Auslandsinkasso: Ungarn
Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Ungarn
Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen den Forderungseinzug in Ungarn zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.![]() |
Ungarn Magyarország Ungarische Republik |
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| Hauptstadt: Staatsform: Grösse: Einwohner: Landessprachen: Währung: Wechselkurs: Zeitzone: ISO-Code: Ländervorwahl: Coface Landesrating: Geschäftsklima: |
Budapest Parlamentarische Republik 93.036 km² 10,0 Mio Ungarisch (HUF) Forint Ungarische Forint online umrechnen UTC + 1 MEZ UTC + 2 MESZ März bis Oktober H +36 |
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in der Ungarischen Republik – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.
Die Frage nach den Zulassungsbedingungen von Inkassounternehmen hängt im ungarischen Recht davon ab, was wir unter Inkasso verstehen. Die Eintreibung von Forderungen an sich gilt nicht als konzessionspflichtige Tätigkeit, aber die Realisierung ist - infolge der indirekten Wirkung der Rechtsvorschriften nur möglich, wenn das Unternehmen zum Gläubiger der Forderung wird.
Bezüglich der Eintreibung der Forderungen kann der Gläubiger selbst oder die von ihm beauftragte Person verfahren. Die beauftragte Person ist in vielen Fällen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwaltskanzlei und auch in Ungarn sind bereits zahlreiche Unternehmen tätig, die sich auf Inkasso spezialisiert haben.
Das Kreditwesensgesetz reiht den Erwerb, die Bevorschussung und die Diskontierung von Forderungen in den Begriff der Geldanleihe ein, unabhängig davon, wer die Registrierung und das Inkasso der Forderung durchführt. Damit wird auch das Factoring in den Tätigkeitsbereich der Bank und den Wirkungsbereich des Kreditwesensgesetzes gezogen. Das Kreditwesensgesetz sagt auch aus, dass das Gewähren von Krediten und Geldanleihen in Forint oder einer anderen Währung als Finanzdienstleistung gilt. Gemäß dem Kreditwesensgesetzes dürfen diese Finanzdienstleistungen geschäftsmäßig nur mit der Genehmigung der Aufsicht ausgeübt werden. Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit wird von den interpretierenden Verordnungen des Gesetzes so bestimmt: „Für einen Gegenwert im Interesse eines Gewinns beziehungsweise Vermögenserwerbs - und auf den Abschluss von im Voraus im Einzelnen nicht festgelegten Geschäften gerichtete - regelmäßig verrichtete Wirtschaftstätigkeit." Gemäß der richterlichen Praxis weisen zwei oder mehr Geschäfte bereits auf eine Geschäftsmäßigkeit hin.
Damit ein Unternehmen geschäftsmäßige Forderungen erwirbt und diese geltend macht, ist die Genehmigung der Aufsicht notwendig. Die Genehmigung der Staatlichen Aufsicht der Finanzorganisationen ("PSZÁF" Pénzügyi Szervezetek Állami Felügyelete) ist notwendig sowohl zur Gründung eines Finanzunternehmens, als auch zur Ausübung der Tätigkeit.
2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Die Höhe der Verzugszinsen kann von den Vertragsparteien frei vereinbart werden. Wurde keine Vereinbarung getroffen wird die Höhe der Verzugszinsen vom ungarischen Bürgerlichen Gesetzbuch PTK "polgári törvénykönyv, Gesetz Nr. IV/1959 (folgend "ungBGB") geregelt. Die Höhe der Verzugszinsen weicht je nachdem ab, ob es sich um Forderungen zwischen Wirtschaftsorganisationen oder Privatpersonen handelt. Der Begriff der Wirtschaftsorganisation wird von § 685 lit. c des ungBGB wie folgt bestimmt: "Wirtschaftsorganisation sind grundsätzlich die Handelsgesellschaften und andere Unternehmen".
Die Verzugszinsen zwischen Wirtschaftsorganisationen liegen sieben Prozent über dem von der ungarischen Notenbank "Magyar Nemzeti Bank" festgesetzten Leitzins.
Zahlungsverzug tritt nach Ablauf von 30 Tagen nach Erhalt der Rechnung des Gläubigers beziehungsweise 30 Tage nach Vertragserfüllung des Gläubigers ein, wenn die Rechnungsstellung vor Vertragserfüllung erfolgte oder der Zeitpunkt der Zustellung nicht festgestellt werden kann. Zulasten des Gläubigers können von dieser Regel keine abweichende Vereinbarung getroffen werden.
Zwischen Nicht-Wirtschaftsorganisationen muss bei einer Geldschuld der Schuldner vom Zeitpunkt des Verzugsbeginns an auch dann Zinsen in einer mit dem am letzten Tag vor dem vom Verzug betroffenen Kalenderhalbjahr geltenden Leitzins der Notenbank übereinstimmenden Höhe zahlen, wenn die Schuld ansonsten zinsfrei ist.
Wenn dem Gläubiger bis zum Zeitpunkt des Verzugsbeginns auf Grund einer Rechtsnorm oder eines Vertrags Zinsen zustehen, muss der Schuldner vom Zeitpunkt des Verzugsbeginns an zusätzlich 1/3 des gültigen Leitzinses erstatten insgesamt jedoch mindestens in Höhe der aktuellen Leitzinsen. Überzogene Zinsvereinbarungen können durch das Gericht herabgesetzt werden. Der Gläubiger kann einen Ersatz für seinen die Verzugszinsen übersteigenden Schaden fordern (§ 301 ungBGB).
(Link: Leitzins aktuelle Zeitreihe ab 1990)
3. Inkassokosten
Die Inkassokosten sind im ungarischen Recht gesetzlich nicht geregelt, aber die Kosten rechtmäßiger Inkassomaßnahmen können vom Gläubiger in einem Gerichtsverfahren geltend gemacht werden.
Unter Kosten sind direkt mit der Geltendmachung der Forderung verbundene Kosten und Kosten in rationaler Höhe, also solche, die unter den ungarischen wirtschaftlichen Verhältnissen akzeptabel sind, zu verstehen.
4. Datenschutz / Schuldnerregister
Das Ungarische Gesetz kennt kaum Schuldnerschutzvorschriften. Am ehesten können Datenschutzvorschriften beziehungsweise das Geschäftsgeheimnis und die verschiedenen Fälle dieses, das Wertpapiergeheimnis, das Bankgeheimnis und so weiter den Schuldner schützen, jedoch kann dieser Schutz im Falle von begründeten Forderungen keine Forderungsdurchsetzung verhindern.
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.
Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.
Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.
Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.
Eine verständliche Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.
2. Mahnverfahren nach nationalem ungarischem Recht
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach ungarischem Recht ein Mahnverfahren zu betreiben.
Dem Mahnverfahren vergleichbar ist das Verfahren mit Zahlungsbefehl gemäß §§ 313 – 323 ungZPO. Ein gerichtlicher Zahlungsbefehl ohne Einspruch des Schuldners führt in Ungarn - ebenso wie in Deutschland der Mahnbescheid - unmittelbar zu einem vollstreckbarem Titel; wie in Deutschland sind im Mahnverfahren die anfallenden Gebühren geringer. Bei Widerspruch/Einspruch des Schuldners ist eine Zwangsvollstreckung nur nach einem rechtskräftigen Urteil möglich.
Per Zahlungsbefehl gem. §§ 313 ff ungZPO können Forderungen geltend gemacht werden, die sich auf die Zahlung von Geld oder Herausgabe beweglicher Sachen beziehen und in die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen. Gemäß § 313 Abs. 2 ungZPO muss dieses Verfahren angestrengt werden und eine Klage ist ausgeschlossen, soweit der Forderungsbetrag 200.000 HUF nicht übersteigt und der Schuldner einen Wohn- oder Aufenthaltsort in Ungarn besitzt.
Zuständig ist das nach den allgemeinen Vorschriften örtlich zuständige Amtsgericht (§ 314 ungZPO).
Der Antrag kann mündlich oder schriftlich (§ 315 Abs. 1 ungZPO). Im Übrigen gelten die Anforderungen an die Erhebung der Klage gem. §§ 93 f., 121 ungZPO entsprechend, gemäß § 315 Abs. 1 S. 2 ungZPO. Bei mehreren Schuldnern sind die jeweiligen Teilschulden zu bezeichnen bzw. bei Gesamtschuldnerschaft auf diese Tatsache hinzuweisen.
Der Zahlungsbefehl ergeht ohne Anhörung des Gegners, § 317 ungZPO.
Dem Gericht steht es jedoch frei, bei zwingendem Verfahren auf Erlass eines Zahlungsbefehls gemäß § 313 Abs. 2 ungZPO sowie in anderen Fällen gemäß § 316 Abs. 3 S. 2 ungZPO - insbesondere wenn nach der Auffassung des Gerichts die geltend gemachte Forderung unbegründet ist - von dem Erlass eines Zahlungsbefehls abzusehen und stattdessen einen Termin zur mündlichen Verhandlung festzusetzen7.
Gegen den Zahlungsbefehl kann Widerspruch gem. §§ 319 ff ungZPO eingelegt werden. Er muss mündlich oder schriftlich innerhalb 15 Tagen, bei Wechseln innerhalb 3 Tagen, eingelegt werden (§ 319 Abs. 1 ungZPO), eine Begründung des Widerspruchs muss gemäß § 320 ungZPO nicht beigefügt werden. Weist der Verpflichtete im Urkundenbeweis nach, dass er nach Erhalt des Zahlungsbefehls erfüllt hat, muss sich der Antragsteller innerhalb 15 Tagen seinerseits über das Bestehen der Forderung äußern, andernfalls stellt das Gericht das Verfahren gem. § 319 Abs. 2 ungZPO ein.
Bei fristgemäßen Widerspruch geht das Verfahren in einen Gerichtsprozess über (§§ 322 Abs. 2 S. 1, 323 ungZPO), nach Zahlung des Prozesskostenvorschusses wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung terminiert (§ 322 Abs. 2 S. 4 ungZPO). Ergänzt der Kläger den Prozesskostenvorschuss nicht innerhalb von 8 Tagen, wird das Verfahren gemäß § 322 Abs. 2 S. 2, 3 ungZPO eingestellt.
Bei fehlendem oder verspäteten Widerspruch gemäß § 319 ungZPO erwächst der Zahlungsbefehl in Rechtskraft (§ 321 Abs. 1, 2 ungZPO) und wird wie ein Urteil nach dem ZwVollstrGu vollstreckt.
Die Gerichtsgebühren sind in Ungarn, wie auch in Deutschland, mit Klageeinreichung zahlbar, wobei sie sich nach dem Streitwert der Rechtssache bestimmen.
Die Verfahrensgebühr wird in § 42 Abs. 1 GebührGu bestimmt. Sie beträgt bei Gerichtsverfahren grds. 6 % des Streitwertes, mindestens 7 000 HUF und höchstens 900 000 HUF.
Beim Zahlungsbefehlsverfahren (vergleichbar dem dt. Mahnverfahren) ist die Gebühr auf 3% ermäßigt, min. 3 000 HUF und max. 450 000 HUF. Bei Übergang in das streitige Verfahren werden die bisher gezahlten Gebühren wie im deutschen Recht angerechnet.
2. Anwaltsgebühren
Die Rechtsgrundlage für Anwaltsgebühren in Ungarn setzt § 9 ungRVG des ungarischen Gesetzes Nr. 1998/XI. über Rechtsanwälte (Ügyvédi törvény)
Die Kostenlast ist in §§ 78 ff ungZPO wie im deutschen Recht geregelt. Sie richtet sich im wesentlichen nach dem jeweiligen Obsiegen in der Hauptsache: Die unterliegende Partei hat die Verfahrenskosten, die sich aus Verfahrensgebühr, Anwaltsgebühren und anfallenden Kosten und Auslagen zusammensetzen, im Verhältnis ihres Unterliegens zu tragen..
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in der ungarischen Republik muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige ungarische Komitatsgericht (Megyei Bíróság) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Ungarn kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.
Zunächst bedarf das ausländische Urteil der Anerkennung (Delibation). Die Voraussetzungen der Delibation sind in §§ 70 ff. IPR-VO geregelt. Eines besonderen Antrags auf Anerkennung bedarf es nicht, denn die Anerkennung ist im Vollstreckungsverfahren Vorfrage und wird daher inzidenter mit geprüft (§ 74 Abs. 1 IPR-VO).
Gemäß § 72 Abs. 1 IPR-VO kann eine rechtskräftigen Entscheidung eines nach ungarischem Recht zuständigen Gerichts eines Landes, zu dem der ungarische Justizminister die Gegenseitigkeit festgestellt hat, für vollstreckbar erklärt werden.
Der deutsche und der ungarische Justizminister haben diese Feststellung bezüglich gerichtlicher Urteile, die vermögensrechtliche Ansprüche in Zivil- und Handelssachen betreffen und nach dem 26. 02. 1992 rechtskräftig geworden sind, getroffen (BGBl. 1992 II, S 598).
Erfasst werden aber hierbei allerdings nur streitige Endurteile. Somit können Versäumnisurteile, Kostenfestsetzungsbeschlüsse, Arreste, einstweilige Verfügungen und Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheide deutscher Gerichte in Ungarn außerhalb der EUVOs nicht anerkannt und vollstreckt werden.
2. Zwangsvollstreckung
Im Allgemeinen wird die Vollstreckung von dem erstinstanzlichen Gericht angeordnet, das für die Entscheidung in der Hauptsache zuständig war. Bildet keine Gerichtsentscheidung, sondern ein anderes Dokument (z. B. notarielle Urkunde) die Grundlage für die Vollstreckung, so wird diese durch das Amtsgericht angeordnet, das für den Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners - bzw. wenn dieser nicht bekannt ist, für den Standort der Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt wird - zuständig ist. Bei ausländischen Gerichtsentscheidungen obliegt die Anordnung der Vollstreckung dem Amtsgericht am Hauptsitz des gemäß Wohn- oder Geschäftssitz des Schuldners zuständigen Komitatsgerichts bzw. wenn dieser nicht bekannt ist, des Standorts der Vermögenswerte des Schuldners, in die vollstreckt wird. Im Fall von Budapest handelt es sich dabei um das Zentrale Bezirksgericht von Buda. Weitere Bestimmungen über die Zuständigkeit enthält Gesetz LIII aus dem Jahr 1994 über die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen.
Die Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen obliegt den Gerichtsvollziehern (unabhängige Gerichtsvollzieher und Gerichtsvollzieher der Komitatsgerichte), deren Maßnahmen für jedermann bindend sind. Gerichtsvollzieher sind Amtspersonen und nehmen Aufgaben im amtlichen Auftrag wahr.
Laut den allgemeinen Vorschriften werden zivilrechtliche Forderungen von unabhängigen Gerichtsvollziehern vollstreckt. Gerichtsvollzieher besitzen einen unabhängigen gesetzlichen Status. Sie werden vom Justizminister ernannt und einem bestimmten Amtsgericht und Zuständigkeitsbereich zugewiesen. Unabhängige Gerichtsvollzieher gehören nicht dem Öffentlichen Dienst an. Ihre Einnahmen stammen aus dem Entgelt, das ihnen die Kunden für ihre Tätigkeit bezahlen.
Vollstreckungsanträge können bei Gericht im Einklang mit der Zivilprozessordnung gestellt werden: Sie können von einem Anwalt eingereicht werden, obwohl eine rechtliche Vertretung in derartigen Verfahren nicht vorgeschrieben ist.
Die Vollstreckungskosten bestehen vor allem aus dem Honorar des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsgebühren und Kosten laut Verordnung Nr. 14/1994 (IX. 8.) des Justizministeriums über gerichtliche Vollstreckungsgebühren. Die Gebühren sind abhängig von der einzutreibenden Geldsumme: je höher die Forderung desto höher das Honorar. Ist eine bestimmte Handlung vorzunehmen, bestimmen sich die Gebühren nach dem Zeitaufwand des Gerichtsvollziehers. Gerichtsvollzieher haben laut Verordnung ein Anrecht auf den Ersatz nachweislich im Zusammenhang mit der Vollstreckung erfolgter Barauslagen. Zudem haben sie Anspruch auf 50 % ihres Honorars als Pauschale.
Die Vollstreckungsgebühr hängt von der Höhe der Forderung ab, die der Gerichtsvollzieher einzutreiben hat. Bei der Vornahme bestimmter Handlungen ist die Vollstreckungsgebühr jedoch als Festsatz vorgeschrieben. Gebührennachlässe im Rahmen der Prozesskostenhilfe gelten auch für Vollstreckungsverfahren. Demzufolge ist es bei Nachweis eines rechtlichen Anspruchs möglich, dass der antragstellenden Partei die Bezahlung der Vollstreckungskosten im Voraus und die Entrichtung der gerichtlichen Stempelgebühr für die Anordnung der Vollstreckung erlassen wird.
Vollstreckt werden kann in folgende Vermögensgegenstände:- Gelder auf Bankkonten; bei Privatpersonen sieht das Gesetz jedoch vor, dass Beträge bis zu einer gewissen Summe von der Pfändung ausgenommen sind
- bewegliches Vermögen; allerdings können keine lebensnotwendigen Gegenstände gepfändet werden, die von der Vollstreckung gesetzlich ausgenommen sind, beispielsweise
- notwendige Kleidung
- Möbel, die der Anzahl der Familienmitglieder des Schuldners entsprechen
- Medikamente zur Behandlung einer Erkrankung des Schuldners usw.
- Immobilien (unabhängig von ihrer Art, Nutzung, den damit verbundenen Rechten, Dienstbarkeiten und Grundbucheintragungen); von der Pfändung ausgenommen sind allerdings Immobilien, die während eines Liquidationsverfahrens nicht als Vermögensgegenstand des Schuldners betrachtet werden können
- gepfändet werden können darüber hinaus: Gehalt, Pension oder sonstiges Einkommen des Schuldners (eine bestimmte Summe ist auch hier ausgenommen), Geschäftsanteile, Forderungen gegenüber Dritten usw.
Bei der Beschlagnahme von beweglichem Vermögen und Bankkonten endet die Verfügungsgewalt des Schuldners. Wird das beschlagnahmte Vermögen zudem gepfändet, befindet es sich nicht mehr im Eigentum des Schuldners. Wird eine Immobilie gepfändet, so kann der Schuldner diese veräußern. Bei der Veräußerung ist diese Immobilie jedoch mit dem Vollstreckungsrecht belastet.
Hindert der Schuldner den Gerichtsvollzieher aktiv (mit Gewalt) an der Vollstreckung, kann er dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Der Schuldner macht sich auch strafbar, wenn er beschlagnahmte Gegenstände entwendet, das im Zuge der Vollstreckung angebrachte Pfandsiegel entfernt oder den verschlossenen Aufbewahrungsort öffnet, in dem sich beschlagnahmte, gepfändete oder gesperrte Gegenstände befinden (Straftatbestand des Siegelbruchs).
Bei einer Kontenpfändungr sind Banken zur Offenlegung von Informationen über den Schuldner und sein Finanzvermögen und zur Überweisung einer angegebenen Geldsumme vom Konto des Schuldners auf das Konto des Gerichtsvollziehers bzw. in bestimmten Fällen zur Sperrung des Bankkontos verpflichtet. Die Banken übernehmen die zivilrechtliche Verantwortung für die Durchführung derartiger Maßnahmen. Kommt eine Bank ihren Verpflichtungen im Rahmen der Vollstreckung nicht nach, kann ihr die Zahlung einer Geldbuße sowie des aufgrund ihrer Weigerung nicht pfändbaren Betrags auferlegt werden.
Der Arbeitgeber des Schuldners sowie jede andere zur Mitwirkung verpflichtete Person haftet ebenfalls für die Durchführung der vom Gerichtsvollzieher angeordneten Gehalts- oder Lohnpfändung.
Forderungen können innerhalb der zivilrechtlich festgelegten Verjährungsfrist (im Allgemeinen fünf Jahre) vollstreckt werden. Die Laufzeit dieser Frist beginnt mit dem Vorliegen eines rechtskräftigen Urteils. Einem nach Ablauf dieser Frist gestellten Antrag auf Vollstreckung kann nicht stattgegeben werden. Das Verfahren kann nicht wieder aufgenommen werden. Eine Vollstreckungsmaßnahme unterbricht die Verjährung einer Forderung, ebenso wie das Gerichtsverfahren zur Geltendmachung dieser Forderung. Die Verjährung beginnt erneut.Die Verjährungsfristen ergeben sich in Ungarn aus den §§ 324-327 ung.BGB und beträgt soweit nichts anderes vereinbart oder gesetzlich vorgegeben ist fünf Jahre .
2. Besondere Verjährungsfristen
Das Recht auf Schadensersatz verjährt abweichend davon in 10 Jahren. Bei Transportschäden verjährt das Recht auf Schadensersatz nach einem Jahr .
3. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt beginnt mit der Fälligkeit der Forderung.
4. Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird durch schriftliche Mahnung , gerichtliche Geltendmachung der Forderung, der Modifizierung der Forderung aufgrund einer gemeinsamen Vereinbarung oder Schuldanerkenntniss unterbrochen.
Mit dem rechtskräftigen Erlöschen des die Verjährung unterbrechenden Verfahrens, beginnt die Verjährung von Neuem; falls im Laufe des Verfahrens ein vollstreckbarer Beschluss erbracht wurde, so wird die Verjährung nur durch die Einleitung von Vollstreckungsmassnahmen unterbrochen.(§ 327 ungBGB).
| Einzelfirma | Egyéni vállalkozó (E.v.) Für die Gründung einer Einzelunternehmung ist kein Stammkapital erforderlich. Die gewerbetreibende Privatperson haftet mit ihrem gesamten Vermögen. |
| Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) | Holding társaság Die Gesellschaftsform der GbR entsteht, wenn sich mindestens zwei Personen vertraglich zu einem gemeinsamen Zweck zusammenfinden und sich verpflichten, die vereinbarten Beiträge (in Geld oder Dienstleistungen) zu erbringen. Dabei kommen alle gesetzlich erlaubten Zwecke in Betracht (Arzt- oder Anwaltpraxen, Arbeitsgemeinschaften, Kartelle, Clubs u.a.m.). |
| oHG | Közkereseti társaság (Kkt.) Die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft tragen die gemeinsame Haftung bezüglich aller vorhersehbaren und unvorhersehbaren Verpflichtungen des Unternehmens. Mindestens zwei Teilnehmer sind zur Gründung und zum Betrieb einer solchen Gesellschaft erforderlich. Jedes Unternehmen, mit der Ausnahme von Mitbeteiligungen, kann zum Teilhaber der Kkt. werden. Einzelpersonen können auch Teilhaber werden, allerdings sind Minderjährige und die Personen ausgeschlossen, die schon in einem anderen Unternehmen gemeinsame und verschiedene Haftungen tragen. Das Gesetz schreibt keinen minimalen Stammkapitalbedarf vor und die Gesellschafter müssen auch nicht persönlich an den Tätigkeiten der Gesellschaft aktiv teilnehmen. Die gewünschte aktive Teilnahme der Partner an der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft ist jedoch rechtsgültig erforderlich. |
| Komanditgesellschaft KG | Betéti társaság (Bt.) Die Bt. ist in Ungarn eine Sonderform der OHG. Sie benötigt mindestens zwei Gesellschafter, von denen zumindest eine Person, der Komplementär unbeschränkt für die Verpflichtungen der Gesellschaft haftet. Der andere Gesellschafter, der Kommanditist, haftet beschränkt, das heiβt, bis zur Höhe seiner Kapitaleinlage. Nur die unbeschränkt haftenden Gesellschafter können die Gesellschaft leiten und sie in mit Dritten geführten geschäftlichen Transaktionen vertreten. Die Gewinnverteilung ist allgemein proportional gemäβ dem bereitgestellten Kapital, aber die Gesellschafter können darüber auch anders entscheiden. Es ist gesetzeswidrig, einen Gesellschafter von der Gewinnverteilung auszuschließen. |
| Genossenschaft | Szöwetkezet Die Genossenschaft wird im Gesetz als eine nach dem Prinzip der Freiheit des Zusammenschlusses und der Selbsthilfe gegründete Gemeinschaft beschrieben, welche durch die persönliche Mitwirkung und mit deren Vermögensbeiträgen im Rahmen der demokratischen Selbstverwaltung eine den Interessen der Mitglieder dienende unternehmerische und sonstige Tätigkeit ausübt. Der Gesellschaftszweck darf auch primär in der Gewinnerzielung bestehen. Die praktisch wichtigsten Felder, in denen sich Genossenschaften in Ungarn betätigen sind die Landwirtschaft, der Handel und das Handwerk. Für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft haftet nur das Genossenschaftsvermögen, das sich aus dem Anteilscheinkapital, dem Geschäftsanteilkapital sowie den Gewinnrücklagen zusammensetzt. |
| Gemeinschaftsunternehmen | Közös vállalat (Kv.) Der Struktur nach handelt es sich bei der Kv. um eine mit einer GmbH vergleichbare Kapitalgesellschaft. Das GU ist eine besondere Rechtsform des Zusammenschlusses von Unternehmen. Nach seiner Struktur ist es eine Kapitalgesellschaft, wird aber in der Praxis oft zur Befriedigung sekundärer Bedürfnisse der Gesellschafter gegründet. Das GU ist juristische Person. Für die Verbindlichkeiten des GU haftet in erster Linie sein Gesellschaftsvermögen. Wenn dies zur Deckung nicht ausreicht, haften die Gesellschafter im Verhältnis ihrer Einlagen als Bürgen. |
| GmbH | Korlátolt felelösségü társaság (Kft.) Mindestkapital 500.000 HUF (seit Sept. 2007) – mindestens 50% in bar; Einmann-GmbH möglich, dann nur 100.000 HUF Bareinlage. Eine GmbH-Gründung nur mit Sachkapital ist seit Juli 2006 möglich; als Sachkapital gelten auch Forderungen. Die Kft.geeignet, die Zusammenarbeit einer kleineren Anzahl von Gesellschaftern zu koordinieren, wobei die Gesellschafter an der täglichen Arbeit des Unternehmens aktiv teilnehmen. Eine GmbH kann auch als eine Einmanngesellschaft gegründet werden. Die Gesellschafter haben beschränkte Haftung, das heißt, dass sie unter normalen Umständen für die Verpflichtungen des Unternehmens nicht haften. Die GmbH wird mit einem vorher festgelegten Stammkapital gegründet. Die Haftung der Gesellschafter ist bis zur Bereitstellung des Startkapitals limitiert. Allgemein gilt, dass die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten des Unternehmens anderenfalls nicht haften. Die Gesellschafter einer GmbH können nicht durch öffentliche Aktienangebote angeworben werden. Die Rechte der Gesellschafter und ihren Anteil an dem Unternehmensvermögen sind durch Unternehmensanteile vertreten. Das oberste Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung. Diese muss mindestens einmal im Jahr einberufen werden und alle Gesellschafter sind zur Teilnahme berechtigt. Die Versammlung entscheidet in den wichtigsten strategischen Fragen, beruft und abberuft den Geschäftsführer (die Geschäftsführer), den Buchprüfer und die Mitglieder des Aufsichtsrats. Sie kann ebenfalls den Gesellschaftervertrag ändern. Die Gesellschafterversammlung verfügt über Beschlussfähigkeit, sofern der Gesellschaftervertrag dies nicht anders regelt, wenn mindestens die Hälfte des Stammkapitals oder die Mehrheit der berechtigten Stimmen vertreten sind. Die Versammlung verabschiedet ihren Beschluss mit einfacher bzw. falls notwendig, mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen. Der tägliche Betrieb einer GmbH wird von einem oder mehreren Geschäftsführern geleitet, die sowohl Mitglieder des Unternehmens als auch Außenstehende sein können. Das Gesetz legt fest, wann und unter welchen Umständen ein Aufsichtsrat aufgestellt oder ein Buchprüfer berufen werden muss. |
| Aktiengesellschaft (AG) | Részvénytársaság (Rt.) Mindestkapital der offenen AG 20 Mio. HUF – mindestens 25% in bar bei Registrierung bzw. innerhalb des ersten Jahres ab Eintragung. Die geschlossene AG hat ein Grundkapital von 5 Mio. HUF. Diese Firmierung ist die am strengsten regulierte Unternehmensform. Die Rt. ist besonders für größere Gesellschaften mit mehreren Investoren geeignet, kann aber auch als Einmanngesellschaft gegründet werden. Eine Rt. wird mit einem vorher festgelegten Betrag und mit einem nominalen Aktienwert gegründet. Die Mitglieder haften bis zur Bereitstellung des nominalen oder des Emissionswertes der Aktien. Eine Rt. kann durch ein geschlossenes Aktienangebot (wenn die Aktien nur den Gründern angeboten werden) oder durch ein öffentliches Angebot (wenn die Aktien der Öffentlichkeit angeboten werden) gegründet werden. Der Unterschied muss in dem Unternehmensnamen angezeigt werden, nämlich „Zrt." (geschlossen) oder „Nyrt." (offen). Die Anteile verkörpern die Gesellschafterrechte. Eine ungarische Rt. kann verschiedene Aktienkategorien herausgeben, nämlich Stammaktien, Vorzugsaktien, Mitarbeiteraktien und Zinsaktien. Eine Aktienkategorie erteilt den Aktionären die gleichen Rechte. Die Stimmrechte der Aktionäre entsprechen der Nennwertsumme der Aktien die die Aktionäre halten. Die Satzung des Unternehmens kann aber auch andere Stimmrechtsverteilungen bestimmen. Sie kann die oben aufgeführten Aktienkategorien erstellen und das maximale Stimmrecht, welches ein Aktionär ausüben kann, festlegen. Das oberste Organ der Rt. ist die Aktionärsversammlung, die in strategischen Fragen entscheidet. Sie beruft und abberuft den Vorstand, den Aufsichtsrat und den Buchprüfer. Die Wahl eines Aufsichtsrats (für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt mehr als 200 Vollzeitbeschäftigten) und die Berufung eines Buchprüfers sind zwangsläufige Voraussetzungen des Unternehmensgesetzes. Die ungarische Rt. ist die einzige Unternehmensform, welche Wertpapiere emittieren kann. Das Unternehmensgesetz gibt zwei Anleihenformen an, die eine Rt. emittieren kann. Die konvertible Anleihe garantiert das Umtauschrecht der Aktien auf Antrag des Anleihegläubigers. Die andere Anleihenform gewährt das Zeichnungsrecht nach neuen Aktien auf Anfrage.
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| Zweigniederlassung |
Fióktelep Eine Zweigniederlassung ausländischer Unternehmen wird ins Unternehmensregister eingetragen und steuerlich wie ein ansässiges Unternehmen behandelt (einschließlich möglicher Steuervergünstigungen). Zweigniederlassungen dürfen jede Geschäftstätigkeit ausüben. Eine Repräsentanz hingegen unterliegt keiner Steuerpflicht und darf nicht unternehmerisch tätig werden; sie agiert als Vertretung. Weder Zweigniederlassungen noch Repräsentanzen haben Rechtspersönlichkeit. |
| Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV) | Európai Gazdasági Egyesülés Eine EWIV muss sich aus mindestens zwei Mitgliedern aus zwei verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zusammensetzen. Die Mitglieder müssen jeweils rechtlich selbständig sein. Mitglieder können demnach Unternehmen wie Einzelfirmen, Personen- und Kapitalgesellschaften sein, aber auch Freiberufler, Selbstständige, Landwirte, Verbände, Vereine und öffentlich-rechtliche Körperschaften. Ein Stammkapitel ist nicht erforderlich. Die Mitglieder haften für sämtliche Verbindlichkeiten der EWIV gesamtschuldnerisch und unbeschränkt nach außen. |
| Europäische Gesellschaft SE | Európai részvénytársaság (SE) Lateinisch auch Societas Europaea, ist eine Rechtsform für Aktiengesellschaften in der Europäischen Union und im Europäischen Wirtschaftsraum. Mit ihr ermöglicht die EU seit dem Jahresende 2004 die Gründung von Gesellschaften nach weitgehend einheitlichen Rechtsprinzipien. Die Europäische Gesellschaft besitzt eine eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist Kapitalgesellschaft. Ihr Mindestkapital beträgt 120.000 Euro. Sie muss ihren Sitz in einem Staat der EU oder des EWR haben, kann ihn aber jederzeit in einen anderen Mitgliedstaat verlegen. Ihr Kapital ist in Aktien zerlegt. Jeder Aktionär haftet nur bis zur Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals. |
| Europäische Genossenschaft SCE | Európai szövetkezet (SCE) Lateinisch auch Societas Cooperativa Europaea ist eine supranationale Rechtsform, die neben Genossenschaften nationalen Rechts tritt. Die Gründung muss von mind. fünf natürlichen bzw. juristischen Personen erfolgen, die ihren Sitz in mind. zwei EU-Mitgliedsstaaten haben müssen. Der Charakter der Mehrstaatlichkeit der Genossenschaft muss auch dadurch gegeben sein, dass die genossenschaftliche Geschäftstätigkeit sich in erheblichem Umfange auch auf wenigstens zwei Mitgliedsstaaten zu erstrecken hat. Die Mitgliederförderung bezieht sich nicht nur auf wirtschaftliche, sondern auch auf soziale und kulturelle Zwecke. Die Satzung kann nicht nutzende Mitglieder als reine Kapitalgeber zulassen. Eine wesentliche Mindestvoraussetzung ist die tatsächliche Aufbringung eines Grundkapitals von 30.000 Euro, das auch als Sachanlagen zur Verfügung gestellt werden kann. Dieses besteht aus Geschäftsanteilen, wobei die Haftung sich auf die Geschäftsanteile beschränkt. |
Das ungarische Insolvenzrecht wird im Gesetz XLIX/1991 über das Konkurs-, Liquidations- und Abwicklungsverfahren (törvény a csödeljárásról és a felszámolási eljárásról, folgend ung.KonkursG) geregelt. Es unterteilt sich in drei Hauptteile:
- Vorschriften zum Konkursverfahren (csődeljárás), Kapitel II., §§ 1 Absatz 2 und 7-21 ung.KonkursG)
- Vorschriften zum Liquidationsverfahren (felszámolási eljárás), Kapitel III., §§ 1 Absatz 3 und 22-64 ung.KonkursG) sowie
- Vorschriften zum Abwicklungsverfahren (Kapitel IV., §§ 1 Absatz 4 und 65-79 ung.KonkursG).
Das Konkursverfahren ist nach ungarischem Rechtsverständnis dabei ein vorgeschaltetes Vergleichsverfahren, dessen Ziel es ist, das als Liquidationsverfahren bezeichnete, eigentliche Insolvenzverfahren abzuwenden. Es handelt sich dabei also um ein sog. Reorganisationsverfahren, bei dem primär die Erhaltung des Betriebs des Schuldners beabsichtigt ist.
Die gerichtliche Zuständigkeit im ungarischen Insolvenzverfahren wird durch § 6 des ung.KonkursG vorgegeben: Zuständig ist demnach das Komitatsgericht (bzw. das hauptstädtische Gericht) in dessen Bezirk der Schuldner seinen Sitz hat.
Die im ungarischen Insolvenzverfahren beteiligten Parteien sind neben dem Schuldner und den Gläubigern der Verwalter. Dieser wird je nach Verfahrensart auch unterschiedlich bezeichnet (§ 6 ung.KonkursG):
- Sequester im Konkursverfahren
- Liquidator im Liquidationsverfahren sowie
- Abwickler im Abwicklungsverfahren.
Erst im Liquidationsverfahren trifft dann das Gericht den Beschluss über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und ordnet die Liquidation der noch vorhandenen Vermögenswerte an (§ 27 ung.KonkursG). Der zahlungsunfähige Schuldner wird also ohne Rechtsnachfolger aufgelöst. Der Antrag auf Einleitung des Liquidationsverfahrens kann auch vom Gläubiger gestellt werden (§ 24 ung.KonkursG).
Der gerichtliche Beschluss über die Eröffnung des Liquidationsverfahrens wird nach Artikel 28 ung.KonkursG online verfügbaren offiziellen ungarischen Unternehmensanzeiger E-Cégközlöny veröffentlicht. Er enthält auch die Aufforderung an die Gläubiger, innerhalb von 40 Tagen beim sog. Liquidator (§ 27a ung.KonkursG) anzumelden.
Nur wenn diese Frist eingehalten wird, haben die Forderungen noch Aussicht, voll berücksichtigt zu werden. Verspätet angemeldete Forderungen werden demgegenüber nachrangig behandelt; werden sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses angemeldet, hat man die in Ihnen verbrieften Ansprüche sogar endgültig verwirkt (§ 37 Absatz 3 ung.KonkursG)
3. Insolvenzregister
In Ungarn fällt die Pflege der Insolvenzdaten in den Aufgabenbereich der Komitatsgerichte (megyei bíróság) und des Justizministeriums (Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium).
Informationen über die Eröffnung und die Beendigung eines Insolvenzverfahrens – d.h. über die Liquidation oder den Konkurs eines Unternehmens und den Insolvenzverwalter – sind im Unternehmensregister (cégnyilvántartás) zu finden.
Das elektronische Register wird von der zuständigen Abteilung des Justizministeriums (az Igazságügyi és Rendészeti Minisztérium Céginformációs Szolgálata) gepflegt.
Seit dem 1. Januar 2008 werden Bekanntmachungen von Liquidationen (felszámolási hirdetmény) auch regelmäßig auf der Internetseite des Unternehmensanzeigers (Cégközlöny) veröffentlicht, der an manchen Tagen mehrmals aktualisiert wird.
Ebenfalls auf der Internetseite abrufbar sind gerichtliche Anordnungen (végzés) im Zusammenhang mit einem Insolvenzverfahren.
Informationen, auf die online zugegriffen wird, sind allerdings nicht rechtsverbindlich.
Die Einsichtnahme ist kostenlos. Eingesehen werden können folgende Einträge:
- Einleitung eines Insolvenzverfahrens
- Handelsregisternummer (cégjegyzékszám)
- Name des Unternehmens
- eingetragener Firmensitz (székhely)
- Hauptstandort (telephely)
- Niederlassungen (fióktelep)
- Hauptgeschäftstätigkeit
- gezeichnetes Kapital
- Steuernummer.
Die Suche im Unternehmensregister kann anhand folgender Einzelkriterien erfolgen:
- Handelsregisternummer oder
- Name des Unternehmens oder
- Steuernummer.
Seit Anfang 2008 ist es auch möglich, die Website des Unternehmensanzeigers anhand des Namens eines Unternehmens oder der Handelsregisternummer zu durchsuchen. Dadurch erhält man alle verfügbaren wirtschaftlichen Daten eines Unternehmens einschließlich Informationen über den Stand einer Insolvenz.
4. Weiterführende InformationenSeit dem 1.Januar 2008 werden Bekanntmachungen von Liquidationen auch regelmäßig auf der Internetseite des Unternehmensanzeigers veröffentlich, der an manchen Tagen mehrmals aktualisiert wird. Seit der Inbetriebnahme des nationalen Dienstes für Unternehmensauskünfte (Országos Céginformációs és Cégnyilvántartási Rendszer) und die elektronische Erfassung von Unternehmensdaten im Juli 1993 haben die Gerichte damit begonnen, die in den Unternehmensregistern enthaltenen Daten elektronisch zu erfassen.
Die Suche nach Informationen über ein Unternehmen ist nicht abhängig vom Ort, an dem die Daten erfasst wurden, und bei jedem Gericht möglich.
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Ungarn insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Ungarn gängig. Mit einer umfassenden EuroScore® Wirschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.
Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Ein über das Internet von Deutschland aus frei zugängliches Insolvenzregister gibt es in Ungarn im Gegensatz zu anderen Mittel- und Osteuropäischen Staaten derzeit nicht. Gleichwohl werden die Insolvenzen im offiziellen ungarischen Unternehmensanzeiger Cégközlöny veröffentlicht. Dieses kann immerhin online abgerufen werden sog. E-Cégközlöny; es sind jedoch ungarische Sprachkenntnisse erforderlich.
Rechtsanwaltsgebühren
Die Kostenverteilung erfolgt wie im deutschen Recht, d.h. die unterliegende Partei hat die gesamten Prozesskosten, einschließlich der Anwaltskosten des Gegners, zu zahlen.
| Nilmet Magyar Ipari és Kereskedelmi Kamara Deutsch-Ungarische Industrie- und Handelskammer Lövöház utca 30. 1024 Budapest UNGARN Tel.: +36 1 3457600 E-Mail: info@ahkungarn.hu Internet: www.ahkungarn.hu |
Deutsche Botschaft Budapest Német Nagykövetség Budapest Úri utca 64 - 66 1014 Budapest UNGARN Tel.: +36 1 4883500 Tel.: +36 1 4883523 E-Mail: info@budapest.diplo.de Internet: www.budapest.diplo.de |
Justitministerium Igazságügyi Minisztérium |
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Quellenhinweis: |
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