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Inkasso-Glossar: Arrest Arrest

 
 
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Arrest

Unter Arrest versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes - wie z.B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung - sowie eines Arrestanspruches. Letzterer ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.

Voraussetzungen:

  1. Arrestanspruch (§ 916 ZPO):
    Der Gläubiger hat eine Forderung gegen den Gläubiger (z.B. Zahlungsanspruch), aber keinen Titel.
  2. Arrestgrund (§ 917 ZPO)):
    Es ist zu befürchten, dass sich der Schuldner der Zwangsvollstreckung entziehen will.
  3. Arrestgesuch (§ 920 ZPO):
    Der Schuldner beantragt den Arrest bei Gericht schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle, wobei der Anspruch, der geschuldete Geldbetrag und der Arrestgrund angegeben werden sollen.
Arrestanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen, § 920 Abs. 2 ZPO. Beim Arrest muss zwischen dem persönlichen (§ 918 ZPO) und dem dinglichen (sachlichen) Arrest (§ 917 ZPO) unterschieden werden. Der persönliche hat den Zugriff auf die Person des Schuldners (in Form einer Freiheitsbeschränkung) zum Inhalt. Der dingliche Arrest beinhaltet den Zugriff auf das gesamte Vermögen (beweglich und unbeweglich) des Schuldners durch eine Pfändung oder einer Grundbucheintragung.

Zuständig für die Arrestanordnung sind gleichzeitig das Gericht der Hauptsache und das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand (beim dinglichen Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (beim persönlichen Arrest) befindet (§§ 919, 802 ZPO). Der Gläubiger kann zwischen den Gerichten wählen.

Das Gericht erlässt den so genannten Arrestbefehl entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.

Der Arrest ist von der einstweiligen Verfügung - der zweiten Form des vorläufigen Rechtsschutzes - zu unterscheiden. Die einstweilige Verfügung dient nicht der Sicherung eines Geldanspruchs, sondern der Sicherung eines individuellen Anspruchs oder der vorübergehenden Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses.


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