ADF-NewsTicker Februar 2013

Notebooks unpfändbar
 
Die weit verbreitete Nutzung von IT-Geräten hat auch in der Rechtsprechung Niederschlag gefunden. So stellt das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 370/07, 1 BvR 595/07) fest, dass "informationstechnische Systeme allgegenwärtig und für die Lebensführung vieler Bürger von zentraler Bedeutung" sind. Auch für das Oberlandesgericht München (1 W 2689/09) gehört die "ständige Verfügbarkeit eines Computers im Privathaushalt mittlerweile zum notwendigen Lebensbedarf".
 
Das Verwaltungsgericht Gießen schloss sich dieser Einschätzung an und zählt ein privat genutztes Notebook zu den persönlichen Gebrauchsgegenständen oder Sachen, die dem Haushalt dienen, und daher nicht einer Pfändung durch Gläubiger (hier Finanzamt) unterliegen.
 
VG Gießen, AZ: 8 L 2046/11

Zwangsvollstreckung: keine Beschränkung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
 
Veranlasst ein Gläubiger bei einem Schuldner eine Pfändung aller Konten, Kontokorrentverhältnisse, Spar- und Kreditverträge bei einer Bank, muss er nicht hinnehmen, dass das Amtsgericht in dem Pfändungs- und Überweisungs-beschluss dem Schuldner gestattet, sämtliche Angaben in den von ihm herauszugebenden Kontoauszügen zu den einzelnen Buchungsvorgängen - mit Ausnahme der sich zu seinen Gunsten bzw. Ungunsten ergebenden Tagessalden - zu schwärzen. Für eine solche Beschränkung der Herausgabeanordnung gibt es keine gesetzliche Grundlage.
 
Urteil des BGH vom 23.02.2012, AZ:  VII ZB 59/09

Haftung eines "Scheingesellschafters"
 
Ein Gesellschafter, der aus einer bestehenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ausgeschieden ist, aber weiterhin als Gesellschafter nach außen auftritt, kann als Scheingesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haften, wenn er gegen den gesetzten Rechtsschein nicht pflichtgemäß vorgegangen ist und sich der Gläubiger bei seinem geschäftlichen Verhalten darauf verlassen hat, dass die Gesellschafterstellung fortbesteht.
 
Ein ausgeschiedener Gesellschafter ist gehalten, eine maßgebliche Veränderung in der personellen Zusammensetzung der Gesellschaft durch entsprechende Erklärungen nach außen hin sichtbar zu machen. Unterlässt er dies und erweckt er durch sein fortgesetztes geschäftliches Verhalten vielmehr den Eindruck, noch für die GbR tätig zu sein, muss er sich so behandeln lassen, als bestehe der bisherige Rechtszustand weiter.
 
Urteil des BGH vom 17.01.2012, AZ:  II ZR 197/10

Steuererstattung auf falsches Konto
 
Überweist das Finanzamt eine Steuererstattung versehentlich auf ein früheres, inzwischen von der Bank gekündigtes Kontokorrentkonto des Steuerpflichtigen, obwohl dieser ihm dafür ein anderes Konto benannt hat, muss es dem Anspruchsberechtigten die Steuererstattung nochmals auszahlen. Dem Finanzamt steht auch kein Erstattungsbetrag gegenüber der Bank zu, wenn diese den eingegangenen Betrag mit einem fortbestehenden Schuldensaldo auf dem betreffenden Konto verrechnet hat.
 
Urteil des BFH vom 22.11.2011, AZ:  VII R 27/11

Rechtsmissbräuchlicher Insolvenzantrag
 
Ein Insolvenzantrag eines Gläubigers ist als rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig anzusehen, wenn mit dem Insolvenzverfahren offenbar der ausschließliche Zweck verfolgt wird, Geschäftsanteile des Schuldners an sich zu bringen und diesen als Konkurrenten auszuschalten.
 
BGH, AZ: IX ZB 214/10

Domain-Pfändung: DENIC als Drittschuldnerin
 
Eine Internet-Domain ist wie eine Lizenz als Recht pfändbar, weil sie gehandelt, vermietet und abgetreten werden kann. Da Domains von erheblichem wirtschaftlichem Wert sein können, sind sie auch als Pfändungsobjekt durchaus interessant.
 
In diesem Zusammenhang hat das Landgericht Frankfurt am Main entschieden, dass die zentrale Registrierungsstelle DENIC Drittschuldnerin bei der Pfändung von ".de-Domains" ist. Die DENIC muss daher einen Pfändungsbeschluss beachten und haftet als Drittschuldnerin dafür, dass der klagende Gläubiger die Domain aufgrund der von ihm nicht gebilligten Übertragung der gepfändeten Domain an einen Dritten nicht verwerten konnte.
 
LG Frankfurt/Main, AZ: 2-01 S 309/10