Auslandsinkasso: Spanien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Spanien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Spanien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Spanien
Spanien
Reino de España
Königreich Spanien
Landkarte Spanien
Hauptstadt:
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Landessprachen:


Währung:
Zeitzone:


ISO-Code:
Ländervorwahl:
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Geschäftsklima:
Madrid
Parlamentarische Erbmonarchie
504.645 km²
47,2 Mio
Spanisch
Regional: Baskisch, Galizisch, Katalanisch
Euro € 1 Euro = 100 Cent 
UTC + 1 MEZ
UTC + 2 MESZ März bis Oktober
E
+34
Inkasso Rating Spanien
Inkasso Rating Spanien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Spanien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 37/100

Inkasso-Risiko Spanien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
Auftragsgebühr:

Adressermittlung:
Bonitätsprüfung:
(Außergerichtliches Inkasso)
20%
Vertragskunden EUR 50,00
Sonstige Kunden EUR 100,00
Auf Anfrage (optional)
Auf Anfrage (optional)

Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Spanien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Das Zahlungsverhalten der spanischen Unternehmen ist nach wie vor schlecht, die Zahlungen erfolgen häufig in durchschnittlich 70 bis 80 Tagen. Der Handelskredit (Zahlungsverzug) ist ein grundlegendes Instrument der Geschäftstätigkeit in Spanien.
  • Das Gerichtsverfahren in Spanien ist sehr langsam, so dass es in der Regel vorzuziehen ist, effiziente und abgestimmte Inkassoverfahren zu betreiben, bevor rechtliche Schritte in die Wege geleitet werden.
  • Wenn der Schuldner zahlungsunfähig geworden ist, wird eine Realisierung von Forderungen insbesondere für unbesicherte Gläubiger zu einer äußerst schwierigen, wenn nicht unmöglichen Angelegenheit.
Erholungsdynamik durch den Krieg in der Ukraine gebremst

Aufgrund der spanischen Abhängigkeit vom Tourismussektor (14 % des BIP und 15 % der Beschäftigung), der 2021 im Vergleich zu 2019 63 % weniger ausländische Besucher verzeichnete, war die Wirtschaft in der Eurozone am stärksten von der COVID-19-Pandemie betroffen. Ende 2021 lag das BIP immer noch 4 % unter dem Vorkrisenniveau. Im Jahr 2022 wird der Aufholprozess durch die Folgen des Krieges in der Ukraine gebremst werden. Der starke Anstieg der Rohstoffpreise, insbesondere der Energiepreise - die sich aufgrund der zahlreichen Verträge mit täglich schwankenden Preisen besonders schnell ausbreiten -, wird die Inflation auf den höchsten Stand seit mehreren Jahrzehnten bringen und das ganze Jahr über anhalten. Der Konsum der privaten Haushalte, der Ende 2021 immer noch 6 % unter dem Vorkrisenniveau lag, weil sich das verfügbare Einkommen während des Aufschwungs nur teilweise erholte, wird trotz der von der Regierung ergriffenen Maßnahmen zur Begrenzung des Ausmaßes stark vom Kaufkraftverlust betroffen sein. Gleichzeitig werden die Unternehmen - deren Tätigkeit bereits 2021 durch die sich verschärfenden Versorgungsschwierigkeiten behindert wurde - unter erheblichen Kostensteigerungen leiden, sowohl in den energieintensiven Industrien (Chemie, Papier, Metalle) als auch in den wichtigen Sektoren Automobilindustrie (16 % der Warenexporte), Agrar- und Ernährungswirtschaft und Verkehr. Die Investitionen der Unternehmen dürften daher sowohl durch die wirtschaftliche Unsicherheit als auch durch sinkende Gewinne gebremst werden. Darüber hinaus wird die spanische Wirtschaft trotz des begrenzten Handels mit Russland (0,7 % der Ausfuhren und 1,7 % der Einfuhren im Jahr 2021) von der deutlichen Verlangsamung in den Nachbarländern betroffen sein, da 62 % der Ausfuhren in die übrige Europäische Union gehen (68 %, wenn man das Vereinigte Königreich einbezieht). In diesem düsteren Panorama dürfte die Wirtschaftstätigkeit jedoch durch die Rückkehr der ausländischen Touristen während der Sommermonate gestützt werden, sofern sich die gesundheitliche Situation nicht verschlechtert - ein Szenario, das angesichts der Zunahme der COVID-19-Fälle in einigen europäischen Ländern zu Beginn des Frühjahrs nicht auszuschließen ist. Darüber hinaus ist das Land einer der Hauptnutznießer der europäischen Fonds mit 69,5 Milliarden Euro (6 % des BIP) für den Zeitraum 2021-2026, von denen 40 % im Jahr 2022 ausgezahlt werden.
Aufgeschobene Konsolidierung der öffentlichen Haushalte

Die öffentlichen Haushalte werden 2022 weiterhin ein Defizit aufweisen, da Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen des Energiepreisanstiegs auf die Haushalte (Senkung der Brennstoffpreise und der Strompreisabgaben) und die Verlängerung bestimmter, während der Pandemie eingeführter Maßnahmen (Teilaktivität, garantierte Darlehen) durchgeführt werden. Der Großteil der massiven zusätzlichen öffentlichen Investitionen wird aus europäischen Mitteln finanziert (27,6 Mrd. EUR, d. h. 2,2 % des BIP). Vor dem Hintergrund des starken Inflationsdrucks wird die EZB ihre Nettokäufe von Vermögenswerten wahrscheinlich im dritten Quartal einstellen und dann noch vor Jahresende mit der Anhebung ihres Einlagensatzes beginnen. Daher könnten die Kosten für die Finanzierung der sehr hohen Staatsverschuldung wie in der übrigen Region stark ansteigen.

Seit 2012 hat das Land durchgängig einen Leistungsbilanzüberschuss erzielt, der sich 2020 aufgrund sinkender Tourismuseinnahmen drastisch verringerte. Der hohe Überschuss in der Dienstleistungsbilanz (5 % des BIP vor der Pandemie, 2 % seitdem) gleicht die strukturellen Defizite in der Warenbilanz (vor allem aufgrund der Energieabhängigkeit des Landes) und in der Einkommensbilanz (Überweisungen der lateinamerikanischen und marokkanischen Diaspora in ihre Herkunftsländer) aus. Trotz der erhofften Rückkehr der ausländischen Touristen in der zweiten Jahreshälfte dürfte der Leistungsbilanzüberschuss 2022 unter dem Gewicht der Energierechnung schrumpfen. Trotz einer rückläufigen Tendenz in den letzten Jahren bleibt die Nettoauslandsverschuldung des Landes eine der höchsten in der Europäischen Union (78 % des BIP Ende 2021).
Die PP, die wichtigste Oppositionspartei, erholt sich - und gerät dann ins Stocken

Seit Januar 2020 führt Ministerpräsident Pedro Sanchez von der Sozialistischen Partei (PSOE, 120 von 350 Sitzen) eine fragile Koalitionsregierung in Spanien an, die von Unidas Podemos (UP, ganz links, 35 Sitze) und einer Reihe kleinerer Parteien, darunter auch regionalistische Parteien, unterstützt wird. Während einige Signale, wie die Verabschiedung des Haushalts 2022, darauf hindeuten, dass die Koalition bis zu den nächsten Wahlen im November 2023 halten wird, war das zweite Jahr der Amtszeit von Spannungen geprägt, vor allem wegen der Arbeitsmarktreform. Am Vorabend der Pandemie war die politische Landschaft zunehmend polarisiert und zersplittert, wobei das historische Duopol der PSOE und der Mitte-Rechts-Volkspartei (PP) zugunsten von extremistischen (UP und Vox, rechtsextreme) und regionalistischen Parteien zurücktrat. Während der Sieg der PP bei den Regionalwahlen in der Gemeinschaft Madrid im Mai 2021 ihre Rückkehr zur Stärke markierte, geriet die Partei im Februar 2022 in eine interne Krise, die zum Rücktritt ihres Vorsitzenden Pablo Casado führte. Eineinhalb Jahre vor den Wahlen ist die wichtigste Oppositionspartei auf den zweiten Platz in der Wählergunst zurückgefallen, Kopf an Kopf mit Vox, mit 21 % der Stimmen gegenüber 27 % für die PSOE. In dieser Konstellation müsste die PP zwangsläufig eine Koalition mit Vox eingehen, um regieren zu können, ähnlich wie in der Region Kastilien und León im März 2022. Obwohl Pedro Sanchez neun Separatistenführer, die 2019 wegen der Organisation des Referendums verurteilt wurden, begnadigt hat, bleibt die Frage der katalanischen Unabhängigkeit relevant, da die derzeitige Exekutive weiterhin ein Referendum über die Selbstbestimmung im Rahmen der Verhandlungen über den Status der Region fordert.
 
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Zur Durchführung von Inkassodiensten brauchen Inkassounternehmen in Spanien keine besondere behördliche Zulassung. Wie jedes andere Unternehmen müssen sich auch die Inkassounternehmen bei dem zuständigen Handelsregister (Registro Mercantil) anmelden.

Zur Inkassotätigkeit gibt es keine speziellen gesetzlichen Bestimmungen. Die Inkassounternehmen müssen aber heim Eintreiben von Forderungen diejenigen Gesetze beachten, die ihre Tätigkeit berühren. Neben den Vorschritten aus dem Mahnwesen kommen hier Regelungen zum Vertretungsrecht in Betracht. Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung über das außergerichtliche Mahnwesen besteht nicht.

Überwiegend werden Inkassobüros als Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt. Gesetzliche Regelungen, die die Genehmigung der Gründung eines Inkassobüros oder bestimmte Anforderungen an die Qualifikation der Inhaber bzw. Mitarbeiter stellen oder bei Nichtbeachtung sonstiger Regeln (zum Beispiel Datenschutz) - gibt es derzeit in Spanien nicht. Dennoch bewegen sich die bestehenden Inkassounternehmen nicht im rechtsfreien Raum. Sie müssen selbstverständlich geltende Gesetze beachten. Bereits im Jahre 1994 wurde die Nationale Vereinigung der Inkassounternehmen "Asociaciòn Nacional de Entitades de Gestiòn de Cobro (ANGECO)" gegründet. Der Nationale Spanische Inkassoverband bietet den Mitgliedern über sein Netzwerk die Möglichkeit zum gegenseitigen Erfahrungsaustausch. Um gleichmäßige Qualitätsstandards in der Inkassobranche bemüht, bietet der Inkassoverband auch Seminare und Fortbildungskurse für im Inkassowesen tätige Personen an. Weiterhin dient ANGECO der Wahrung der Interessen ihrer Mitglieder gegenüber anderen Vereinigungen und sonstigen Personen.

Der Inkassoverband hat Regeln aufgestellt, die von allen Mitgliedern zu beachten sind und ein professionelles Handeln der beigetretenen Inkassounternehmen gewährleisten sollen.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Vorschriften über den Verzug sind im spanischen Zivilgesetzbuch (Código Civil) geregelt. Leistet der Schuldner nicht zum vereinbarten Zeitpunkt, befindet er sich automatisch in Verzug (Art. 1100 CC). Der Schuldner der nicht rechtzeitig erfüllt, macht sich schadensersatzpflichtig. Der Schadensersatz (Verzugszinsen) besteht in der Zahlung der gesetzlichen Zinsen, es sei denn, die Parteien haben eine anderweitige Regelung getroffen (Art. 1108 CC). Die Zinsen werden ab dem Zeitpunkt der außergerichtlichen Geltendmachung geschuldet. Sie sind in dem Falle, dass der Schuldner der Zahlung aufgrund der außergerichtlichen Aufforderung nachkommt, bis zum Tage der vollständigen Erfüllung der Forderung zu leisten. Wird die Forderung gerichtlich durchgesetzt, werden die gesetzlichen Zinsen bis zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geschuldet.
 
  1. Ein Schuldner wird durch Zahlungsaufforderung per Einschreiben oder durch ein sogenantes "Burofax“ (siehe unten,"Hinweise Besonderheiten" einer speziellen Form des Einschreibens, unter angemessener Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert und befindet sich nach Ablauf der Frist in Verzug.
  2. Ab dem Verzugseintritt sind Zahlungsansprüche in Spanien in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes zu verzinsen.
Die gesetzlichen Zinsen werden jährlich im Haushaltsgesetz festgelegt. In dem für 2011 geltenden Haushaltsgesetz wurde ein gesetzlicher Zinssatz von  von 4,0 Prozent festgesetzt. Nach Urteilsverkündung bis zur vollständigen Erfüllung, das heißt bis zur Hinterlegung der geschuldeten Beträge bei Gericht, fallen die gerichtlichen Zinsen an bestehend aus den gesetzlichen Zinsen zuzüglich zwei Punkte.

Die europäische Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges (2000/331 wurde durch das Gesetz Nr. 3 vom 29. Dezember 2004 in das spanische Recht teilweise) umgesetzt und ist nach Artikel 1 dieses Gesetzes auf Handelsgeschäfte ab sehen Unternehmen und der Geschäfte zwischen einem Unternehmen und der Verwaltung anwendbar.

Das Gesetz sieht von dem allgemeinen Zivilrecht abweichende Verzugszinsregelungen vor. Nach Art. 4 des Gesetzes kommt der Schuldner automatisch in Verzug wenn er nicht innerhalb der vereinbarten Frist der Zahlung nachkommt. Haben die Parteien keine Frist vereinbart, so hat die Zahlung binnen einer Frist von 30 nach Erhalt der Rechnung oder einer Zahlungsaufforderung zu erfolgen. Eine Mahnung oder gesonderte Fristsetzung ist nicht erforderlich (Art. 5). Nach Ablauf der Zahlungsfrist fallen somit automatisch Verzugszinsen an. Soll Parteien einen bestimmten Zinssatz vereinbart haben, ist dieser heranzuziehen Anderenfalls ist der nach Art. 7 des Gesetzes zu ermittelnde gesetzliche Zinssatz heranzuziehen, der unter Berücksichtigung des von der Europäischen Zentralbank festgesetzten Zinssatzes zuzüglich 7 Prozentpunkte festzusetzen ist.

3. Inkassokosten
Gesetzliche Regelungen über die Inkassokosten (Honorare) bestehen nicht. In der Regel wird für die außergerichtliche Forderungsbeitreibung ein Erfolgshonorar unter Berücksichtigung der tatsächlich beigetriebenen Forderung vereinbart. Andere Inkassounternehmen fordern vorab eine Pauschale für die Bearbeitung der Unterlagen und Prüfung der Erfolgsaussichten und vereinbaren zusätzlich ein Erfolgshonorar.

Weniger bekannt ist Art. 8 des Gesetzes 3/2004 vom 29. Dezember 2004 zur Bekämpfung des Zahlungsverzuges. Nach dieser Vorschrift hat der Gläubiger gegen den in Verzug geratenen Schuldner einen Anspruch auf Schadensersatz wegen aller nachweisbaren Kosten der Durchsetzung des Zahlungsanspruches, die dem Gläubiger aufgrund des Schuldnerverzuges entstanden sind. Dies bedeutet nicht, dass ihm sämtliche Kosten der Rechtsverfolgung erstattet werden. Art. 8 S. 1  schreibt vor, dass zur Bestimmung der Kosten der Durchsetzung des Zahlungsanspruches die Grundsätze der Transparenz und der Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Hauptforderung zu berücksichtigen sind.

Neben Verzugszinsen werden hiervon grundsätzlich auch die Inkassokosten erfasst. Voraussetzung ist, dass die entstandenen Inkassokosten im Einzelnen belegt und nachgewiesen werden können. Ferner muss bewiesen werden, dass die Einschaltung des Inkassobüros für die erfolgreiche Forderungseintreibung kausal gewesen ist.

Es ist nicht üblich, dass die entstandenen Inkassokosten dem Schuldner auferlegt werden. Sie werden nach wie vor in den meisten Fällen vom Gläubiger getragen. Dies, obwohl sich der in Verzug geratene Schuldner nach der allgemeinen zivilrechtlichen Regelung des Art. 1101 Código
Civil
schadensersatzpflichtig macht.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
In Spanien besteht eine ganze Reihe von Schuldenregister. Die größten Schuldenregister betreiben derzeit "Asnef/Equifax",  "RAI" und "EXPERIAN". Sie bilden in etwa das Gegenstück zur deutschen Schufa. In den Registern können sowohl Privat- als auch Geschäftsleute als so genannte "morosos" (Säumige) geführt werden. Vor allem Banken und sonstige Kreditinstitute, aber auch Strom, Telefon, und Wasserversorgungswerke und vielfach Mobilfunkanbieter bedienen sich dieser Schuldenregister.

Die allgemeinen Voraussetzungen für die Eintragung in ein Schuldenregister sind:
  • das Bestehen einer bestimmten, fälligen und nicht erfüllten Verbindlichkeit einer Privatperson oder eines Unternehmens,
  • die erfolglose Zahlungsaufforderung seitens des Gläubigers.
  • Des Weiteren muss erklärt werden, dass keine Unterlagen vorliegen, die diese Voraussetzungen entkräften.
Da es sich hierbei um persönliche Daten handelt, müssen die Schuldnerregister die Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (Ley Orgánica 15/1999 de 13 de diciembre de Protección de Datos de carácter personal) und die Ausführungsvorschriften, die in dem dazugehörigen Reglement vorgesehen sind (Real Decreto 1720/2007 de 21 de diciembre por el que se aprueba el reglamento de desarrolo de la Ley Orgánica 15/1999 de 13 de diciembre de Protección de Datos de carácter personal), beachten.

Das Schuldnerregister muss den Betreffenden binnen 30 Tagen über eine Eintragung informieren. Sind die registrierten Daten unzutreffend, kann der Schuldner innerhalb zehn Tagen die Löschung beziehungsweise die Änderung der eingetragenen Daten beantragen. Der Gläubiger andererseits daraufhin binnen weiter sieben Tage, Urkunden vorlegen, welche die Eintragung bestätigen.

Stellt sich heraus, dass die Verbindlichkeit der Eintragung nicht besteht beziehungsweise vollständig getilgt ist, muss der Eintrag im Schuldenregister gem. Art. 16 S. 1 LOPD binnen zehn Tagen gelöscht werden.

Ist nach zehn Tagen die Eintragung nicht gelöscht, muss sich der Betroffene an die spanische Datenschutzbehörde (Agencia Espanola de Protección de Datos) wenden, Abschriften der vorstehenden Schreiben und Unterlagen beifügen und die Löschung aus dem Register beantragen.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem spanischem Recht
Alternativ dazu gibt es für den deutschen Gläubiger die Möglichkeit, bei internationaler Zuständigkeit spanischer Gerichte gegen den spanischen Schuldner ein Mahnverfahren gemäß spanischem nationalem Recht einzuleiten.

Auch das nationale spanische Recht kennt mit dem "Procedimiento Monitorio" ein Mahnverfahren. Dieses ist geregelt in den Artikel 812 ff. des spanischen Zivilprozessgesetzes (Ley de Enjuiciamiento Civil). Voraussetzung für die Verfahrenseinleitung mittels eines dafür vorgesehenen Antragsformulars ist, dass die geltend gemachte Forderung in der Zahlung einer bestimmten Geldsumme besteht, die 30.000 Euro nicht überschreitet. Der Gläubiger muss seine fällige Forderung durch die Vorlage von Dokumenten belegen.
 
  1. In dem Antrag ist der geltend gemachte Betrag konkret zu beziffern.
  2. Der Mahnantrag ist beim Wohnsitzgericht des Schuldners zu stellen.
  3. Vorzulegen ist ein vom Schuldner unterzeichneter Auftrag, Rechnungen, Liefernachweise oder sonstige Urkunden, die das Bestehen der Forderung dokumentieren.
  4. Für das Mahnverfahren besteht kein Anwaltszwang. Erfahrungsgemäß wird jedoch durch das Hinzuziehen eines Rechtsanwaltes für den ausländischen Gläubiger erheblich vereinfacht.
  5. Ein Versenden des Antrags per Post an das Gericht ist grundsätzlich nicht möglich.
  6. Die Anträge müssen persönlich durch einen zu beauftragenden "Prozessagenten" ("Procurador") bei Gericht eingereicht werden.
Sachlich zuständig sind die Gerichte erster Instanz (Juzgados de Primera Instancia). Bei der Suche nach dem für das "proceso monitorio" örtlich zuständige Gericht erster Instanz in Spanien kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Die Beteiligung eines Rechtsanwaltes und eines sogenannten "procurador" (Prozessagenten, die ebenfalls Juristen sind, denen im Wesentlichen eine Vermittlerfunktion zwischen Anwalt und Gericht zukommt), ist in diesem Stadium des Verfahrens nicht erforderlich. Trotzdem wird das Mahnverfahren in überwiegend durch einen Anwalt und Procurador eingeleitet, wobei es sich hierbei um den Anwalt handeln kann, der dem Inkassounternehmen angehört.

Das Mahnverfahren kann auch von  Inkassounternehmen betrieben werden. In der Regel verfügen sie über eine entsprechende Rechtsabteilung oder bedienen sich hierfür auswärtiger Rechtsanwälte. Sofern die Forderung nicht an das Inkassobüro abgetreten ist, muss anhand einer notariellen Vollmacht die Vertretungsbefugnis nachgewiesen werden.

Liegen die oben genannten Voraussetzungen für die Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens vor, stellt das Gericht dem Schuldner das Schreiben und die Anlagen zu, verbunden mit der Aufforderung entweder innerhalb von 20 Tagen zu zahlen oder Widerspruch zu erheben.

Zahlt der Schuldner die Summe, so ist das Verfahren damit beendet.

Legt der Schuldner Einspruch ein, mündet das Mahnverfahren in ein ordentliches Klageverfahren. Das Gericht setzt dann dem Antragssteller eine Frist von 30 Tagen, um eine Klage zu erheben oder setzt, sofern der Streitwert 3.000 Euro nicht übersteigt, zeitgleich den Termin für eine mündliche Verhandlung fest, ohne dass vom Kläger eine Klageschrift zu verfassen ist.

Reagiert der Schuldner nach Ablauf der Frist nicht, so wird von Amts wegen ein Vollstreckungsbeschluss erlassen, gegen den keine Rechtsmittel mehr möglich sind. Hier besteht folglich ein fundamentaler Unterschied zum deutschen Mahnverfahren. Die Erfahrung mit dem gerichtlichen Mahnverfahren ist bei unstreitigen Forderungen in Spanien sehr positiv. Nur bei einem geringen Anteil der Verfahren ist die Überleitung in ein Klageverfahren erforderlich.

3. Klage auf dem ordentlichen Rechtsweg "Juicio Ordinario"
Sollte eine gerichtliche Geltendmachung der Forderung notwendig werden, steht dafür nur ein Verfahren auf dem ordentlichen Rechtswege zur Verfügung. Alle wesentlichen Unterlagen (Rechnungen, Empfangsbestätigungen, Auftrag, Auftragsbestätigung, Liefernachweise, etc.) müssen im Original vorgelegt werden. Weiterhin benötigt der beauftragte Anwalt eine detaillierte spanische notarielle Prozessvollmacht. Diese Prozessvollmacht muss mit der “Apostille nach dem Haager Abkommen” (erhältlich beim zuständigen Landgericht) versehen werden, wenn die Vollmacht vor einem deutschen Notar beglaubigt wurde. Andernfalls wird die Prozessvollmacht nicht anerkannt.
1. Gerichtskosten
Nachdem Gerichtsgebühren für einige Jahre abgeschafft waren, sind im Jahr 2003 für bestimmte Prozesshandlungen Gerichtsgebühren wieder eingeführt worden. Natürliche Personen und kleinere Unternehmen ("Unternehmen reduzierter Größe“) sind aber weiterhin von Gerichtsgebühren befreit.

Gesellschaften mit einem gewissen Jahresumsatz müssen nun aber auch in Spanien Gerichtskosten zahlen.

2. Anwaltsgebühren
Die Anwaltshonorare für das Gerichtsverfahren orientieren sich am Streitwert sind aber der Höhe nach nicht gesetzlich festgelegt. Die spanischen Rechtsanwaltskammern (Colegios de Abogados) geben hierzu jedoch Leitlinien heraus und schreiben Mindesthonorarsätze vor. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist – wie in Deutschland – strikt untersagt. Eine Abrechnung nach Stundensätzen ist bei spanischen Anwälten üblich. Auch Honorarvereinbarungen sind grundsätzlich zulässig. Auch in Spanien verlangen Anwälte üblicherweise einen Auslagenvorschuss von ihren Mandanten.

Zusätzlich zu den Anwaltsgebühren fallen  noch die Honorare des Prozessagenten an. Die  Prozessagenten (Procuradores) ist nach der spanischen Zivilprozessordnung für die Einreichung der Klage, die er neben dem Anwalt zu unterzeichnen hat, zuständig.

Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Prozesskosten selbst übernehmen. Das Gericht kann jedoch einer vollständig unterliegenden Partei auch die Prozesskosten der anderen Partei auferlegen.
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Spanien, so etwa im Falle der Vollstreckung einer Zahlungsklage des deutschen Gläubigers, muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige spanische Gericht erster Instanz (Juzgado de Primera Instancia) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Spanien kann auf den  Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Zuständig für den Vollstreckungsantrag ist das Amtsgericht (Juzgado de Primera Instancia), welches das zu vollstreckende Urteil gefällt hat. Handelt es sich um einen anderen Vollstreckungstitel, unterliegt die Feststellung der Zuständigkeit speziellen Vorschriften, nach Maßgabe derer in aller Regel jenes Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Wohnsitz hat.

Der Vollstreckungsantrag einer Partei muss Folgendes enthalten: den Titel, auf den sich die Vollstreckung gründet; der im Rahmen der Vollstreckung angestrebte Rechtsschutz; die Vermögenswerte des Vollstreckungsschuldners, die gepfändet werden können; die für die Feststellung des Vermögens des Schuldners erforderlichen Ermittlungs- und Untersuchungsmaßnahmen; persönliche Daten der Person oder Personen, gegen die vollstreckt werden soll, und schließlich, sofern ein Gerichtsurteil oder ein Beschluss vollstreckt werden soll, ist dieses zu benennen und beizufügen (Artikel 549 LEC - Ley de Enjuiciamiento Civil).

Dem Vollstreckungsantrag sind die in Artikel 550 LEC genannten Unterlagen beizufügen. Erfüllt der Vollstreckungsantrag die vorbezeichneten Voraussetzungen und der vorgelegte Titel die Bedingungen für einen Vollstreckungsbescheid, gibt das angerufene Gericht dem Antrag statt und bestimmt die Höhe des Vollstreckungsbescheids, die betroffenen Personen und die Vollstreckungsmaßnahmen.

Der Zwangsvollstreckung unterliegen alle beweglichen und unbeweglichen Vermögensgegenstände sowie Forderungen und dingliche Rechte. In folgende Vermögenswerte darf auf keinen Fall vollstreckt werden:

  • für unveräußerlich erklärte Vermögenswerte;
  • Nebenforderungen, die nicht unabhängig von der Hauptforderung veräußert werden können;
  • Aktiva, die allein für sich genommen keinen vermögenswerten Inhalt haben;
  • ausdrücklich durch eine Rechtsvorschrift für unpfändbar erklärte Vermögensgegenstände;
  • Möbel und Haushaltsgegenstände sowie Kleidung des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie, soweit sie unbedingt erforderlich sind. Im Allgemeinen Güter wie z. B. Nahrungsmittel, Kraftstoff usw., die nach Auffassung des Gerichts unverzichtbar sind, damit der Vollstreckungsschuldner und die von ihm wirtschaftlich abhängigen Personen in angemessener Würde ihren Unterhalt bestreiten können;
  • für die Ausübung einer beruflichen oder künstlerischen Tätigkeit des Vollstreckungsschuldners notwendige Bücher und Instrumente, sofern ihr Wert in keinem Verhältnis zum geltend gemachten Schuldbetrag steht;
  • religiöse und kultische Gegenstände der gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften;
  • die im Gesetz ausdrücklich für unpfändbar erklärten Beträge;
  • Nach Maßgabe von Verträgen, die von Spanien ratifiziert wurden, für unpfändbar erklärte Vermögenswerte und Beträge.
Ebenso wenig kann in folgende Beträge vollstreckt werden:
  • Löhne und Gehälter, Altersrenten und Pensionen, Vergütungen oder ähnliches, soweit sie unter dem geltenden Mindestlohn liegen (dieser wird jährlich von der Regierung festgesetzt);
  • Löhne und Gehälter, Vergütungen oder Altersrenten und Pensionen, die den geltenden Mindestlohn übersteigen, werden gemäß dem folgenden System gepfändet:
  • Bis zum Doppelten des geltenden Mindestlohns kann der übersteigende Betrag zu 30 v. H. gepfändet werden. li>
  • Bis zum Dreifachen des geltenden Mindestlohns kann der übersteigende Betrag zu 50 v. H. gepfändet werden.
  • Bis zum Vierfachen des geltenden Mindestlohns kann der übersteigende Betrag zu 60 v. H. gepfändet werden.
  • Bis zum Fünffachen des geltenden Mindestlohns kann der übersteigende Betrag zu 75 v. H. gepfändet werden.
  • Für darüber hinaus gehende Beträge können 90 v. H. der entsprechenden Summe gepfändet werden.
Verfügt der Vollstreckungsschuldner über mehrere Einnahmequellen, werden sämtliche Einkünfte zusammengefasst, um den unpfändbaren Teil ein einziges Mal in Abzug zu bringen. Ebenso werden Löhne und Gehälter, Altersrenten und Pensionen, Vergütungen oder vergleichbare Einkünfte des Ehegatten berücksichtigt, sofern nicht zwischen den Eheleuten Gütertrennung vereinbart wurde; dieser Umstand ist gegenüber dem Gericht nachzuweisen.

Hat der Vollstreckungsgläubiger keinerlei Kenntnis über die Vermögenswerte des Schuldners, kann beim Gericht beantragt werden, Maßnahmen zu deren Ermittlung in die Wege zu leiten. Hierzu kann das Gericht unter Beachtung der einschlägigen Schutzbestimmungen unmittelbar auf einige Datenbanken der verschiedenen öffentlichen Einrichtungen zugreifen.
Das Verjährungsrecht für zivilrechtliche Ansprüche ist in Spanien insbesondere im Zivilgesetzbuch (Código civil) geregelt. Sondervorschriften finden sich jedoch auch in anderen Gesetzen, beispielsweise im Handelsgesetzbuch (Código de Comercio), in der Königlichen Legislativverordnung (KLV) Nr. 1/2007 zum Verbraucherschutz (Real Decreto Legislativo por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias) und im Gesetz Nr. 38/1999 zur Regelung des Bauwesens (Ley de Ordenación de la Edificación - LOE).

1. Allgemeine Verjährungsfrist

Gemäß Art. 1964 CC in Verbindung mit Art. 943 Código de Comercio de 1885. (CCom) gilt für zivil- wie für handelsrechtliche Ansprüche, wenn keine anderen Fristen vorgeschrieben sind, eine allgemeine Verjährungsfrist von 5 Jahren. Der allgemeinen Frist von 5 Jahren unterliegen  z.B. Ansprüche aus Warenlieferung wie der Anspruch des Käufers auf Übergabe des Kaufgegenstandes und der Kaufpreisanspruch des Verkäufers, wenn der Käufer als Kaufmann die Ware zum Wiederverkauf in demselben Handelszweig erworben hat (Handelskauf). Ebenfalls unterliegen dieser Frist Gewährleistungsansprüche aus Kaufverträgen wegen Rechtsmängeln.

2. Besondere Verjährungsfristen

Artikel

Anspruch

Verjährungsfrist

1966 Nr. 1 Código civil

Unterhaltszahlungen

5 Jahre

1966 Nr. 2 Código civil

Mietzinszahlungen

5 Jahre

1966 Nr. 3 Código civil

Zahlungen, die nach Jahren oder in kürzeren Fristen bewirkt werden müssen

5 Jahre

1967 Nr. 1 Código civil

Ansprüche von Richtern, Rechtsanwälten, Registerführern, Notaren, Urkundsbeamten, Sachverständigen, Handelsvertretern und Kirchenangestellten auf ihre Honorare / Gebühren sowie Kosten und Auslagen für die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit / ihres Amtes

3 Jahre

1967 Nr. 2 Código civil

Ansprüche von Apothekern auf Bezahlung von Medikamenten, die sie verabreicht haben; Honorare und Vergütungen von Unterricht, den Lehrer und Meister erteilt haben oder für die Ausübung ihres Berufs, ihrer Kunst oder ihres Handwerks

3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden

1967 Nr. 3 Código civil

Ansprüche von Handwerkern auf Bezahlung ihrer Dienstleistungen sowie Anschaffungen und Auslagen, die für die Dienstleistung erforderlich waren

3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden

1967 Nr. 4 Código civil

Ansprüche von Gastwirten für Verpflegung und Unterkunft; Ansprüche von Händlern auf Bezahlung von Waren, die sie an Nichthändler oder Händler, die sich aber einem anderen Handelszweig widmen, verkauft haben

3 Jahre ab dem Augenblick, ab dem die Dienste nicht mehr geleistet werden

1490 Código civil

allgemeine Gewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag

6 Monate

120 KLV Nr. 1/2007

Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers gegen den gewerblichen Verkäufer im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs

 3 Jahre bei Waren, 2 Jahre bei digitalen Diensten und Inhalten

18 LOE

Garantiehaftung der am Bau Beteiligten

2 Jahre ab Schadenseintritt

143 KLV Nr. 1/2007

Produkthaftung

3 Jahre ab Schadenseintritt, sofern der Verantwortliche bekannt ist

945 Código de Comercio

Berufshaftung von Börsen-, Handels- und Schiffsmaklern

3 Jahre

946 Código de Comercio

Dingliche Klage aus der Sicherheit von Maklern

6 Monate ab Erhalt der öffentlichen Schuldverschreibung, Handelspapier und der Vermögenswerte, die für die Verhandlungen überreicht wurden

947 Código de Comercio

Klage des Gesellschafters gegen die Gesellschaft und umgekehrt

3 Jahre nach Ausscheiden / Ausschluss des Gesellschafters oder Auflösung der Gesellschaft

Für deliktische und dingliche Ansprüche gelten andere Verjährungsfristen:

3. Beginn der Verjährungsfrist

Sofern es keine besondere Vorschrift gibt, wird die Zeit für die Verjährung (prescripción) von Ansprüchen von dem Tag an gerechnet, an dem sie ausgeübt werden konnten (Art. 1969 CC). Die Verjährungsfrist für Ansprüche auf Erfüllung von Verpflichtungen, die durch ein Urteil ausgesprochen wurden, beginnt mit der Rechtskraft des Urteils (Art. 1971 Código civil).

Für die Berechnung der Zeit ist Folgendes zu beachten (Art. 1960 Nr. 3 Código civil): Der Tag, von dem an die Zeit gerechnet wird, wird als ganzer genommen. In der Regel wird somit der Tag, ab dem der Anspruch geltend gemacht werden kann, nicht mitgerechnet. Der letzte Tag der Verjährungsfrist muss vollständig abgelaufen sein. Folglich endet die Verjährungsfrist mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

4. Unterbrechung der Verjährung

Die Verjährung wird unterbrochen durch (vgl. Art. 1973 CC; Art. 944 CCom)
  • gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, durch außergerichtliche Geltendmachung durch den Gläubiger sowie jede Art von Anerkennungshandlung durch den Schuldner (Art. 1973 CC) ;
  • Klageerhebung oder jedwede andere Art gerichtlicher Geltendmachung gegenüber dem Schuldner, durch Anerkenntnis der Verpflichtungen  oder durch Erneuerung der Urkunde, auf die sich das Recht des Gläubigers stützt.
Die Unterbrechung der Verjährung hat zur Folge, dass nach Ende des verjährungsunterbrechenden Ereignisses die Verjährung von vorn zu laufen beginnt. Die bis zum verjährungsunterbrechenden Ereignis vergangene Zeit bleibt damit unberücksichtigt.

Die Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen bei gesamtschuldnerischen Verbindlichkeiten gereicht allen Gläubigern und Schuldnern gleichermaßen zum Nutzen oder Nachteil (Art. 1974 Abs. 1 CC).

5. Hemmung der Verjährung

Das spanische Zivilgesetzbuch kennt die Hemmung der Verjährung im Gegensatz zum Handelsgesetzbuch nicht. Dort ist sie in Artikel 955 geregelt. Die Verjährungshemmung ist allerdings nur in Ausnahmefällen (Epidemien, Krieg oder Revolution) vorgesehen und muss von der Regierung separat erklärt werden.

6. Rechtsfolgen der Verjährung

Die Ansprüche verjähren allein durch Zeitablauf (Art. 1961 Código civil). Ist der Anspruch verjährt, kann der Gläubiger diesen nicht mehr gerichtlich geltend machen. Es steht ihm jedoch die außergerichtliche Geltendmachung frei. Allerdings kann sich der Schuldner dann auf die Verjährung berufen. Er ist hierzu aber nicht verpflichtet und kann seine Schuld trotz Verjährung begleichen.
EinzelfirmaEmpresario Individual
Ein Einzelunternehmer ("Empresario Individual“ oder "Autónomo“). Für Einzelunternehmer gibt es in Spanien keine Auflagen im Bezug auf das Mindestkapital. Die Verfahren für die Geschäftsgründung sind ausgesprochen einfach; der Zeitaufwand ist sehr gering. Zu den Auflagen zählt die Anmeldung beim spanischen Sozialversicherungssystem und beim Finanzamt. Dabei ist unbedingt zu beachten, dass Einzelunternehmer unbeschränkt haften, d.h. Sie haften mit Ihrem persönlichen Vermögen für alle geschäftsbedingten Schulden. Das Einzelunternehmen ist eine gängige Unternehmensform auf Teneriffa, insbesondere bei Kleinunternehmen.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)Sociedad Civil (SC)
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts "Sociedad Civil“ wird von zwei oder mehr Einzelpersonen gegründet, welche die Geschäftsführung gemeinsam übernehmen. Die Betriebs- und Finanzmittel sowie die Haftung richten sich nach den Anteilen der einzelnen Gesellschafter. Für die Gründung einer Personengesellschaft gibt es keine Auflagen in Bezug auf das Mindeststartkapital. In der Regel unterzeichnen die Partner bzw. Gesellschafter einen Vertrag, in dem die Geschäftsführung, die administrative Vertretung und die jeweiligen Anteile festgelegt sind.

Zu den Auflagen für Personengesellschaften zählen ferner die Beantragung einer Steueridentifikationsnummer (CIF) und die Anmeldung beim spanischen Sozialversicherungssystem. Wie beim Einzelunternehmer ist die Haftung der Gesellschafter unbeschränkt, d. h. sie haften persönlich für alle geschäftsbedingten Schulden. Personengesellschaften sind eine gängige Unternehmensform für Geschäftsgründungen auf Teneriffa.

oHGSociedad colectiva  (Soc.Col.)
Sie entsteht durch einen Gesellschaftsvertrag zwischen mindestens zwei Gesellschaftern. Sie wird wie die übrigen Handelsgesellschaften auch durch einen notariellen Vertrag gegründet und im Handelsregister eingetragen.

Die Sociedad Colectiva erwirbt durch die Eintragung in das Handelsregister eine eigene, von der ihrer Gesellschafter unabhängige Rechtspersönlichkeit. Es ist weder ein Mindestkapital noch eine Mindesteinlage vorgeschrieben.

Alle Gesellschafter, die eine Soc. Col. bilden, ob Geschäftsführer oder nicht, sind persönlich und gesamtschuldnerisch mit ihrem gesamten Vermögen für die Ergebnisse derjenigen Geschäfte haftbar, welche im Namen und für Rechnung der Gesellschaft unter der Firma derselben und durch eine zu ihrem Gebrauch ermächtigte Person vorgenommen werden .
Komanditgesellschaft KGSociedad comanditaria simple (Soc.Com.)
Die Gründung vollzieht sich in gleicher weise wie die einer Sociedad Colectiva. Es müssen mindestens ein Komplementär und mindestens ein Kommanditist vorhanden sein.

Die Sociedad Comanditaria tritt unter den Namen aller, einiger oder eines einzigen der Komplementäre auf, wobei in diesen beiden letzten Fällen zu dem oder den angegebenen Namen das Wort "y cia" ("und Co.") und in allen Fällen das Wort Sociedad Comanditaria hinzugefügt werden muss.

Alle Komplementäre, mögen sie Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft sein oder nicht, haften persönlich und gesamtschuldnerisch für die Ergebnisse der Geschäfte der Sociedad Comanditaria, und zwar unter denselben Bedingungen und im gleichen Ausmaß wie die Gesellschafter der Sociedad Colectiva.

Die Haftung der Kommanditisten für die Verbindlichkeiten und die Verluste der Gesellschaft ist auf die Beträge beschränkt, welche sie in die Gesellschaft eingebracht oder einzubringen sich verpflichtet haben. Eine Ausnahme gilt dann, wenn ein Kommanditist seinen Namen in die Gesellschaftsfirma einwilligt, dann ist er nämlich den Nichtgesellschaftern gegenüber derselben Haftung unterworfen wie die Geschäftsführer, ohne aber mehr Rechte zu erwerben.

KG.a.A.Sociedad comanditaria por acciones (Soc. Com. p.a.)
Die Sociedad comanditaria por acciones ist eine sehr selten gewählte Rechtsform. Kann sich besonders dann eignen, wenn bei einer Sociedad Comanditaria die Zahl der Kommanditisten sehr groß ist. Ähnlich wie bei der Sociedad Anónima. Die Komplementäre müssen bei der Festlegung der Satzung beteiligt sein und ins Handelsregister eingetragen werden.

Das Mindestkapital beträgt EUR 60.101,– (mind. zu 25 % eingezahlt). Für Kommanditaktionäre siehe Sociedad Anónima. Für Komplementäre sind besondere Einlagen außerhalb des Grundkapitals möglich, jedoch nicht zwingend notwendig. Die Firmenbezeichnung kann unter Verwendung aller Namen oder auch nur einzelner Namen der Komplementäre gebildet werden. In allen Fällen muss der Zusatz "Sociedad en coinandita por acciones" (oder dessen Abkürzung "S. Com. por A." hinzugefügt werden.

Die Komplementäre haften wie die Komplementäre der Sociedad Comanditaria unbeschränkt. Für die Kommanditaktionäre gelten die Bestimmungen der Sociedad Anónima.
GmbHSociedad de responsabilidad limitada (SRL)
Die Sociedad de Responsibilidad Limitada bedarf zur Erlangung der Rechtspersönlichkeit der Eintragung im Handelsregister. Mit der Eintragung ihrer Ernennung in das Handelsregister ist zugleich anzugeben, ob die Geschäftsführer Allein- oder Gesamtvertretungsmacht besitzen.

Eine Mindestzahl von Gründungsgesellschaftern ist nicht vorgeschrieben. Seit der Reform des GmbH-Rechts ist nun auch eine Einpersonengesellschaft möglich. Gründungsgesellschafter können sowohl natürliche als auch juristische Personen sein.

Das Mindestkapital der Gesellschaft beträgt EUR 3.005,06. Es gibt keine Obergrenze. Das Gesellschaftskapital ist in gleiche akkumulierbare und unteilbare Geschäftsanteile aufzuteilen.

Die SRL muss unter einer Sachfirma oder einer Namensfirma im Geschäftsverkehr auftreten, der zwingend der Zusatz "Sociedad de Responsibilidad Limitada" ("Gesellschaft mit beschränkter Haftung") oder "Sociedad Limitada" beizufügen ist. Es sind auch die Abkürzungen "S.L." oder "S.R.L." gestattet.

Das Gesellschaftsvermögen der GmbH ist in voller Höhe der Haftung unterworfen. Die Vertretung der GmbH obliegt den Geschäftsführern
Einmann-GmbHSociedad Limitada Unipersonal, SLU
neue GmbHSociedad Limitada Nueva Empresa, SLNE
Mit Wirkung zum 2.6.2003 hat Spanien die sogenannte Sociedad Limitada Nueva Empresa (abgekürzt SLNE) eingeführt. Die gesetzlichen Bestimmungen zu dieser speziellen Rechtsform der GmbH wurden durch das Gesetz Nr. 7/2003 in das bestehende GmbH-Gesetz eingefügt. Bezweckt wird die Förderung von Neugründungen und der Fortbestand kleinerer und mittlerer Unternehmen durch ein schnelles und vereinfachtes Gründungsverfahren und die Festlegung steuerlicher Erleichterungen.

Im Unterschied zu einer normalen GmbH können nur natürliche Personen Gesellschafter einer SLNE sein. Ihre Anzahl ist bei der Gründung auf fünf beschränkt. Möglich ist auch eine Einmanngesellschaft. Das Mindeststammkapital hat zwingend zwischen EUR 3.012  (Mindestsumme) und EUR 120.202 (Höchstsumme) zu liegen.
Aktiengesellschaft (AG)Sociedad anónima (SA)
Die Gründung einer Sociedad Anónima setzt einen von mindestens drei Personen, den Gründern, in gegenseitigem Einverständnis unterzeichneten Vertrag voraus.

Das Grundkapital der Sociedad Anónima muss mindestens EUR 60.101,– (mind. zu 25 % eingezahlt) betragen. Die Firma der Gesellschaft muss den Zusatz "Sociedad Anónima" oder dessen Abkürzung "S.A." enthalten Sie haftet in voller Höhe ihres Gesellschaftervermögens.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der Gesellschaft obliegt den Verwaltungsräten in der Form, wie sie die Satzung bestimmt.
Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) Agrupación Europea de Interés Económico (AEIE)
Eine AEIE muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen.
Europäische Gesellschaft SESociedad Europea (SE)
Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt EUR 120.000. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals.
Europäische Genossenschaft SCEsociedad cooperativa europea (SCE)
Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen.

Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen.

Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von EUR 30.000, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt.
1. Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts

Das spanische Insolvenzrecht findet seine gesetzliche Grundlage insbesondere im Konkursgesetz Spaniens (Ley 22/2003, de 9 de julio, Concursal). Das Gesetz ist in konsolidierter Fassung auf dem spanischen Gesetzesportal BOE.es abrufbar. Mit dem neuen spanischen Konkursgesetz  wurde ein einziges gerichtliches Verfahren geschaffen, um die durch die Insolvenz eines Gemeinschuldners entstandene Krise in den Griff zu bekommen, das als "zivilrechtlicher Konkurs“ bezeichnet wird. Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen nicht regelmäßig nachkommen kann.

Der zivilrechtliche Konkurs ist das einzige Verfahren, das sowohl für zivilrechtliche Schuldner als auch für Kaufleute gilt, und dies unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt. Sein Hauptzweck ist eine bessere Bedienung der durch die Gläubiger gewährten Kredite, obwohl das Konkursgesetz zu diesem Zweck vorrangig auf Lösungen setzt, durch die das Unternehmen und die Arbeitsplätze erhalten bleiben.

Auch Gläubiger können in Spanien einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ein spanisches Unternehmen stellen. Dazu muss der Gläubiger jedoch nachweisen, dass der Schuldner wirklich insolvent ist. Dies wird unter anderem in folgenden Fällen angenommen, wobei der Schuldner im Verfahren entlastet werden kann:
  • wenn der Gläubiger einen eigenen Vollstreckungstitel nicht mit der Zwangsvollstreckung beim Schuldner durchsetzen konnte, weil das verwertbare Vermögen unzureichend war;
  • wenn der Schuldner die Zahlungen an seine Gläubiger eingestellt hat.

Sobald der Konkurs angemeldet wurde, durchläuft das Verfahren eine gemeinsame Phase, in der versucht wird, die Aktiva des Schuldners zu ermitteln und alle Gläubiger nach Priorität zu listen. Sobald die Bestandsaufnahme und die Gläubigerliste genehmigt wurden, kann man sich für eine der vom Gesetz vorgesehenen Lösungen entscheiden:

  • Entweder wird ein Vergleich zwischen dem Schuldner und seinen nicht bevorrechtigten Gläubigern geschlossen, der im Wesentlichen vorsieht, dass maximal 50 % nachgelassen bzw. eine Stundung für maximal 5 Jahre erfolgt.
  • Alternativ kann das Unternehmen liquidiert werden, wobei es vorzugsweise ganz oder in Ertrag bringenden Einheiten verkauft wird, damit mit den Erlösen die Forderungen in der festgelegten Reihenfolge bedient werden.

Die objektive oder wirtschaftliche Voraussetzung dafür, dass gegen den Schuldner der zivilrechtliche Konkurs eröffnet wird, ist die Zahlungsunfähigkeit, wobei hierunter nicht so sehr eine schiefe Vermögenslage, sondern vielmehr die Unfähigkeit, fälligen Zahlungsverpflichtungen regelmäßig nachzukommen, verstanden wird.

Der Konkurs kann vom Schuldner, seinen Gläubigern oder den Gesellschaftern angemeldet werden, die persönlich für die Schulden der Schuldnergesellschaft haften. Wird er vom Schuldner beantragt, so reden wir von einem freiwilligen Konkurs, wird er von sonstigen dazu berechtigten Personen beantragt, so handelt es sich um einen notwendigen Konkurs.

2. Forderungsanmeldung

Sobald der Konkurs erklärt wurde, haben die Gläubiger innerhalb eines Monats schriftlich ihre Forderungen anzumelden, wobei dem Schreiben ein urkundlicher Beleg für den Kredit beizufügen ist. Die Gläubiger können vor Gericht erscheinen und als Partei im Verfahren auftreten, doch selbst wenn sie hierzu formell einen Prozessvertreter bestellen müssen, so kann die Mitteilung der Forderungen und die Teilnahme an der Gläubigerversammlung ohne einen Prozessvertreter und ohne Rechtsbeistand erfolgen.

Die Gläubigerversammlung wird einberufen, sobald offiziell der Bestand und die Gläubigerliste festgestellt werden und sobald ein Vergleich vorgeschlagen wird. Hieran nehmen alle nicht bevorrechtigten Gläubiger teil, und für ihre Einberufung ist als qualifizierte Mehrheit die Hälfte der nicht bevorrechtigten Verbindlichkeiten erforderlich.

Der Konkursverwalter hat eine Gläubigerliste zusammenzustellen, in der die Kredite an den Schuldner innerhalb von zwei Monaten nach dem Konkurseröffnungsbeschluss anerkannt und gewichtet werden. Davor haben die Gläubiger ihre Forderungen innerhalb eines Monats nach der allgemeinen Veröffentlichung des Konkurseröffnungsbeschlusses anzumelden. Zu diesem Zweck haben sie ein unterzeichnetes Schreiben an den Konkursverwalter zu richten, dem die Rechnung oder das Dokument beizulegen ist, mit der/dem die Forderung anerkannt wird. Werden Forderungen verspätet angemeldet, so kann es sein, dass diese ihre ursprüngliche Eingruppierung verlieren und als nachrangig betrachtet werden.

Üblicherweise wird für die Umstrukturierung des Unternehmens zum Zwecke seines Erhalts und seiner Weiterführung auf dem Markt als Lösung der Vergleich gewählt. Sobald die allgemeine Phase abgeschlossen ist und die Aktiva und Passiva ermittelt wurden, kann der Schuldner seinen Gläubigern einen Vergleich vorschlagen, der im Wesentlichen einen Teilerlass von maximal 50 % und/oder eine Stundung von maximal 5 Jahren vorsieht. Dieser Inhalt kann durch Alternativvorschläge für die Gläubiger ergänzt werden, um die Forderungen in Anteile an der Gesellschaft umzuwandeln, das Unternehmen ganz oder in Teilen zu veräußern, sofern der Erwerber sich zur Einhaltung des Vergleichs verpflichtet, oder es kann sogar die Fusion oder Abtrennung der Schuldnergesellschaft vorgesehen werden.

Der Vergleich wird mit einem Zahlungsangebot und einem Krisenplan für das Unternehmen vorgestellt, über den die Konkursverwalter Auskunft erteilen.

Er wird den Gläubigern in der Gläubigerversammlung vorgelegt, und diese können ihn annehmen oder ablehnen. Üblicherweise ist zur Annahme die Zustimmung durch die Gläubiger erforderlich, die die Hälfte der ordentlichen Passiva vertreten.

Nach Annahme durch die Gläubiger ist der Vergleich anschließend durch den Richter zu genehmigen, der ggf. Anfechtungen sowie die Tatsache prüft, ob der Inhalt des Vergleichs und die Form seiner Annahme keine gesetzlichen Vorschriften verletzen.

Der im Vergleich angenommene Teilerlass bzw. die Stundung betrifft die normalen und nachrangigen Gläubiger, nicht jedoch die Vorzugsgläubiger.

Das Konkursverfahren ist erst dann abgeschlossen, wenn der Vergleich erfüllt wurde, und bis dahin kann durch die Nichteinhaltung desselben die Liquidierungsphase eingeleitet werden.

Die Liquidierung ist die – zweitrangige - Alternativlösung zum Vergleich. Die Liquidierung wird nur auf ausdrücklichen Antrag eröffnet, und wenn es keinen Fortschritt bei der Annahme, Verabschiedung oder Erfüllung des Vergleichs gibt.

Bei der Liquidierung wird der Schuldner als Gesellschaft oder juristische Person aufgelöst.

Das zivilrechtliche Konkursverfahren ist mit der vollständigen Erfüllung des Vergleichs oder mit der Abwicklung der Güter und Rechte des Schuldners und nach Zahlung der Erlöse an die Gläubiger abgeschlossen.

3. Insolvenzregister

Über Insolvenzverfahren in Spanien informiert ein spezielles Internetportal des öffentlichen Registers der Konkursverfügungen (Registro Público Concursal). Es ist für jeden kostenfrei zugänglich. Das Register ermöglicht unter "Búsqueda" - "Deudores" eine Suche nach bestimmten Schuldnern entweder nach Namen oder der Unternehmensnummer.

Das öffentliche Insolvenzregister (Registro Público Concursal) wurde durch die Königliche Gesetzesverordnung 3/2009 eingerichtet und ersetzt das vormals bestehende öffentliche Verzeichnis der Konkursbeschlüsse (Registro Público de Resoluciones Concursales).

Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Spanien insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende spanische Unternehmen einzuholen. Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt. In gerichtlichen Verfahren ausschließlich im Original.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Ob der mögliche künftige Geschäftspartner aus Spanien nicht bereits in einem Insolvenzverfahren steckt, lässt sich auch über eine  kostenlose Recherche im spanischen Gerichtsregister überprüfen. Dort werden alle bereits eröffneten Insolvenzen verzeichnet.

Das Register ermöglicht unter "Búsqueda" - "Deudores" eine Suche nach bestimmten Schuldnern entweder nach Namen oder der Unternehmensnummer.

Zustellung durch "Burofax"
Der Nachweis des Zuganges eines Schreibens mit einem bestimmten Inhalt ist in Deutschland oft ein Problem. Mit einem Einschreiben mit Rückschein kann man zwar den Nachweis führen, irgendetwas oder ein Schreiben mit irgendeinem Inhalt an eine Person oder Firma geschickt zu haben. Wendet der Empfänger dann aber ein, er habe nur leere Blätter erhalten, hat man ein Beweisproblem.

In Spanien löst man dieses Problem über ein, über eine Poststation aufgegebenes und direkt von der Post an den Adressaten gefaxtes Schreiben, wobei die Post sodann das gesandte Fax zum Inhaltsnachweis abstempelt. Das eigentliche Burofax wird dann verwandt, wenn der Empfänger über kein eigenes Faxgerät verfügt. Dann wird das Schreiben genauso über die Poststation abgefaxt, dann allerdings an das jeweilige zuständige Postamt des Empfängers. von welchem dann das empfangene Fax als Einschreiben an den Adressaten zugestellt wird. Der Absender erhält in gleicher Weise ein abgestempeltes Exemplar zur inhaltlichen Bestätigung des ab gefaxten Textes wie nach Zustellung den Rückschein zur Zugangsbescheinigung. Die Kosten betragen ca. 15 – 20 €.

Rechtsanwaltsgebühren
Die Anwaltshonorare orientieren sich am Streitwert. Die spanischen Rechtsanwaltskammern schreiben Mindesthonorarsätze vor. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist, wie in Deutschland, strikt untersagt. Neben dem Anwaltshonorar fallen zudem noch die Honorare des Prozessagenten an.

Grundsätzlich müssen die Parteien ihre Prozesskosten selbst übernehmen. Das Gericht kann jedoch einer vollständig unterliegenden Partei auch die Prozesskosten der anderen Partei auferlegen.
Deutsche Handelskammer
für Spanien
Cámara de Comercio
Alemana para España

Avenida Pio XII, 26-28
28016 Madrid
SPANIEN
Tel.: +34 91 3530910
Fax: +34 91 3591213
E-Mail: madrid@ahk.es
Internet: www.ahk.es
Deutsche Botschaft Madrid
Embajada de Alemania Madrid

Calle Fortuny 8
28010 Madrid
SPANIEN
Tel.: +34 91 5579000
Tel.: +34 91 3197508
E-Mail: info@madrid.diplo.de
Internet: www.madrid.diplo.de
Vereinigung Spanischer Inkassounternehmen
ANGECO
La Asociación Nacional de Entidades de Gestión de Cobro

Gran vía 6. 4ª Planta
28013 Madrid
SPANIEN
Tel.: +34 91 5247411
Fax: +34 91 5247400
E-Mail: info@angeco.com
Internet: www.angeco.com

Zentrales Handelsregister
Registro Mercantil Central
Principe de Vergara, 94
28006 Madrid
SPANIEN
Telefon: +34 902 884 442
Internet: www.rmc.es

Stiftung der Sparkassen
Fundación de las Cajas de Ahorros

C/ Caballero de Gracia, 28
28013 Madrid
SPANIEN
Tel.: +34 91 5965718
Fax: +34 91 5 965796
Internet: www.funcas.es

ASNEF - Asociación Nacional
de Establecimientos Financieros de Crédito

C/ Velásquez, 64-66, 2' planta
28001 Madrid
SPANIEN
Internet: www.asnef.com
E-Mail asnef@asnef.com
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