Inkasso-Glossar: Durchsuchungsanordnung
Durchsuchungsanordnung
Wird dem Gerichtsvollzieher bei einem Versuch zur Sachpfändungder Zutritt zu den Wohn- und Geschäftsräumen des Schuldners verweigert, benötigt er eine Durchsuchungsanordnung, um die Räumlichkeiten des Schuldners betreten zu können. Der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter kann den Erlas der Durchsuchungsanordnung bei dem zuständigen Vollstreckungsgericht beantragen.
Die Durchsuchungsanordnung ist aufgrund der hohen Bedeutung des vom Grundgesetz garantierten Rechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung von einem Richter zu erlassen. Ausnahmsweise kann diese Durchsuchungsanordnung auch entbehrlich sein, wenn der aufgrund der Beantragung der Durchsuchungsanordnung zu erwartende Zeitverlust das Ziel der Durchsuchung vereiteln könnte. Ob eine sogenannte "Gefahr in Verzug" vorliegt, wird von dem mit der Sachpfändung beauftragten Gerichtsvollzieher beurteilt.
Die Durchsuchungsanordnung berechtigt den Gerichtsvollzieher nur für Forderungen der Gläubiger, die über eine Durchsuchungsanordnung verfügen. Betritt der Gerichtsvollzieher die Räumlichkeiten des Schuldners aufgrund der Forderungen mehrerer Gläubiger und begleicht der Schuldner die Forderungen derer, die eine Durchsuchungsanordnung haben, muss der Gerichtsvollzieher die Räumlichkeiten des Schuldners verlassen, wenn dieser dies verlangt.
Wohnt der Schuldner mit anderen Personen zusammen, reicht eine Durchsuchungsanordnung gegen den Schuldner aus, selbst wenn die anderen Personen der Durchsuchung widersprechen.




