Inkasso-Glossar: Arrest
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ArrestUnter Arrest versteht man eine gerichtliche Anordnung innerhalb eines entsprechenden Verfahrens zu dem Zweck, eine zukünftige Zwangsvollstreckung zu sichern. Voraussetzung ist das glaubhafte Vorhandensein eines Arrestgrundes - wie z.B. befürchtete Vereitelung oder Erschwerung einer Zwangsvollstreckung - sowie eines Arrestanspruches. Letzterer ist eine Geldforderung oder ein Anspruch, der zu einer Geldforderung werden kann.Voraussetzungen:
Zuständig für die Arrestanordnung sind gleichzeitig das Gericht der Hauptsache und das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit dem Arrest zu belegende Gegenstand (beim dinglichen Arrest) oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person (beim persönlichen Arrest) befindet (§§ 919, 802 ZPO). Der Gläubiger kann zwischen den Gerichten wählen. Das Gericht erlässt den so genannten Arrestbefehl entweder aufgrund einer mündlichen Verhandlung durch Urteil oder ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss. Der Arrest ist von der einstweiligen Verfügung - der zweiten Form des vorläufigen Rechtsschutzes - zu unterscheiden. Die einstweilige Verfügung dient nicht der Sicherung eines Geldanspruchs, sondern der Sicherung eines individuellen Anspruchs oder der vorübergehenden Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses. [Zurück zum Stichwortverzeichnis] |




