Auslandsinkasso: Rumänien

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Rumänien

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen das Forderungsinkasso in Rumänien zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Flagge Rumänien
Rumänien
România
Landkarte Rumänien
Hauptstadt:
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Bukarest
Parlamentarische Republik
238.391 km²
21.4 Mio
Rumänisch
1 Lei (RON) = 100 Bani
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UTC + 3 OESZ März bis Oktober
RO
+40
Inkasso Rating Rumänien
Inkasso Rating Rumänien
Forderungseinzug Komplexität
Inkassokomplexität Rumänien

Inkasso-Schwierigkeitsgrad 40/100

Inkasso-Risiko Rumänien
Inkasso-Konditionen
Erfolgsprovision:
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Adressermittlung:
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(Außergerichtliches Inkasso)
20%
Vertragskunden EUR 0,00
Sonstige Kunden EUR 50,00
Auf Anfrage (optional)
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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Rumänien – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

  • Obwohl die rumänischen Verzugsregelungen strenger sind als die EU-Vorschriften, bleibt das Zahlungsverhalten rumänischer Unternehmen problematisch.
  • Gerichtsverfahren sind langwierig und kostspielig, daher ist die Inanspruchnahme eines Schiedsverfahrens oder eines ausländischen Gerichtsverfahrens in Betracht zu ziehen, da sowohl Schiedssprüche als auch Urteile, die in EU-Ländern ergangen sind, rechtlich gut durchsetzbar sind.
  • Vor der Einleitung von Rechtsstreitigkeiten jeglicher Art ist es jedoch unerlässlich, eine gründliche vorgerichtliche Klage einzureichen. Im Laufe der Zeit besteht die Chance, dass schlechte Zahler zahlungsunfähig werden. Im Insovenzverfahren wird die Eintreibung der Forderung praktisch unmöglich.
Inflationsdruck belastet das Wachstum

Der Krieg in der Ukraine und die damit verbundenen EU-Sanktionen gegen Russland und Weißrussland, denen die rumänischen Behörden zugestimmt haben, werden die Wirtschaft 2022 beeinträchtigen. Die direkten Auswirkungen des Krieges halten sich in Grenzen, da das Land Getreide (Mais, Weizen, Gerste) exportiert und bei der Energieversorgung relativ unabhängig ist (rund 70 % des Energiebedarfs werden durch die eigene Produktion gedeckt). Die ohnehin begrenzten Energieeinfuhren aus Russland (insbesondere Rohöl) wurden dank der Einfuhren aus anderen Ländern wie Kasachstan, Irak, Aserbaidschan und den Vereinigten Arabischen Emiraten drastisch reduziert. Darüber hinaus hat Black Sea Oil & Gas (ein unabhängiges Energieunternehmen) im Juni 2021 mit der Gasförderung aus den Offshore-Reserven Rumäniens begonnen, nachdem die regulatorischen Anforderungen an die Offshore-Steuergesetze gelockert worden waren. Das Gas aus dem Schwarzmeer-Offshore-Feld Neptune Deep, das 2026 in Betrieb genommen werden soll, hat das Potenzial, Rumänien zu einem regionalen Erdgasexporteur zu machen. Es gibt jedoch auch indirekte Auswirkungen durch den Anstieg der weltweiten Rohstoffpreise. Die Verbraucherpreisinflation erreichte im Juni 2022 mit 15,5 % den höchsten Stand seit 2003, als Rumänien seine letzte hohe Inflation erlebte. Die Preisspannungen dürften in der zweiten Jahreshälfte aufgrund der importierten Inflation anhalten. Sie hat bereits die Kaufkraft der Haushalte und Unternehmen geschwächt, da die Vertrauensindikatoren einen geringeren Optimismus der Haushalte und Unternehmen anzeigen.

Der Arbeitsmarkt erholt sich allmählich, aber die Arbeitslosenquote liegt immer noch über dem Niveau vor der Pandemie. Der Fachkräftemangel und die Abwanderung von Fachkräften sind nach wie vor ein Problem, was dazu führen könnte, dass die Arbeitnehmer weiterhin höhere Löhne fordern, während der Mindestlohn weiter steigen könnte. Dies kann zu weiterem Inflationsdruck führen. Um diesen einzudämmen, hat die rumänische Zentralbank (NBR) ihre Leitzinsen zwischen Oktober 2021 und Juni 2022 in sechs Schritten angehoben. Je nach der weiteren Entwicklung der Inflation, die im Jahr 2022 im Durchschnitt bis zu 11 % erreichen könnte (und damit über dem Zielfenster von 2,5 % +/-1pp der NBR liegt), werden in diesem Jahr weitere Anhebungen erwartet. Neben der Inflation wird dies den privaten Verbrauch (62 % des BIP) und die Investitionen, einschließlich des Baugewerbes, belasten, da die Finanzierungskosten spürbar steigen. Die Unterstützung durch die Regierung ist nach wie vor robust, und es wurden Maßnahmen ergriffen, um die Auswirkungen der höheren Preise abzumildern. Die Nettoexporte dürften 2022 erneut einen negativen Beitrag zum Wachstum leisten, da die Konjunkturabschwächung in Europa (über 73 % des Handels werden innerhalb der EU abgewickelt) und insbesondere in Deutschland (21 % der rumänischen Exporte) die Ausfuhren beeinträchtigen wird. Im Gegensatz zu den lebhaften Dienstleistungs- und Getreideexporten werden die Exporte von elektrischen Bauteilen, Telefonen, Maschinen sowie Kraftfahrzeugen und -teilen (35 % der Exporte) vor allem wegen der Unterbrechungen der Lieferkette und der zunehmenden Unsicherheit zu kämpfen haben. Außerdem werden die relativ robuste Inlandsnachfrage und die steigenden Energiepreise die Importrechnung erhöhen.
Zwillingsdefizite teilweise durch europäische Hilfe finanziert

Im Jahr 2022 wird sich das Haushaltsdefizit aufgrund zusätzlicher Verteidigungsausgaben und vorübergehender Maßnahmen zur Abfederung der Folgen des Krieges zwischen Russland und der Ukraine leicht ausweiten, da die öffentlichen Einnahmen (die voraussichtlich 33 % des BIP erreichen werden) aufgrund der Konjunkturabschwächung nicht ausreichen werden, um dies auszugleichen. Eine Obergrenze für die Strom- und Gaspreise wurde von Ende April 2022 bis Ende März 2023 verlängert. Zu den Unterstützungsmaßnahmen, die sich auf rund 1,5 % des BIP belaufen, gehören auch Lebensmittelgutscheine für einkommensschwache Haushalte und Zuschüsse für die am stärksten betroffenen Wirtschaftszweige. In der Zwischenzeit werden die öffentlichen Finanzen im Zeitraum 2022-2027 von Darlehen und Zuschüssen im Rahmen des mehrjährigen Finanzrahmens der EU und des Konjunkturprogramms der nächsten Generation profitieren, aber es ist mit Verzögerungen aufgrund von Verwaltungsmängeln zu rechnen. Auch die Umsetzung des NextGenerationEU-Plans wird sich voraussichtlich verzögern, da aufgrund der geringen Absorptionsrate bis 2023 nur etwa 20 % der Gesamtmittelausstattung ausgeschöpft werden. Diese europäischen Mittel werden auch die zusätzlichen öffentlichen Ausgaben im Jahr 2022 nicht ausgleichen. Die öffentliche Verschuldung (56 % gegenüber dem Ausland) wird weiter ansteigen, dürfte aber moderat bleiben. Politische Differenzen könnten die künftige Haushaltskonsolidierung untergraben.

Das Defizit im Warenverkehr könnte sich 2022 ausweiten, da die Importe schneller steigen als die Exporte (Verschlechterung der Terms of Trade). Das Leistungsbilanzdefizit dürfte sich nur geringfügig ausweiten, da dies teilweise durch einen höheren Überschuss in der Dienstleistungsbilanz (4 % des BIP im Jahr 2021) ausgeglichen werden dürfte. Außerdem werden die EU-Agrarsubventionen und die Überweisungen von Auswanderern (die sich allmählich erholen, vor allem aus Spanien und Italien) die Rückführung von Einkommen durch ausländische Investoren nicht vollständig ausgleichen. Europäische Mittel in Form von Zuschüssen oder Darlehen, sich allmählich erholende ausländische Direktinvestitionen und Portfolioinvestitionen (in Staatsanleihen) werden das Leistungsbilanzdefizit finanzieren.
Anhaltende Allianz zwischen rivalisierenden Parteien vor dem Hintergrund der verschärften regionalen Sicherheitsprobleme

Im November 2021 bildete die Mitte-Rechts-Partei Nationalliberale Partei (PNL) eine Koalitionsregierung mit der Mitte-Links-Partei Sozialdemokratische Partei (PSD), die traditionell ihr größter Rivale ist, und der Demokratischen Allianz der Ungarn in Rumänien (UDMR) und beendete damit eine fast zweimonatige Pattsituation. Zusammen haben die drei Parteien eine große Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Der von Präsident Klaus Iohannis ernannte Nicolae Ciuca (PNL) wird 18 Monate lang Premierminister sein und dann für die letzten 18 Monate von einem PSD-Kandidaten abgelöst werden. Dieser Wechsel im Amt des Premierministers kann die Kontinuität der politischen Reformen beeinträchtigen, da beide Parteien bestimmte Ziele verfolgen. Den jüngsten Umfragen zufolge hat die PSD seit Ende 2021 an Unterstützung gewonnen und liegt derzeit bei 35 %, gefolgt von der PNL mit 21 %. Was die internationalen Beziehungen betrifft, so sollte Rumänien in den Schengen-Raum aufgenommen werden, was frühestens 2023 der Fall sein wird. Im Zusammenhang mit dem Krieg hat Rumänien unter den NATO-Mitgliedern die längste Grenze mit der Ukraine, was die NATO veranlasst hat, ihre militärische Präsenz in der Schwarzmeerregion zu verstärken und eine multinationale Kampfgruppe nach Rumänien zu entsenden. Darüber hinaus brachten die zunehmenden Spannungen zwischen der benachbarten Republik Moldau und der abtrünnigen prorussischen Region Transnistrien Ende April Rumänien (das enge Beziehungen zu Moldau unterhält) noch näher an den Krieg heran. Insgesamt wird erwartet, dass die derzeitige Koalitionsregierung mit ihrem turnusmäßigen Wechsel im Amt des Ministerpräsidenten die politische Stabilität bis zu den nächsten Parlamentswahlen Ende 2024 aufrechterhalten wird.
1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Das Inkasso durch Inkassounternehmen ist in Rumänien gesetzlich nicht geregelt.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Verzugszinsen sind zulässig und müssen nicht ausdrücklich vereinbart werden. Seit 2000 beträgt die Rate bei internationalen Transaktionen 6% pro Jahr. Es gilt eine Wuchergrenze von 50%. Die durchschnittliche Zahlungsfrist beträgt 30 Tage.

3. Inkassokosten
Inkassokosten können in Rumänien den Schuldnern nicht auferlegt werden. Die Vergütung der Inkassoleistung erfolgt ausschließlich über Provisionen.

Eine rasche Übergabe von offenen Forderungen an ein Inkassobüro ist dringend anzuraten. ADF Inkasso verfügt über ein dichtes europäisches Netzwerk und kooperiert mit Partnern weltweit.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem rumänischen Recht
Alternativ dazu gibt es die Möglichkeit bei der Durchsetzung der Forderung einer bestimmten Geldsumme nach nationalem rumänischem Recht ein Mahnverfahren (somaţie de plata) zu betreiben. Maßgeblich sind hier die Vorschriften der Regierungsverordnung Nr. 5/2001 (M.Of. 422/2001).

Zuständig für den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides ist das Gericht, das auch in der Hauptsache zuständig ist.

Der Antrag hat folgende Pflichtangaben zu enthalten:
  • Angaben zum Antragsteller oder zu dessen Firma (Name, Adresse usw.)
  • Angaben zum Schuldner (bei juristischen Personen zusätzlich:
    • Handelsregisternummer
    • Steuernummer
    • Kontoangaben
  • Angaben zur Forderung (Höhe, Zahlungsfrist, Fälligkeit)
  • Vertrag oder anderer Nachweis über die Forderungsentstehung
Ist der Richter der Überzeugung, dass die Forderung besteht, erlässt er eine Anordnung, die den Schuldner zur Zahlung innerhalb einer letztmals gesetzten Frist (10 bis 30 Tage) verpflichtet. Hiergegen kann sich der Schuldner durch einen Widerspruch (Antrag auf Aufhebung) zur Wehr setzen (30 Tage).
1. Gerichtskosten
Die Gerichtsgebühren (taxele judiciare) beruhen in Rumänien nicht auf der dortigen Zivilprozessordnung; sie sind vielmehr im Gesetz Nr. 146/1997 detailliert geregelt und werden wie auch in Deutschland maßgeblich nach der Höhe des Streitwertes ermittelt (zahlbar immer vorab).

Sie setzen sich zusammen aus der eigentlichen Gerichtsgebühr (Festpauschale und prozentualer Anteil) sowie der sogenannten Stempelgebühr. Für letztere ist die Rechtsgrundlage die Regierungsverordnung Nr. 32/1995.

Neben Gerichtskosten und Anwaltsgebühren können in rumänischen Gerichtsverfahren noch Kosten entstehen für:
  • Sachverständige
  • Dolmetscher
  • Übersetzer
  • Gerichtsvollzieher
  • Beweiserhebung
2. Rechtsanwaltskosten
Rechtsanwaltsgebühren sind in Rumänien zwischen Anwalt und Mandant frei verhandelbar. Diese Vereinbarung darf aber nicht gegen Gesetze oder die Berufsregeln der Rechtsanwälte verstoßen.

Die Honorarvereinbarung wird vorab in einem sogenannten Rechtsbeistandsvertrag festgehalten; dies geschieht bevor eine Rechtsberatung oder -vertretung geleistet wird.

In den Berufsregeln machen die Artikel 132-137 einige Vorgaben zur Vergütung. Demnach sind als Hilfskriterien die Schwere, die Bedeutung wie auch die Dauer des Falles bei der Bestimmung der Kosten heranzuziehen.

Zur Festlegung der Rechtsanwaltsgebühren können folgende Grundlagen gewählt werden:
  • Stundensatz
  • Pauschalgebühr
  • Erfolgshonorar
  • Kombination der vorgenannten
1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Rumänien  muss der Vollstreckungsantrag an das Amtsgericht (Judecatorie) am Wohnort des Schuldners gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Rumänien kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Dem Anerkennungsantrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
  • Kopie der anzuerkennenden Entscheidung
  • Bescheinigung des Hauptsachegerichts gemäß Artikel 54 und 58 Anhang V EuGVVO
  • auf Verlangen des Gerichts beglaubigte rumänische Übersetzungen der Unterlagen.
2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckung eines rumänischen vollstreckbaren Titels, d.h. einer vollstreckbaren Gerichtsentscheidung, eines dortigen Schiedsspruchs oder aber einer für sofort vollstreckbar erklärten notariellen Urkunde innerhalb Rumäniens richtet sich nach rumänischem Recht.

Für die Durchführung der Vollstreckungsmaßnahmen ist grundsätzlich der Gerichtsvollzieher (Gesetz Nr. 188 vom 01.11.2000, zuletzt geändert durch Verordnung Nr. 144/2007 vom 07.03.2007) zuständig. Der Gerichtsvollzieher, der Absolvent der Rechtswissenschaften sein muss, wird vom Justizminister ernannt, um im öffentlichen Interesse tätig zu werden. Eine Liste der zugelassenen Gerichtsvollzieher finden Sie auf der Website des rumänischen Justizministeriums unter www.just.ro -"Liste persoanelor autorizate - executori judecatoresti".

Für die Tätigkeit des Gerichtsvollziehers sind Rahmenhonorare festgelegt. Er wird nur auf Antrag eines Beteiligten tätig.
1. Allgemeine Verjährungsfrist
Das neue rumänische Zivilgesetzbuch - Codul civil  bestimmt in Buch VI über die Verjährung (Cartea A VI-A despre prescripţia extinctivă, decăderea şi calculul termenelor) Art. 2500-2556; eine Regelverjährung von 3 Jahren (Art. 2517 Codul civil).

2. Besondere Verjährungsfristen
In einem Jahr verjähren:
  • Ansprüche im Zusammenhang mit der Dienstleistungserbringung in bestimmten Bereichen .z.B. Rechtsanwälte, Notare, Architekten, Ärzte, Hotels, Restaurants etc. (Art. 2520 Codul civil).
In zwei Jahren verjähren
  • Ansprüche aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen sowie Sachenrechtliche Ansprüche (Art. 2519 Codul civil).
In zehn Jahren verjähren:
  • Ansprüche im Zusammenhang mit Umweltschäden verjähren in zehn Jahren. (Art. 2518 Codul civil).

3. Vertraglich vereinbarte Verjährungsfristen
Bei den Verjährungsvorschriften ist eine Besonderheit zu beachten. In Rumänien können die Parteien selbst die Dauer der Verjährungsfrist, der ein- bis zehnjährigen Verjährung, sowie die Umstände für die Unterbrechung oder Hemmung der Verjährungsfrist vertraglich festlegen.

Die Verjährungsfrist von einem, zwei oder drei Jahren kann von den Parteien auf maximal zehn Jahre verlängert werden; die zehnjährige Verjährungsfrist kann auf maximal 20 Jahre ausgedehnt werden.

Fehlt eine Verjährungsvereinbarung kommen die gesetzlichen Verjährungsfristen Rumäniens (ein, zwei, drei oder zehn Jahre) zur Anwendung.
EinzelunternehmenPrivatna Firma
In Rumänien gibt es keine dem Einzelunternehmen vergleichbare Rechtsform.
Offene Handelsgesellschaft (OHG)Societate in nume colectiv (S.N.C.)
Die offene Handelsgesellschaft kann zwischen zwei oder mehreren Personen gegründet werden. Die Gesellschafter haften unbegrenzt mit ihrem persönlichen Eigentum für alle Schulden und Verpflichtungen der Gesellschaft. Ein Mindestkapital für eine S.N.C. ist nicht vorgeschrieben. Die Organisation und Leitung der Gesellschaft wird durch den Gesellschaftsvertrag festgelegt. Die Gesellschaft muss eine eigene Buchführung haben und eine Bilanz aufstellen. Binnen 15 Tagen nach der Generalversammlung sind Kopien der Jahresbilanz (schriftlich und in elektronischer Form) samt eines Jahresberichtes sowie eine Ausfertigung des Protokolls der Generalversammlung bei dem zuständigen Handelsregister vorzulegen.
Kommanditgesellschaft (KG)Societate in comandita simpla (S.C.S.)
Die Kommanditgesellschaft hat – ähnlich wie im deutschen Recht – einen oder mehrere Komplementäre, die unbeschränkt haften und daher die Geschäftsführung ausüben, sowie einen oder mehrere Kommanditisten, deren Haftung auf ihre Einlagen beschränkt ist, und die nicht aktiv an der Geschäftsführung beteiligt sind. Ein Mindestkapital für eine Kommanditgesellschaft ist nicht vorgegeben.
Kommanditgesellschaft  auf Aktien (KGaA)Societate in comandita simpla (S.C.A.)
Die Kommanditaktiengesellschaft ist eine in der Praxis selten vorkommende Rechtsform, die die Charakteristika einer Kommandit- und einer Aktiengesellschaft miteinander verbindet. Sie kennt beschränkt und unbeschränkt haftende Eigentümer und ihr Kapital setzt sich aus Aktien zusammen. Das Mindestkapital der Kommanditgesellschaft auf Aktien beträgt 90.000 RON (ca. 25.000,- - EUR).
Gesellschaft mit beschränkter HaftungSocietate cu raspundere limitata (S.R.L.)
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (S.R.L.) hat mindestens einen und höchstens 50 Gesellschafter. Das Stammkapital muss mindestens 200 RON (ca. 60,-- EUR) betragen. Geschäftsanteile müssen einen Nennwert von mindestens 10 RON je Geschäftsanteil haben. Geschäftsanteile können unbeschränkt an Mitgesellschafter übertragen werden, dürfen an Dritte aber nur verkauft werden, wenn die Zustimmung von mindestens 75 % des Gesellschaftskapitals vorliegt.

Die Organe der S.R.L. sind der oder die Geschäftsführer (administrator) sowie die Gesellschafterversammlung. Die Abschlüsse der Gesellschafterversammlung werden grundsätzlich mit der sogenannten doppelten Mehrheit (Mehrheit der Geschäftsanteile und der Gesellschafter) gefasst.

Eine rumänische Einmann-GmbH (S.R.L.) ist nach Artikel 1961 HGG zulässig. Der Alleingesellschafter selbst darf aber nach rumänischem Recht nicht ebenfalls eine Einmann-GmbH (S.R.L.) sein.
AktiengesellschaftSocietate pe actiuni (S.A.)
Eine AG kann in Rumänien von mindestens zwei Personen gegründet werden. Durch das am 27.10.2005 veröffentlichte und in Kraft getretene Gesetz Nr. 302/2005 wurde das Mindestkapital der Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien auf 90.000 RON erhöht (ca. 25.000,- - EUR).
Tochtergesellschaft, ZweigniederlassungFiliala
Um geschäftlich in Rumänien tätig werden zu können, muss eine Tochtergesellschaft registriert werden. Sie unterliegt der Körperschaftssteuer. Mangels eindeutiger Gesetzeslage sind Tochtergesellschaften in der Praxis selten zu finden.

Ausländische Unternehmen können in Rumänien nur Zweigniederlassungen für vorbereitende Tätigkeit oder Hilfstätigkeiten wie Marketing oder Marktforschung errichten. Die Zweigniederlassung muss beim Handelsministerium registriert werden.
1. Gesetzlicher Rahmen des rumänischen Insolvenzrechts
Die Grundlagen für das Insolvenzrecht Rumäniens wurden im Jahre 2006 durch das neue rumänische Insolvenzgesetz Nr. 85/2006 (abgekürzt InsolvenzG) neu gefasst. Das rumänische Insolvenzrecht sieht unter anderem folgende Verfahrensbeteiligte vor:
  • Insolvenzgericht und Syndikusrichter (Artikel 6-8 Instantele judecatoresti und 9-12 Judecatorul-sindic)
  • Gläubigerversammlung und Gläubigerkomitee (Artikel 13-16 Adunarea creditorilor & Comitetul creditorilor)
  • Insolvenzverwalter (Artikel 17-21 Administratorul judiciar oder nach Artikel 18 Administratorul special)
  • Liqudator (Artikel 24-25 Lichidatorul)
Die gerichtliche Zuständigkeit liegt beim örtlich zuständigen Kreisgericht, den sogenannten Tribunalen (Artikel 6). Eine ursprünglich für 2009/2010 geplante landesweite Einführung von Insolvenzkammern konnte offenbar nicht in dem Maße wie geplant realisiert werden.

Der Vorsitzende des Gerichtshofes ernennt den sogenannten Syndikusrichter Judecatorul-sindic; dieser kann auch jederzeit vom Gerichtshof abberufen werden. Der Syndikusrichter verfügt über umfassende Kompetenzen, die im Artikel 11 aufgelistet werden. So kann er etwa:
  • die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beschließen
  • den Insolvenzverwalter wie auch den Liquidator benennen
  • die Verfügungsbeschränkung des Schuldners anordnen und wieder aufheben
  • den Reorganisationsplan oder auch den Liquidationsplan bestätigen
  • die Verfahrensbeendigung verfügen.
Gegen Entscheidungen des Syndikusrichters ist als Rechtsmittel der Rekurs zum Appellationsgerichtshof statthaft (Artikel 7). Das eigentliche Konkursverfahren Rumänniens (Artikel 77) zur Abwicklung des Schuldners kommt dann zur Anwendung, falls etwa ein Reorganisations- oder Liquidationsplan gescheitert ist.

Im Laufe des Jahres 2010 gab es mehrere Änderungen des Insolvenzrechts Rumäniens, so etwa durch Gesetz 169/2010 (Legea 169/2010 pentru modificarea si completarea Legii nr. 85/2006 privind procedura insolventei). Diese Neuerungen betrafen insbesondere die folgenden Punkte:
  • Insolvenzantrag erst ab einer Höhe der Verbindlichkeiten von 45.000 Lei und ein Verzugszeitraum (Arbeitslöhne) von 90 Tagen (zuvor: 30.000 Lei und 30 Tage)
  • Anrechnung von Forderungen des Schuldners gegen den Gläubiger
  • Verfahrensbeschleunigung durch Straffung zahlreicher Fristen innerhalb des Insolvenzverfahrens (etwa der Fristen für den insolvenzrechtlichen Rechtsschutz nach Artikel 8)
  • Forderungsanmeldung nicht mehr innerhalb von 60 sondern nur noch innerhalb von 45 Tagen nach Verfahrenseröffnung.
2. Forderungsanmeldung
Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird in Rumänien nach Art. 32 InsolvenzG allen vom Schuldner übermittelten Gläubigern bekannt gegeben und zusätzlich im Handelsregister vermerkt sowie im Insolvenzanzeiger Rumäniens "Buletinul Procedurilor de Insolvenţa" publiziert.

Haben Gläubiger ihren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, ist die Mitteilung mit der Aufforderung zur Forderungseintragung an deren Vertreter im Inland zuzustellen (falls vorhanden).

Artikel 62 gibt die Fristen zur Anmeldung und von Forderungen und für deren Prüfung vor, die in der Benachrichtigung über die Verfahrenseröffnung genau mitzuteilen sind. Diese betragen je nach Konstellation 30 oder 45 Tage, können in besonderen Fällen zudem für maximal 15 Tage verlängert werden (Artikel 62 Absatz 2).

3. Insolvenzregister
Das rumänische Insolvenzregister wird beim Justizministerium von der rumänischen Handelsregisterbehörde (Oficiul Naţional al Registrului Comerţului) geführt. Die Einsichtnahme in das rumänische Insolvenzregister ist kostenlos.

Der Insolvenzanzeiger erscheint in elektronischer Form. Die elektronische Fassung kann online eingesehen werden auf dem Portal für Online-Dienste der rumänischen Handelsregisterbehörde, Bereich Insolvenzanzeiger.

Die Dienste des Insolvenzanzeigers werden zu unterschiedlichen Konditionen angeboten:
 
  • Der Zugang zur Website des Insolvenzanzeigers ist kostenlos und setzt keine Registrierung als Benutzer voraus.
  • Der Zugang zum Portal für Online-Dienste der rumänischen Handelsregisterbehörde setzt eine Registrierung als Benutzer voraus.
  • Der Zugang zu Diensten des Online-Insolvenzanzeigers wird registrierten Benutzern gegen Zahlung einer Abonnementsgebühr gewährt.
  • Der Zugang zu den Diensten "Zusammenfassung der Einzelausgaben des Insolvenzanzeigers" und "Verzeichnis der im Insolvenzanzeiger aufgeführten Personen“ ist kostenlos und setzt nur eine Registrierung als Benutzer voraus.
4. Weiterführende Informationen
Die neue bislang nur in rumänischer Sprache verfügbare Internetpräsenz des rumänischen Handelsregisters, stellt nach kostenloser Registrierung Informationen des Handelsregisters (Registrul Naţional al Registrul Comerţului) und auch des Insolvenzregisters (Buletinul procedurilor de insolvenţă) Rumäniens zur Verfügung.
Präventivmaßnahmen
Um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen ist es in Montenegro insbesondere bei Neukunden oder Geschäftsanbahnung üblich, vor Lieferung oder Vertragsabschluss eine Kreditauskunft über das betreffende Unternehmen einzuholen. Auch die Vereinbarung von Lieferung und Leistung nur gegen Vorkasse ist in Montenegro gängig. Mit einer umfassenden  EuroScore® Wirtschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden. Es wird dringend empfohlen vor Lieferung auf offene Rechnung Bonitäts- und Wirtschaftsinformationen über mögliche Geschäftspartner einzuholen und bestehende Kreditlinien der Bonität der Kunden anzupassen. Es ist ratsam, Zahlungen auf gesicherter Basis zu vereinbaren. Die Vereinbarung eines unwiderruflichen bestätigten Akkreditivs, einer Bankgarantie von westlichen Banken oder einer Vorauszahlung wird empfohlen.

Eigentumsvorbehalt
Ein Eigentumsvorbehalts muss ausdrücklich zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden. Ein Hinweis auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen allein ist nicht ausreichend! Es werden die Bestimmungen über die Mobiliarsicherheiten angewendet, einschließlich der Möglichkeit der Eintragung in das elektronische Archiv. Auch ein erweiterter Eigentumsvorbehalt ist zulässig und muss bei beweglichen Sachen in das elektronische Archiv persönlicher Sicherheiten eingetragen werden.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Die Überprüfung der Existenz eines Unternehmens ist im Rumänischen Handelsregister mit Hilfe des Dienstes "RECOM online" möglich. Dabei ist für einen kostenfreien Basiszugang jedoch eine Registrierung, also das Anlegen eines Nutzerkontos erforderlich (procedura de creare cont). Leider sind hierzu derzeit nur rumänische Anweisungen vorhanden.

Zur Überprüfung des Unternehmens können nach einer erfolgreichen Registrierung etwa der Unternehmensname oder dessen Registrierungsnummer wie auch der sogenannte einheitliche Registrierungscode (cod unic de inregistrare) eingegeben werden.

Das Suchergebnis enthält dann folgende Angaben:
 
  • Name des Unternehmens (nume firma)
  • Geschäftsort bzw. Sitz des Unternehmens (localitatea in care se afla)
  • Registrierungsnummer (numar de inmatriculare)
  • Staatsunternehmen (starea firmei)
  • Einheitlicher Registrierungscode (cod unic de inregistrare)
Eine volle Nutzung des Online-Handelsregisters ist demgegenüber nur kostenpflichtig möglich und erfordert eine Hinterlegung von mindestens 300 USD auf einem Konto des Zentralen Registeramtes, von dem die Einzelbeträge dann je nach Art der Nutzung abgebucht werden. Nach Geldeingang werden dann die individuellen Zugangskennungen versendet.

Folgende Informationen sind im kostenpflichtigen Teil des rumänischen Handelsregisters abrufbar:
 
  • Für den Rechtsverkehr relevante Informationen (Kurzbericht)
    • Unternehmenskontaktdaten
    • Rechtsform
    • Registrierungsnummer
    • Einheitlicher Registrierungscode (cod unic de inregistrare)
  • Ausführlicher Unternehmensbericht
    • Informationen zum im Handelsregister veröffentlichten Jahresabschluss des Unternehmens
    • Statistischen Angaben über rumänische Unternehmen
  • Unternehmens-Rankings nach Kriterien wie:
    • Stammkapital
    • Umsatz
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Gewinn (Brutto/ Netto)
    • Höhe ausländischer Investitionen usw.
Details über die kostenpflichtigen Leistungen des Online-Handelsregisters können auf den Seiten des rumänischen Zentralen Handelsregisteramtes ONRC entnommen werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.
Deutsch-Rumänische Industrie- und Handelskammer
Camera de Comerţ şi Industrie Româno-Germană

Str. Clucerului 35, et. 2
011363 Bucureşti
RUMÄNIEN
Tel.:  +40 21 2231531
Fax: +40 21 2231538
E-Mail: drahk@ahkrumaenien.ro
Internet: www.rumaenien.ahk.de
Deutsche Botschaft Bukarest
Ambasada Germaniei
Bucureşti

Str. Cpt. Av. Gheorghe Demetriade 6-8
011849
Bucureşti
RUMÄNIEN
Tel.: +40 212029830
Fax: +40 212029831
E-Mail: info@bukarest.diplo.de
Internet: www.bukarest.diplo.de/
Rumänisches Justizministerium 
Ministerul Justiţiei al României

Str. Apolodor nr. 17
050741 Bucureşti, Sektor 5

RUMÄNIEN
Tel.: +040 37 2041999
E-Mail: relatiipublice@just.ro
Internet: www.just.ro
Links:
  • www.gov.ro
    Webseite der rumänischen Regierung - Guvernul României
  • www.ccir.ro
    Handels- und Industriekammer Rumäniens - Camera de Comert si Industrie a Romaniei (CCIR)
  • www.just.ro/
    Rumänisches Justizministerium - România Ministerul Justiţiei
  • www.mfinante.ro
    Rumänisches Finanzministerium - România Ministerul Finanţelor Publice
  • www.bnr.ro
    Rumänische Nationalbank - Banca Naţională a României
  • Gesetze in Rumänien
    Rumänische Gesetze und Rechtsnormen – rumänisches Wirtschaftsrecht nach Rechtsbereichen

Quellenhinweis:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de  - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.bukarest.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch - Rumänische AHK, www.rumaenien.ahk.de  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu. - German Trade & Invest, www.stuttgart.ihk24.de - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Seiten des Justizministeriums in Rumänien, www.just.ro

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