Neue Pflichten für Vermieter - Bundesmeldegesetz ist in Kraft

Am 1. November 2015 ist das neue Bundesmeldegesetz in Kraft getreten. Eine der wesentlichen Änderungen ist die Einführung einer Wohnungsgeberbestätigung. Das neue Gesetz führt damit wieder die Mitwirkung des Vermieters (Wohnungsgebers) ein.

Wohnungsgeber sind insbesondere Vermieter (Eigentümer) oder von ihnen Beauftragte, z.B. Hausverwaltungen. Es können aber auch Hauptmieter sein, die untervermieten oder Wohnraum unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Die gesetzliche Änderung bedeutet, dass Wohnungsgeber seit 01.11.2015 neuen Mietern eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem tatsächlichen Ein- /Auszug ausstellen müssen, denn nur mit dieser Bestätigung ist es möglich, sich an bzw. um- oder abzumelden.

Die Vermieterbescheinigung war im Jahr 2002 zunächst abgeschafft worden. Jeder Bürger konnte sich unter einer neuen Adresse anmelden, ohne nachweisen zu müssen, ob er dort auch tatsächlich lebt. Dies führte laut laut Bundesinnenministerium vermehrt zu „Scheinanmeldungen“, nur um zum Beispiel den gewünschten Kita-Platz zu bekommen oder die Adresse für Straftaten, wie etwa Betrug rund um Kontoeröffnungen oder Internetkäufe zu nutzen. Dies soll ab sofort wieder erschwert werden.

Die Bestätigung müssen die Mieter beim Einwohnermeldeamt vorlegen. Bei Verstoß drohen empfindliche Geldstrafen

Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Daten enthalten:
 

  • Name und Anschrift des Vermieters
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum
  • Anschrift der Wohnung
  • Namen der meldepflichtigen Personen.

Die Daten des Wohnungsgebers und des Eigentümers hat die Meldebehörde zu speichern.

Die Vorlage eines Mietvertrages ist künftig nicht mehr ausreichend.

Bei jedem Einzug und in wenigen Fällen auch beim Auszug (Wegzug ins Ausland oder ersatzlose Aufgabe einer Wohnung) vom Wohnungsgeber nunmehr eine Bestätigung auszustellen, die der Wohnungsnehmer zur Erledigung seines Meldevorganges im Bürgerbüro zwingend benötigt.

§ 19 Mitwirkung des Wohnungsgebers

(1) Der Wohnungsgeber ist verpflichtet, bei der An- oder Abmeldung mitzuwirken. Hierzu hat der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person der meldepflichtigen Person den Einzug oder den Auszug schriftlich oder elektronisch innerhalb der in § 17 Absatz 1 oder 2 genannten Fristen (Anm.: 2 Wochen nach Ein- bzw. Auszug) zu bestätigen. Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, dass sich die meldepflichtige Person an- oder abgemeldet hat. Die meldepflichtige Person hat dem Wohnungsgeber die Auskünfte zu geben, die für die Bestätigung des Einzugs oder des Auszugs erforderlich sind. Die Bestätigung nach Satz 2 darf nur vom Wohnungsgeber oder einer von ihm beauftragten Person ausgestellt werden.

(2) Verweigert der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person die Bestätigung oder erhält die meldepflichtige Person sie aus anderen Gründen nicht rechtzeitig, so hat die meldepflichtige Person dies der Meldebehörde unverzüglich mitzuteilen.

(3) Die Bestätigung des Wohnungsgebers enthält folgende Daten:

1. Name und Anschrift des Wohnungsgebers,

2. Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,

3. Anschrift der Wohnung sowie

4. Namen der nach § 17 Absatz 1 und 2 meldepflichtigen Personen.

(4) Bei einer elektronischen Bestätigung gegenüber der Meldebehörde erhält der Wohnungsgeber ein Zuordnungsmerkmal, welches er der meldepflichtigen Person zur Nutzung bei der Anmeldung mitzuteilen hat. § 10 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Die Meldebehörde kann weitere Formen der Authentifizierung des Wohnungsgebers vorsehen, soweit diese dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen.

(5) Die Meldebehörde kann von dem Eigentümer der Wohnung und, wenn er nicht selbst Wohnungsgeber ist, auch vom Wohnungsgeber Auskunft verlangen über Personen, welche bei ihm wohnen oder gewohnt haben.

(6) Es ist verboten, eine Wohnungsanschrift für eine Anmeldung nach § 17 Absatz 1 einem Dritten anzubieten oder zur Verfügung zu stellen, obwohl ein tatsächlicher Bezug der Wohnung durch einen Dritten weder stattfindet noch beabsichtigt ist.

§ 54 Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. entgegen § 19 Absatz 6 eine Wohnungsanschrift anbietet oder zur Verfügung stellt oder

2. ...

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

..

3. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 2 den Einzug oder den Auszug nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig bestätigt,

4. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 5 eine Bestätigung ausstellt,



(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 2 Nummer 12 und 13 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend Euro geahndet werden.
 

Wer die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht richtig ausstellt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 1.000 Euro rechnen. Wer einem anderen eine Wohnanschrift anbietet, ohne dass dieser dort tatsächlich einzieht oder einziehen will, muss mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro rechnen.

Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.