Inkasso-Glossar: Insolvenzgläubiger
Insolvenzgläubiger
Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Diese werden als Insolvenzgläubiger bezeichnet (§ 38 InsO).
Entscheidend ist, ob der Rechtsgrund bei Verfahrenseröffnung bestanden hat.
Keine Insolvenzgläubiger sind Gläubiger, die erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen Anspruch gegen den Schuldner erwerben, auch wenn sie von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Kenntnis besaßen.
Zugunsten der Gläubiger von nichtfälligen Forderungen gelten diese gemäß § 41 InsO als fällig. Sie sind daher "vollwertige" Insolvenzgläubiger.
Auflösend bedingte Forderungen werden gemäß § 42 InsO wie unbedingte Forderungen behandelt, solange die Bedingung noch nicht eingetreten ist. Aufschiebend bedingte Forderungen hingegen werden gemäß § 191 InsO nur eingeschränkt berücksichtigt.
Haftet der Schuldner als Gesamtschuldner, so kann der Insolvenzgläubiger im Insolvenzverfahren grundsätzlich die Forderung in der vollen Höhe geltend machen. Dies gilt auch für andere Formen der Haftung mehrerer Personen auf das Ganze.
Insolvenzgläubiger sind abzugrenzen von:
- Massegläubigern
- Aussonderungsberechtigten
- Absonderungsberechtigte
Gläubiger eines dinglichen Anspruchs (Herausgabeanspruch etc) sind keine Insolvenzgläubiger im Sinne der §§ 38 ff. InsO. Sie sind Aussonderungs- oder Absonderungsberechtigte.
Grundsätzlich werden alle Insovenzgläubiger gemeinschaftlich und gleichrangig befriedigt, d.h entsprechend ihrem quotenmäßigen Anteil an der Insolvenzmasse. Dieses Recht besteht unabhängig von der Reihenfolge der Anmeldung ihrer Ansprüche. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Insolvenzgläubiger handelt.
Eine Ausnahme besteht für die Gläubiger der in § 39 InsO aufgezählten Insolvenzforderungen.
Nachrangig zu befriedigen sind:
- die seit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens laufenden Zinsen der Forderungen der Insolvenzgläubiger;
- die Kosten, die den einzelnen Insolvenzgläubigem durch ihre Teilnahme am Verfahren erwachsen;
- Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder und Zwangsgelder sowie solche Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten;
- Forderungen auf eine unentgeltliche Leistung des Schuldners;
- Forderungen auf Rückgewähr des kapitalersetzenden Darlehens eines Gesellschafters oder gleichgestellte Forderungen.




