften Sache stehen grundsätzlich keine Gewährleistungsansprüche (Rückgängigmachung des Kaufvertrags, Minderung oder Schadensersatzanspruch) zu, wenn er den Verkäufer nicht vorher vergeblich zur Nacherfüllung aufgefordert hat. Diese Pflicht entfällt nur, wenn die Reparatur unmöglich, unzumutbar oder fehlgeschlagen ist. Bei einem Laptop muss der Käufer dem Verkäufer zwei Reparaturversuche einräumen. Erst dann ist er berechtigt, den Kauf rückgängig zu machen und den Kaufpreis zurückzuverlangen. Der auf Veranlassung des Herstellers vom Käufer durchgeführte Durchlauf eines Diagnoseprogramms zur Fehlerfeststellung zählt nicht als Nachbesserungsversuch. Dazu muss dem Verkäufer das Gerät zur Verfügung gestellt werden.
 
AG München, AZ.: 233 C 30299/09


Unwirksamer Aufrechnungsverzicht in Bürgschaftsvertrag
 
Der in einem Bürgschaftsformular enthaltene Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit ist wegen unangemessener Benachteiligung des Bürgen unwirksam, wenn der Ausschluss auch für den Fall gilt, dass die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
 
Trifft dies zu, ist die gesamte Klausel unwirksam, d.h. die - hier im Rahmen eines Bauvorhabens abgeschlossene - Sicherungsvereinbarung selbst ist unwirksam mit der Folge, dass die Inanspruchnahme aus der Bürgschaft unzulässig wird.
 
OLG Jena, AZ.: 4 W 485/09


Unkenntnis von Insolvenz trotz Internet-Veröffentlichung
 
Leistet ein Schuldner trotz Kenntnis von dessen Insolvenz eine Zahlung an den Gläubiger und nicht an den Insolvenz-verwalter, kann dieser die nochmalige Erfüllung der Verbindlichkeit verlangen. Das gilt nicht, wenn der Schuldner von der Insolvenz nichts wusste und diese auch nicht kennen musste. Die Gutgläubigkeit eines Schuldners entfällt auch nicht deswegen, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de veröffentlicht war.
 
BGH, AZ.: IX ZR 62/09


Vorzeitige Zahlung des Insolvenzschuldners zur Skontoerlangung
 
Die Zahlung einer fälligen Forderung durch den vor der Insolvenz stehenden Schuldner ist anfechtbar, wenn der Gläubiger die Krise des Schuldners bei Entgegennahme der Zahlung bereits kannte und die Zahlung in den letzten drei Monaten vor Stellung des Insolvenzantrags erfolgte.
 
Eine Forderungsanfechtung scheidet jedoch bei der Erfüllung einer noch nicht fälligen Forderung aus, wenn der Schuldner vorzeitig leistet, um in den Genuss eines in einem Rahmenvertrag vereinbarten Skontoabzugs zu kommen. Da der Gläubiger in dem entschiedenen Fall zudem von der Unternehmenskrise seines Vertragspartners bis dahin offenbar nichts gewusst hatte, durfte er die Zahlung behalten.
 
BGH, AZ.: IX ZR 114/08


Schuldtitel-Börse zulässig
 
Die Internetplattform "schuldtitel-online.com" bietet seit Anfang 2009 den Inhabern von Titeln (rechtskräftige Gerichtsurteile, Vollstreckungsbescheide) die Möglichkeit, diese im Internet zum Kauf anzubieten. Dabei werden in einer Datenbank neben den Angaben zur Höhe der Forderung auch Vornamen, Nachnamen, die ersten drei Ziffern der Postleitzahl des Schuldners sowie die Kaufpreisvorstellungen des Gläubigers (Verkäufer des Titels) veröffentlicht.
 
Das Landgericht Köln hält die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Titelschuldner nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) für zulässig und verneinte einen Verstoß gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der betroffenen Personen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Betreiber der Internetseite hinreichende Sicherheitsmaßnahmen trifft, um den Zugriff Unbefugter auf die persönlichen Daten zu verhindern. Das war hier erfüllt. Die Titelkaufinteressenten (bzw. Titelverkäufer) mussten sich in einem aufwendigen postalischen Registrierungsprozess unter Angabe der Adressdaten des Nutzers und der Zusicherung des Nutzers, die Daten vertraulich zu behandeln, als registrierte und damit zugangsberechtigte Nutzer in die Plattform einbinden lassen.
 
LG Köln. AZ.: 28 O 612/09