Auslandsinkasso: Italien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Italien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Italien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Italien
Italien
Repubblica Italiana
Italienische Republik
Landkarte Italien
Hauptstadt:
Staatsform:
Grösse: 
Einwohner: 
Landessprachen:

Währung:

Zeitzone:

ISO-Code:
Ländervorwahl:
Coface Landesrating:
Geschäftsklima:
Rom
Parlamentarische Republik
301.338 km²
60,6 Mio.
Italienisch
Deutsch, Französisch, Ladinisch, Slowenisch
Euro 1 Euro = 100 Cent
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
I
+39
Inkasso Rating Italien
Inkasso Rating Italien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Italien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 53/100

Inkasso-Risiko Italien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Italien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten italienischer Unternehmen ist schlecht und der durchschnittliche DSO ist übertrieben hoch, auch wenn die Vorschriften über Zahlungsverzug strenger sind als die geltenden EU-Vorschriften.
  • Gerichtliche Verfahren führen in Italien hohen Verfahrenszeiten und -kosten, während die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen eine echte Herausforderung darstellen kann. Daher ist es nicht sinnvoll, rechtliche Schritte einzuleiten, ohne zuvor eine vorgerichtliche Inkassostrategie festzulegen.
  • Bei einer Insolvenz des Schuldners wurden Mechanismen zur Neuverhandlung der Schulden eingeführt, die in der Praxis jedoch weitgehend ungenutzt bleiben. Liquidation (Konkurs) bleibt daher der Standardweg in italienischen Insolvenzverfahren, lässt aber den ungesicherten Gläubigern nur äußerst begrenzte Möglichkeiten, ihre Schulden einzutreiben.
Draghi bringt Harmonie und Stabilität, aber die italienische Politik kann sich jederzeit ändern

Nach Jahrzehnten chronischer parlamentarischer Instabilität erlebt die italienische Politik unter der Einheitsregierung von Premierminister Mario Draghi eine seltene Phase des politischen Konsenses. Als Technokrat ohne Parteibindung hat Draghi als einer der erfahrensten Politiker Europas das Vertrauen in eine kompetente Regierung wiederhergestellt, insbesondere bei Investoren und Wirtschaftsführern. Trotz des stark zersplitterten Parlaments wird die Regierung von allen Parteien mit Ausnahme der radikalen rechtsextremen Fratelli d'Italia (FdI) unterstützt und verfügt in beiden Kammern über starke Mehrheiten. Während frühere technokratische Regierungen (Monti und Renzi) ihr politisches Kapital durch Sparmaßnahmen schnell aufbrauchen mussten, hat Brüssel Draghi die Mittel und den Auftrag zur Modernisierung der italienischen Wirtschaft gegeben. Das daraus resultierende Wirtschaftswachstum hat eine Basis für die Unterstützung der Bevölkerung geschaffen. Diese Unterstützung wird jedoch auf die Probe gestellt, wenn sich das Wachstum abschwächt und die Strukturreformen (Bürokratieabbau, Steuerreform) anlaufen. Zwar hat der Aufschwung die Populisten zum Rückzug gezwungen, doch kann die Stimmung gegen das Establishment leicht wieder aufflammen. Insbesondere könnte es zu vorgezogenen Neuwahlen kommen, wenn sich der rechte Block unter einer seiner führenden Persönlichkeiten vereinigen würde: Georgia Meloni (FdI), Matteo Salvini (Lega Nord) oder Silvio Berlusconi (Forza Italia). Ansonsten ist die Regierung Draghi gut aufgestellt, um bis zum Ende der Amtszeit (Juni 2023) zu bestehen.
Starke Abhängigkeit von russischem Gas nimmt dem Aufschwung den Schwung

Vor dem Russland-Ukraine-Krieg wurde erwartet, dass die italienische Wirtschaft ihre hervorragende Erholung nach der Pandemie im Jahr 2022 fortsetzen würde. Italien ist jedoch in hohem Maße von russischen Gasimporten abhängig. Erdgas macht 42 % des italienischen Energiemixes aus. Davon werden 45 % aus Russland importiert. Italienische Unternehmen werden mit erhöhtem Kostendruck, niedrigeren Gewinnspannen und größerer Unsicherheit konfrontiert sein, was sich auf die Kapitalinvestitionen auswirken wird. Auch der Kaufkraftschwund dürfte sich spürbar negativ auf den Konsum der privaten Haushalte (58 % des BIP) auswirken. Diese stagflationären Gegenwinde werden voraussichtlich 1,6 Prozentpunkte des BIP-Wachstums kosten. Im Falle einer schwerwiegenden Unterbrechung der Erdgasversorgung, sei es durch weitere EU-Sanktionen oder russische Vergeltungsmaßnahmen, würde dieses Szenario in eine starke Einschränkung der Produktionstätigkeit und einen akuten Rückgang des BIP ausarten. Eine Rückkehr der Wachstumsdynamik im Jahr 2023 hängt vom Ausgang des Krieges ab, da die Unsicherheit weiterhin groß ist. Nichtsdestotrotz war die italienische Wirtschaft vor diesem Schock stark, was den Schaden etwas begrenzen wird. Italien wird weiterhin eine beispiellose fiskalische Unterstützung von der EU erhalten. Von den 750 Mrd. EUR des NextGenerationEU-Fonds werden 209 auf Italien entfallen (10,4 % des BIP 2019 im Zeitraum 2021-2027), womit das Land in absoluten Zahlen der bei weitem größte Nutznießer ist. Diese Mittel sind für die Erneuerung des Produktionsapparats bestimmt, indem sie den grünen Übergang, die Stärkung der steuerlichen und digitalen Infrastrukturen sowie des Humankapitals und des sozialen Sicherheitsnetzes finanzieren. Über den direkten Anstieg der Staatsausgaben hinaus verbessern diese Investitionen die Gesamtproduktivität von Arbeit und Kapital, geben Anreize für private Investitionen und damit einen doppelten Impuls für die Gesamtnachfrage. Der Tourismus (13 % des BIP 2019) wird sich mit dem Abklingen der Pandemie voraussichtlich verbessern, aber der ungünstige Preiseffekt bei den Rohstoffimporten wird dominieren und zu einem negativen Beitrag der Nettoexporte führen.
Die Entscheidungen der EZB werden ein Test für das Staatsrisiko sein

Trotz des Ausbruchs der Energiekrise rechnet die Draghi-Regierung immer noch damit, dass das Haushaltsdefizit im Jahr 2022 unter 5,6 % des BIP bleiben wird, da die Steuereinnahmen zu Beginn des Jahres besser als erwartet ausgefallen sind. Die Wahrscheinlichkeit einer größeren fiskalischen Unterstützung in Form von Transfers wird jedoch nur zunehmen, wenn der Konflikt andauert. Das größte Haushaltsrisiko könnte sich jedoch aus der Reaktion der EZB auf die steigende Inflation ergeben. Wenn die EZB die Geldpolitik aggressiv genug strafft, könnte die Fähigkeit des Staates, seine Schulden zu bedienen, gefährdet werden, insbesondere angesichts der Höhe der italienischen Staatsverschuldung. Es wird erwartet, dass die EZB weniger auf die Inflation reagieren wird als andere große Zentralbanken, gerade weil ihr die Abwendung einer Schuldenkrise sehr am Herzen liegt. Auch wenn die Kreditwürdigkeit Italiens noch nicht gefährdet ist, sollte sie mit der Entwicklung der geopolitischen und energiepolitischen Lage im Auge behalten werden. Andernfalls wird das potenzielle BIP-Wachstum in einem neuen Normalzustand mit höheren Rohstoffpreisen und Versorgungsunterbrechungen mittelfristig voraussichtlich geringer ausfallen. Infolgedessen wird die Schuldenquote nur geringfügig sinken, da die Haushaltskonsolidierungsstrategie der Draghi-Regierung stark auf einen Schuldenabbau durch Wachstum und nicht durch Sparmaßnahmen ausgerichtet war. Italien leidet auch unter Engagements des Bankensektors gegenüber Russland, die jedoch nicht groß genug sind, um systemisch zu sein. Eventualverbindlichkeiten des Staates gegenüber dem Bankensektor stellen ebenfalls ein Risiko dar. Am besorgniserregendsten sind die Garantien für Bankportfolios aus der Zeit vor der Pandemie, die sich auf 4,3 % des BIP belaufen. Pandemiebedingte Kreditgarantien stellen ein größeres Risiko dar (12 % des BIP), aber die Qualität der zugrundeliegenden Vermögenswerte dürfte besser sein. Die Verschlechterung der Energiebilanz und der Rückgang der Warenexporte werden den Leistungsbilanzüberschuss verringern, aber da die Auslandsverbindlichkeiten hauptsächlich in Form von Zentralbankguthaben bestehen, ist die Auslandsanfälligkeit gering.
1. Rechtsgrundlage Inkasso
Dem Inkassoverfahren liegt das italienische Zivilgesetzbuch Codice Civile, das Königliche Dekret Nr. 773/1931, das Gesetzesdekret Nr. 231/2002 zur Eindämmung von Zahlungsverzug, das Gesetzesdekret Nr. 196/2003 zum Datenschutz, die Entscheidung des Garante per la protezione dei dati personali vom 30. November 2005 und das Gesetzesdekret Nr. 231/2007 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung zugrunde.

Die Kompetenzen der Inkassounternehmen und der Umfang der Inkassodienstleistungen werden durch das italienische Zivilgesetzbuch, den Satzungen der einzelnen Inkassounternehmen und die oben genannten Gesetzestexte geregelt.

Die zwei wichtigsten Rechtsvorschriften zum Schutz der Schuldner sind das Gesetzesdekret Nr. 196/2003 über den Datenschutz und das Gesetzesdekret Nr. 231/2007 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung. Diese müssen von Inkassounternehmen auf jeden Fall eingehalten werden.

2. Inkassozulassung
Italienische Aktien- und Kapitalgesellschaften (s.p.a. / società per azio ni - AG, s.r.l. / società a responsabilitä limitata - GmbH, und s.a.p.a / società in ac comandita per azioni - KGaA) müssen sich gemäß italienischem Zivilgesetzbuch beim zuständigen erstinstanzlichen Gericht des Geschäftssitzes registrieren. Bei an deren Unternehmensformen (s.s. / società semplice - GbR, s.n.c. / società in nome collettivo - OHG und s.a.s. / società in accomandita semplice - KG) ist keine Registrierung erforderlich.

Für italienische Aktien- und Kapitalgesellschaften gilt das erstinstanzliche Gericht des Hauptgeschäftssitzes als alleinige Zulassungsbehörde. Für andere Gesellschaftsformen sieht das Gesetz keine weiteren Zulassungsbehörden vor. Das Polizeipräsidium (Questura) stellt, gemäß Artikel 115 des Königlichen Dekrets Nr. 773/1931, die individuelle Zulassung für jedes Inkassounternehmen aus und überwacht dessen ehrenhaftes und berufsethisches Verhalten.

Der Inkassoverband U.N.I.R.E.C. (Unione nazionale imprese a tutela del credito) wurde im Jahr 1998 gegründet und ist eine gemeinnützige Vereinigung italienischer Inkassounternehmen, die das Ziel hat, die Interessen ihrer Mitglieder wahrzunehmen und zu schützen. 2011 waren 26 Prozent der Inkassounternehmen als Mitglieder gemeldet, die mehr als 80 Prozent des Umsatzes der italienischen Inkassounternehmen erwirtschaften.

Es existiert ein Verhaltenskodex, für weitere Informationen ist dieser unter http://www.unirec.it  einsehbar.

3. Außergerichtliches Inkasso
Zahlungserinnerungen können postalisch und telefonisch erfolgen. Mahnungen per SMS werden durch die Entscheidung des Garante per la protezione dei dati personali vom 30. November 2005 ausdrücklich untersagt.

Zur Einleitung eines Inkassofahrens werden zuerst einmal mehrere Zahlungsaufforderungen verschickt, es folgt eine Reihe von Telefongesprächen. Schließlich steht ein Inkassovertreter vor der Tür. Informationen über die Kreditwürdigkeit des Schuldners werden auch an verschiedene Kreditvergabestellen und Auskunfteien übermittelt..

Die Gebührenforderungen unterscheiden sich je nach Inkassounternehmen.

4. Verzug / Verzugszinsen
Allgemeines Mit Gesetz Nr. 231 vom 9. Oktober 2002 wurde in Italien die Richtlinie 2000/35/EG zum Zahlungsverzug im Handelsverkehr umgesetzt. Das Gesetz auf Verträge Anwendung, die nach dem 8. August 2002 im Business-to-Business-Bereich bzw. zwischen Unternehmen und der öffentlichen Hand geschlossen wurden. Unter dem Begriff des Unternehmers fallen kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch Freiberufler.

Die Verzugszinsen beginnen automatisch am Tag nach Ablauf der Zahlungsfrist zu laufen. Ist vertraglich kein Zahlungstermin vorgesehen, beginnen die Verzugszinsen ebenfalls automatisch zu laufen, innerhalb der im Folgenden dargestellten Fristen:
  • nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungseingang beim Schuldner,
  • wenn das Datum des Rechnungseingangs unsicher ist oder wenn die Rechnung dem Zahlungsschuldner vor Erhalt der Waren oder Dienstleistungen zugestellt wurde, nach Ablauf von 30 Tagen nach Wareneingang bzw. nach Empfang der Dienstleistungen durch den Zahlungsschuldner,
  • wenn vertraglich oder gesetzlich eine Prüfung der Vertragsmäßigkeit der Waren oder Dienstleistungen vorgesehen ist, nach Ablauf von 30 Tagen ab der Abnahme, sofern die Rechnung dem Zahlungsschuldner nicht erst danach zugestellt wurde.
Soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, findet als Verzugszinssatz grundsätzlich der Hauptrefinanzierungssatz der Europäischen Zentralbank, erhöht um sieben Prozentpunkte, Anwendung.

5. Inkassokosten
Für die Höhe der Inkassogebühren für den Gläubiger oder Verzugsgebühren gegen über dem Schuldner sieht das Gesetzesdekret Nr. 231/2002 vom 10. Oktober 2002  vor, dass der Gläubiger Anspruch auf einen Ersatz der Aufwendungen hat, die ihm durch den Zahlungsverzug entstanden sind. Der Aufwendungsersatz soll den Prinzipien der Transparenz und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Schuldsumme folgen. Der Gläubiger (Privatperson oder Unternehmen) trägt die Inkassokosten.

Es gibt keine gesetzlich festgelegten Beträge hinsichtlich der Inkassogebühren, jedes Inkassounternehmen kann seine eigenen Tarife festlegen. Der Gläubiger kann vom Schuldner eine Erstattung der Inkassogebühren verlangen, sollte dieser sich weigern, kann der Gläubiger Schadenersatz geltend machen.

1. Europäisches Mahnverfahren
 Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem italienischem Recht
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, gegen den italienischen Schuldner ein Mahnverfahren (Procedimento di ingiunzione) nach italienischem nationalem Recht bei einem zuständigen italienischen Gericht einzuleiten. Es ist nur bei Geldforderungen oder bestimmten Gütermengen anwendbar. Wie im normalen Prozess nach italienischem Zivilverfahrensrecht, herrscht auch beim Mahnverfahren grundsätzlich Anwaltszwang.

Anders als beim Mahnverfahren nach deutschem Recht müssen dem Mahnantrag in Italien schriftliche Nachweise beigelegt werden, die vom Richter geprüft werden. Erlässt das italienische Gericht einen Mahnbescheid (decreto ingiuntivo), ist dieser einem Schuldner mit Sitz in Italien grundsätzlich binnen 60 Tagen zuzustellen. Erfolgt gegen den Mahnbescheid kein Einspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Fristen, kann die Vollstreckbarerklärung des Mahnbescheids bei Gericht beantragt werden. Legt der Schuldner allerdings Einspruch ein, wird ein normales Gerichtsverfahren vor dem italienischen Gericht eröffnet.

Ein Gerichtsverfahren sieht üblicherweise gemäß  Artikel 633ff des Codice di procedura civile (italienische Zivilprozessordnung) so aus, dass ein Mahnbescheid beziehungsweise eine Zahlungsanordnung erwirkt wird (ricorso per decreto ingiuntivo). Dabei handelt es sich um eine Sonderform der Sicherungsmaßnahme für Gläubiger einer bestimmten Geld summe, oder einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder für Personen, die Anspruch auf die Übergabe einer bestimmten beweglichen Sache haben. Da der Richter einen Mahnbescheid beziehungsweise eine Zahlungsanordnung ohne Gehör der Gegenseite (ex parte) erlässt, muss der Antragsteller, um diese Sicherungsmaßnahme anwenden zu können, und ergänzend zu bestehenden Voraussetzungen bezüglich der Schuldsumme, schriftlichen Nachweis über die Schuldsumme vorlegen, als da wären Telegramme, Verträge, einseitige Zusagen in Schriftform und beglaubigte Auszüge aus den Rechnungsbüchern, wie es das italienische Zivilgesetzbuch oder Steuerrecht verlangt.

Ein Antrag auf Erlasse eines Mahnbescheids beziehungsweise einer Zahlungsanordnung erfolgt durch einen entsprechenden Antrag beim Kanzlei beamten des zuständigen Richters. Der Richter kann folgende Entscheidungen treffen:
  • den Antrag unter Benennung der Gründe ablehnen oder
  • bei Vorlage aller nötigen Unterlagen dem Antrag stattgeben und eine ordentlich begründete Anordnung an den Schuldner zur Zahlung der geforderten Summe oder Herausgabe einer oder mehrerer beweglicher Sachen verfügen.

    Einen Onlinedienst dafür gibt es nicht.
1. Gerichtskosten
Zur Einleitung eines Rechtsstreits ist in Italien an das Gericht eine Einheitsabgabe (Contributo unificato) zu entrichten. Deren Höhe ist abhängig vom Streitwert des Verfahrens. Näheres regeln die Artikel 9 ff. des italienischen Einheitstextes über die Gerichtskosten (Testo unico in materia di spese di giustizia).

2. Rechtsanwaltskosten
Vor italienischen Gerichten herrscht grundsätzlich Anwaltszwang. Etwas anderes gilt beispielsweise bei Verfahren vor dem Friedensrichter, die einen Streitwert von 516,46 Euro nicht überschreiten (Artikel 82 Codice di procedura civile). Italienische Rechtsanwaltsgebühren sind schwer im Vorhinein zu kalkulieren. Es gibt sowohl feste Tabellenbeträge für bestimmte Tätigkeiten als auch variable Honorarbestandteile . Rechtsgrundlage der italienischen Anwaltshonorare ist unter anderem das Dekret des italienischen Justizministeriums Nr. 127 vom 08.04.2004. Seit dem sogenannten "Bersani-Dekret" (Gesetzesdekret Nr. 223/2006) ist allerdings auch eine freie Verhandlung teilweise möglich.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Italien muss der Vollstreckungsantrag an den zuständigen italienischen Appellationsgerichtshof (Corte di appello) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Italien kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Zwangsvollstreckung bezeichnet man in Italien als "esecuzione forzata". Als Maßnahmen zur Zwangsvollstreckung eines italienischen Urteils kommen in Italien die Pfändung und anschließende Übertragung oder Verwertung von Vermögensgegenständen oder Grundstücken des Schuldners in Betracht (espropriazione forzata).

Forderungen des Schuldners gegenüber Dritten (beispielsweise bei Bankguthaben) können ebenfalls mittels der Drittpfändung (espropriazione presso terzi) eingetrieben werden. Soll der Schuldner bestimmte Handlungen vornehmen oder umgekehrt gerade unterlassen, kann dies ebenfalls mit der Zwangsvollstreckung (esecuzione forzata di obblighi di fare e di non fare) durchgesetzt werden.

Das Gesetz sieht jedoch ausdrücklich eine große Zahl Ausnahmen vor.

Nach ständiger Rechtsprechung darf nicht in bestimmte sehr persönliche Vermögensarten vollstreckt werden. Dazu zählen religiöse Gegenstände, für das tägliche Leben des Schuldners wichtige Gegenstände (Bekleidung, Elektrogeräte, Möbel usw.), es sei denn, sie sind von erheblichem Wert, sowie persönliche Schriftstücke (Briefe, Manuskripte usw.), ausgenommen Teile einer Sammlung.

Beschränkungen werden auch aus sozialen Gründen auferlegt. Zahlungstitel des Arbeitgebers gegen Arbeitnehmer im öffentlichen oder privaten Sektor dürfen fallabhängig nur innerhalb bestimmter Grenzen vollstreckt werden (im Allgemeinen ein Fünftel, doch gelten für verschiedene Kategorien von Arbeitnehmern besondere Regeln), damit der Arbeitnehmer/Schuldner den Grundbedarf des täglichen Lebens decken kann.

In gleicher Weise darf in die für die Berufsausübung des Schuldners wichtigen Werkzeuge, Gegenstände und Bücher nur innerhalb sehr enger Grenzen vollstreckt werden. In bestimmte Leistungen darf nicht vollstreckt werden, wie in Sozialhilfeleistungen für Bedürftige oder Behinderte, Unterhaltszahlungen, d. h. Geldleistungen von einem Familienmitglied an ein anderes, bedürftiges Familienmitglied, das über keine finanziellen Mittel verfügt (z. B. von Eltern an Kinder, von Ehegatten an Ehegatten).
Das italienische Zivilgesetzbuch codice civile (nachfolgend c.c.) regelt die Verjährung (prescrizione) in Art. 2934-2963 c.c. Diese zusammenhängende Regelung wird ergänzt durch zahlreiche andere Verjährungsvorschriften im im Zivilgesetzbuch selbst sowie in anderen Gesetzen. Die Verjährung gibt dem Beklagten ein Leistungsverweigerungsrecht im Prozess, lässt den Anspruch als solchen aber bestehen.

1. Regelmäßige Verjährungsfristen
Die Regelverjährung (prescrizione ordinaria) beträgt gem. Art. 2946 c.c.. 10 Jahre (dieci anni). Dieser unterliegen beispielsweise auch die Ansprüche auf Kaufpreiszahlung und Warenlieferung bei Kaufverträgen zwischen Kaufleuten.

Abweichend hiervon sieht das Zivilgesetz kürzere Verjährungsfristen vor, wie beispielsweise:

Im Bereich der dinglichen Rechte ist daneben eine zwanzigjährige Verjährung im Falle der unterlassenen Nutzung vorgesehen.

Unabhängig von der Art der Forderung verjährt ein rechtskräftiger Titel hierüber in 10 Jahren.

Die Verjährungsfristen sind, anders als im deutschen Recht, zwingend und können daher nicht zwischen den Parteien vertraglich verkürzt oder verlängert werden.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt in der Regel mit der Fälligkeit der Forderung zu laufen.

Im Kaufrecht und im Werkvertragsrecht beginnt die Verjährung des Gewährleistungsanspruches des Käufers bzw. Auftraggebers hingegen mit der Übergabe der Ware bzw. der Abnahme des Werkes an zu laufen.

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung eines Anspruchs kann sowohl gehemmt als auch unterbrochen werden. Im Falle der Hemmung wird die Berechnung der Verjährungsfrist während des hemmenden Ereignisses ausgesetzt und anschließend weitergeführt. Die Hemmung findet überwiegend bei Vorliegen von familiären oder vormundschaftlichen Verhältnissen oder bei Streitigkeiten zwischen juristischen Personen und deren Geschäftsführern während des bestehenden Amtes Anwendung.

Im Falle der Verjährungsunterbrechung hingegen beginnt die Frist nach Eintritt des Ereignisses wieder ganz neu zu laufen. Die Unterbrechung wird von jeder verzugbegründenden Rechtshandlung bewirkt, d.h. insbesondere durch das Einleiten von gerichtlichen Verfahren wie Klageerhebung oder Beweissicherungsverfahren, aber auch bereits durch verzugbegründende Mahnungen zur Leistung. Daneben wird die Verjährung durch Schuldanerkenntnis des Schuldners unterbrochen.
Einzelfirma Impresa individuale
Offene HandelsgesellschaftSocietà in nome collettivo (S.N.C.)
Die SNC kann formlos gegründet werden. Die Eintragung in das Unternehmensregister ist zwar obligatorisch, sofern ein Unternehmen betrieben wird, sie hat aber keine rechtlichen Auswirkungen. Die OHG muss mindestens den Namen eines Gesellschafters und den Rechtsformzusatz enthalten. Vertreten wird die SNC durch jeden der Gesellschafter mit Alleinvertretungsbefugnis. Wie in Deutschland besitzt die SNC keine Rechtsfähigkeit wird aber rechtlich für selbständig gehalten.

Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen. Ein Gesellschaftsgläubiger kann entweder alle Gesellschafter gemeinsam oder die Gesellschaft verklagen; im letzten Fall kann er sowohl in das Gesellschaftsvermögen als auch in das Privatvermögen der Gesellschafter vollstrecken.
Gesellschaft bürgerlichen RechtsSocietà semplice (S.S.)
Die GbR kann formlos gegründet werden. Die Eintragung in das Unternehmensregister ist zwar obligatorisch, sofern ein Unternehmen betrieben wird, sie hat aber keine rechtlichen Auswirkungen.

Alle Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft unbeschränkt mit ihrem Privatvermögen.
KommanditgesellschaftSocietà in accomandita semplice (S.A.S.)
Die SAS kann formlos gegründet werden. Kommanditisten haben keine Geschäftsführungsbefugnis, Art. 2318 c.c. Es ist aber möglich, ihnen für einzelne Geschäfte rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zu erteilen. Im übrigen wird die SAS durch die Komplementäre vertreten, Art. 2318 c.c.
Gesellschaft mit beschränkter HaftungSocietà a responsabilità limitata (S.R.L)
Gegründet wird die italienische GmbH durch Gesellschaftsvertrag, Art. 2463 c.c. Auch eine Einpersonen SRL ist möglich. Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet sein. Das Mindestkapital beträgt 10.000,00 Euro. Die Firma muss den Rechtsformzusatz enthalten. Die SRL entsteht erst mit der konstitutiven Eintragung im Unternehmensregister.

Gesetzlich vertreten wird die SRL durch den oder die Geschäftsführer (amministratori), Art. 2475 c.c. Die Bestellung zum Geschäftführer kann durch die Satzung oder falls die Satzung dies vorsieht durch Gesellschafterbeschluss erfolgen. Die Satzung hat ebenfalls zu regeln, ob mehrere Geschäftsführer Einzel- oder Gesamtvertretungsbefugnis haben.
AktiengesellschaftSocietà per azioni (S.P.A.)
Die italienische Aktiengesellschaft kann verschieden aufgebaut sein. Traditioneller Aufbau bedeutet drei Organe (Aktionärsversammlung, Vorstand und Kontrollrat). Möglich sind aber auch dualistischer Aufbau (zwei Organe: Gesellschafterversammlung evtl. ergänzt durch Aufsichtsrat und daneben der Leitungsrat) oder monistischer Aufbau (ein Organ: Vorstand, ergänzt durch einen Kontrollausschuss aus Vorstandsmitgliedern).

Gegründet wird die SPA durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags bzw. einer Satzung (atto costitutivo bzw. statuto), Art. 2328 c.c. Das Gesellschaftskapital muss mindestens 120.000,00 Euro betragen. Auch eine Einpersonengesellschaft ist möglich.

Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden, Art. 2699 c.c., ansonsten ist er nichtig. Gemäß Art. 2331 c.c. entsteht die SPA erst mit der konstitutiven Eintragung in das Unternehmensregister.
Genossenschaft Società cooperative (art.2511 codice civile)
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Gruppo europeo di interesse economico (GEIE)
Eine GEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SESocietà per azioni europea (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Das Insolvenzrecht für italienische Unternehmen ist im königlichen Konkursdekret von 1942 (Legge fallimentare - Regio Decreto 16 marzo 1942, n. 267) geregelt, das allerdings insbesondere durch das Gesetzesdekret vom 9. Januar 2006, das Gesetzesdekret vom 12. September 2007 und das Gesetzesdekret vom 30. Mai 2010 umfassend überarbeitet wurde.

Für die Abwicklung italienischer Konkursverfahren von Unternehmen ist in Italien das Konkursgericht (Tribunale Fallimentare) zuständig, das auch den Konkursverwalter (curatore) bestellt.

Nach italienischem Recht ist die Insolvenz eine faktische Situation, die zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder eines anderen Verfahrens zur Verwaltung und Veräußerung von Vermögenswerten des Schuldners führen kann mit dem Ziel, den Veräußerungserlös an die Gläubiger auszuzahlen.

Das italienische Rechtssystem kennt zwei Verfahren zur Abwendung der Insolvenz.

Das eine ist ein außergerichtlicher Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen Gläubigern, wobei der Schuldner seine Geschäftstätigkeit fortsetzen kann, jedoch den Gläubigern bestimmte Vermögenswerte übergibt, während die Gläubiger im Gegenzug Zahlungsfristverlängerungen gewähren oder einen vollständigen oder teilweisen Verzicht auf die ihnen zustehenden Beträge und/oder Zinsen erklären.

Bei dem anderen Verfahren, dem so genannten "concordato preventivo", handelt es sich um ein insolvenzrechtlich geregeltes Vergleichsverfahren, in dem der Schuldner seinen Gläubigern einen Umschuldungsplan vorschlägt. Der Vorschlag wird von dem zuständigen Gericht am Sitz des Unternehmens geprüft. Das Gericht kann das Verfahren per Beschluss zulassen oder den Antrag abweisen und das Insolvenzverfahren gegen den Schuldner eröffnen. Wird das Vergleichsverfahren zugelassen, darf der Schuldner unter der Aufsicht eines Vermögensverwalters weiter über das Vermögen des Unternehmens verfügen und die Geschäfte weiter führen.

Förmliche Verfahren sind das Insolvenzverfahren, das Vergleichsverfahren (concordato preventivo) und die verwaltungsbehördliche Zwangsliquidation (liquidazione coatta amministrativa). Das letztgenannte Verfahren kommt bei Unternehmen zum Tragen, die aus Gründen des öffentlichen Interesses gesetzlich nicht in Insolvenz gehen dürfen (etwa Banken oder große Versicherungsunternehmen).

Der Konkursverwalter hat nach seiner Ernennung binnen 60 Tagen einen Bericht für das Konkursgericht zu erstellen, der Hintergrundinformationen zum Konkursfall enthält.

Die einzige echte Voraussetzung für die Eröffnung eines dieser Verfahren ist, dass das Unternehmen zahlungsunfähig sein muss.

Die Insolvenzeröffnung gegen Einzelunternehmer oder Firmen können deren Gläubiger, die Staatsanwaltschaft oder der Schuldner selbst beantragen. Diese Personen sowie das Aufsichtsorgan des Unternehmens können die Liquidation des Unternehmens beantragen. Einen Vergleich kann nur der Schuldner selbst beantragen. Der Insolvenzeröffnungsbeschluss wird allen Beteiligten mitgeteilt und in Form eines Eintrags in dem für den Sitz des Unternehmens zuständigen Gesellschaftsregister veröffentlicht. Zugang zu dem Register, das auch online verfügbar ist, haben alle interessierten Personen.

Der Beschluss zur Zulassung des Vergleichsverfahrens wird durch Aushang an der Gerichtstafel, Eintragung im Gesellschaftsregister und, sofern der Schuldner in öffentlichen Registern eingetragenes bewegliches oder unbewegliches Vermögen besitzt, durch Eintragung in diesen Registern bekannt gemacht. Das Gericht kann auch die Veröffentlichung des Beschlusses in einer oder mehreren von ihm bezeichneten Zeitungen anordnen.

2. Anmeldung von Forderungen
Der Konkursverwalter muss alle bekannten Gläubiger des insolventen italienischen Unternehmens anschreiben und sie über den Gerichtstermin informieren, in dem das Konkursgericht über die Forderungen verhandelt. Zudem muss er den Gläubigern eine Frist setzen, innerhalb derer sie ihre Forderungen anmelden können. Die Forderungsanmeldungen müssen unter anderem den Betrag der Forderung, die ihr zugrundeliegenden Fakten (nebst beweiskräftigen Dokumenten) sowie Angaben darüber enthalten, ob die Forderung gesichert ist.

Angemeldete Forderungen werden in einer speziellen Gerichtsverhandlung zur Bewertung der Insolvenzmasse geprüft, wobei entschieden wird, ob die Forderungen zugelassen werden und welche Forderungen mit Vorzugsrechten ausgestattet sind.

3. Weiterführende Informationen
Bei der Verteilung der Konkursmasse werden zunächst die Insolvenzverwalterkosten beglichen. Anschließend werden besonders gesicherte Forderungsinhaber befriedigt, zum Beispiel der Staat wegen bestimmter Steuerschulden oder Gläubiger mit speziellen Rechten an Grundstücken. Erst danach wird der Rest der Konkursmasse unter den ungesicherten Forderungsinhabern - ggf. unter Quotenbildung - aufgeteilt.

4. Insolvenzregister
Das Das italienische Justizministerium richtet gerade ein neues elektronisches System zur Verwaltung von Insolvenzdaten ein.
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Solvenzprüfung von Firmen
Deutsche Gläubiger können kostenfrei mittels einer nach Namen und Orten differenzierenden Suchmaske Basisdaten von im italienischen Handelsregister eingetragenen Unternehmen auf einer Homepage des Internetangebotes "infoimprese", eines Service der italienischen Handelskammern, abrufen.

Detaillierte Daten über italienische Unternehmen (z.B. Bilanzen) bietet die ebenfalls von den italienischen Handelskammern geführte Online-Plattform " registroimprese". Der Dokumentenabruf unterliegt dort allerdings einer Kostenpflicht.

Rechtsanwaltsgebühren
Im Gegensatz zu Deutschland trägt der verurteilte Schuldner nicht die vollen Rechtsanwaltsgebühren des Gläubigers.
Deutsch-Italienische Handelskammer
Camera di Commercio Italo-Germanica

Via Napo Torriani 29
20124 Milano
ITALIEN
Tel.: +39 02 679131
Fax: +39 02 66980964 
E-Mail: info@ahk-italien.it
Internet: www.ahk-italien.it
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland 
Ambasciata della Repubblica Federale di Germania
V. San Martino della Battaglia 4
00185 Roma

ITALIEN
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