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Anwaltszwang

Bei einer Reihe von Zivilgerichten ist Anwaltszwang vorgegeben. Konkret bedeutet dies, dass für die rechtliche Wirkung von Erklärungen und Handlungen einer Partei unbedingt ein Anwalt eingeschaltet werden muss.

Klagen, die eine Forderung bis zu einer Höhe von  5000,- € zum Gegenstand haben, werden vor den Amtsgerichten verhandelt. Forderungen über 5000,- € sind vor den Landgerichten einzuklagen.

Grundsätzlich besteht kein Anwaltszwang am Amtsgericht. Jede Partei kann sich mithin vor dem Amtsgericht selbst vertreten oder von einer geschäftsfähigen anderen Person vertreten lassen. Bei einigen familienrechtlichen Angelegenheiten besteht allerdings auch am Amtsgericht Anwaltszwang.

Bei den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof besteht Anwaltszwang gem. § 78 Abs.1 ZPO. Alle an einem deutschen Landgericht zugelassenen Anwälte können bundesweit vor allen Land- und Amtsgerichten auftreten.

Bei Oberlandesgerichten (OLG) und sonstigen speziellen oder übergeordneten Gerichten muss ein Anwalt über eine Zulassung verfügen.


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