Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung (Teil 7)

Das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft

In dem bisher in § 900 ZPO geregelten Verfahren über die Abnahme der Vermögensauskunft hat der Gesetzgeber mit der Reform zur Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung wesentliche Modifikationen vor­genommen.

Die Änderungen betreffen sowohl den formellen Ablauf des Verfahrens, die Form der Aufnahme des Vermögensverzeichnisses als auch den Ort der Abnahme der ei­desstattlichen Versicherung.

Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft
§ 802f

(1) 1Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. 2Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensaus­kunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. 3Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögens­auskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen.
 
(2) 1Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfin­det. 2Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. 3Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
 
(3) 1Mit der Terminladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. 2Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschul­digten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten so­wie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 8021 und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Ver­mögensauskunft nach § 882c zu belehren.
 
(4) 1Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn die­ser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Pro­zessbevollmächtigten bedarf es nicht. 2Dem Gläubiger ist die Termins­bestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
 
(5) 1Der Gerichtsvollzieher errichtet eine Aufstellung mit den nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben als elektronisches Dokument (Vermögensver­zeichnis). 2Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versiche­rung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bild­schirm wiederzugeben. 3Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
 
(6) 1Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. 2Der Ausdruck muss den Vermerk enthal­ten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt, - § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

1. Ladung mit Zahlungsfrist und Terminbestimmung
Das Verfahren wird damit eingeleitet, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner gem. § 802f Abs. 1 Satz 1  eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen setzt bevor die Vermögensauskunft abgenommen wird. Eine solche letzte Toleranzfrist ist bislang schon in § 807 Abs. 1 Nr. 4 ZPO vorgesehen. Im Interesse eines zügigen Verfahrens sieht § 802f Abs. 1 Satz 2  vor, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Zahlungsfrist für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festsetzt und den Schuldner hierzu in seine Geschäftsräume ) lädt. Satz 3 regelt die Pflicht des Schuldners, zu dem bestimmten Termin alle erforderlichen Unterlagen mitzubringen.

2. Der Terminsort
In örtlicher Hinsicht dreht § 802f Abs. 1 S. 2 ZPO die bisherige Regelung in § 900 Abs. 2 S. 1 ZPO um. Der Schuldner ist hiernach zum Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft regelmäßig in die Ge­schäftsräume  des Gerichtsvollziehers (§ 46 GVO) zu laden. Die Ausnahme hierzu ist in § 802f Abs. 2 ZPO geregelt.  Satz 1 ermöglicht es dem Gerichtsvollzieher, die Wohnung des Schuldners als Abnahmeort zu bestimmen.

Eine Abnahme in der Wohnung des Schuldners kann sinnvoll sein, etwa um bei Schuldnern mit ungeordneten Lebensverhältnissen sicherzustellen, dass sie die nötigen Unterlagen zur Hand haben oder sich als notwendig erweisen wenn der Schuldner z.B. nicht ausreichen mobil ist.

Der Schuldner kann der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft in seiner Wohnung allerdings widersprechen. Diese Widerspruchsmöglichkeit soll aber nicht dazu führen, dass der Schuldner den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft verzögern kann. Deshalb wird der Schuldner verpflichtet, einen etwaigen Widerspruch binnen einer Woche zu erklären.

3. Beibringen von Unterlagen
Nach § 802f Abs. 1 S. 3 ZPO hat der Schuldner die zur Abgabe der Vermögensaus­kunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Auf diese Verpflichtung ist der Schuldner nach § 802f Abs. 3 S. 2 ZPO hinzuweisen. Führt der Schuldner die Unterlagen nicht mit sich und kann deshalb die Ver­mögensauskunft nicht vollständig und richtig abgegeben werden, gilt die Ver­mögensauskunft als nicht abgegeben. Das hat zur Folge, dass der Schuldner nach § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO unmittelbar in der Schuldnerverzeichnis eingetragen wer­den kann, wenn er nicht den Gläubiger binnen Monatsfrist gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO vollständig befriedigt.

4. Die Belehrung des Schuldners
Zur Vorbereitung des Termins ist der Schuldner bei der Terminsladung über die nach § 802c Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben zu belehren. Als Orientierungshilfe für die ihm abverlangten Angaben und die nach Absatz 1 Satz 3 von ihm mitzubringenden Unterlagen kann dabei ein durch die Verordnung nach § 802k Abs. 4 ZPO vorgegebenes Formular oder ein Formblatt übersandt werden. 

Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner auch über das Verfahren zu belehren. Dazu gehört insbesondere, dass ein unentschuldigtes Terminversäumnis oder eine Verletzung seiner Auskunftspflichten zu einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO führt, und dass außerdem unter den Voraussetzungen des § 802g ZPO Haftbefehl gegen ihn erlassen werden kann. Zu belehren ist außerdem über die in § 802l ZPO neu geregelte Möglichkeit des Gerichtsvollziehers, Auskünfte von Dritten einzuholen sowie über die Möglichkeit der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach Abgabe der Vermögensauskunft (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 und 3 ZPO).

In der Praxis ist zu Befürchten, dass eine Vielzahl von Schuldnern den Inhalt der Belehrung/en tatsächlich nicht wahrnimmt, wie viele Verbraucher die AGB auf Internetportalen wie eBay etc. oder Autokauf kaum mehr lesen. Die formularmäßi­ge Belehrung wird so zur Formalie, die ihrem Schutzzweck nicht bewerkstelligen kann.

5. Die Information der Beteiligten über den Termin 
In § 802f Abs. 4 ZPO ist geregelt, wie der Schuldner, dessen Bevollmächtigter sowie der Gläubiger über den Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu infor­mieren sind.Die Regelungen entsprechen § 900 Abs. 1 Satz 3 und 4 ZPO. Bei den Zustellungen handelt es sich um solche im Parteibetrieb gemäß § 191 ff. ZPO. Ersatzzustellung gemäß § 178 ff. ZPO ist zulässig.

Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung formlos mitzuteilen. Sie muss so rechtzeitig zugehen, dass auch der auswärtige Gläubiger noch erscheinen oder einen Vertreter entsenden kann. Verstößt der Gerichtsvollzieher gegen diese Verpflichtung, ist der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft unter Beteiligung des Gläubigers zu wieder­holen.

6. Die Errichtung des Vermögensverzeichnisses
Das Vermögensverzeichnis ist nach § 802f Abs. 5 ZPO als elektronisches Doku­ment zu errichten. ie Errichtung des Vermögensverzeichnisses durch den Gerichtsvollzieher entspricht der schon jetzt von vielen Gerichtsvollziehern aus Gründen der Effizienz praktizierten Vorgehensweise; eine wesentliche Mehrbelastung der Gerichtsvollzieher ist deshalb nicht zu befürchten. Das Erfordernis der Unterschrift des Schuldners unter das Vermögensverzeichnis entfällt. § 802f Abs. 5 S. 2 ZPO verpflichtet deshalb den Gerichtsvollzieher, dem Schuldner vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Vermögensverzeichnis nochmals vorzulesen oder aber zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Die Versicherung an Eides statt wird dann in das Gerichtsvollzieherprotokoll aufgenommen, § 802c Abs. 3 ZPO. Der Schuldner hat einen Anspruch auf eine Abschrift des Vermögens­verzeichnisses.

7. Die Hinterlegung des Vermögensverzeichnisses
Gemäß § 802f Abs. 6 Satz 1 und Satz 2, Hs. 1 ZPO hat der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis als elektronisches Dokument bei dem zentralen Vollstreckungsgericht zu hinterlegen. Gleichzeitig ist dem Gläubiger ein schriftlichen Ausdruck zuzuleiten. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des elektronischen Ver­mögensverzeichnisses übereinstimmt.

8. Die Zweckbindung erlangter Daten
Die Bezugnahme auf § 802d Abs. 1 Satz 3 ZPO soll den Erfordernissen eines wirksamen Datenschutzes dienen, indem sie klarstellt, dass der Gläubiger die erlangten Daten nicht zu anderen als Vollstreckungszwecken nutzen darf. Entsprechend sind die Daten nach erfolgreicher Vollstreckung zu löschen.

Dies bedeutet in der Konsequenz, dass der Rechtsdienstleister des Gläubigers die Informationen über den Schuldner nicht in Akten anderer Gläubiger nutzen darf. Da der Schuldner nach der Neuregelung der Vermögensauskunft ohne weitere Voraussetzungen jedem ti­tulierten Gläubiger zur Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhält­nisse verpflichtet ist, kann sich der Sinn der Neuregelung nicht erschließen. Sie führt le­diglich dazu, dass Gläubigern und Schuldnern zusätzliche vermeidbare Kosten entstehen, weil grundsätzlich bereits vorliegende Informationen bei Schuldner nicht genutzt wer­den können und deshalb eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft erforderlich wird.