Inkasso-Glossar: Forderungspfändung

Forderungspfändung

Bei der Forderungspfändung werden angebliche Forderungen des Schu ldners gegen einen Dritten, den sogenannten Drittschuldner gepfändet.

Zu diesem Zwecke muss der Gläubiger bzw. der Gläubigervertreter bei dem zuständigen Amtsgericht, dem Vollstreckungsgericht, einen Antrag auf Erlass eines Pfänd ungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfüB) bewirkt die Pfändung und anschließende Überweisung der Forderung an den Gläu biger.

Mit Zustellung an den Drittschu ldner wird der Pfändungs- und Übe rweisungsbeschluss wirksam.

Dem Dritts chuldner wird die Zahlung an den Sch uldner (Zahlungsverbot),
und dem Sch uldner (Verfügungsverbot) die Verfügung über die Forderung untersagt.

In diesen Verfahren findet vorab keine Anhörung des Sc huldners statt, um kurzfristige Verfügungen des Schuld ners über die Forderung zu vermeiden.

Besteht die gepfändete Forderung, aber der Dritts chuldner ist nicht bereit an den Glä ubiger zu zahlen, so muss dieser den Dritts chuldner über die Drittschuldnerklage auf Zahlung verklagen.

Ist Eile geboten, besteht auch die Möglichkeit, zunächst ein vorläufiges Zahlungsverbot auszubringen, womit dem Dritt schuldner bereits vor der Zus tellung des Pfändun gs- und Überweisungsbeschlusses die Zahlung an den Sch uldner untersagt wird.

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