Auslandsinkasso: Norwegen

Informationen zum Inkassoverfahren & Forderungseinzug in Norwegen 

Die Beitreibung von Forderungen gegen Unternehmen im Ausland ist eine besonders anspruchsvolle Herausforderung. Im Verbund mit unseren Kooperationspartnern können wir Ihnen den Forderungseinzug in Norwegen zu erfolgsorientierten Konditionen anbieten.

Norwegen
Kongeriket Norge (bm.)
Kongeriket Noreg (nn.)
Königreich Norwegen


 

Hauptstadt:
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Wechselkurs
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Geschäftsklima:
Oslo
Konstitutionelle Monarchie
385.199 km²
4,9 Mio.
Norwegisch (Bokmål und Nynorsk)
regional: Samisch, Finnisch
NOK 1 Norwegische Krone = 100 Øre
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N
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Inkasso-Konditionen
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(Außergerichtliches Inkasso) 
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Vertragskunden  keine 
Sonstige Kunden EUR 50,00
EUR 46,00 
EUR 48,00
 

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Als zusätzlichen kostenlosen Service bieten wir Ihnen nachfolgend unsere Länderinformationen zum Forderungseinzug in Norwegen – für mehr Rechtssicherheit und Erfolg bei Ihren Auslandsgeschäften.

1. Gesetzliche Grundlagen (Inkasso)
Das Inkassowesen wird in Norwegen durch das Inkassogesetz (inkassoloven) sowie die Inkassoverordnung (inkassoforskriften), eine Durchführungsverordnung zum Inkassogesetz, geregelt.

Das Inkassogesetz regelt gemäß § 1 Inkassoloven die Eintreibung von fälligen Geldforderungen. Als Inkassotätigkeit ist nach § 2 Inkassogesetz  die erwerbsmäßige oder ständige Eintreibung von fälligen fremden Geldforderungen zu verstehen. Auch der Erwerb von fälligen Geldförderungen ohne Zweckbindung und die sogenannte Inkassozession also der Erwerb von fälligen Geldforderungen zum Zwecke der Eintreibung, sowie die Eintreibung solcher Geldforderungen sind Inkassotätigkeiten im Sinne des Inkassogesetzes.

Die Ausübung derartiger Inkassotätigkeiten ist in Norwegen grundsätzlich erlaubnispflichtig. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis sind in den §§ 4 bis 6 Inkassogesetz und in § 8 Inkassogesetz geregelt. Danach kann die Erlaubnis nur Unternehmen erteilt werden
  • die im norwegischen Handelsregister eingetragen sind,
  • deren Geschäftsleiter und Verwaltungsratsmitglieder zur Ausübung von Inkassotätigkeiten geeignet sind und polizeiliche Führungszeugnisse vorgelegt haben,
  • die ihren ständigen Verwaltungssitz in einem EWR-Land haben und
  • die eine hinreichende Sicherheit hinsichtlich ihrer mit der Ausübung der Inkassotätigkeiten verbundenen Haftung gestellt haben.

In Norwegen tätige Inkassofirmen werden lizensiert von der norwegischen Kammer der Inkassounternehmen, der Norske Inkassobyräers Forening - NIF, die seit 1981 für das neu geregelte norwegische Inkassowesen verantwortlich ist und dabei unter staatlicher Aufsicht steht. Die Erlaubnis für die Ausübung von Inkassotätigkeiten wird durch die norwegische Finanzsichtsbehörde (Finanstilsynet) erteilt, die auch die weitere Aufsicht über die Unternehmen, die derartige Inkassotätigkeiten ausüben, führt.

2. Verzugsschaden / Verzugszinsen
Geldforderungen werden in Norwegen analog § 5 des norwegischen Schuldversprechensgesetzes (gjeldsbrevloven) sofort mit Zugang einer entsprechenden Zahlungsaufforderung beim Schuldner zur Zahlung fällig, wenn sich ein anderer Zeitpunkt der Fälligkeit nicht aus Vertrag oder Gesetz ergibt.

Gläubiger sind berechtigt, ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit der Forderungen Verzugszinsen zu verlangen. Dies ist im norwegischen Gesetz über Verzugszinsen (forsinkelsesrenteloven) geregelt. Wenn sich der Zeitpunkt der Fälligkeit weder aus Vertrag noch aus Gesetz ergibt, können Verzugszinsen nach Ablauf von 30 Tagen ab Rechnungsdatum geltend gemacht werden, ohne dass dem Schuldner dies vorab anzudrohen ist. Diese Bestimmung ist Teil der Regelungen, durch welche die Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (2000/35/EG) in norwegisches Recht umgesetzt worden ist.

Der Verzugszinssatz wird zweimal jährlich durch das norwegische Finanzbehörde festgesetzt (Finansdepartementet: aktueller Verzugszins und Zeitreihe).
 
3. Inkassokosten
Die für die außergerichtliche Eintreibung der Forderung notwendigen Inkassokosten sind gemäß § 17 Inkassogesetz vom Schuldner zu tragen. Wird jedoch die Forderung innerhalb der Androhungsfrist gemäß § 9 Inkassogesetz gezahlt, muss der Gläubiger selbst die Kosten tragen.

Die Höhe der vom Schuldner danach zu tragenden Kosten richtet sich nach einem Gebührensystem, das auf einer Ausgangsgröße, der sogenannten Inkassogebühr, beruht. Wenn die Eintreibung einem Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt überlassen wird, hängt die Höhe der Kosten außerdem von der Höhe der Forderung ab. Die Inkassogebühr wird jährlich gemäß den Änderungen des norwegischen Lebenshaltungsindexes festgelegt.

Die jeweils aktuelle Inkassogebühr ist aus der Inkassogebührenverordnung (forskrift om inkassosatsen) zu entnehmen.

Wird ein Inkassounternehmen oder ein Rechtsanwalt eingeschaltet, sind die vom Schuldner zu tragenden Kosten höher. In diesem Fall richten sich die Kosten nach der Höhe der Forderung. Die maximalen Kosten, die der Schuldner danach zu tragen hat, sind aus der folgenden Tabelle ersichtlich (Stand: 1. Januar 2009):

Wird die Forderung nicht innerhalb von 14 Tagen nach Ablauf der Androhungsfrist gemäß § 9 Inkassogesetz gezahlt, verdoppeln sich die vom Schuldner zu tragenden Kosten.

Auf die Inkassokosten kann unter Umständen norwegische Umsatzsteuer in Höhe von derzeit 25 Prozent anfallen.

Inkassokosten bis zu der gesetzlich festgelegten Maximalhöhe können gerichtlich geltend gemacht werden und werden als allgemeine Geldforderungen behandelt.

4. Datenschutz / Schuldnerregister
Die Tätigkeit von Inkassounternehmen unterliegt dem allgemeinen Personendatengesetz (personopplysningsloven). Die Einhaltung des Gesetzes wird durch die norwegische Datenaufsichtbehörde (Datatilsynet) überwacht. Grundsätzlich müssen alle Daten gelöscht werden, sobald sie für den Zweck, zu dem sie erhoben worden sind, nicht mehr notwendig sind. Der Schuldner ist berechtigt, in gespeicherte Daten Einsicht zu nehmen.

Der norwegische Verband der Inkassounternehmen (Norske Inkassobyräers Forening) hat eine Richtlinie für die Verwendung von Daten entwickelt, die zur Vereinheitlichung der Verwendung von Daten führen soll. Verstöße gegen diese Richtlinie haben jedoch keinerlei rechtlichen Konsequenzen.

Wer eine Forderung nicht begleicht und sie auch nicht bestreitet, kann mit einem sogenannten Inkassovermerk in privat geführten Auskunftsregistern eingetragen werden. Auskünfte aus diesen Auskunftsregistern werden durch Unternehmen bei der Prüfung der Kreditwürdigkeit, beispielsweise in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung eines Darlehens oder dem Abschluss einer Versicherung, angefragt.

Ist der Schuldner eine Privatperson, kann der Bezahlungsvermerk erst einen Monat nach Benachrichtigung des zuständigen Gerichts in die Auskunftsregister eingetragen werden. Vier Jahre nach der Eintragung sollen grundsätzlich alle Bezahlungsvermerke gelöscht werden.
1. Europäisches Mahnverfahren
Das Europäische Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 bietet einem Gläubiger die Möglichkeit, schnell und kostengünstig einen Titel zu bekommen, wenn der Schuldner die Forderung voraussichtlich nicht bestreiten wird. Anwendbar ist die Verordnung bei Geldforderungen. Es muss außerdem ein grenzüberschreitender Fall vorliegen, d.h. die Parteien müssen grundsätzlich in verschiedenen Mitgliedstaaten der EU ansässig sein.

Soweit es nicht um arbeitsrechtliche Ansprüche geht ist in Deutschland für die Bearbeitung von Anträgen im Europäischen Mahnverfahren allein das Amtsgericht Berlin-Wedding zuständig. Das Formular des Europäischen Mahnverfahrens ist durch Ankreuzfelder anwenderfreundlich gestaltet. Es ist in der Sprache oder einer der Sprachen auszufüllen, die das zu befassende Gericht anerkennt. Das Formblatt ist in allen Amtssprachen der EU erhältlich, so dass es auch ohne Sprachkenntnisse in der verlangten Sprache ausgefüllt werden kann.

Zuständig ist grundsätzlich das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Aufenthalt hat. Diesen Zahlungstitel stellt das Gericht dem Antragsgegner zu. Er hat dann die Möglichkeit, den Zahlungsbefehl entweder zu akzeptieren oder Einspruch einzulegen. Legt der Antragsgegner innerhalb von 30 Tagen keinen Einspruch ein, erklärt das Gericht den Zahlungsbefehl automatisch für vollstreckbar. Der Zahlungstitel ist dann in jedem EU-Mitgliedstaat zwangsweise durchsetzbar.

Ein Verfahren zur Vollstreckbarerklärung in anderen EG-Mitgliedstaaten findet nicht mehr statt. Sowohl Antrag, Europäischer Zahlungsbefehl als auch Vollstreckbarerklärung müssen durch Formblätter erfolgen.

Eine verständliche  Einführung in das Europäische Mahnverfahren enthält ein Beitrag des EU-Portals mit einer Zusammenfassungen der EU-Gesetzgebung.

2. Mahnverfahren nach nationalem norwegischem Recht
Ein spezielles mit dem deutschen gerichtlichen Mahnverfahren vergleichbares nationales Mahnverfahren gibt es im nationalen norwegischem Zivilverfahrensrecht  nicht.

Das norwegische Recht sieht jedoch im 2005 neu erlassenen norwegischen Verfahrensgesetz, Tvisteloven ein besonderes Verfahren für geringfügige Forderungen vor.

Dieses neue Verfahren löst ein bereits 1986 eingeführtes Verfahren für Bagatellsachen ab. Eine wichtige Hintergrundinformation ist dabei, dass Forderungen in Norwegen bis zu einer vergleichsweise hohen Schwelle noch als geringfügig eingestuft werden: Bis zu einem Höchstbetrag von 125.000 NOK (etwa 16.000 Euro) spricht man in Norwegen noch von geringfügigen Forderungen.

Ungeachtet dessen wird über nicht wenige geringfügige Forderungen im obligatorischen norwegischen Vergleichsverfahren entschieden. Das eigentliche norwegische Verfahren über Bagatellsachen ist jedoch in Kapitel 10 des Verfahrensgesetzes, das mit Småkravprosess  überschrieben ist, gesetzlich geregelt.

Zuständig ist das norwegische Amtsgericht (tingretten); das Verfahren kann auch bei Überschreitung des Schwellenwertes gewählt werden, soweit beide Parteien dies beantragen oder aber das Gericht dieses vereinfachte Verfahren von sich aus beschreitet und die Parteien dem nicht widersprechen.

Bei der Suche nach  zuständigen Amtsgericht (tingretten) in Norwegen kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Dem Richter kommt im Småkravprosess bereits eine zentrale Bedeutung zu. Er kann beispielsweise den Prozess auch ohne Anwesenheit der Parteien als sogenanntes Fernverfahren durchführen, wofür aber das Einverständnis der Parteien erforderlich ist. Dabei ist höchstens eine Verhandlung vorgesehen und die maximale Verfahrensdauer darf drei Monate nicht übersteigen. Auch das Urteil ist auf eine vereinfachte Form reduziert.

Schließlich sieht das norwegische Verfahren für Bagatellsachen eine Sonderregelung hinsichtlich der Prozesskosten vor: Nach  § 10-5 des norwegischen Verfahrensgesetz, Tvisteloven gilt, dass nur bestimmte Kostenarten ersetzbar sind:

  • Rechtsberatungs- und vertretungskosten nur bis zu einer Höhe von 20% des Streitwertes
  • mindestens jedoch 2.500 und maximal 25.000 Norwegische Kronen (ausschließlich Mehrwertsteuer, derzeit etwa 311 und 3.112 Euro).
1. Gerichtskosten
Grundlage für Gerichtsgebühren in Norwegen ist das norwegisches Rechtsgebührengesetz (Lov om rettsgebyr). Daneben kommen auch die Gebührenvorschriften des 2005 neu eingeführten norwegischen Verfahrensgesetz (Tvisteloven) zur Anwendung.

Nach dem Rechtsgebührengesetz (Lov om rettsgebyr) baut das norwegische Gerichtsgebührensystem auf der sogenannten Rechtsgebühr (Rettsgebyr) auf. Diese beträgt seit dem Jahr 2009 genau 860,00 norwegische Kronen (§ 1 Rechtsgebührengesetz, derzeit etwa 110 Euro) und ist grundsätzlich durch den Kläger auszulegen.

Beim obligatorischen Vergleichsgericht (Forliksrådene) wird dabei eine Rechtsgebühr fällig (§ 7 Rechtsgebührengesetz), bei einem Wiederaufnahmeersuchen eine weitere. Allgemeine Vorgaben zum Verfahren vor dem norwegischen Vergleichsgericht enthält das das sechste Kapitel (Behandlingen i forliksrådet, § 6-1 bis 6-14) des norwegischen Verfahrensgesetz, (Tvisteloven).

Einzelne Regelungen gibt es für die Hinzuziehung von Sachverständigen, Kosten der Zeugenvernehmungen usw. (§ 2 Rechtsgebührengesetz).

Separate Kostenregelungen gibt es auch für diese Sonderverfahren:

Die zweite zentrale Rechtsquelle für norwegische Gerichts- und Anwaltsgebühren befindet sich im neuen norwegischen Verfahrensgesetz (Tvisteloven). Dabei ist das dortige zwanzigste Kapitel anwendbar für die Erstattung der den Parteien entstandenen Verfahrenskosten (§ 20-1); die an den Staat für die Gerichtshandlungen zu entrichtenden Gebühren richten sich nach dem vorab beschriebenen norwegisches Rechtsgebührengesetz (Lov om rettsgebyr).

2. Anwaltsgebühren
Auch im norwegischen Recht gilt dabei der Grundsatz, dass der obsiegenden Partei ihre Kosten von der unterlegenen Partei erstattet werden (§ 20-2 des Verfahrensgesetzes).

Das Gericht stellt durch Beschluss fest, ob bzw. dass die geltend gemachten Verfahrenskosten notwendig waren; die Parteien müssen dafür einen Antrag auf Kostenerstattung im Anschluss an die mündliche Verhandlung stellen. Besonderheiten gelten auch im Verfahren vor den Vergleichsgerichten  sowie im Verfahren über geringfügige Forderungen.

Rechtsanwaltsgebühren werden in Norwegen vertraglich vereinbart; Grundlage ist zumeist ein Stundensatz. Erfolgshonorare sind nicht üblich, verstoßen solche Vereinbarungen doch gegen die Ethikregeln der norwegischen Anwaltschaften; letztere haben durch Regierungsbestätigung rechtliche Verbindlichkeit erlangt.

Auch die Anwaltsgebühren (prosessfullmektigens godtgjøring) werden in Norwegen durch gerichtlichen Beschluss auf Antrag bestimmt (§ 3-8 des norwegischen Verfahrensgesetz (Tvisteloven). Das Gericht unterzieht die beantragten Anwaltsgebühren bei seiner Entscheidung dabei einer Verhältnismäßigkeitsprüfung.

Ausführliche Informationen zum System der Anwaltsgebühren in Norwegen finden sich auf der Seite der norwegischen Rechtsanwaltskammer Advokatforeningen. Dort steht unter den Navigationspunkten Drift av advokatvirksomhet > Salærberegning ein norwegischsprachiger Leitfaden zur Verfügung.

1. Vollstreckbarerklärung
Für die Vollstreckbarerklärung deutscher Entscheidungen in Norwegen muss der Vollstreckungsantrag an das zuständige norwegische Amtsgericht (Tingrett) gestellt werden. Bei der Suche nach dem für die Anerkennung und Vollstreckung örtlich zuständigen Gericht in Norwegen kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

2. Zwangsvollstreckung
Die Vollstreckungsbeantragung ist an das "Namsretten" zu richten, und nicht an das ordinäre Amtsgericht ("tingretten"). Es gibt nicht, wie z.B. in Schweden, eine zentrale Instanz für alle ausländischen Anträge über Vollstreckung. Der Antrag muss immer an das verantwortliche lokale "Namsrett" gerichtet werden. Bei der Suche nach dem für die Vollstreckungsbeantragung örtlich zuständige Gericht kann auf den Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen zurückgegriffen werden.

Der Antragssteller muss dem "Namsrett" die notwendige Dokumentation vorlegen, das "Namsrett" prüft danach ob die Unterlagen den Anforderungen der Lugano-Konvention entsprechen. Erforderlich ist immer folgendes: eine beglaubigte Kopie des Urteils, eine Bestätigung des erlassenden Gerichtes, dass das Urteil im Ursprungsland vollstreckbar ist, und nicht zuletzt eine Bestätigung der Zustellung des Urteils an den Vollstreckungsschuldner oder dessen Anwalt. Eine Übersetzung des Urteils ist erforderlich, es sei denn, das Urteil ist in dänischer, schwedischer oder englischer Sprache verfasst, dann werden die Urteile normalerweise in Original akzeptiert.

Handels es sich um ein Versäumnisurteil braucht man zudem eine Bestätigung, daß die Klageschrift dem Beklagten oder dessen Anwalt vor der Gerichtsverhandlungen zugestellt worden ist.

Nach nationalem norwegischem Recht soll das "Namsrett" immer dem Beklagten den Antrag auf Vollstreckung zuerst vorlegen und ihm ein Recht zur Aussage gewähren (tvfl. § 6-3). Dies verstößt gegen Art. 34 der Lugano-Konvention, wonach das Gericht verpflichtet ist, die Entscheidung unverzüglich zu treffen, ohne dass der Beklagte ein Recht zur Aussage bekommt.

Neben der Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen hat der Gläubiger auch die Möglichkeit, gegen den Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens zu beantragen, sofern der Schuldner zur Erstellung von Jahresabschlüssen verpflichtet ist. Dies erfolgt durch Einreichung eines entsprechenden Antrags bei dem für den Schuldner örtlich zuständigen Amtsgericht. Allerdings ist auch die Einreichung eines Insolvenzantrags dem Schuldner vorab nach Maßgabe des norwegischen Insolvenzgesetzes (konkursloven) anzudrohen. Auch hier sind Verfahrens- und Formvorschriften zu beachten, deren Nichteinhaltung zur Ablehnung des Insolvenzeröffnungsantrags führen kann. Wenn der Gläubiger mit dem Schuldner einen Vergleichsvertrag, insbesondere einen Vergleichsvertrag mit Ratenzahlung, vereinbart, wird der Gläubiger im Regelfall im Rahmen des Vergleichsvertrags zusätzliche Sicherungsmöglichkeiten für den Fall, dass der Schuldner auf die Zahlung nicht leistet oder mit der Ratenzahlung in Verzug kommt oder diese komplett einstellt, festlegen wollen. Der Schuldner kann sich beispielsweise für den Fall des Verzugs oder der Zahlungseinstellung der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein ganzes Vermögen unterwerfen. Ist eine derartige Zwangsvollstreckungsklausel unter Wahrung der einschlägigen Formvorschriften vereinbart worden, kann der Vergleichsvertrag als eigenständige Zwangsvollstreckungsgrundlage herangezogen werden.
Die norwegischen Verjährungsvorschriften sind im Gesetz über die Verjährung von Ansprüchen "Lov om foreldelse av fordringer (foreldelsesloven)" geregelt.

1. Allgemeine Verjährungsfrist
Die allgemeine Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 2 foreldelsesloven). Ihr unterliegen neben Ansprüchen auf Kaufpreiszahlung und Warenlieferung z.B. auch die Ansprüche der Handelsvertreter auf Provision sowie auf Ausgleich.

In zehn Jahren verjähren

Forderungen, für die eine Urkunde/ein Schuldschein (gjeldsbrev) ausgestellt worden ist, mit der der Schuldner die Entstehung und Höhe des Anspruchs anerkennt (§ 5 Abs. 1 foredelsesloven);

Darlehensforderungen, ausgenommen Zinsen; dieser Frist unterliegen nicht solche Darlehen, die dem Käufer vom Verkäufer oder einem Dritten zur Finanzierung eines Kreditkaufs gewährt wurden (§ 5 Abs. 2 foredelsesloven); In zwei Jahren verjähren

Gewährleistungsansprüche aus Kaufvertrag, sofern es sich nicht um einen Verbrauchsgüterkauf handelt, ab dem Zeitpunkt der Lieferung. Auch hier gibt es wieder Ausnahmen.

2. Beginn der Verjährungsfrist
Die Verjährungsfrist beginnt ab Fälligkeit des Anspruchs (§ 3 Abs. 1 foredelsesloven), ab dem der Gläubiger frühestens das Recht hat, Erfüllung zu verlangen. Bei Ansprüchen aus Vertragsverletzung wird die Verjährungsfrist von dem Tag an gerechnet, an dem die Verletzung eingetreten ist ( § 3 Abs. 2 foredelsesloven).

3. Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Die Verjährung wird unterbrochen (Avbrudd av foreldelse)

 

  • durch ausdrückliches oder stillschweigendes Anerkenntnis der Verpflichtung durch den Schuldner gegenüber dem Gläubiger z.B. durch Zahlungsversprechen oder Zinszahlung (§ 14 foredelsesloven)
  • durch Klageerhebung vor dem zuständigen Gericht sowie durch eine andere Handlung der Rechtsverfolgung durch den Berechtigten, d.h. wenn der Gläubiger gerichtliche Schritte gegen den Schuldner unternimmt, um ein Urteil, Gutachten, einen Schiedsspruch oder eine entsprechende Entscheidung zu erwirken (§ 15 Abs. 1 foredelsesloven);
  • durch Antrag auf Zwangsvollstreckung (§ 17 foredelsesloven);
  • durch Antrag auf Konkurseröffnung (§ 18 foredelsesloven); im Fall des Gläubigerkonkurses wird die Verjährung der Forderung des Gläubigers unterbrochen; im Fall des Schuldnerkonkurses wird die Verjährung aller Forderungen, die vor Ablauf der Anmeldefrist eingetragen worden sind, unterbrochen.
4. Besonderheiten
Das norwegische Recht knüpft für den Fristbeginn - im Gegensatz zum deutschen Recht, das als regelmäßige Verjährungsfrist ebenfalls einen Zeitraum von drei Jahren kennt - nicht am Schluss des Jahres an, in dem unter die Forderung entstanden ist. Dies kann dazu führen, dass Forderungen nach deutschem Recht noch nicht verjährt sind, während sie nach norwegischem Recht bereits verjährt wären.

Problematisch ist insofern, dass einzelne norwegische Zwangsvollstreckungsbehörden die Verjährung ausschließlich nach norwegischem Recht beurteilen, selbst wenn die geltend gemachte Forderung eindeutig deutschem Recht unterliegt und für die Verjährung daher gleichfalls deutsches Recht gilt, so dass die Forderung materiellrechtlich noch nicht verjährt ist. Regelmäßig lassen sich die Zwangsvollstreckungsbehörden in diesen Fällen nicht von ihrer Auffassung abbringen und verweigern die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner mit Hinweis auf die vermeintliche Verjährung.
Einzelfirma Enkeltpersonforetak
Das Einzelunternehmen wird in Norwegen als Enkeltpersonforetak bezeichnet. Dem Einzelunternehmer obliegt die volle juristische und wirtschaftliche Verantwortung. Im Gegenzug muss er jedoch kein Mindeststammkapital nachweisen. Weiter trifft ihn keine Abschluss- oder Prüfungspflicht und auch die Registrierung bei der Brønnøysundregistrene bleibt für den norwegischen Einzelunternehmer, soweit überhaupt erforderlich, kostenfrei.
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) Ansvarlig selskap (ANS)
Verpflichtende Gesellschaft (am ehesten der deutschen Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder der oHG vergleichbar. ln der Grundform der norwegischen Personengesellschaft, der ansvarlig selskap (ANS), haften - wie bei derdeutschen GbR und 0HG - alle Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft in vollem Umfang als Gesamtschuldner.
oHG Selskap med delt ansvar (DA)
Daneben kennt das norwegische Recht Eine abgewandelte Form der Personengesellschaft ist die selskap med delt ansvar (DA), bei der jeder Gesellschafter nur für einen im Gesellschaftsvertrag festgelegten Anteil der Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet. Bei einer Gesellschaft mit vier Gesellschaftern könnte demnach festgelegt werden, dass jeder Gesellschafter nur zu einem viertel Teil haftet. Derartige gesellschaftsvertragliche Haftungsbeschränkungen sind nach deutschem Recht unzulässig und damit gegenüber Gläubigern der Gesellschaft unwirksam.

Aufgrund der Haftungsbeschränkung unterscheidet sich die DA deutlich von einer oHG.
Komanditgesellschaft KG Kommanditselskab (KS oder K/S)
Die norwegische Kommanditgesellschaft (KS) ist wie eine Kommanditgesellschaft im deutschen Recht eine Gesellschaft, deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Betrieb ausgerichtet ist. In einer KS muss es mindestens einen Komplementär geben, der unbegrenzt für die Gesellschaft haftet, und mindestens einen Kommanditisten, der - ohne stiller Gesellschafter zu sein - nur begrenzt in Höhe seiner Einlage haftet.

Sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen können in der KS vertreten sein. Eine KS muss über ein bestimmtes Gesellschaftskapital verfügen, verteilt auf ein oder mehrere Komplementäranteile und ein oder mehrere Kommanditistanteile
 
GmbH Selskap med begrenset ansvar (BA)
Eine norwegische GmbH (BA) ist eine eher selten anzutreffende Variante für eine norwegische Gesellschaft.

Zur Gründung einer BA sind mindestens zwei Gründer / Firmeninhaber erforderlich. Diese müssen aktiv in der Gesellschaft mitarbeiten. Ein nur passiver Miteigentümer oder Investor ist nicht zulässig. Das Risiko für den einzelnen ist dabei begrenzt auf den Anteil, den er erbringt. Da es keine Mindestkapitalanforderungen für die BA gibt, kann der Anteil beliebig groß, bzw. klein sein. Dem Firmennamen muss der Zusatz BA beigefügt sein, damit erkennbar ist, dass für die BA als norwegische GmbH lediglich begrenzt gehaftet wird.

Es werden keine Anforderungen gestellt an die Größe des erforderlichen Eigenkapitals der Firma. Eine Prüfung (Revision) findet erstmalig statt, wenn die einen Jahresumsatz von fünf Millionen NOK vorweisen kann.
Aktiengesellschaft (AG) Aksjeselskap (AS oder A/S)
Privataktiengesellschaft oder "kleine" Aktiengesellschaft. (Die eigentliche norwegische GmbH) Die Gesellschaftsanteile sind nicht börsennotiert. Anteilseigner sind meist in der Gesellschaft selber tätig.

 Zur Gründung einer AS ist ein Startkapital von mindestens 30.000 NOK (ca. 3.900 €) erforderlich, das vor der Eintragung im Unternehmensregister auf das einzurichtende Gesellschaftskonto einzuzahlen ist. Das Aktienkapital kann dabei auch durch Geld oder Sachwerte erbracht werden.

Vorlage eines jährlichen Rechenschaftsberichts. Mindestens einmal jährlich muss eine Generalversammlung abgehalten werden, zu der alle Aktionäre einberufen werden. Dort wird der Vorstand neu gewählt, und der Rechenschaftsbericht, der Jahresbericht des Vorstandes und der Bericht des Revisors abgesegnet.

Für eine Schuld der Aktiengesellschaft haften die einzelnen Aktionäre nicht persönlich. Haftung nur in Höhe der Geld- oder Sacheinlage, in der sie Aktien gezeichnet haben.
Aktiengesellschaft (AG) Allmennaksjeselskap (ASA)
Allgemeinaktiengesellschaft oder "große" Aktiengesellschaft. Die ASA entspricht der AG in Deutschland. Der Aktienbesitz dient häufig als Kapitalanlage. ASA sind häufig börsennotiert. Geregelt ist die ASA im "allmennaksjeloven" (AASL).
Stiftung Siftelse
Eine norwegische Stiftung kann als Gesellschaftsform dadurch gebildet werden, dass ein bestimmter Vermögenswert (durch Testament, Geschenk oder eine andere rechtliche Verfügung) für ein bestimmtes ideelles, humanitäres, soziales, wirtschaftliches oder vergleichbares Ziel zur Verfügung gestellt wird. Zu den Stiftungen zählt man auch selbständige Legate, Institutionen und Fonds, die durch Privatleute errichtet wurden. Zur Errichtung einer handeltreibenden Stiftung bedarf es eines Grundkapitals von mindestens 200.000,- NOK. Diese muss im Einheitsregister, sowie in das Unternehmensregister eingetragen werden. Die Stiftung braucht einen Vorstand, der die Stiftung vertritt und die Verantwortung für die Stiftung und ihre Verwaltung hat. In weiteren Regelungen kann bestimmt werden, dass die Stiftung außer dem Vorstand weitere Organe (beispielsweise einen Geschäftsführer) haben soll.
Gesetzlicher Rahmen des Insolvenzrechts
Die rechtlichen Grundlagen des norwegischen Insolvenzrechts finden sich insbesondere in zwei Gesetzen:

 

Für diese beiden Gesetze englische Übersetzungen auf der Seite des offizielle norwegischen Online-Gesetzesportals Lovdata in Auszügen zur Verfügung (§§ 83-131 des norwegischen Insolvenzgesetz auf Englisch sowie §§ 2, 5 und 9 des norwegisches Gesetz zur Forderungsbefriedigung auf Englisch).

Darübehinaus können noch weitere Wirtschaftsgesetze im Falle einer Insolvenz von Bedeutung sein, so etwa das norwegische Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Lov om aksjeselskaper - aksjeloven) oder das  Gesetz über Buchführung und Rechnungswesen (Lov om årsregnskap m.v. - regnskapsloven).

Anmeldung von Forderungen
Die Anmeldung von Forderungen im norwegischen Insolvenzverfahren richtet sich insbesondere nach Kapitel XII (§§ 109-116) des norwegischen Insolvenzgesetzes konkursloven (Auszug auf Englisch).

Dort sind im Einzelnen geregelt:

  • Aufruf zur Forderungsanmeldung, Frist (§ 109)
  • Verzeichnis der Forderungen (§ 110)
  • Generalversammlung der Gläubiger (111)
  • Bestätigte Forderungen (§ 113)
  • Bestrittene Forderungen (§ 114)
  • Verspätet gemeldete Forderungen (§ 116)

Die Frist zur Forderungsanmeldung ist in Norwegen relativ kurz; sie beträgt nach § 109 des norwegischen Insolvenzgesetzes mindestens drei und maximal sechs Wochen nach elektronischer Veröffentlichung der Verfahrenseröffnung (konkursåpningen) im offiziellen Norwegischen Handelsregister (Brønnøysundregistrene).

Bei der Frage nach der Rangfolge der Forderungsarten geben die Vorschriften der §§ 9-1 bis 9-3 des norwegisches Gesetz zur Forderungsbefriedigung (dekningsloven, (Auszug auf Englisch) Auskunft.

Zahlreiche wichtige Informationen zur Forderungsanmeldung werden bereits über den allgemeinen Registereintrag (kostenfrei) über den von der Insolvenz betroffenen Schuldner im Norwegischen Handelsregister (Brønnøysundregistrene) zur Verfügung gestellt:

Es reicht die Eingabe des Unternehmensnamens (oder auch sonstiger vorhandener Informationen) im allgemeinen Suchformular (auf Englisch).

Im Falle eines vorhandenen Insolvenzverfahrens gelangt man auch über den englischsprachige Ergebnisauszug zu wichtigen Angaben über:

  • Datum, Aktenzeichen und Gericht des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens
  • Insolvenzverwalter mit Kontaktdaten
  • Frist zur Forderungsanmeldung
  • Informationen zur Gläubigerversammlung.
Zu den gleichen Unternehmens-Informationen gelangt man auch  über die englischsprachige Liste der aktuell eröffnete Insolvenzen des zentralen norwegischen Handelsregisters (Brønnøysundregistrene).

Weitere Informationen
In Norwegen gibt es ein offizielles insolvenzrechtliches Beratungsorgan, das vom norwegischen Justizministerium eingesetzt wird. Es setzt sich zusammen aus Vertretern der Gerichte, der Anwaltschaften, der öffentliche Verwaltung und der Staatsanwaltschaft.

Dieses als konkursradet (Englisch: The Norwegian Advisory Council on Bankruptcy) auftretende staatliche Organ hat eine Verbesserung der norwegischen Insolvenzrechtspraxis zur Aufgabe.

Auf der Internetseite  www.konkursradet.no  stehen ausführliche Informationen zum norwegischen Insolvenzrecht, weitgehend auch auf Englisch zur Verfügung.

Dort findet man zu den folgenden Punkten Informationen in englischer Sprache::
Präventivmaßnahmen
Mit einer umfassenden EuroScore®  Wirschaftsauskunft kann bereits im Vorfeld die wirtschaftliche und finanzielle Situation Ihres Vertragspartners überprüft werden.

Notwendige Unterlagen
Für die Beitreibung der Forderungen werden die üblichen Unterlagen, wie Rechnungen, Mahnungen, Auftragsunterlagen, Abliefernachweise, Schuldanerkennungen usw. benötigt.

Unternehmensrecherche / Solvenzprüfung
Hilfreich ist bei der Recherche im Vorfeld eines Geschäftsabschlusses das Online-Angebot des Norwegischen Handelsregisters (Brønnøysundregistrene), bietet es doch einen kostenlosen englischsprachigen Zugang zum norwegischen Insolvenzregister.

Auch eine Recherche über das dortige allgemeine englische Suchformular ist gegebenenfalls hilfreich: schon der allgemeine Registereintrag des norwegischen Handelsregisters enthält beispielsweise im Falle eines bereits laufenden Insolvenzverfahrens wichtige Angaben für die Anmeldung von Forderungen, die etwa für den von einer Insolvenz seines norwegischen Geschäftspartners betroffenen deutschen Gläubigers wichtig werden könnten.

Enthalten sind darin beispielsweise: Insolvenzverwalter mit Kontaktdaten Ausschlussfrist für die Forderungsanmeldung Termin und Ort der Gläubigerversammlung

Rechtsanwaltsgebühren
Die unterlegene Partei ist verpflichtet der unterlegenen Partei die Prozess und Anwaltskosten zu erstatten.
Deutsch-Norwegische Handelskammer
Norsk-Tyske Handelskammer

Drammensveien 111 B
0273 Oslo
NORWEGEN
Tel.: +47 22 12 82 10
Fax: +47 22 12 82 22
E-Mail: info@handelskammer.no
Internet: http://norwegen.ahk.de
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland
Den Tyske Ambassade Oslo

Oscars gate 45
0244 Oslo
NORWEGEN
Tel.: +47 23 275400
Fax: +47 22 447672
E-Mail: info@oslo.diplo.de
Internet: www.oslo.diplo.de
NVI
Norges Inkassobyräers Forening
(The Norwegian Debt Collection Association)

Thor Dahlsgt 1 A
3201 Sandefjord
NORWEGEN
Tel.: +47 33 469560
E-Mail: info@nvio.nl
Internet: www.inkasso.no
Links:

Quellenhinweise / Informationen:
BIHK Außenwirtschaftsportal, Bayern www.auwi-bayern.de - Botschaft der Bundesrepublik Deutschland, www.norwegen.diplo.de - Coface Country Risks, www.coface.com - Deutsch-Norwegische Industrie- und Handelskammer http://norwegen.ahk.de/  - Enzyklopädie Wikipedia, www.wikipedia.de - Europäisches Justizielles Netz für Zivil- und Handelssachen, www.ec.europa.eu - Europäisches Rechtsportal European Justice, www.e-justice.europa.eu  - IHK Stuttgart, www.stuttgart.ihk24.de - Informations- und Service-Portal zur Umsetzung von Artikel 21 der europäischen Dienstleistungsrichtlinie in Deutschland, www.portal21.de - Jurawiki, www.jurawiki.de - Just landed Landesführer, www.justlanded.com -  Norwegische Botschaft Berlin, www.norwegen.no/Embassy/  -  Webseiten der norwegischen Justiz, www.lovdata.no/info/lawdata.html, www.regjeringen.no/nb.html

Die Ausführungen auf dieser Webseite wurden mit Sorgfalt erstellt erheben jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit und können insbesondere eine anwaltliche Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. Eine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der zur Verfügung gestellten Informationen wird nicht übernommen. Jegliche Haftung für Schäden aus der Nutzung dieser Webseite ist ausgeschlossen.

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